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Unternehmensnavi für junge Betriebe 2009 Gegründet – was nun?

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»<br />

Für<br />

Steuerzahlungen<br />

muss der Betrieb<br />

immer ausreichend<br />

Liquidität<br />

schaffen.<br />

«<br />

Prof. Dieter Kempf,<br />

Vorstandsvorsitzender der<br />

Datev, Nürnberg<br />

tät schaffen“, sagt Kempf. „Gehen Zahlungen verspätet<br />

ein, verlangt das Finanzamt schon nach fünf Tagen einen<br />

Säumniszuschlag.“ Die Höhe berechnet die Finanzverwaltung<br />

mit einem Prozent pro angefangenem Monat,<br />

wobei der säumige Zahler seine Steuerschuld auf die<br />

nächste, durch 50 teilbare Summe abrunden darf. „Geht<br />

es um eine Steuerschuld von 438 Euro, die erst 35 Tage<br />

später zahlt, muss er zwei Prozent Säumniszuschlag auf<br />

400 Euro hinzurechnen“, führt Berater Neuenfeldt aus.<br />

„Also muss er zusätzliche acht Euro überweisen.“<br />

Die Verpflichtungen, Steuern zu zahlen, schließen<br />

auch die Zahlungen <strong>für</strong> die im Betrieb beschäftigten Mitarbeiter<br />

ein. Als Arbeitgeber sind Unternehmer grundsätzlich<br />

verpflichtet, Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag,<br />

wenn notwendig auch Kirchensteuer sowie die üblichen<br />

Sozialabgaben abzuführen. Die Sozialabgaben gehen an<br />

die Sozialversicherungsträger, im Zweifel die gesetzliche<br />

Krankenkasse, die Steuerzahlungen an das Finanzamt.<br />

Dass alles stimmt <strong>–</strong> da<strong>für</strong> haften Sie als Unternehmer.<br />

Dabei gilt: die einbehaltene Lohnsteuer inklusive Soli<br />

und Kirchensteuer muss am zehnten Tag nach Ablauf eines<br />

jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums beim Fiskus<br />

angemeldet und abgeführt werden. Zahlt der Unternehmer<br />

grundsätzlich nicht mehr als 3.000 Euro Lohnsteuer<br />

im Jahr, reicht auch eine vierteljährliche Anmeldung,<br />

bei 800 Euro eine jährliche. Auch dies muss auf<br />

elektronischem Wege erfolgen. Für die Übermittlung<br />

kann jeder auf das Programm ELSTER der Finanzverwaltung<br />

setzen oder sich eines der handelsüblichen, kommerziellen<br />

Programme zulegen.<br />

Schon im Vorfeld lohnt es sich aber, zusammen mit<br />

dem Steuerberater sich Wege zu überlegen, wie die Steuerlast<br />

sinnvoll gedrückt werden kann. Kempf: „So kann es<br />

sich rechnen, Investitionen vorzuziehen oder die Möglichkeiten<br />

von Sonderabschreibungen zu nutzen.“ Ein<br />

anderer Trick ist es, Rücklagen zu bilden, so Neuenfeldt:<br />

„Als Unternehmer können sie Ansparrücklagen <strong>für</strong> anstehende<br />

Investitionen in den nächsten Jahren bilden.“<br />

Entscheidend ist nur, dem Finanzamt glaubhaft zu vermitteln,<br />

dass auch wirklich im nächsten Jahr die Investition<br />

in eine neue Maschine oder einen Erweiterungsbau<br />

ansteht.<br />

CHECKLISTE<br />

RICHTIG MIT DER UMSATZSTEUER UMGEHEN<br />

<br />

<br />

<br />

Um die Umsatzsteuer kommt keiner herum. Bei jeder Warenlieferung<br />

und Dienstleistung sind in der Regel 19 Prozent fällig,<br />

nur <strong>für</strong> Lebensmittel, Bücher, Broschüren gilt der ermäßigte<br />

Satz von 7 Prozent.<br />

Auf Endverbraucherrech<strong>nun</strong>gen müssen Sie die Umsatzsteuer bei<br />

Lieferungen und Leistungen ausweisen, ab 100 Euro sollten Sie<br />

sie gesondert ausweisen (Verbraucher hat ein Recht darauf).<br />

Zahlen Sie Umsatzsteuer an andere Unternehmen, können Sie<br />

die Summe als Vorsteuer von der eigenen Umsatzsteuerschuld<br />

abziehen.<br />

Die Umsatzsteuervoranmeldung ist immer monatlich bis zum 10.<br />

eines jeden Kalendermonats via Internet fällig. Ausnahme: Liegt<br />

die Umsatzsteuerjahresschuld unter 6.136 Euro, reicht eine vierteljährliche<br />

Umsatzsteuervoranmeldung. Bei einer Jahressteuer<br />

von 512 Euro kann der Fiskus Sie davon ganz befreien.<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Für die Berech<strong>nun</strong>g der Umsatzsteuer müssen Sie alle Einnahmen<br />

<strong>für</strong> Produkte und Dienstleistungen getrennt nach den unterschiedlichen<br />

Steuersätzen sowie nach steuerfreien und steuerpflichtigen<br />

Umsätzen auflisten. Hinzu kommen die Zahlungen an<br />

andere Unternehmen <strong>für</strong> Waren und Dienstleistungen mitsamt<br />

darauf entfallender Vorsteuer.<br />

Die Umsatzsteuer ist eine Sollsteuer, die Sie abführen müssen,<br />

egal, ob der Kunde bereits gezahlt hat oder nicht. Nur auf Antrag<br />

können Sie zur Ist-Versteuerung übergehen, wenn Sie im Jahr der<br />

Betriebseröff<strong>nun</strong>g nicht mehr als 250.000 Euro umsetzen, Sie<br />

keine Bücher führen oder Abschlüsse machen müssen oder als<br />

Freiberufler tätig sind. Anzahlungen müssen in beiden Fällen sofort<br />

versteuert werden.<br />

Als Unternehmer können Sie sich von der Umsatzsteuer befreien<br />

lassen, wenn Sie als Klei<strong>nun</strong>ternehmer im Vorjahr nicht mehr als<br />

17.500 Euro erwirtschaftet haben und im laufenden Jahr nicht<br />

mehr als 50.000 Euro Umsatz machen. Achtung: Sie verlieren in<br />

dem Fall das Recht auf Vorsteuerabzug!<br />

Als Unternehmer haben Sie keine Buchführungspflicht, wenn Ihr<br />

Umsatz im Kalenderjahr nicht 350.000 Euro überschreitet und Ihr<br />

Gewinn bei nicht mehr als 30.000 Euro pro Kalenderjahr liegt.

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