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BERGERSCHES HAUS JOSEPHINENSTRASSE 18 IN LEIPZIG ...

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Nachfolgend werden die grundlegenden steuerlichen<br />

Auswirkungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Bestandsimmobilien<br />

nach der derzeit aktuellen Gesetzeslage<br />

(Stand 01.01.2006) dargestellt. Die Gebäude wurden<br />

1999 fertig gestellt. In den nachfolgenden Ausführungen<br />

wird davon ausgegangen, dass der Erwerber in Deutschland<br />

unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.<br />

A. IMMOBILIENERWERB<br />

ZUR FREMDVERMIETUNG<br />

1. GRUNDLAGEN DER STEUERLICHEN<br />

BERÜCKSICHTIGUNG<br />

Ein Investor, der die Immobilie vermietet, erzielt Mieteinkünfte,<br />

die i. d. R. nach § 21 Einkommensteuergesetz der<br />

Einkommensteuer unterliegen. Die Einkünfte ermitteln sich<br />

als Überschuss der Mieteinnahmen über die Werbungskosten.<br />

Soweit die Miete unter 75 % des marktüblichen Niveaus<br />

liegt, gelten Besonderheiten hinsichtlich der Abzugsfähigkeit<br />

der Werbungskosten, welche in dem BMF-Schreiben<br />

vom 08.10.2004 (BStBl. I 2004, S. 933) dargestellt sind.<br />

Liegt der vereinbarte Mietzins zwischen 56 % und 75 % der<br />

ortsüblichen Mieten, ist die Einkünfteerzielungsabsicht anhand<br />

einer Überschussprognose zu überprüfen. Bei einer<br />

positiven Prognose ist das Vorliegen einer solchen Absicht<br />

zu bejahen mit der Folge, dass die mit der verbilligten<br />

Überlassung zusammenhängenden Werbungskosten in<br />

voller Höhe abziehbar sind. Bei einer negativen Überschussprognose<br />

ist die Vermietungstätigkeit in einen entgeltlichen<br />

und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Der<br />

unentgeltliche Teil ist steuerlich nicht relevant. Die entsprechenden<br />

anteiligen Werbungskosten können insoweit<br />

nicht abgezogen werden. Gleiches gilt, wenn der Mietzins<br />

unabhängig von der Überschussprognose weniger als 56<br />

% der ortsüblichen Mieten beträgt (§ 21 Abs. 2 Einkommensteuergesetz).<br />

Am 22.12.2005 wurde vom Bundestag mit Zustimmung<br />

des Bundesrates das Gesetz zur Beschränkung des Verlustabzugs<br />

im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen<br />

beschlossen. Damit wurde unter anderem ein § 15 b ins<br />

Einkommensteuergesetz eingeführt. Dieser neue Paragraph<br />

gilt für Verluste aus Steuerstundungsmodellen, de-<br />

Bergersches Haus X. Die steuerlichen Auswirkungen<br />

nen ein Steuerpflichtiger nach dem 10.11.2005 beitritt<br />

oder für die nach dem 10.11.2005 mit dem Außenvertrieb<br />

begonnen wurde. Bestandteil dieser Gesetzesänderung ist<br />

eine Regelung, nach der Verluste aus sog. Steuerstundungsmodellen<br />

weder mit anderen positiven Einkünften<br />

verrechnet noch nach § 10 d EStG abgezogen werden dürfen.<br />

Diese Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der<br />

Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren aus<br />

derselben Einkunftsquelle erzielt. Ein Steuerstundungsmodell<br />

liegt nach dieser Vorschrift vor, wenn aufgrund einer<br />

modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form von<br />

negativen Einkünften erzielt werden sollen. Diese Regelung<br />

soll jedoch nur Anwendung finden, wenn innerhalb<br />

der Verlustphase das Verhältnis der Summe der prognostizierten<br />

Verluste zur Höhe des gezeichneten und nach dem<br />

Konzept auch aufzubringenden Kapitals oder bei Einzelinvestitionen<br />

des eingesetzten Eigenkapitals 10 vom Hundert<br />

übersteigt. Betroffen von dieser neuen Regelung sind<br />

insbesondere Medienfonds, Schiffsbeteiligungen, geschlossene<br />

Immobilienfonds und ähnliche Konstruktionen.<br />

Diskutiert wird auch die Frage, ob Fälle, in denen ein Bauträger<br />

Objekte mit Modernisierungszusage an Anleger<br />

