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Verbraucherschutz und Mängelrechte - Baker & McKenzie

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<strong>Verbraucherschutz</strong> <strong>und</strong> <strong>Mängelrechte</strong><br />

IT, Deutschland<br />

Newsletter<br />

Februar 2012<br />

Für weitere Fragen stehen<br />

Ihnen die folgenden Kollegen<br />

zur Verfügung:<br />

Frankfurt/Main:<br />

Dr. Matthias Scholz, LL.M.<br />

matthias.scholz@bakermckenzie.com<br />

München:<br />

Dr. Christoph Rittweger<br />

christoph.rittweger@bakermckenzie.com<br />

Höchstrichterliche Rechtsprechung zu Ein- <strong>und</strong><br />

Ausbaukosten im Verbrauchsgüterkauf<br />

Mit Urteil vom 16.06.2011, Az. C-65/09 <strong>und</strong> C-87/09 hat der EuGH unter<br />

Auslegung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (1999/44/EG) entschieden, dass der<br />

Verkäufer im Falle Ersatzlieferung zur Wiederherstellung des vertragsgemäßen<br />

Zustands auch verpflichtet ist, das mangelhafte Verbrauchsgut auszubauen <strong>und</strong><br />

das als Ersatz gelieferte Verbrauchsgut einzubauen oder die hierdurch<br />

entstehenden Kosten zu tragen. Dies soll selbst dann gelten, wenn sich der<br />

Verkäufer im Kaufvertrag nicht verpflichtet hat, das ursprünglich gekaufte<br />

Verbrauchsgut einzubauen.<br />

Der B<strong>und</strong>esgerichtshof (BGH) hat diese Judikatur des EuGH mit Urteil vom<br />

21.12.2011, Az.: VIII ZR 70/08 umgesetzt <strong>und</strong> das Recht des Verkäufers, die<br />

Nacherfüllung gem. § 439 Abs. 3 Satz 3 BGB wegen absolut unverhältnismäßiger<br />

Kosten insgesamt zu verweigern, eingeschränkt. Ein solches Verweigerungsrecht<br />

besteht damit in den Fällen nicht mehr, in denen nur eine Art der Nacherfüllung<br />

möglich ist oder der Verkäufer die andere Art der Nacherfüllung zu Recht<br />

verweigert.<br />

Wer ist betroffen?<br />

Von der neuen Rechtsprechung sind alle Unternehmen betroffen, die Kaufverträge<br />

mit Verbrauchern über Verbrauchsgüter abschließen, die verbaut werden können.<br />

Hierbei kann es sich neben typischen Einbaugegenständen wie Fliesen, Tapeten,<br />

Küchen oder Solarmodulen auch um Produkte zum Selbstzusammenbau wie z.B.<br />

Gartenhütten handeln. Darüber hinaus besteht das Risiko, dass die Gerichte diese<br />

Rechtsprechung – abgesehen von eindeutigen Ausnahmefällen – auf nahezu<br />

jedes verbaubare Produkt anwenden.<br />

Wesentliche Neuerungen<br />

Anders als nach der bisherigen deutschen Rechtslage ist der Verkäufer zur<br />

Übernahme der entsprechenden Kosten selbst dann verpflichtet, wenn ihn kein<br />

Verschulden an der Vertragswidrigkeit der Sache trifft. Dies gilt zumindest dann,<br />

wenn der Mangel erst nach bestimmungsgemäßem Einbau (z.B. Verlegen von<br />

Fliesen, Montage einer Spülmaschine) zu Tage getreten ist. Unerheblich ist<br />

hierbei, ob sich der Verkäufer zum Einbau der Sache verpflichtet hatte.<br />

Der EuGH begründet diese Rechtsprechung im Wesentlichen mit folgender<br />

Kontrollüberlegung: Wenn der Käufer im Falle der Ersatzlieferung keinen<br />

Ersatzanspruch für den Ausbau der mangelhaften <strong>und</strong> den Einbau der neuen<br />

mangelfreien Sache hätte, würde dies zu einer finanziellen Mehrbelastung des


<strong>Verbraucherschutz</strong> <strong>und</strong> <strong>Mängelrechte</strong><br />

