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Fachliche Hinweise § 63 SGB II - Bußgeldvorschriften

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<strong>Fachliche</strong> <strong>Hinweise</strong> <strong>§</strong> <strong>63</strong> <strong>SGB</strong> <strong>II</strong><br />

Auch für Ordnungswidrigkeiten nach <strong>§</strong> <strong>63</strong> Abs. 1 Nr. 6 sind die Behörden<br />

der Zollverwaltung nur dann sachlich zuständig, wenn die<br />

Fälle einen Bezug zu erbrachten Dienst- und Werkverträgen haben<br />

und ein Außendienst erforderlich ist oder wenn die Fälle von der<br />

Zollverwaltung selbst entdeckt wurden.<br />

Ebenso sind Fälle, in denen hinreichende Indizien vorliegen, dass<br />

die leistungsberechtigte Person und ihr Arbeitgeber zum Nachteil<br />

des JC zusammenwirken, um die tatsächlichen Verhältnisse in Bezug<br />

auf den Beschäftigungsumfang und die Höhe des Einkommens<br />

zu verbergen, den Behörden der Zollverwaltung zur weiteren Verfolgung<br />

zuzuleiten.<br />

Hinreichende Indizien können beispielsweise vorliegen, wenn Wege-<br />

und Arbeitszeiten in einem deutlichen Missverhältnis zum Stundenlohn<br />

bzw. zu der Art und dem Ort der Beschäftigung stehen oder<br />

zuvor höhere Einkommen auf das Niveau des Grundfreibetrages<br />

augenscheinlich mit dem Ziel gesenkt wurden, das offiziell erzielte<br />

Einkommen anrechnungsfrei zu gestalten. Es sind stets die Gesamtumstände<br />

des Beschäftigungsverhältnisses zu würdigen.<br />

Sind die Indizien für einen Straftatverdacht nicht ausreichend, sind<br />

weitere Ermittlungen durch die JC in eigener Zuständigkeit anzustellen.<br />

Die sonstigen Fälle des Leistungsmissbrauchs sind nicht an die<br />

Zollverwaltung abzugeben.<br />

(2) Wird einem JC eine Überschneidung/Überzahlung ohne Zutun<br />

der leistungsberechtigten Person durch den Datenabgleich nach<br />

<strong>§</strong> 52 (Verfahren DALG <strong>II</strong>) bekannt, ist in jedem Einzelfall vor Einleitung<br />

eines Ermittlungsverfahrens zu prüfen, ob tatsächliche Anhaltspunkte<br />

für eine Straftat bestehen.<br />

Besonderheiten Verfahren<br />

DALG <strong>II</strong><br />

(<strong>63</strong>.6)<br />

Steht die Überschneidung im Zusammenhang mit der Erbringung<br />

von Dienst- oder Werkleistungen, ist der DALG <strong>II</strong>-Fall an die Zollverwaltung<br />

zu senden. Dies gilt auch für Fälle, in denen die zuständige<br />

Staatsanwaltschaft aufgrund interner Richtlinien zu Bagatellgrenzen<br />

von einer Strafverfolgung absehen würde.<br />

Ergibt sich ein Straftatverdacht erst während eines Ermittlungsverfahrens,<br />

ist der Fall nach <strong>§</strong><strong>§</strong> 41, 42 OWiG an die Staatsanwaltschaft<br />

abzugeben (vgl. auch Rz. <strong>63</strong>.10), und zwar auch dann, wenn der<br />

Verdacht im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienst- oder<br />

Werkleistungen steht.<br />

(3) In den Fällen, in denen die Zuleitung eines Falles an ein Hauptzollamt<br />

(HZA) ausschließlich wegen des Straftatverdachts erfolgte,<br />

dieser aber im Zuge der Ermittlungen fallengelassen wird, ergibt<br />

sich kein Wechsel der Zuständigkeit zum JC.<br />

Kein Wechsel der<br />

Zuständigkeit bei<br />

Wegfall Strafverdacht<br />

(<strong>63</strong>.7)<br />

BA-Zentrale-PEG 21 Seite 3<br />

Stand: 20.09.2013

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