veräußert, vom § 15 b EStG erfasst werden. Teilweise wird<br />

die Ansicht vertreten, dass in solchen Fällen aufgrund der<br />

vom Anbieter vorformulierten Verträge eine Modellhaftigkeit<br />

anzunehmen sei und es damit zu einer Verlustabzugbeschränkung<br />

nach § 15 b EStG kommt. Überwiegend<br />

wird diese Rechtsauffassung jedoch abgelehnt. Eine Modellhaftigkeit<br />

soll nach dieser Gegenmeinung nur dann<br />

vorliegen, wenn der Erwerber im Zusammenhang mit dem<br />

Kauf und der Sanierung des Objekts weitere Verträge über<br />

Nebenleistungen abschließt. Diese Rechtsauffassung wird<br />

auch in der Gesetzesbegründung zu § 21 Abs. 1 Satz 2<br />

EStG, der § 15 b EStG auch für die Einkünfte aus Vermietung<br />

und Verpachtung für anwendbar erklärt, bestätigt. In<br />

der Gesetzesbegründung heißt es, dass von der Neuregelung<br />

„Bauträgergestaltungen, in denen ein Bauträger ein<br />

Objekt in einem Sanierungsgebiet oder ein Denkmal saniert,<br />

für die Sonderabschreibungen geltend gemacht werden<br />

können, und bei denen vor Beginn der Sanierung die<br />

Grundstücke oder Eigentumswohnungen an Erwerber außerhalb<br />

einer Fondkonstruktion veräußert werden“, nicht<br />

betroffen seien. In solchen Fällen soll grundsätzlich keine<br />

modellhafte Gestaltung vorliegen. In dieser Gesetzesbegründung<br />

wird weiter ausgeführt, dass nur in Fällen, in de-<br />

nen der Bauträger neben der Sanierung/Modernisierung<br />

und dem Verkauf auch weitere Dienstleistungen (z. B. Finanzierung)<br />

erbringt, eine modellhafte Gestaltung gegeben<br />

sein könnte. In diesem Zusammenhang wird auch die<br />

Frage diskutiert, dass bei Verträgen über Nebenleistungen<br />

eine Modellhaftigkeit nur dann gegeben ist, wenn für die<br />

Nebenleistungen Entgelte verlangt werden, die als Werbungskosten<br />

abziehbar sind.<br />

Im vorliegenden Fall wird dem Erwerber nur ein Kaufvertrag<br />

über eine Bestandsimmobilie ohne eine Modernisierungszusage<br />

angeboten. Da der Erwerb der Immobilie<br />

nicht darauf ausgerichtet ist, steuerliche Vorteile zu erhalten,<br />

sondern als langfristige Rendite orientierte Investition<br />

angelegt ist, geht die Prospektherausgeberin davon aus,<br />

dass die Regelungen des § 15 b EStG in der Regel keine<br />

Anwendung finden dürften. Eine abschließende Rechtssicherheit<br />

darüber, ob der Abschluss weiterer Verträge<br />

(z. B. zur Finanzierung der Investition zur Grundstücksverwaltung,<br />

zum Mietpool, d. h. zur Absicherung der Erträge<br />

o. ä.) eine Modellhaftigkeit begründet, die bei etwaigen<br />

Anfangsverlusten zu einem Verlustverrechnungsverbot<br />

nach § 15 b EStG führt, besteht auf Grund von fehlender<br />

Rechtsprechung und weiterführenden Äußerungen der Finanzverwaltung<br />

derzeit nicht.<br />

2. ABGRENZUNG ZWISCHEN<br />

VERMÖGENSVERWALTUNG UND GEWERBEBETRIEB<br />

Ferner ist zu prüfen, ob es sich um Einkünfte aus Vermietung<br />

und Verpachtung (§ 21 Einkommensteuergesetz)<br />

oder um Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 Einkommensteuergesetz)<br />

handelt.<br />

Eine private Vermögensverwaltung liegt dann vor, wenn<br />

der Investor eine Immobilie dauerhaft an Fremde zur Nutzung<br />

vermietet (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung).<br />

Die Grenze der privaten Vermögensverwaltung wird<br />

in der Regel gewahrt, wenn hinsichtlich der Fremdvermietung<br />

neben der Nutzungsüberlassung keine gewerblichen<br />

Dienstleistungen erbracht werden.<br />

Werden innerhalb von 5 Jahren mehr als 3 Objekte veräußert,<br />

geht die Finanzverwaltung davon aus, dass die Grenze<br />

der privaten Vermögensverwaltung überschritten wird<br />

(sog. Drei-Objekt-Grenze), da nicht mehr die Substanznutzung,<br />

sondern die Substanzwertsteigerung in den Vor-

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