Käufers führen. Eine solche bestünde bei ordnungsgemäßer Erfüllung durch den<br />

Verkäufer nicht, da dann die Einbaukosten nur einmal <strong>und</strong> die Kosten für den<br />

Ausbau des mangelhaften Verbrauchsguts überhaupt nicht angefallen wären.<br />

Leitgedanke ist, dass die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des<br />

Verbrauchsguts durch den Verkäufer nach der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie<br />

unentgeltlich <strong>und</strong> ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher zu<br />

erfolgen habe. Zudem könne es nicht zu Lasten des Käufers gehen, wenn er die<br />

Ware im Vertrauen auf ihre Mangelfreiheit dem Verwendungszweck entsprechend<br />

eingebaut habe.<br />

Der Verkäufer könne sich daher nur im Verhältnis der beiden Arten der<br />

Nacherfüllung auf den Einwand unverhältnismäßiger Nacherfüllungskosten<br />

berufen, d.h. wenn sowohl Nachbesserung als auch Nachlieferung möglich sind.<br />

Demgegenüber soll der Unverhältnismäßigkeitseinwand gr<strong>und</strong>sätzlich nicht<br />

möglich sein, wenn nur eine Art der Nacherfüllung möglich ist. Nur der objektive<br />

Wert des Verbrauchsguts in vertragsgemäßem Zustand, der zur Bedeutung der<br />

Vertragswidrigkeit angemessen sein müsse, könne eine Obergrenze für die<br />

Nacherfüllungskosten darstellen, der zu Gunsten des Verkäufers zu einer<br />

Herabsetzung des Anspruchs führen könne.<br />

In seinem Urteil vom 21.12.2011, Az.: VIII ZR 70/08 hat der BGH folgerichtig das<br />

Recht des Verkäufers, die Nacherfüllung gem. § 439 Abs. 3 Satz 3 BGB wegen<br />

absolut unverhältnismäßiger Kosten insgesamt zu verweigern, eingeschränkt.<br />

Somit besteht dieses Verweigerungsrecht dann nicht, wenn nur eine Art der<br />

Nacherfüllung möglich ist oder der Verkäufer die andere Art der Nacherfüllung zu<br />

Recht verweigert. Anstelle dieses Verweigerungsrechts kann der Käufer allerdings<br />

auf eine Kostenerstattung für den Ausbau der mangelhaften Kaufsache <strong>und</strong> den<br />

Einbaus der als Ersatz gelieferten Kaufsache in Höhe eines angemessen Betrages<br />

verwiesen werden. Bei der Bemessung dieses Betrags sind der Wert der Sache in<br />

mangelfreiem Zustand <strong>und</strong> die Bedeutung des Mangels zu berücksichtigen.<br />

Allerdings darf die Beschränkung nicht dazu führen, dass das Recht des Käufers<br />

auf Erstattung der Aus- <strong>und</strong> Einbaukosten ausgehöhlt wird.<br />

This client newsletter is prepared for information purposes only. The information contained therein should not be relied<br />

on as legal advice and should, therefore, not be regarded as a substitute for detailed legal advice in the individual<br />

case. The advice of a qualified lawyer should always be sought in such cases. In the publishing of this Newsletter, we<br />

do not accept any liability in individual cases.<br />

<strong>Baker</strong> & <strong>McKenzie</strong> - Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern <strong>und</strong> Solicitors is a<br />

professional partnership <strong>und</strong>er German law with its registered offices in Frankfurt/Main, registered with the Local Court<br />

of Frankfurt/Main at PR No. 1602. It is associated with <strong>Baker</strong> & <strong>McKenzie</strong> International, a Verein organized <strong>und</strong>er the<br />

laws of Switzerland. Members of <strong>Baker</strong> & <strong>McKenzie</strong> International are <strong>Baker</strong> & <strong>McKenzie</strong> law firms aro<strong>und</strong> the world. In<br />

common with terminology used in professional service organizations, reference to a "partner" means a professional<br />

who is a partner, or equivalent, in such a law firm. Similarly, reference to an "office" means an office of any such law<br />

firm.<br />

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