Fachliche Hinweise § 63 SGB II - Bußgeldvorschriften
Fachliche Hinweise § 63 SGB II - Bußgeldvorschriften
Fachliche Hinweise § 63 SGB II - Bußgeldvorschriften
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>Fachliche</strong> <strong>Hinweise</strong> <strong>§</strong> <strong>63</strong> <strong>SGB</strong> <strong>II</strong><br />
die oder der die Leistung beantragt hat oder bezieht, unverzüglich<br />
auszuhändigen.<br />
(2) Dem Arbeitgeber wird die Ordnungswidrigkeit häufig nur nachzuweisen<br />
sein, wenn entweder die leistungsberechtigte Person ihm<br />
die Bescheinigung nach <strong>§</strong> 58 Abs. 2 übergeben oder das JC sie ihm<br />
übersandt hat.<br />
(3) Tathandlung ist die Nichtbescheinigung bzw. die nicht richtige,<br />
nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Bescheinigung, außerdem<br />
die nicht erfolgte bzw. nicht rechtzeitige Aushändigung der Bescheinigung<br />
an die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer.<br />
(4) Normadressat ist die dienstberechtigte oder bestellte Person.<br />
Dies kann ein Arbeitgeber (z. B. Inhaberin oder Inhaber einer Einzelfirma)<br />
oder seine Vertretung oder eine beauftragte Person i. S. d.<br />
<strong>§</strong> 9 OWiG sein (z. B. die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer<br />
einer GmbH, der Vorstand einer AG, eines eingetragenen Vereins<br />
oder einer Genossenschaft).<br />
(5) Bei dem Bezug oder der Beantragung von laufenden Geldleistungen<br />
nach dem <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> verstößt ein Normadressat, der anspruchserhebliche<br />
Tatsachen trotz direkter Aufforderung durch das<br />
JC nicht bescheinigt, gegen <strong>§</strong> 57 (zu ahnden nach <strong>§</strong> <strong>63</strong> Abs. 1<br />
Nr. 1, vgl. Kap. 3.1). Nach Beendigung des Leistungsfalles endet<br />
die Bescheinigungspflicht für Beschäftigungszeiten nach dem Leistungsende.<br />
Sie besteht allerdings weiterhin für Zeiträume, in denen<br />
zeitliche Kongruenzen zwischen der Beschäftigung mit dem Leistungsbezug<br />
bestehen und für die noch keine Bescheinigung ausgestellt<br />
wurde.<br />
3.3 Nr. 3 - Verletzung der Pflicht zur Vorlage der Einkommensbescheinigung<br />
nach <strong>§</strong> 58 Abs. 2<br />
(1) Nach <strong>§</strong> 58 Abs. 2 ist eine Person, die Leistungen nach dem<br />
<strong>SGB</strong> <strong>II</strong> beantragt hat oder bezieht, verpflichtet, dem Arbeitgeber, für<br />
den sie tätig ist, den Vordruck für die Bescheinigung des Einkommens<br />
unverzüglich vorzulegen. <strong>§</strong> 58 Abs. 1 und Abs. 2 sind an die<br />
Norm des <strong>§</strong> 313 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>I angelehnt.<br />
(2) Tathandlung ist die Nichtvorlage bzw. nicht rechtzeitige Vorlage<br />
des Vordrucks bei dem Arbeitgeber.<br />
Tathandlung<br />
(<strong>63</strong>.47)<br />
Normadressat<br />
(<strong>63</strong>.48)<br />
Konkurrenzen<br />
(<strong>63</strong>.49)<br />
Tatbestand<br />
(<strong>63</strong>.50)<br />
Tathandlung<br />
(<strong>63</strong>.51)<br />
Eine unverzügliche Vorlage liegt vor, wenn diese ohne schuldhaftes<br />
Zögern erfolgt ist.<br />
(3) Nr. 3 ist die einzige Bußgeldvorschrift des <strong>§</strong> <strong>63</strong> Abs. 1, die ausdrücklich<br />
die Vorlage des amtlichen Vordrucks verlangt. Das Nichtvorlegen<br />
des Vordrucks ist bußgeldbewehrt. Ein solches Fehlverhalten<br />
ist in der Praxis allerdings nur schwer nachweisbar.<br />
BA-Zentrale-PEG 21 Seite 15<br />
Stand: 20.09.2013