Verbraucherschutz und Mängelrechte - Baker & McKenzie
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<strong>Verbraucherschutz</strong> <strong>und</strong> <strong>Mängelrechte</strong><br />
IT, Deutschland<br />
Newsletter<br />
Februar 2012<br />
Für weitere Fragen stehen<br />
Ihnen die folgenden Kollegen<br />
zur Verfügung:<br />
Frankfurt/Main:<br />
Dr. Matthias Scholz, LL.M.<br />
matthias.scholz@bakermckenzie.com<br />
München:<br />
Dr. Christoph Rittweger<br />
christoph.rittweger@bakermckenzie.com<br />
Höchstrichterliche Rechtsprechung zu Ein- <strong>und</strong><br />
Ausbaukosten im Verbrauchsgüterkauf<br />
Mit Urteil vom 16.06.2011, Az. C-65/09 <strong>und</strong> C-87/09 hat der EuGH unter<br />
Auslegung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (1999/44/EG) entschieden, dass der<br />
Verkäufer im Falle Ersatzlieferung zur Wiederherstellung des vertragsgemäßen<br />
Zustands auch verpflichtet ist, das mangelhafte Verbrauchsgut auszubauen <strong>und</strong><br />
das als Ersatz gelieferte Verbrauchsgut einzubauen oder die hierdurch<br />
entstehenden Kosten zu tragen. Dies soll selbst dann gelten, wenn sich der<br />
Verkäufer im Kaufvertrag nicht verpflichtet hat, das ursprünglich gekaufte<br />
Verbrauchsgut einzubauen.<br />
Der B<strong>und</strong>esgerichtshof (BGH) hat diese Judikatur des EuGH mit Urteil vom<br />
21.12.2011, Az.: VIII ZR 70/08 umgesetzt <strong>und</strong> das Recht des Verkäufers, die<br />
Nacherfüllung gem. § 439 Abs. 3 Satz 3 BGB wegen absolut unverhältnismäßiger<br />
Kosten insgesamt zu verweigern, eingeschränkt. Ein solches Verweigerungsrecht<br />
besteht damit in den Fällen nicht mehr, in denen nur eine Art der Nacherfüllung<br />
möglich ist oder der Verkäufer die andere Art der Nacherfüllung zu Recht<br />
verweigert.<br />
Wer ist betroffen?<br />
Von der neuen Rechtsprechung sind alle Unternehmen betroffen, die Kaufverträge<br />
mit Verbrauchern über Verbrauchsgüter abschließen, die verbaut werden können.<br />
Hierbei kann es sich neben typischen Einbaugegenständen wie Fliesen, Tapeten,<br />
Küchen oder Solarmodulen auch um Produkte zum Selbstzusammenbau wie z.B.<br />
Gartenhütten handeln. Darüber hinaus besteht das Risiko, dass die Gerichte diese<br />
Rechtsprechung – abgesehen von eindeutigen Ausnahmefällen – auf nahezu<br />
jedes verbaubare Produkt anwenden.<br />
Wesentliche Neuerungen<br />
Anders als nach der bisherigen deutschen Rechtslage ist der Verkäufer zur<br />
Übernahme der entsprechenden Kosten selbst dann verpflichtet, wenn ihn kein<br />
Verschulden an der Vertragswidrigkeit der Sache trifft. Dies gilt zumindest dann,<br />
wenn der Mangel erst nach bestimmungsgemäßem Einbau (z.B. Verlegen von<br />
Fliesen, Montage einer Spülmaschine) zu Tage getreten ist. Unerheblich ist<br />
hierbei, ob sich der Verkäufer zum Einbau der Sache verpflichtet hatte.<br />
Der EuGH begründet diese Rechtsprechung im Wesentlichen mit folgender<br />
Kontrollüberlegung: Wenn der Käufer im Falle der Ersatzlieferung keinen<br />
Ersatzanspruch für den Ausbau der mangelhaften <strong>und</strong> den Einbau der neuen<br />
mangelfreien Sache hätte, würde dies zu einer finanziellen Mehrbelastung des
<strong>Verbraucherschutz</strong> <strong>und</strong> <strong>Mängelrechte</strong><br />
Käufers führen. Eine solche bestünde bei ordnungsgemäßer Erfüllung durch den<br />
Verkäufer nicht, da dann die Einbaukosten nur einmal <strong>und</strong> die Kosten für den<br />
Ausbau des mangelhaften Verbrauchsguts überhaupt nicht angefallen wären.<br />
Leitgedanke ist, dass die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des<br />
Verbrauchsguts durch den Verkäufer nach der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie<br />
unentgeltlich <strong>und</strong> ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher zu<br />
erfolgen habe. Zudem könne es nicht zu Lasten des Käufers gehen, wenn er die<br />
Ware im Vertrauen auf ihre Mangelfreiheit dem Verwendungszweck entsprechend<br />
eingebaut habe.<br />
Der Verkäufer könne sich daher nur im Verhältnis der beiden Arten der<br />
Nacherfüllung auf den Einwand unverhältnismäßiger Nacherfüllungskosten<br />
berufen, d.h. wenn sowohl Nachbesserung als auch Nachlieferung möglich sind.<br />
Demgegenüber soll der Unverhältnismäßigkeitseinwand gr<strong>und</strong>sätzlich nicht<br />
möglich sein, wenn nur eine Art der Nacherfüllung möglich ist. Nur der objektive<br />
Wert des Verbrauchsguts in vertragsgemäßem Zustand, der zur Bedeutung der<br />
Vertragswidrigkeit angemessen sein müsse, könne eine Obergrenze für die<br />
Nacherfüllungskosten darstellen, der zu Gunsten des Verkäufers zu einer<br />
Herabsetzung des Anspruchs führen könne.<br />
In seinem Urteil vom 21.12.2011, Az.: VIII ZR 70/08 hat der BGH folgerichtig das<br />
Recht des Verkäufers, die Nacherfüllung gem. § 439 Abs. 3 Satz 3 BGB wegen<br />
absolut unverhältnismäßiger Kosten insgesamt zu verweigern, eingeschränkt.<br />
Somit besteht dieses Verweigerungsrecht dann nicht, wenn nur eine Art der<br />
Nacherfüllung möglich ist oder der Verkäufer die andere Art der Nacherfüllung zu<br />
Recht verweigert. Anstelle dieses Verweigerungsrechts kann der Käufer allerdings<br />
auf eine Kostenerstattung für den Ausbau der mangelhaften Kaufsache <strong>und</strong> den<br />
Einbaus der als Ersatz gelieferten Kaufsache in Höhe eines angemessen Betrages<br />
verwiesen werden. Bei der Bemessung dieses Betrags sind der Wert der Sache in<br />
mangelfreiem Zustand <strong>und</strong> die Bedeutung des Mangels zu berücksichtigen.<br />
Allerdings darf die Beschränkung nicht dazu führen, dass das Recht des Käufers<br />
auf Erstattung der Aus- <strong>und</strong> Einbaukosten ausgehöhlt wird.<br />
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