Aufforderung zur Angebotsabgabe - GWW
Aufforderung zur Angebotsabgabe - GWW
Aufforderung zur Angebotsabgabe - GWW
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
14. Abnahme (§ 12)<br />
15.<br />
15.1<br />
15.2<br />
15.3<br />
zwei Stellen nach dem Komma zu runden.<br />
KEV 117<br />
(B) ZVB<br />
Ab einer Auftragssumme von 10.000 Euro wird die Leistung förmlich abgenommen. § 12 Nr. 4 (1) Satz 1 bleibt unberührt.<br />
Abrechnung (§ 14)<br />
Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die <strong>zur</strong> Prüfung einer Rechnung nötig<br />
sind, unmittelbar zu ersehen sein.<br />
Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und ähnlicher Abrechnungsbelege erhält der Auftraggeber, die<br />
Durchschriften der Auftragnehmer.<br />
Bei Aufmaß und Abrechnung sind<br />
Längen und Flächen auf<br />
Rauminhalte und Gewichte auf<br />
Geldbeträge auf<br />
zwei Stellen,<br />
drei Stellen,<br />
16.<br />
16.1<br />
Preisnachlässe (§§ 14 und 16)<br />
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wird ein als v.H.-Satz angebotener Preisnachlass bei der<br />
Abrechnung und den Zahlungen von den Einheits- und Pauschalpreisen abgezogen, auch von denen der Nachträge, deren<br />
Preise auf der Grundlage der Preisermittlung für die vertragliche Leistung zu bilden sind.<br />
16.2 Änderungssätze bei vereinbarter Lohngleitklausel sowie Erstattungsbeträge bei vereinbarter Stoffpreisgleitklausel werden<br />
durch den Preisnachlass nicht verringert.<br />
17.<br />
Rechnungen (§§ 14 und 16)<br />
17.1<br />
17.2 In jeder Rechnung sind die Teilleistungen in der Reihenfolge, mit der Ordnungszahl (Position) und der Bezeichnung<br />
- gegebenenfalls abgekürzt - wie im Leistungsverzeichnis aufzuführen.<br />
17.3<br />
Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnung zu bezeichnen; die Abschlags- und<br />
Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren.<br />
Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen; der Umsatzsteuerbetrag ist<br />
am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei<br />
Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt.<br />
Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, gilt der bei Fristablauf maßgebende<br />
Steuersatz.<br />
17.4 In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit<br />
gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben.<br />
18. Stundenlohnarbeiten (§ 15)<br />
Urheberrechtlich geschützt - Nachahmung verboten!<br />
Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG<br />
60.600/044.4 Zusätzliche Vertragsbedingungen - Januar 2008 -<br />
18.1<br />
18.2<br />
18.3<br />
19.<br />
Der Auftragnehmer hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung ein<strong>zur</strong>eichen.<br />
Diese müssen außer den Angaben nach § 15 Nr. 3 enthalten:<br />
- das Datum,<br />
-<br />
-<br />
-<br />
-<br />
-<br />
die Bezeichnung der Baustelle,<br />
die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle,<br />
die Art der Leistung,<br />
die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- und Gehaltsgruppe,<br />
die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit,<br />
sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenden Erschwernissen,<br />
- die Gerätekenngrößen.<br />
Die Originale der Stundenlohnzettel behält der Auftraggeber, die bescheinigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer.<br />
Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden.<br />
Zahlungen (§ 16)<br />
19.1 Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet.<br />
19.2 Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung von einem Konto der Tag, an dem das Geldinstitut den ausführbaren<br />
Zahlungsauftrag erhalten hat.<br />
19.3<br />
Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber an den für die Durchführung<br />
des Vertrags bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet.<br />
Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.<br />
Seite 3 von 4