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Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG)

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Das neue Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der<br />

Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes<br />

torischer Maßnahmen. Insbesondere<br />

ist die Gleichstellungsbeauftragte<br />

frühzeitig in Überlegungen<br />

zu Verwaltungsreform- und Strukturmaßnahmen<br />

einzubeziehen.<br />

Absatz 1 Nr. 3 sieht ausdrücklich<br />

die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten<br />

auch bei der<br />

Abfassung von Beurteilungsrichtlinien<br />

sowie ihre Teilnahme an<br />

Besprechungen, die deren einheitliche<br />

Anwendung sicherstellen sollen,<br />

vor. Hierdurch darf die Gleichstellungsbeauftragte<br />

aber keinen<br />

Einfluss auf die den Beurteilerinnen<br />

und Beurteilern obliegende<br />

fachliche Bewertung nehmen.<br />

Satz 3 regelt die Beratungs- und<br />

Unterstützungsaufgaben der<br />

Gleichstellungsbeauftragten. Über<br />

die bisherige Regelung in § 17<br />

Abs. 2 Satz 2 FFG zur Beratung<br />

und Unterstützung von Frauen bei<br />

beruflicher Förderung und Beseitigung<br />

von Benachteiligungen hinaus<br />

hat sie insbesondere auch<br />

Männer in Fragen zur Vereinbarkeit<br />

von Familie und Erwerbstätigkeit<br />

individuell zu beraten und zu<br />

unterstützen.<br />

Absatz 2 legt fest, dass die Gleichstellungsbeauftragten<br />

in Dienststellen<br />

des Bundes auch bei der<br />

Berufung und dem Vorschlagsverfahren<br />

bei Berufungen oder Entsendungen<br />

nach Maßgabe des<br />

Bundesgremienbesetzungsgesetzes<br />

zu beteiligen sind, soweit keine<br />

besonderen Referate zur Gleichstellung<br />

von Frauen und Männern<br />

eingerichtet sind. Hierdurch soll<br />

die Beachtung der Vorschriften<br />

des Bundesgremienbesetzungsgesetzes<br />

gesichert und die Zielerreichung<br />

des Gesetzes – gleichberechtigte<br />

Teilhabe von Frauen und<br />

Männern in Gremien – verbessert<br />

werden. Die Dienststellen des Bundes<br />

sollen zugleich Kenntnisse und<br />

Sachverstand der Gleichstellungsbeauftragten<br />

in Gleichstellungsfragen<br />

nutzen können sowie ihre<br />

Kenntnisse über geeignete Kandidatinnen<br />

auch außerhalb der eigenen<br />

Dienststelle.<br />

Absatz 3 verpflichtet die Gleichstellungsbeauftragte<br />

zur Wahrnehmung<br />

der Fortbildungsangebote<br />

der Dienststelle. Diese Regelung ist<br />

Konsequenz der Wahl der Gleichstellungsbeauftragten.<br />

Dadurch<br />

können auch Frauen, die keine<br />

besonderen Kenntnisse der in § 10<br />

Abs. 5 genannten Sachgebiete<br />

haben, Gleichstellungsbeauftragte<br />

werden.

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