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Nr. 9 - Bistum Regensburg

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112 Amtsblatt <strong>Nr</strong>. 9 vom 23. Oktober 2013<br />

HEILIGER VATER<br />

Der Generalprokurator der Konföderation<br />

des Oratoriums des hl. Philipp Neri<br />

erbittet von Eurer Heiligkeit<br />

die Errichtung der Gemeinschaft im Ort Aufhausen,<br />

Diözese <strong>Regensburg</strong>,<br />

zur Kongregation ebendieses Oratoriums,<br />

nach Maßgabe von dessen Eigenrecht.<br />

-------------------------<br />

Die Kongregation für die Institute des Geweihten<br />

Lebens und die Gesellschaften des apostolischen<br />

Lebens stimmt unter Beachtung des Dargelegten<br />

und der schriftlich gegebenen Zustimmung des<br />

Bischofs der Diözese <strong>Regensburg</strong> gerne dem Erbetenen<br />

zu, wobei zu wahren ist, was es vom Recht<br />

her zu wahren gilt.<br />

Gegenteiliges, was auch immer es sei, steht dem<br />

nicht entgegen.<br />

Gegeben in der Vatikanstadt,<br />

am 15. September 2012<br />

João Braz Kardinal de Aviz, Präfekt<br />

+ Joseph W. Tobin, CSsR, Erzbischof, Sekretär<br />

Das Reskript wurde mit Schreiben der genannten<br />

Kongregation Prot.N. 1582/1979 vom 3. September<br />

2012 an H.H. P. Felix Selden, C.O., Delegat des<br />

Apostolischen Stuhles für die Konföderation des<br />

Oratoriums, in deutscher Sprache übersandt; es<br />

lautet:<br />

Hochwürdiger Pater,<br />

wir antworten auf die Bitte der Gemeinschaft der<br />

Brüder vom Heiligen Blut in der Diözese <strong>Regensburg</strong>,<br />

die die Kongregation des Oratoriums des hl.<br />

Philipp Neri von Aufhausen neu beleben möchte.<br />

Die Kongregation des Oratoriums des hl. Philipp<br />

Neri von Aufhausen wurde von Papst Innozenz<br />

XII. am 6. Juli 1695 kanonisch errichtet. Der letzte<br />

Priester des Oratoriums starb 1886. Seitdem gemachte<br />

Versuche, das Oratorium neu zu beleben,<br />

sind bisher gescheitert. Mittlerweile sind über 100<br />

Jahre vergangen, und somit ist die Kongregation des<br />

Oratoriums von Aufhausen als öffentlich juristische<br />

Person erloschen (vgl. Art. 12 der Generalstatuten 1 ).<br />

Mit der neuen Errichtung (siehe beiliegendes Reskript)<br />

besteht die Kongregation von Aufhausen<br />

zunächst als Nichtkollegiale Kongregation und [ist]<br />

als solche der besonderen Fürsorge des Delegaten<br />

des Apostolischen Stuhles anvertraut (vgl. Art. 16<br />

und 41 der Konstitutionen 2 ), da keines der Mitglie-<br />

1 Art. 12 der Generalstatuten besagt: „Eine offiziell errichtete Kongregation<br />

des Oratoriums hört auf zu bestehen, wenn sie vom<br />

Apostolischen Stuhl aufgelöst wird oder wenn sie seit hundert<br />

Jahren zu wirken aufgehört hat (Cann. 120 § 1, § 2; 733). Die<br />

Güter und Rechte einer aufgelösten Kongregation fallen der<br />

Konföderation zu (Can. 123).“<br />

2 Art. 16 der Konstitutionen lautet: „In den nachfolgenden Konstitutionen<br />

wird eine Kongregation kollegiale Kongregation<br />

genannt, die mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder hat,<br />

