Dokument-Download: Bebauungsplan Begründung - Stadt Dillingen ...
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<strong>Begründung</strong><br />
Die Bauweise legt fest, in welcher<br />
Art und Weise die Gebäude auf den<br />
Grundstücken in Bezug auf die seitlichen<br />
Nachbargrenzen auf den Baugrundstücken<br />
angeordnet werden. In<br />
der abweichenden Bauweise kann auf<br />
einen seitlichen Grenzabstand gemäß<br />
LBO verzichtet werden.<br />
In Anlehnung an den Bestand und<br />
damit zur langfristigen planungsrechtlichen<br />
Sicherung der Sportanlagen<br />
(sowohl Reit- als auch Ballsport) ist<br />
die Festsetzung der abweichenden<br />
Bauweise erforderlich.<br />
Überbaubare UND NICHT<br />
ÜBERBAUBARE<br />
Grundstücksfläche<br />
Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. §<br />
23 BauNVO<br />
Festsetzung<br />
Siehe Plan, gem. § 23 BauNVO<br />
Die überbaubaren Grundstücksflächen<br />
sind im <strong>Bebauungsplan</strong>gebiet<br />
durch die Festsetzung von Baugrenzen<br />
bestimmt. Gem. § 23 Abs. 3 BauNVO<br />
dürfen Gebäude und Gebäudeteile die<br />
Baugrenze nicht überschreiten. Demnach<br />
sind die Gebäude innerhalb des<br />
im Plan durch Baugrenzen definierten<br />
Standortes zu errichten. Ein Vortreten<br />
von Gebäudeteilen in geringfügigem<br />
Ausmaß kann ausnahmsweise zugelassen<br />
werden. Innerhalb der nicht<br />
überbaubaren Grundstücksflächen<br />
sind untergeordnete Nebenanlagen<br />
und Einrichtungen (§ 14 BauNVO) zulässig,<br />
die dem Nutzungszweck der in<br />
dem Baugebiet gelegenen Grundstücke<br />
oder des Baugebiets selbst dienen<br />
und die seiner Eigenart nicht widersprechen.<br />
Die Ausnahmen des § 14<br />
Abs. 2 BauNVO gelten entsprechend.<br />
<strong>Begründung</strong><br />
Mit der Festsetzung der überbaubaren<br />
Grundstücksfläche durch Baugrenzen<br />
werden die bebaubaren Bereiche des<br />
Grundstücks definiert und damit die<br />
Verteilung der baulichen Anlagen auf<br />
dem Grundstück geregelt. Die Baugrenze<br />
gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO<br />
umschreibt die überbaubare Fläche,<br />
wobei die Baugrenze durch das Gebäude<br />
nicht bzw. allenfalls in geringfügigem<br />
Maß überschritten werden<br />
darf.<br />
Die Festsetzungen der Baugrenzen<br />
orientieren sich am Bestand. Bei der<br />
Dimensionierung dieser Baufenster<br />
wurden jeweils entsprechende, geringfügige<br />
Erweiterungsmöglichkeiten<br />
berücksichtigt. Mit der Festsetzung<br />
von Baugrenzen ist auch deren Standort<br />
genau definiert.<br />
Gleichzeitig wird damit ein umweltgerechter<br />
und sparsamer Umgang mit<br />
Grund und Boden erreicht.<br />
Flächen, die von der<br />
Bebauung freizuhalten sind,<br />
Hier: Schutzabstand zum<br />
Bachlauf<br />
Gem. § 9 Abs . 1 Nr. 10 und Abs . 6<br />
BauGB<br />
Festsetzung<br />
Siehe Plan, ausgehend von dem Verlauf<br />
des Baches wird auf Grundlage<br />
von § 56 SWG ein 10 m breiter<br />
Schutzstreifen festgesetzt, der von Bebauung<br />
frei zuhalten und naturnah zu<br />
bewirtschaften ist.<br />
<strong>Begründung</strong><br />
Die Festsetzung des Schutzabstandes<br />
dient ökologischen Zielsetzungen. Damit<br />
wird der Erhalt des natürlichen Zustandes<br />
des Gewässers im Plangebiet<br />
langfristig gewährleistet. Gleichzeitig<br />
dient der Schutzabstand der Garantie<br />
einer naturnahen Bewirtschaftung.<br />
Die ökologische Funktion des Gewässers<br />
kann erhalten und verbessert<br />
werden, Schadstoffeinträge werden<br />
vermieden (vgl. auch § 56 SWG).<br />
Verkehrsfläche besonderer<br />
Zweckbestimmung; Hier<br />
Verkehrsberuhigter Bereich<br />
Gem . § 9 Abs . 1 Nr. 11 BauGB<br />
Festsetzung<br />
Siehe Plan.<br />
<strong>Begründung</strong><br />
Die Straße „In der Lach“ wird als<br />
solche in den <strong>Bebauungsplan</strong> übernommen<br />
und als verkehrsberuhigter<br />
Bereich festgesetzt.<br />
Verkehrsfläche besonderer<br />
Zweckbestimmung; Hier<br />
öffentlicher<br />
Feldwirtschafts-/ FuSSweg<br />
Gem . § 9 Abs . 1 Nr. 11 BauGB<br />
Festsetzung<br />
Siehe Plan. Die öffentliche Verkehrsfläche<br />
mit der besonderen Zweckbestimmung<br />
„Feldwirtschafts-/ Fußweg“<br />
dient auch der Erschließung der<br />
Reitanlage. In Ausnahmefällen kann<br />
der Weg auch mit Ver- und Entsorgungsfahrzeugen<br />
befahren werden.<br />
Der Weg hat eine Breite von 4,50 m.<br />
<strong>Begründung</strong><br />
Der bestehende, von Nord nach Süd<br />
verlaufende Weg wird als Verkehrsfläche<br />
festgesetzt. Gemäß dem Bestand<br />
erhält die Verkehrsfläche die<br />
besondere Zweckbestimmung „Feldwirtschafts-/<br />
Fußweg“. Der Feldwirtschafts-/<br />
Fußweg dient der Erschließung<br />
der Reitanlage. Hierzu ist der<br />
Weg ausreichend.<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> - <strong>Bebauungsplan</strong> Nr. 9 b „Sportzentrum Pachten“<br />
www.kernplan.de<br />
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