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Dokument-Download: Bebauungsplan Begründung - Stadt Dillingen ...

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<strong>Begründung</strong><br />

Die Bauweise legt fest, in welcher<br />

Art und Weise die Gebäude auf den<br />

Grundstücken in Bezug auf die seitlichen<br />

Nachbargrenzen auf den Baugrundstücken<br />

angeordnet werden. In<br />

der abweichenden Bauweise kann auf<br />

einen seitlichen Grenzabstand gemäß<br />

LBO verzichtet werden.<br />

In Anlehnung an den Bestand und<br />

damit zur langfristigen planungsrechtlichen<br />

Sicherung der Sportanlagen<br />

(sowohl Reit- als auch Ballsport) ist<br />

die Festsetzung der abweichenden<br />

Bauweise erforderlich.<br />

Überbaubare UND NICHT<br />

ÜBERBAUBARE<br />

Grundstücksfläche<br />

Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. §<br />

23 BauNVO<br />

Festsetzung<br />

Siehe Plan, gem. § 23 BauNVO<br />

Die überbaubaren Grundstücksflächen<br />

sind im <strong>Bebauungsplan</strong>gebiet<br />

durch die Festsetzung von Baugrenzen<br />

bestimmt. Gem. § 23 Abs. 3 BauNVO<br />

dürfen Gebäude und Gebäudeteile die<br />

Baugrenze nicht überschreiten. Demnach<br />

sind die Gebäude innerhalb des<br />

im Plan durch Baugrenzen definierten<br />

Standortes zu errichten. Ein Vortreten<br />

von Gebäudeteilen in geringfügigem<br />

Ausmaß kann ausnahmsweise zugelassen<br />

werden. Innerhalb der nicht<br />

überbaubaren Grundstücksflächen<br />

sind untergeordnete Nebenanlagen<br />

und Einrichtungen (§ 14 BauNVO) zulässig,<br />

die dem Nutzungszweck der in<br />

dem Baugebiet gelegenen Grundstücke<br />

oder des Baugebiets selbst dienen<br />

und die seiner Eigenart nicht widersprechen.<br />

Die Ausnahmen des § 14<br />

Abs. 2 BauNVO gelten entsprechend.<br />

<strong>Begründung</strong><br />

Mit der Festsetzung der überbaubaren<br />

Grundstücksfläche durch Baugrenzen<br />

werden die bebaubaren Bereiche des<br />

Grundstücks definiert und damit die<br />

Verteilung der baulichen Anlagen auf<br />

dem Grundstück geregelt. Die Baugrenze<br />

gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO<br />

umschreibt die überbaubare Fläche,<br />

wobei die Baugrenze durch das Gebäude<br />

nicht bzw. allenfalls in geringfügigem<br />

Maß überschritten werden<br />

darf.<br />

Die Festsetzungen der Baugrenzen<br />

orientieren sich am Bestand. Bei der<br />

Dimensionierung dieser Baufenster<br />

wurden jeweils entsprechende, geringfügige<br />

Erweiterungsmöglichkeiten<br />

berücksichtigt. Mit der Festsetzung<br />

von Baugrenzen ist auch deren Standort<br />

genau definiert.<br />

Gleichzeitig wird damit ein umweltgerechter<br />

und sparsamer Umgang mit<br />

Grund und Boden erreicht.<br />

Flächen, die von der<br />

Bebauung freizuhalten sind,<br />

Hier: Schutzabstand zum<br />

Bachlauf<br />

Gem. § 9 Abs . 1 Nr. 10 und Abs . 6<br />

BauGB<br />

Festsetzung<br />

Siehe Plan, ausgehend von dem Verlauf<br />

des Baches wird auf Grundlage<br />

von § 56 SWG ein 10 m breiter<br />

Schutzstreifen festgesetzt, der von Bebauung<br />

frei zuhalten und naturnah zu<br />

bewirtschaften ist.<br />

<strong>Begründung</strong><br />

Die Festsetzung des Schutzabstandes<br />

dient ökologischen Zielsetzungen. Damit<br />

wird der Erhalt des natürlichen Zustandes<br />

des Gewässers im Plangebiet<br />

langfristig gewährleistet. Gleichzeitig<br />

dient der Schutzabstand der Garantie<br />

einer naturnahen Bewirtschaftung.<br />

Die ökologische Funktion des Gewässers<br />

kann erhalten und verbessert<br />

werden, Schadstoffeinträge werden<br />

vermieden (vgl. auch § 56 SWG).<br />

Verkehrsfläche besonderer<br />

Zweckbestimmung; Hier<br />

Verkehrsberuhigter Bereich<br />

Gem . § 9 Abs . 1 Nr. 11 BauGB<br />

Festsetzung<br />

Siehe Plan.<br />

<strong>Begründung</strong><br />

Die Straße „In der Lach“ wird als<br />

solche in den <strong>Bebauungsplan</strong> übernommen<br />

und als verkehrsberuhigter<br />

Bereich festgesetzt.<br />

Verkehrsfläche besonderer<br />

Zweckbestimmung; Hier<br />

öffentlicher<br />

Feldwirtschafts-/ FuSSweg<br />

Gem . § 9 Abs . 1 Nr. 11 BauGB<br />

Festsetzung<br />

Siehe Plan. Die öffentliche Verkehrsfläche<br />

mit der besonderen Zweckbestimmung<br />

„Feldwirtschafts-/ Fußweg“<br />

dient auch der Erschließung der<br />

Reitanlage. In Ausnahmefällen kann<br />

der Weg auch mit Ver- und Entsorgungsfahrzeugen<br />

befahren werden.<br />

Der Weg hat eine Breite von 4,50 m.<br />

<strong>Begründung</strong><br />

Der bestehende, von Nord nach Süd<br />

verlaufende Weg wird als Verkehrsfläche<br />

festgesetzt. Gemäß dem Bestand<br />

erhält die Verkehrsfläche die<br />

besondere Zweckbestimmung „Feldwirtschafts-/<br />

Fußweg“. Der Feldwirtschafts-/<br />

Fußweg dient der Erschließung<br />

der Reitanlage. Hierzu ist der<br />

Weg ausreichend.<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Dillingen</strong> - <strong>Bebauungsplan</strong> Nr. 9 b „Sportzentrum Pachten“<br />

www.kernplan.de<br />

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