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Für ein Konkurrenzverbot am Arbeitsplatz gibt es viele Möglichkeiten

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Unternehmensführung<br />

__________<br />

<br />

<strong>Konkurrenzverbot</strong>e im Bauhauptgewerbe<br />

Eine w<strong>es</strong>entliche Voraussetzung für die Gültigkeit <strong>ein</strong><strong>es</strong><br />

<strong>Konkurrenzverbot</strong><strong>es</strong> kann im Bauhauptgewerbe<br />

auf den ersten Blick fehlen, nämlich der «Einblick<br />

in den Kundenkreis d<strong>es</strong> Arbeitgebers» (Art. 340<br />

Abs. 2 OR). Als Kunde im Sinne von Art. 340 Abs. 2 OR<br />

gilt, wer über längere Zeit in mehr oder weniger<br />

regelmässigen Abständen G<strong>es</strong>chäfte mit dem Arbeitgeber<br />

tätigt. Di<strong>es</strong> ist bei klassischen Bauherren in<br />

der Regel nicht der Fall, w<strong>es</strong>halb ihnen die Eigenschaft<br />

«Kunde» fehlt. Natürlich <strong>gibt</strong> <strong>es</strong> aber auch in<br />

Bau firmen «Kundenstämme» (regelmässige Auftraggeber,<br />

Betonbezüger usw.), welche der Definition<br />

im OR genügen und die Ver<strong>ein</strong>barung <strong>ein</strong><strong>es</strong> <strong>Konkurrenzverbot</strong><strong>es</strong><br />

rechtfertigen.<br />

Das weitere Kriterium «Einblick in Fabrikations- oder<br />

G<strong>es</strong>chäftsgeheimnisse» ist wohl beim LMV-Personal<br />

eher selten erfüllt. Hingegen ist <strong>es</strong> denkbar bei<br />

Werkmeistern oder beim Kaderpersonal, etwa Bauführern,<br />

Polieren oder G<strong>es</strong>chäftsführern. Di<strong>es</strong>e Mitarbeiter<br />

haben oft Einblick in technische Betriebsinnovationen,<br />

Preiskalkulationen, Rabattsätze und<br />

Bezugsquellen bzw. -bedingungen ihr<strong>es</strong> Arbeitgebers,<br />

w<strong>es</strong>halb mit ihnen <strong>ein</strong> <strong>Konkurrenzverbot</strong> gültig<br />

ver<strong>ein</strong>bart werden kann.<br />

sehr weitgehend<strong>es</strong> <strong>Konkurrenzverbot</strong> enthält, das<br />

nach Art. 340ff. OR nicht gültig wäre (z. B. Verbot<br />

jeglicher Tätigkeit in <strong>ein</strong>em anderen Bauunternehmen).<br />

Nach <strong>ein</strong>iger Zeit verkaufen die anderen Aktionäre<br />

ihre Aktien und steigen ins Immobilieng<strong>es</strong>chäft<br />

<strong>ein</strong>, womit das <strong>Konkurrenzverbot</strong> nicht<br />

verletzt wird. <strong>Für</strong> den Werkmeister ist <strong>es</strong> jedoch<br />

praktisch unmöglich, <strong>ein</strong>e andere Tätigkeit auszuüben.<br />

Das <strong>Konkurrenzverbot</strong> im Aktionärsbindungsvertrag<br />

kommt d<strong>am</strong>it praktisch <strong>ein</strong>em Berufsverbot<br />

gleich.<br />

Praxis d<strong>es</strong> Bund<strong>es</strong>gericht<strong>es</strong> zum<br />

g<strong>es</strong>ellschaftsrechtlichen <strong>Konkurrenzverbot</strong><br />

Das Bund<strong>es</strong>gericht musste schon wiederholt solche<br />

Vertragskonstrukte beurteilen. Bei Dauerschuldverhältnissen,<br />

in welchen <strong>ein</strong>e Partei von der andern<br />

wirtschaftlich abhängig ist (was bei <strong>ein</strong>em Arbeitsverhältnis<br />

der Fall ist), wendet das Bund<strong>es</strong>gericht die<br />

B<strong>es</strong>timmungen d<strong>es</strong> arbeitsrechtlichen Konkurrenz- <br />

G<strong>es</strong>ellschaftsrechtlich<strong>es</strong> <strong>Konkurrenzverbot</strong><br />

als Alternative?<br />

Das arbeitsrechtliche <strong>Konkurrenzverbot</strong> ist – wie erwähnt<br />

– an strenge Voraussetzungen geknüpft. Die<br />

<strong>Möglichkeiten</strong> <strong>ein</strong><strong>es</strong> Arbeitgebers, <strong>ein</strong>e Konkurrenzierung<br />

durch den Arbeitnehmer tatsächlich zu verhindern,<br />

sind somit stark <strong>ein</strong>g<strong>es</strong>chränkt. In der Praxis<br />

wird d<strong>es</strong>halb nicht selten <strong>ein</strong> <strong>Konkurrenzverbot</strong> in sogenannten<br />

Aktionärsbindungsverträgen ver<strong>ein</strong>bart,<br />

worauf die arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften der<br />

Art. 340ff. OR nicht anwendbar sind. Insb<strong>es</strong>ondere<br />

muss <strong>ein</strong> g<strong>es</strong>ellschaftsrechtlich<strong>es</strong> <strong>Konkurrenzverbot</strong><br />

nicht in sachlicher, zeitlicher und örtlicher Hinsicht<br />

b<strong>es</strong>chränkt s<strong>ein</strong>.<br />

Ein Beispielfall<br />

Denkbar ist etwa folgender Fall <strong>ein</strong><strong>es</strong> sehr begab -<br />

ten, erfindungsreichen Werkmeisters: Er erhält von<br />

s<strong>ein</strong>em Arbeitgeber <strong>ein</strong>en unbedeutend kl<strong>ein</strong>en Aktienanteil<br />

und unterzeichnet mit den übrigen Aktionären<br />

<strong>ein</strong>en Aktionärsbindungsvertrag, welcher <strong>ein</strong><br />

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