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Für ein Konkurrenzverbot am Arbeitsplatz gibt es viele Möglichkeiten

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Unternehmensführung<br />

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<strong>Für</strong> <strong>ein</strong> <strong>Konkurrenzverbot</strong> <strong>am</strong> <strong>Arbeitsplatz</strong><br />

<strong>gibt</strong> <strong>es</strong> <strong>viele</strong> <strong>Möglichkeiten</strong><br />

Das arbeitsrechtliche <strong>Konkurrenzverbot</strong> ist <strong>ein</strong> ausg<strong>es</strong>prochen komplex<strong>es</strong> Thema. Gegenseitige<br />

– oft existentielle – Inter<strong>es</strong>sen der Parteien stehen sich gegenüber. Der Arbeitnehmer<br />

möchte <strong>ein</strong>mal erworbene Fähigkeiten und Kenntnisse wirtschaftlich nutzen. Auf der an -<br />

deren Seite ist der Arbeitgeber verständlicherweise daran inter<strong>es</strong>siert, dass s<strong>ein</strong>e G<strong>es</strong>chäftsgeheimnisse<br />

und s<strong>ein</strong> akquirierter Kundenkreis g<strong>es</strong>chützt werden. Es ist d<strong>es</strong>halb k<strong>ein</strong> Zufall,<br />

dass das Thema <strong>Konkurrenzverbot</strong> in der Rechtsliteratur Bände füllt und unzählige Gerichtsurteile<br />

dazu gefällt wurden.<br />

Unter dem Titel «Grenzen d<strong>es</strong> <strong>Konkurrenzverbot</strong><strong>es</strong>»<br />

ist zunächst auf die sieben Voraussetzungen zu verweisen,<br />

die kumulativ erfüllt s<strong>ein</strong> müssen, d<strong>am</strong>it <strong>ein</strong><br />

<strong>Konkurrenzverbot</strong> überhaupt gültig und in s<strong>ein</strong>em<br />

zeitlichen, örtlichen und sachlichen Umfang durchsetzbar<br />

ist (vgl. die summarische Darstellung der<br />

Gültigkeitserfordernisse im Kasten, 3. Seite). Di<strong>es</strong>e<br />

Gültigkeitserfordernisse werden in unserem Merkblatt<br />

«<strong>Konkurrenzverbot</strong> – <strong>ein</strong>zelne Aspekte», das<br />

auf unserer Website zu finden ist, <strong>ein</strong>gehend erörtert<br />

(www.baumeister.ch, unter Rechtsdienst, Menüpunkt<br />

Merkblätter).<br />

<br />

Elisabeth Müller<br />

Rechtsdienst SBV<br />

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Schweizer Bauwirtschaft Nr. 08 24. 04. 2013<br />

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Unternehmensführung<br />

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<strong>Konkurrenzverbot</strong>e im Bauhauptgewerbe<br />

Eine w<strong>es</strong>entliche Voraussetzung für die Gültigkeit <strong>ein</strong><strong>es</strong><br />

<strong>Konkurrenzverbot</strong><strong>es</strong> kann im Bauhauptgewerbe<br />

auf den ersten Blick fehlen, nämlich der «Einblick<br />

in den Kundenkreis d<strong>es</strong> Arbeitgebers» (Art. 340<br />

Abs. 2 OR). Als Kunde im Sinne von Art. 340 Abs. 2 OR<br />

gilt, wer über längere Zeit in mehr oder weniger<br />

regelmässigen Abständen G<strong>es</strong>chäfte mit dem Arbeitgeber<br />

tätigt. Di<strong>es</strong> ist bei klassischen Bauherren in<br />

der Regel nicht der Fall, w<strong>es</strong>halb ihnen die Eigenschaft<br />

«Kunde» fehlt. Natürlich <strong>gibt</strong> <strong>es</strong> aber auch in<br />

Bau firmen «Kundenstämme» (regelmässige Auftraggeber,<br />

Betonbezüger usw.), welche der Definition<br />

im OR genügen und die Ver<strong>ein</strong>barung <strong>ein</strong><strong>es</strong> <strong>Konkurrenzverbot</strong><strong>es</strong><br />

rechtfertigen.<br />

Das weitere Kriterium «Einblick in Fabrikations- oder<br />

G<strong>es</strong>chäftsgeheimnisse» ist wohl beim LMV-Personal<br />

eher selten erfüllt. Hingegen ist <strong>es</strong> denkbar bei<br />

Werkmeistern oder beim Kaderpersonal, etwa Bauführern,<br />

Polieren oder G<strong>es</strong>chäftsführern. Di<strong>es</strong>e Mitarbeiter<br />

