HUMANITÄRE HILFE DES BUNDES - Deza - admin.ch
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AUFTRAG<br />
Der Auftrag der Humanitären Hilfe des Bundes ist im Bundesgesetz über die internationale<br />
Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe vom 19. März 1976 festgehalten.<br />
Art. 7<br />
Die humanitäre Hilfe soll mit Vorbeugungs- und Nothilfemassnahmen zur Erhaltung<br />
gefährdeten mens<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en Lebens sowie zur Linderung von Leiden beitragen; sie ist<br />
namentli<strong>ch</strong> für die von Naturkatastrophen oder bewaffneten Konflikten heimgesu<strong>ch</strong>te<br />
Bevölkerung bestimmt.<br />
Art. 8<br />
Die humanitäre Hilfe kann die folgenden Formen annehmen:<br />
– Sa<strong>ch</strong>leistungen, insbesondere Abgabe von Nahrungsmitteln;<br />
– Geldbeiträge;<br />
– Entsendung von Spezialisten und Einsatzgruppen, insbesondere im Katastrophenfall;<br />
– jede andere Form, die den Zielen na<strong>ch</strong> Artikel 7 dient.<br />
Wo es angezeigt ers<strong>ch</strong>eint, werden einzelne Formen der humanitären Hilfe miteinander<br />
verbunden.<br />
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