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Sachverhalt - CF Müller Campus

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Die T-GmbH, von S zur Zahlung aufgefordert, lehnt ebenfalls jegliche<br />

Verantwortlichkeit ab und erklärt wahrheitsgemäß, daß bisher keine weiteren<br />

scharfkantigen Büchsenöffner aufgetaucht sind. Dies sei auch kaum vorstellbar, da<br />

jeder Büchsenöffner elektronisch einer Warenendkontrolle unterzogen wird.<br />

Bei dieser Kontrolle werden alle Öffner zuverlässig nach dem modernsten Stand der<br />

Technik auf Mängel überprüft. Jeder Büchsenöffner ist zudem mit einer individuellen<br />

Seriennummer versehen, die der Computer nach erfolgter Warenendkontrolle<br />

speichert. Der besagte scharfkantige Büchsenöffner hat die Seriennummer<br />

1.000.000, eine solche ist aber von dem Computer nicht registriert worden. Der<br />

mangelhafte Büchsenöffner hat also die Warenendkontrolle nicht passiert. Wie der<br />

Büchsenöffner dennoch das Werk verlassen konnte, ist ungeklärt.<br />

Vorstellbar sei, so der Geschäftsführer der T-GmbH, daß einer der Mitarbeiter den<br />

Büchsenöffner wohl wegen der legendären Seriennummer zunächst an sich<br />

genommen habe, ihn später dann aber wieder, unter Umgehung der<br />

Warenendkontrolle, vermutlich an der Stelle des Produktionsablaufes, an dem die<br />

Verpackung beginnt, zurückgelegt habe. Endgültig aufklären lasse sich der Vorfall<br />

jedoch nicht. Da die Mitarbeiter gut ausgesucht und überwacht werden und<br />

selbstverständlich angewiesen sind, keinerlei Produkte dem Herstellungsprozeß zu<br />

entnehmen, träfe die T-GmbH keine Verantwortlichkeit. Auch eine Begleichung der<br />

nur geringfügigen Forderung aus Kulanz könne nicht erfolgen, da dies dem Image<br />

der T-GmbH schade, die für ihre hochwertigen Waren bekannt ist.<br />

Hat S gegen die T-GmbH einen Anspruch auf Erstattung der Behandlungskosten?<br />

Außerdem ist S erheblich verärgert über die Schwierigkeiten, die ihm gemacht<br />

werden und fragt, ob er außerdem noch ein angemessenes Schmerzensgeld<br />

beanspruchen kann. Ansprüche gegen die Verkäuferin (K-AG) sind nicht zu prüfen.<br />

© C. F. <strong>Müller</strong> Verlag Klausur im Zivilrecht für Fortgeschrittene, Nr. 5

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