haben oft Einblick in technische Betriebsinnovationen,<br />

Preiskalkulationen, Rabattsätze und<br />

Bezugsquellen bzw. -bedingungen ihr<strong>es</strong> Arbeitgebers,<br />

w<strong>es</strong>halb mit ihnen <strong>ein</strong> <strong>Konkurrenzverbot</strong> gültig<br />

ver<strong>ein</strong>bart werden kann.<br />

sehr weitgehend<strong>es</strong> <strong>Konkurrenzverbot</strong> enthält, das<br />

nach Art. 340ff. OR nicht gültig wäre (z. B. Verbot<br />

jeglicher Tätigkeit in <strong>ein</strong>em anderen Bauunternehmen).<br />

Nach <strong>ein</strong>iger Zeit verkaufen die anderen Aktionäre<br />

ihre Aktien und steigen ins Immobilieng<strong>es</strong>chäft<br />

<strong>ein</strong>, womit das <strong>Konkurrenzverbot</strong> nicht<br />

verletzt wird. <strong>Für</strong> den Werkmeister ist <strong>es</strong> jedoch<br />

praktisch unmöglich, <strong>ein</strong>e andere Tätigkeit auszuüben.<br />

Das <strong>Konkurrenzverbot</strong> im Aktionärsbindungsvertrag<br />

kommt d<strong>am</strong>it praktisch <strong>ein</strong>em Berufsverbot<br />

gleich.<br />

Praxis d<strong>es</strong> Bund<strong>es</strong>gericht<strong>es</strong> zum<br />

g<strong>es</strong>ellschaftsrechtlichen <strong>Konkurrenzverbot</strong><br />

Das Bund<strong>es</strong>gericht musste schon wiederholt solche<br />

Vertragskonstrukte beurteilen. Bei Dauerschuldverhältnissen,<br />

in welchen <strong>ein</strong>e Partei von der andern<br />

wirtschaftlich abhängig ist (was bei <strong>ein</strong>em Arbeitsverhältnis<br />

der Fall ist), wendet das Bund<strong>es</strong>gericht die<br />

B<strong>es</strong>timmungen d<strong>es</strong> arbeitsrechtlichen Konkurrenz- <br />

G<strong>es</strong>ellschaftsrechtlich<strong>es</strong> <strong>Konkurrenzverbot</strong><br />

als Alternative?<br />

Das arbeitsrechtliche <strong>Konkurrenzverbot</strong> ist – wie erwähnt<br />

– an strenge Voraussetzungen geknüpft. Die<br />

<strong>Möglichkeiten</strong> <strong>ein</strong><strong>es</strong> Arbeitgebers, <strong>ein</strong>e Konkurrenzierung<br />

durch den Arbeitnehmer tatsächlich zu verhindern,<br />

sind somit stark <strong>ein</strong>g<strong>es</strong>chränkt. In der Praxis<br />

wird d<strong>es</strong>halb nicht selten <strong>ein</strong> <strong>Konkurrenzverbot</strong> in sogenannten<br />

Aktionärsbindungsverträgen ver<strong>ein</strong>bart,<br />

worauf die arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften der<br />

Art. 340ff. OR nicht anwendbar sind. Insb<strong>es</strong>ondere<br />

muss <strong>ein</strong> g<strong>es</strong>ellschaftsrechtlich<strong>es</strong> <strong>Konkurrenzverbot</strong><br />

nicht in sachlicher, zeitlicher und örtlicher Hinsicht<br />

b<strong>es</strong>chränkt s<strong>ein</strong>.<br />

Ein Beispielfall<br />

Denkbar ist etwa folgender Fall <strong>ein</strong><strong>es</strong> sehr begab -<br />

ten, erfindungsreichen Werkmeisters: Er erhält von<br />

s<strong>ein</strong>em Arbeitgeber <strong>ein</strong>en unbedeutend kl<strong>ein</strong>en Aktienanteil<br />

und unterzeichnet mit den übrigen Aktionären<br />

<strong>ein</strong>en Aktionärsbindungsvertrag, welcher <strong>ein</strong><br />

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Schweizer Bauwirtschaft Nr. 08 24. 04. 2013<br />

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Unternehmensführung<br />

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verbot<strong>es</strong> in der Regel analog an. Massgebend ist<br />

dabei die Art und das Ausmass der Abhängigkeit der<br />

schwächeren von der stärkeren Vertragspartei.<br />

Im oben erwähnten Beispiel würde die <strong>Konkurrenzverbot</strong>sklausel,<br />

die in k<strong>ein</strong>er Weise b<strong>es</strong>chränkt ist,<br />

wohl für ungültig erklärt. Der begabte Werkmeister<br />

hat als Minderheitsaktionär faktisch k<strong>ein</strong>en Einfluss<br />

auf die Entscheidungen der G<strong>es</strong>chäftsleitung. Im<br />

Extremfall könnten die Mehrheitsaktionäre sogar<br />

die Kündigung d<strong>es</strong> Arbeitsverhältniss<strong>es</strong> aussprechen<br />

und der Werkmeister könnte auf Grund der Konkurrenz<br />

verbotsklausel bei k<strong>ein</strong>em anderen Bauunternehmen<br />

tätig werden.<br />

Das Bund<strong>es</strong>gericht würdigt stets die Umstände d<strong>es</strong><br />

