Unternehmensnavi für junge Betriebe 2009 Gegründet – was nun?
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Für<br />
Steuerzahlungen<br />
muss der Betrieb<br />
immer ausreichend<br />
Liquidität<br />
schaffen.<br />
«<br />
Prof. Dieter Kempf,<br />
Vorstandsvorsitzender der<br />
Datev, Nürnberg<br />
tät schaffen“, sagt Kempf. „Gehen Zahlungen verspätet<br />
ein, verlangt das Finanzamt schon nach fünf Tagen einen<br />
Säumniszuschlag.“ Die Höhe berechnet die Finanzverwaltung<br />
mit einem Prozent pro angefangenem Monat,<br />
wobei der säumige Zahler seine Steuerschuld auf die<br />
nächste, durch 50 teilbare Summe abrunden darf. „Geht<br />
es um eine Steuerschuld von 438 Euro, die erst 35 Tage<br />
später zahlt, muss er zwei Prozent Säumniszuschlag auf<br />
400 Euro hinzurechnen“, führt Berater Neuenfeldt aus.<br />
„Also muss er zusätzliche acht Euro überweisen.“<br />
Die Verpflichtungen, Steuern zu zahlen, schließen<br />
auch die Zahlungen <strong>für</strong> die im Betrieb beschäftigten Mitarbeiter<br />
ein. Als Arbeitgeber sind Unternehmer grundsätzlich<br />
verpflichtet, Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag,<br />
wenn notwendig auch Kirchensteuer sowie die üblichen<br />
Sozialabgaben abzuführen. Die Sozialabgaben gehen an<br />
die Sozialversicherungsträger, im Zweifel die gesetzliche<br />
Krankenkasse, die Steuerzahlungen an das Finanzamt.<br />
Dass alles stimmt <strong>–</strong> da<strong>für</strong> haften Sie als Unternehmer.<br />
Dabei gilt: die einbehaltene Lohnsteuer inklusive Soli<br />
und Kirchensteuer muss am zehnten Tag nach Ablauf eines<br />
jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums beim Fiskus<br />
angemeldet und abgeführt werden. Zahlt der Unternehmer<br />
grundsätzlich nicht mehr als 3.000 Euro Lohnsteuer<br />
im Jahr, reicht auch eine vierteljährliche Anmeldung,<br />
bei 800 Euro eine jährliche. Auch dies muss auf<br />
elektronischem Wege erfolgen. Für die Übermittlung<br />
kann jeder auf das Programm ELSTER der Finanzverwaltung<br />
setzen oder sich eines der handelsüblichen, kommerziellen<br />
Programme zulegen.<br />
Schon im Vorfeld lohnt es sich aber, zusammen mit<br />
dem Steuerberater sich Wege zu überlegen, wie die Steuerlast<br />
sinnvoll gedrückt werden kann. Kempf: „So kann es<br />
sich rechnen, Investitionen vorzuziehen oder die Möglichkeiten<br />
von Sonderabschreibungen zu nutzen.“ Ein<br />
anderer Trick ist es, Rücklagen zu bilden, so Neuenfeldt:<br />
„Als Unternehmer können sie Ansparrücklagen <strong>für</strong> anstehende<br />
Investitionen in den nächsten Jahren bilden.“<br />
Entscheidend ist nur, dem Finanzamt glaubhaft zu vermitteln,<br />
dass auch wirklich im nächsten Jahr die Investition<br />
in eine neue Maschine oder einen Erweiterungsbau<br />
ansteht.<br />
CHECKLISTE<br />
RICHTIG MIT DER UMSATZSTEUER UMGEHEN<br />
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Um die Umsatzsteuer kommt keiner herum. Bei jeder Warenlieferung<br />
und Dienstleistung sind in der Regel 19 Prozent fällig,<br />
nur <strong>für</strong> Lebensmittel, Bücher, Broschüren gilt der ermäßigte<br />
Satz von 7 Prozent.<br />
Auf Endverbraucherrech<strong>nun</strong>gen müssen Sie die Umsatzsteuer bei<br />
Lieferungen und Leistungen ausweisen, ab 100 Euro sollten Sie<br />
sie gesondert ausweisen (Verbraucher hat ein Recht darauf).<br />
Zahlen Sie Umsatzsteuer an andere Unternehmen, können Sie<br />
die Summe als Vorsteuer von der eigenen Umsatzsteuerschuld<br />
abziehen.<br />
Die Umsatzsteuervoranmeldung ist immer monatlich bis zum 10.<br />
eines jeden Kalendermonats via Internet fällig. Ausnahme: Liegt<br />
die Umsatzsteuerjahresschuld unter 6.136 Euro, reicht eine vierteljährliche<br />
Umsatzsteuervoranmeldung. Bei einer Jahressteuer<br />
von 512 Euro kann der Fiskus Sie davon ganz befreien.<br />
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Für die Berech<strong>nun</strong>g der Umsatzsteuer müssen Sie alle Einnahmen<br />
<strong>für</strong> Produkte und Dienstleistungen getrennt nach den unterschiedlichen<br />
Steuersätzen sowie nach steuerfreien und steuerpflichtigen<br />
Umsätzen auflisten. Hinzu kommen die Zahlungen an<br />
andere Unternehmen <strong>für</strong> Waren und Dienstleistungen mitsamt<br />
darauf entfallender Vorsteuer.<br />
Die Umsatzsteuer ist eine Sollsteuer, die Sie abführen müssen,<br />
egal, ob der Kunde bereits gezahlt hat oder nicht. Nur auf Antrag<br />
können Sie zur Ist-Versteuerung übergehen, wenn Sie im Jahr der<br />
Betriebseröff<strong>nun</strong>g nicht mehr als 250.000 Euro umsetzen, Sie<br />
keine Bücher führen oder Abschlüsse machen müssen oder als<br />
Freiberufler tätig sind. Anzahlungen müssen in beiden Fällen sofort<br />
versteuert werden.<br />
Als Unternehmer können Sie sich von der Umsatzsteuer befreien<br />
lassen, wenn Sie als Klei<strong>nun</strong>ternehmer im Vorjahr nicht mehr als<br />
17.500 Euro erwirtschaftet haben und im laufenden Jahr nicht<br />
mehr als 50.000 Euro Umsatz machen. Achtung: Sie verlieren in<br />
dem Fall das Recht auf Vorsteuerabzug!<br />
Als Unternehmer haben Sie keine Buchführungspflicht, wenn Ihr<br />
Umsatz im Kalenderjahr nicht 350.000 Euro überschreitet und Ihr<br />
Gewinn bei nicht mehr als 30.000 Euro pro Kalenderjahr liegt.