Fachliche Hinweise § 63 SGB II - Bußgeldvorschriften
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<strong>Fachliche</strong> <strong>Hinweise</strong> <strong>§</strong> <strong>63</strong> <strong>SGB</strong> <strong>II</strong><br />
Wesentliche Änderungen<br />
Fassung vom 20.09.2013<br />
• Rz. <strong>63</strong>.5: Hinweis zu Fällen eingefügt, in denen ein Verdacht auf ein Zusammenwirken von<br />
Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Nachteil des Jobcenters besteht.<br />
• Rz. <strong>63</strong>.8: Die Zuständigkeitsregelung zu Lohnwucherfällen wurde modifiziert.<br />
• Rz. <strong>63</strong>.32a: Mitteilungspflichten an die Ausländerbehörden eingefügt<br />
• Anlage 1: Neue Minderungs-/Erhöhungstatbestände eingefügt und Richtwerte geändert<br />
Fassung vom 22.07.2013<br />
• Kapitel 1.1: Verweis auf die Anwendbarkeit der „Durchführungsanweisungen Bußgeldverfahren"<br />
im Rechtskreis <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>I gestrichen (Regelung aufgehoben)<br />
• Kapitel 1.3 (Festlegung des Geschäftszeichens im Bußgeldverfahren), 1.14 (Beitreibung von<br />
Forderungen) und 1.17 (Statistik) gestrichen (ausschl. Verfahrensregelungen ' Übernahme<br />
ins Praxishandbuch OWi)<br />
• Rz. <strong>63</strong>.8: Fälle mit Verdacht auf Lohnwucher sind ab sofort direkt an die Staatsanwaltschaft<br />
abzugeben.<br />
• Rz. <strong>63</strong>.45: Zuwiderhandlungen gegen <strong>§</strong> 57 sind nur dann zu ahnden, wenn der Verwaltungsakt,<br />
der dem Auskunftsverlangen zugrunde liegt, bestandskräftig ist.<br />
• Rz. <strong>63</strong>.64: Zuwiderhandlungen gegen <strong>§</strong><strong>§</strong> 60, 61 sind nur dann zu ahnden, wenn der Verwaltungsakt,<br />
der dem Auskunftsverlangen zugrunde liegt, bestandskräftig ist.<br />
Fassung vom 20.01.2012<br />
• Rz. <strong>63</strong>.2a: Der verantwortlich Handelnde ist nicht über das Unternehmen festzustellen.<br />
• Rz. <strong>63</strong>.7: Regelung der Zuständigkeit für die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit, wenn<br />
sich der Straftatverdacht nicht bestätigt hat.<br />
• Rz. <strong>63</strong>.9a: Regelung zur Zuständigkeit der Agenturen für Arbeit in Übergangsfällen<br />
• Rz. <strong>63</strong>.10a: Regelung zu Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Vermittlungsgutscheinen<br />
eingefügt<br />
• Rz. <strong>63</strong>.10b: Unzulässigkeit von Verbünden<br />
• Rz. <strong>63</strong>.20: Mitteilungen an das GZR sind auch in Insolvenzfällen zu erteilen.<br />
• Rz. <strong>63</strong>.21a bis <strong>63</strong>.21e: <strong>Hinweise</strong> zur Beitreibung von Forderungen eingefügt<br />
• Rz. <strong>63</strong>.22b: Keine Weitergabe von Entscheidungen im Strafverfahren an die zuleitenden<br />
Stellen<br />
• Rz. <strong>63</strong>.22c: <strong>Hinweise</strong> zur statistischen Erfassung bei Mehrpersonen-Bedarfsgemeinschaften<br />
und bei Tätern, die mehrere Ordnungswidrigkeiten begangen haben, eingefügt.<br />
• Rz. <strong>63</strong>.23: Regelung zu Aufstockern ergänzt<br />
BA-Zentrale-PEG 21 Seite 1<br />
Stand: 20.09.2013