Einzelfalls. So ist <strong>es</strong> durchaus denkbar, dass auch <strong>ein</strong><br />

g<strong>es</strong>ellschaftsrechtlich<strong>es</strong> <strong>Konkurrenzverbot</strong> mit <strong>ein</strong>em<br />

Arbeitnehmer verbindlich s<strong>ein</strong> kann, selbst wenn <strong>es</strong><br />

relativ weit gefasst ist.<br />

Unter Berücksichtigung der zahlreichen Voraussetzungen<br />

und der strengen Rechtsprechung zum <strong>Konkurrenzverbot</strong><br />

ist demnach aus Arbeitgebersicht<br />

f<strong>es</strong>tzuhalten, dass man bei der Formulierung von<br />

<strong>Konkurrenzverbot</strong>en stets mit der angebrachten<br />

Sorgfalt und Verhältnismässigkeit vorgehen soll.<br />

Elisabeth Müller<br />

Rechtsdienst SBV<br />

Die sieben Gültigkeitserfordernisse <strong>ein</strong><strong>es</strong> <strong>Konkurrenzverbot</strong><strong>es</strong><br />

Nach G<strong>es</strong>etz und Rechtsprechung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt<br />

s<strong>ein</strong>, d<strong>am</strong>it <strong>ein</strong> <strong>Konkurrenzverbot</strong> gültig zu Stande kommt:<br />

1. Handlungsfähigkeit: Der Arbeitnehmer muss bei Unterzeichnung d<strong>es</strong> <strong>Konkurrenzverbot</strong><strong>es</strong><br />

handlungsfähig, d. h. urteilsfähig und mündig, s<strong>ein</strong>.<br />

2. Form / Schriftlichkeit: Das <strong>Konkurrenzverbot</strong> kann nur schriftlich begründet<br />

werden. Das Erfordernis der Schriftlichkeit wird von den Gerichten streng<br />

beurteilt. So genügt z. B. <strong>ein</strong> Verweis im Arbeitsvertrag auf <strong>ein</strong> Anstellungsreglement<br />

nicht. Das <strong>Konkurrenzverbot</strong> bedarf mind<strong>es</strong>tens der Unterschrift<br />

d<strong>es</strong> sich verpflichtenden Arbeitnehmers.<br />

3. Kundenkreis / Fabrikations- oder G<strong>es</strong>chäftsgeheimnis: Der Arbeitnehmer<br />

muss Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- oder G<strong>es</strong>chäftsgeheimnisse<br />

d<strong>es</strong> Arbeitgebers haben.<br />

4. Schädigungspotential: Weiter ist erforderlich, dass die Verwendung di<strong>es</strong>er<br />

Kenntnisse den Arbeitgeber erheblich schädigen könnte. Dass der Schaden<br />

tatsächlich <strong>ein</strong>getreten ist, ist nicht notwendig, <strong>es</strong> genügt die blosse Schädigungsmöglichkeit.<br />

5. B<strong>es</strong>chränkung: Das <strong>Konkurrenzverbot</strong> darf das wirtschaftliche Fortkommen<br />

d<strong>es</strong> Arbeitnehmers nicht übermässig erschweren. Es muss d<strong>es</strong>halb<br />

nach Ort, Zeit und Gegenstand angem<strong>es</strong>sen begrenzt werden.<br />

6. B<strong>es</strong>tand: Das <strong>Konkurrenzverbot</strong> darf nicht wegen Wegfalls d<strong>es</strong> erheblichen<br />

Inter<strong>es</strong>s<strong>es</strong>, infolge Kündigungsumständen oder Verzichts dahingefallen s<strong>ein</strong>.<br />

So entfällt etwa das erhebliche Inter<strong>es</strong>se, wenn die früher geheimen Tatsachen<br />

durch die technologische Entwicklung obsolet geworden sind. Auch<br />

mit der Kündigung d<strong>es</strong> Arbeitgebers, ohne begründeten Anlass oder mit<br />

der Kündigung d<strong>es</strong> Arbeitnehmers, die aus begründetem, vom Arbeitgeber<br />

zu verantwortenden Anlass erfolgt, fällt das <strong>Konkurrenzverbot</strong> dahin.<br />

7. Konkurrenzierung: Mit dem <strong>Konkurrenzverbot</strong> kann nur <strong>ein</strong>e tatsächlich<br />

konkurrenzierende Tätigkeit untersagt werden.<br />

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