Verbraucherschutz und Mängelrechte - Baker & McKenzie
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<strong>Verbraucherschutz</strong> <strong>und</strong> <strong>Mängelrechte</strong><br />
Käufers führen. Eine solche bestünde bei ordnungsgemäßer Erfüllung durch den<br />
Verkäufer nicht, da dann die Einbaukosten nur einmal <strong>und</strong> die Kosten für den<br />
Ausbau des mangelhaften Verbrauchsguts überhaupt nicht angefallen wären.<br />
Leitgedanke ist, dass die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des<br />
Verbrauchsguts durch den Verkäufer nach der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie<br />
unentgeltlich <strong>und</strong> ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher zu<br />
erfolgen habe. Zudem könne es nicht zu Lasten des Käufers gehen, wenn er die<br />
Ware im Vertrauen auf ihre Mangelfreiheit dem Verwendungszweck entsprechend<br />
eingebaut habe.<br />
Der Verkäufer könne sich daher nur im Verhältnis der beiden Arten der<br />
Nacherfüllung auf den Einwand unverhältnismäßiger Nacherfüllungskosten<br />
berufen, d.h. wenn sowohl Nachbesserung als auch Nachlieferung möglich sind.<br />
Demgegenüber soll der Unverhältnismäßigkeitseinwand gr<strong>und</strong>sätzlich nicht<br />
möglich sein, wenn nur eine Art der Nacherfüllung möglich ist. Nur der objektive<br />
Wert des Verbrauchsguts in vertragsgemäßem Zustand, der zur Bedeutung der<br />
Vertragswidrigkeit angemessen sein müsse, könne eine Obergrenze für die<br />
Nacherfüllungskosten darstellen, der zu Gunsten des Verkäufers zu einer<br />
Herabsetzung des Anspruchs führen könne.<br />
In seinem Urteil vom 21.12.2011, Az.: VIII ZR 70/08 hat der BGH folgerichtig das<br />
Recht des Verkäufers, die Nacherfüllung gem. § 439 Abs. 3 Satz 3 BGB wegen<br />
absolut unverhältnismäßiger Kosten insgesamt zu verweigern, eingeschränkt.<br />
Somit besteht dieses Verweigerungsrecht dann nicht, wenn nur eine Art der<br />
Nacherfüllung möglich ist oder der Verkäufer die andere Art der Nacherfüllung zu<br />
Recht verweigert. Anstelle dieses Verweigerungsrechts kann der Käufer allerdings<br />
auf eine Kostenerstattung für den Ausbau der mangelhaften Kaufsache <strong>und</strong> den<br />
Einbaus der als Ersatz gelieferten Kaufsache in Höhe eines angemessen Betrages<br />
verwiesen werden. Bei der Bemessung dieses Betrags sind der Wert der Sache in<br />
mangelfreiem Zustand <strong>und</strong> die Bedeutung des Mangels zu berücksichtigen.<br />
Allerdings darf die Beschränkung nicht dazu führen, dass das Recht des Käufers<br />
auf Erstattung der Aus- <strong>und</strong> Einbaukosten ausgehöhlt wird.<br />
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