Fachliche Hinweise § 63 SGB II - Bußgeldvorschriften
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<strong>Fachliche</strong> <strong>Hinweise</strong> <strong>§</strong> <strong>63</strong> <strong>SGB</strong> <strong>II</strong><br />
Auch für Ordnungswidrigkeiten nach <strong>§</strong> <strong>63</strong> Abs. 1 Nr. 6 sind die Behörden<br />
der Zollverwaltung nur dann sachlich zuständig, wenn die<br />
Fälle einen Bezug zu erbrachten Dienst- und Werkverträgen haben<br />
und ein Außendienst erforderlich ist oder wenn die Fälle von der<br />
Zollverwaltung selbst entdeckt wurden.<br />
Ebenso sind Fälle, in denen hinreichende Indizien vorliegen, dass<br />
die leistungsberechtigte Person und ihr Arbeitgeber zum Nachteil<br />
des JC zusammenwirken, um die tatsächlichen Verhältnisse in Bezug<br />
auf den Beschäftigungsumfang und die Höhe des Einkommens<br />
zu verbergen, den Behörden der Zollverwaltung zur weiteren Verfolgung<br />
zuzuleiten.<br />
Hinreichende Indizien können beispielsweise vorliegen, wenn Wege-<br />
und Arbeitszeiten in einem deutlichen Missverhältnis zum Stundenlohn<br />
bzw. zu der Art und dem Ort der Beschäftigung stehen oder<br />
zuvor höhere Einkommen auf das Niveau des Grundfreibetrages<br />
augenscheinlich mit dem Ziel gesenkt wurden, das offiziell erzielte<br />
Einkommen anrechnungsfrei zu gestalten. Es sind stets die Gesamtumstände<br />
des Beschäftigungsverhältnisses zu würdigen.<br />
Sind die Indizien für einen Straftatverdacht nicht ausreichend, sind<br />
weitere Ermittlungen durch die JC in eigener Zuständigkeit anzustellen.<br />
Die sonstigen Fälle des Leistungsmissbrauchs sind nicht an die<br />
Zollverwaltung abzugeben.<br />
(2) Wird einem JC eine Überschneidung/Überzahlung ohne Zutun<br />
der leistungsberechtigten Person durch den Datenabgleich nach<br />
<strong>§</strong> 52 (Verfahren DALG <strong>II</strong>) bekannt, ist in jedem Einzelfall vor Einleitung<br />
eines Ermittlungsverfahrens zu prüfen, ob tatsächliche Anhaltspunkte<br />
für eine Straftat bestehen.<br />
Besonderheiten Verfahren<br />
DALG <strong>II</strong><br />
(<strong>63</strong>.6)<br />
Steht die Überschneidung im Zusammenhang mit der Erbringung<br />
von Dienst- oder Werkleistungen, ist der DALG <strong>II</strong>-Fall an die Zollverwaltung<br />
zu senden. Dies gilt auch für Fälle, in denen die zuständige<br />
Staatsanwaltschaft aufgrund interner Richtlinien zu Bagatellgrenzen<br />
von einer Strafverfolgung absehen würde.<br />
Ergibt sich ein Straftatverdacht erst während eines Ermittlungsverfahrens,<br />
ist der Fall nach <strong>§</strong><strong>§</strong> 41, 42 OWiG an die Staatsanwaltschaft<br />
abzugeben (vgl. auch Rz. <strong>63</strong>.10), und zwar auch dann, wenn der<br />
Verdacht im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienst- oder<br />
Werkleistungen steht.<br />
(3) In den Fällen, in denen die Zuleitung eines Falles an ein Hauptzollamt<br />
(HZA) ausschließlich wegen des Straftatverdachts erfolgte,<br />
dieser aber im Zuge der Ermittlungen fallengelassen wird, ergibt<br />
sich kein Wechsel der Zuständigkeit zum JC.<br />
Kein Wechsel der<br />
Zuständigkeit bei<br />
Wegfall Strafverdacht<br />
(<strong>63</strong>.7)<br />
BA-Zentrale-PEG 21 Seite 3<br />
Stand: 20.09.2013