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Aufforderung zur Angebotsabgabe - GWW

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14. Abnahme (§ 12)<br />

15.<br />

15.1<br />

15.2<br />

15.3<br />

zwei Stellen nach dem Komma zu runden.<br />

KEV 117<br />

(B) ZVB<br />

Ab einer Auftragssumme von 10.000 Euro wird die Leistung förmlich abgenommen. § 12 Nr. 4 (1) Satz 1 bleibt unberührt.<br />

Abrechnung (§ 14)<br />

Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße, die <strong>zur</strong> Prüfung einer Rechnung nötig<br />

sind, unmittelbar zu ersehen sein.<br />

Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und ähnlicher Abrechnungsbelege erhält der Auftraggeber, die<br />

Durchschriften der Auftragnehmer.<br />

Bei Aufmaß und Abrechnung sind<br />

Längen und Flächen auf<br />

Rauminhalte und Gewichte auf<br />

Geldbeträge auf<br />

zwei Stellen,<br />

drei Stellen,<br />

16.<br />

16.1<br />

Preisnachlässe (§§ 14 und 16)<br />

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wird ein als v.H.-Satz angebotener Preisnachlass bei der<br />

Abrechnung und den Zahlungen von den Einheits- und Pauschalpreisen abgezogen, auch von denen der Nachträge, deren<br />

Preise auf der Grundlage der Preisermittlung für die vertragliche Leistung zu bilden sind.<br />

16.2 Änderungssätze bei vereinbarter Lohngleitklausel sowie Erstattungsbeträge bei vereinbarter Stoffpreisgleitklausel werden<br />

durch den Preisnachlass nicht verringert.<br />

17.<br />

Rechnungen (§§ 14 und 16)<br />

17.1<br />

17.2 In jeder Rechnung sind die Teilleistungen in der Reihenfolge, mit der Ordnungszahl (Position) und der Bezeichnung<br />

- gegebenenfalls abgekürzt - wie im Leistungsverzeichnis aufzuführen.<br />

17.3<br />

Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnung zu bezeichnen; die Abschlags- und<br />

Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren.<br />

Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen; der Umsatzsteuerbetrag ist<br />

am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei<br />

Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt.<br />

Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, gilt der bei Fristablauf maßgebende<br />

Steuersatz.<br />

17.4 In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit<br />

gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben.<br />

18. Stundenlohnarbeiten (§ 15)<br />

Urheberrechtlich geschützt - Nachahmung verboten!<br />

Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG<br />

60.600/044.4 Zusätzliche Vertragsbedingungen - Januar 2008 -<br />

18.1<br />

18.2<br />

18.3<br />

19.<br />

Der Auftragnehmer hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung ein<strong>zur</strong>eichen.<br />

Diese müssen außer den Angaben nach § 15 Nr. 3 enthalten:<br />

- das Datum,<br />

-<br />

-<br />

-<br />

-<br />

-<br />

die Bezeichnung der Baustelle,<br />

die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle,<br />

die Art der Leistung,<br />

die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- und Gehaltsgruppe,<br />

die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit,<br />

sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenden Erschwernissen,<br />

- die Gerätekenngrößen.<br />

Die Originale der Stundenlohnzettel behält der Auftraggeber, die bescheinigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer.<br />

Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden.<br />

Zahlungen (§ 16)<br />

19.1 Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet.<br />

19.2 Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung von einem Konto der Tag, an dem das Geldinstitut den ausführbaren<br />

Zahlungsauftrag erhalten hat.<br />

19.3<br />

Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber an den für die Durchführung<br />

des Vertrags bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet.<br />

Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.<br />

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