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Verbraucherschutz und Mängelrechte - Baker & McKenzie

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<strong>Verbraucherschutz</strong> <strong>und</strong> <strong>Mängelrechte</strong><br />

Käufers führen. Eine solche bestünde bei ordnungsgemäßer Erfüllung durch den<br />

Verkäufer nicht, da dann die Einbaukosten nur einmal <strong>und</strong> die Kosten für den<br />

Ausbau des mangelhaften Verbrauchsguts überhaupt nicht angefallen wären.<br />

Leitgedanke ist, dass die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des<br />

Verbrauchsguts durch den Verkäufer nach der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie<br />

unentgeltlich <strong>und</strong> ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher zu<br />

erfolgen habe. Zudem könne es nicht zu Lasten des Käufers gehen, wenn er die<br />

Ware im Vertrauen auf ihre Mangelfreiheit dem Verwendungszweck entsprechend<br />

eingebaut habe.<br />

Der Verkäufer könne sich daher nur im Verhältnis der beiden Arten der<br />

Nacherfüllung auf den Einwand unverhältnismäßiger Nacherfüllungskosten<br />

berufen, d.h. wenn sowohl Nachbesserung als auch Nachlieferung möglich sind.<br />

Demgegenüber soll der Unverhältnismäßigkeitseinwand gr<strong>und</strong>sätzlich nicht<br />

möglich sein, wenn nur eine Art der Nacherfüllung möglich ist. Nur der objektive<br />

Wert des Verbrauchsguts in vertragsgemäßem Zustand, der zur Bedeutung der<br />

Vertragswidrigkeit angemessen sein müsse, könne eine Obergrenze für die<br />

Nacherfüllungskosten darstellen, der zu Gunsten des Verkäufers zu einer<br />

Herabsetzung des Anspruchs führen könne.<br />

In seinem Urteil vom 21.12.2011, Az.: VIII ZR 70/08 hat der BGH folgerichtig das<br />

Recht des Verkäufers, die Nacherfüllung gem. § 439 Abs. 3 Satz 3 BGB wegen<br />

absolut unverhältnismäßiger Kosten insgesamt zu verweigern, eingeschränkt.<br />

Somit besteht dieses Verweigerungsrecht dann nicht, wenn nur eine Art der<br />

Nacherfüllung möglich ist oder der Verkäufer die andere Art der Nacherfüllung zu<br />

Recht verweigert. Anstelle dieses Verweigerungsrechts kann der Käufer allerdings<br />

auf eine Kostenerstattung für den Ausbau der mangelhaften Kaufsache <strong>und</strong> den<br />

Einbaus der als Ersatz gelieferten Kaufsache in Höhe eines angemessen Betrages<br />

verwiesen werden. Bei der Bemessung dieses Betrags sind der Wert der Sache in<br />

mangelfreiem Zustand <strong>und</strong> die Bedeutung des Mangels zu berücksichtigen.<br />

Allerdings darf die Beschränkung nicht dazu führen, dass das Recht des Käufers<br />

auf Erstattung der Aus- <strong>und</strong> Einbaukosten ausgehöhlt wird.<br />

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