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HUMANITÄRE HILFE DES BUNDES - Deza - admin.ch

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AUFTRAG<br />

Der Auftrag der Humanitären Hilfe des Bundes ist im Bundesgesetz über die internationale<br />

Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe vom 19. März 1976 festgehalten.<br />

Art. 7<br />

Die humanitäre Hilfe soll mit Vorbeugungs- und Nothilfemassnahmen zur Erhaltung<br />

gefährdeten mens<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en Lebens sowie zur Linderung von Leiden beitragen; sie ist<br />

namentli<strong>ch</strong> für die von Naturkatastrophen oder bewaffneten Konflikten heimgesu<strong>ch</strong>te<br />

Bevölkerung bestimmt.<br />

Art. 8<br />

Die humanitäre Hilfe kann die folgenden Formen annehmen:<br />

– Sa<strong>ch</strong>leistungen, insbesondere Abgabe von Nahrungsmitteln;<br />

– Geldbeiträge;<br />

– Entsendung von Spezialisten und Einsatzgruppen, insbesondere im Katastrophenfall;<br />

– jede andere Form, die den Zielen na<strong>ch</strong> Artikel 7 dient.<br />

Wo es angezeigt ers<strong>ch</strong>eint, werden einzelne Formen der humanitären Hilfe miteinander<br />

verbunden.<br />

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