andernfalls nichtkollegiale Kongregation (Can. 115 § 2). Mit<br />

der über die vom Eigenrecht geforderte 3-jährige<br />

Zugehörigkeit verfügt.<br />

Mit freundlichen Grüßen im Herrn<br />

P. Sebastiano Paciolla, OCist<br />

Untersekretär<br />

In einem Schreiben vom 28. September 2012 wandte<br />

sich der Delegat des Apostolischen Stuhles für<br />

die Konföderation des Oratoriums des hl. Philipp<br />

Neri mit Sitz in Wien, P. Felix Selden C.O., an den<br />

Diözesanadministrator des <strong>Bistum</strong>s <strong>Regensburg</strong>,<br />

Prälat Dr. Wilhelm Gegenfurtner, mit dem Vorschlag,<br />

dass die nach 1886 in die Verwaltung des <strong>Bistum</strong>s<br />

übergegangene Nerianerstiftung vorerst, d.h. in den<br />

Jahren der Bewährung der neu errichteten Kongregation,<br />

weiterhin in der Verwaltung des <strong>Bistum</strong>s<br />

bleiben solle. Das <strong>Bistum</strong> <strong>Regensburg</strong> übernimmt<br />

somit weiterhin die Stiftungsaufsicht über die Nerianerstiftung,<br />

deren Administration es, wie bisher<br />

dem jeweiligen Pfarrer von Aufhausen, dem Propst<br />

des Oratoriums in Aufhausen überträgt.<br />

Mit der kanonischen Errichtung der Gemeinschaft<br />

der Brüder vom Hl. Blut in Aufhausen zum Oratorium<br />

des hl. Philipp Neri in Aufhausen ist „ipso facto“ die<br />

vom Bischof von <strong>Regensburg</strong> mit Dekret vom 2. Februar<br />

2006 errichtete Gemeinschaft der Brüder vom<br />

Heiligen Blut (Fratres Sanctissimi Sanguinis, FSS)<br />

mit Sitz in Aufhausen (Amtsblatt für die Diözese<br />

<strong>Regensburg</strong> 2006, S. 30) erloschen; ihre Satzungen<br />

sind obsolet geworden.<br />

Die am 1. September 2006 P. Winfried Wermter<br />

FSS als Pfarradministrator übertragene Seelsorge<br />

der Pfarrei Aufhausen-St. Bartholomäus bleibt auch<br />

weiterhin P. Winfried Wermter C.O. übertragen.<br />

der rechtskräftigen Errichtung wird sie von selbst Mitglied der<br />

Konföderation. Haus eigenen Rechts bzw. autonom ist jede<br />

Kongregation des Oratoriums (Can. 586 § 1, § 2). Jedoch<br />

kann eine Kongregation von diesem Recht keinen Gebrauch<br />

machen, wenn nach Auskunft der Akten der Apostolischen<br />

Visitation feststeht, dass sie nicht im Stande ist, sich selber zu<br />

leiten, sei es wegen mangelnder Kollegialität, sei es aus einem<br />

anderen Grund. Das Urteil darüber steht dem für das Oratorium<br />

bestimmten Apostolischen Delegaten zu nach Anhören seiner<br />

Berater (Can. 127 § 2, § 3).“<br />

Art. 41: „In Kongregationen mit weniger als fünf Mitgliedern<br />

nimmt die Generalkongregation zugleich die Aufgabe der<br />

Deputierten-Konferenz wahr. Andere Kongregationen dürfen<br />

diese besondere Weise der Leitung nicht übernehmen, es sei<br />

denn, der Apostolische Stuhl oder sein Delegat habe ihnen<br />

das zugestanden. Nichtkollegiale Kongregationen unterstehen<br />

der besonderen Obsorge des Delegaten, so bei Ernennung<br />

des Präpositus, bei einer außergewöhnlichen Verwaltungsangelegenheit,<br />

bei der Zulassung von Novizen, bei der zweiten<br />

Probation und bei der Aufnahme.“

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