Krankentaggeldversicherung und Kündigung bei Krankheit
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4. Welche wesentlichen Versicherungsbedingungen müssen nach LMV sonst noch<br />
erfüllt sein?<br />
Weitere wichtige Versicherungsbedingungen nach LMV sind insbesondere:<br />
• Beginn des Versicherungsschutzes an dem Tag, da die Ar<strong>bei</strong>tnehmenden auf Gr<strong>und</strong><br />
der Anstellung die Ar<strong>bei</strong>t aufnehmen oder hätten aufnehmen müssen.<br />
• Entschädigung des Lohnausfalles zu 90% nach höchstens einem Karenztag (ev.<br />
Aufschub der Taggelder um höchstens 30 Tage je <strong>Krankheit</strong>sfall, wo<strong>bei</strong> der Lohnausfall<br />
während dieser Zeit vom Ar<strong>bei</strong>tgeber zu tragen ist).<br />
• Entrichtung des Krankentaggeldes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander<br />
folgenden Tagen.<br />
5. Ist die Versicherung berechtigt, die Taggeldleistungen schon vor Ablauf von 720<br />
Tagen einzustellen, obwohl der Ar<strong>bei</strong>tnehmer noch nicht ar<strong>bei</strong>ten kann?<br />
Ja, unter gewissen Voraussetzungen, denn der Versicherte hat eine so genannte Schadenminderungspflicht.<br />
Danach muss der Versicherte alles ihm Zumutbare unternehmen,<br />
um die finanziellen Folgen seiner <strong>Krankheit</strong> bestmöglich zu mildern. Kommt der Vertrauensarzt<br />
der Versicherung zum Schluss, der Mitar<strong>bei</strong>ter sei zwar im Bauhauptgewerbe<br />
nicht mehr einsetzbar, für leichtere Ar<strong>bei</strong>ten aber 100% ar<strong>bei</strong>tsfähig, hat die Versicherung<br />
den Ar<strong>bei</strong>tnehmer auf Gr<strong>und</strong> seiner Schadenminderungspflicht zum Berufswechsel<br />
aufzufordern. Ob die Taggeldleistungen eingestellt werden dürfen, hängt von mehreren<br />
Bedingungen ab, die nachfolgend erläutert werden.<br />
6. Unter welchen Bedingungen kann vom Ar<strong>bei</strong>tnehmer ein Berufswechsel gefordert<br />
<strong>und</strong> dürfen die Taggeldleistungen eingestellt werden?<br />
Zunächst muss sich die versicherte Person in einem stabilen Ges<strong>und</strong>heitszustand befinden<br />
<strong>und</strong> es muss eine Restar<strong>bei</strong>tsfähigkeit gegeben sein. Ausserdem muss der Berufswechsel<br />
zumutbar sein. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die versicherte Person<br />
durch den Versicherer aufzufordern, innert einer angemessenen Übergangsfrist den Beruf<br />
zu wechseln. Das Eidgenössische Versicherungsgericht erachtet eine Übergangszeit<br />
von drei bis fünf Monaten als angemessen.<br />
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