Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG)
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Das neue Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der<br />
Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes<br />
torischer Maßnahmen. Insbesondere<br />
ist die Gleichstellungsbeauftragte<br />
frühzeitig in Überlegungen<br />
zu Verwaltungsreform- und Strukturmaßnahmen<br />
einzubeziehen.<br />
Absatz 1 Nr. 3 sieht ausdrücklich<br />
die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten<br />
auch bei der<br />
Abfassung von Beurteilungsrichtlinien<br />
sowie ihre Teilnahme an<br />
Besprechungen, die deren einheitliche<br />
Anwendung sicherstellen sollen,<br />
vor. Hierdurch darf die Gleichstellungsbeauftragte<br />
aber keinen<br />
Einfluss auf die den Beurteilerinnen<br />
und Beurteilern obliegende<br />
fachliche Bewertung nehmen.<br />
Satz 3 regelt die Beratungs- und<br />
Unterstützungsaufgaben der<br />
Gleichstellungsbeauftragten. Über<br />
die bisherige Regelung in § 17<br />
Abs. 2 Satz 2 FFG zur Beratung<br />
und Unterstützung von Frauen bei<br />
beruflicher Förderung und Beseitigung<br />
von Benachteiligungen hinaus<br />
hat sie insbesondere auch<br />
Männer in Fragen zur Vereinbarkeit<br />
von Familie und Erwerbstätigkeit<br />
individuell zu beraten und zu<br />
unterstützen.<br />
Absatz 2 legt fest, dass die Gleichstellungsbeauftragten<br />
in Dienststellen<br />
des Bundes auch bei der<br />
Berufung und dem Vorschlagsverfahren<br />
bei Berufungen oder Entsendungen<br />
nach Maßgabe des<br />
Bundesgremienbesetzungsgesetzes<br />
zu beteiligen sind, soweit keine<br />
besonderen Referate zur Gleichstellung<br />
von Frauen und Männern<br />
eingerichtet sind. Hierdurch soll<br />
die Beachtung der Vorschriften<br />
des Bundesgremienbesetzungsgesetzes<br />
gesichert und die Zielerreichung<br />
des Gesetzes – gleichberechtigte<br />
Teilhabe von Frauen und<br />
Männern in Gremien – verbessert<br />
werden. Die Dienststellen des Bundes<br />
sollen zugleich Kenntnisse und<br />
Sachverstand der Gleichstellungsbeauftragten<br />
in Gleichstellungsfragen<br />
nutzen können sowie ihre<br />
Kenntnisse über geeignete Kandidatinnen<br />
auch außerhalb der eigenen<br />
Dienststelle.<br />
Absatz 3 verpflichtet die Gleichstellungsbeauftragte<br />
zur Wahrnehmung<br />
der Fortbildungsangebote<br />
der Dienststelle. Diese Regelung ist<br />
Konsequenz der Wahl der Gleichstellungsbeauftragten.<br />
Dadurch<br />
können auch Frauen, die keine<br />
besonderen Kenntnisse der in § 10<br />
Abs. 5 genannten Sachgebiete<br />
haben, Gleichstellungsbeauftragte<br />
werden.