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Fachliche Hinweise § 63 SGB II - Bußgeldvorschriften

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<strong>Fachliche</strong> <strong>Hinweise</strong> <strong>§</strong> <strong>63</strong> <strong>SGB</strong> <strong>II</strong><br />

die oder der die Leistung beantragt hat oder bezieht, unverzüglich<br />

auszuhändigen.<br />

(2) Dem Arbeitgeber wird die Ordnungswidrigkeit häufig nur nachzuweisen<br />

sein, wenn entweder die leistungsberechtigte Person ihm<br />

die Bescheinigung nach <strong>§</strong> 58 Abs. 2 übergeben oder das JC sie ihm<br />

übersandt hat.<br />

(3) Tathandlung ist die Nichtbescheinigung bzw. die nicht richtige,<br />

nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Bescheinigung, außerdem<br />

die nicht erfolgte bzw. nicht rechtzeitige Aushändigung der Bescheinigung<br />

an die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer.<br />

(4) Normadressat ist die dienstberechtigte oder bestellte Person.<br />

Dies kann ein Arbeitgeber (z. B. Inhaberin oder Inhaber einer Einzelfirma)<br />

oder seine Vertretung oder eine beauftragte Person i. S. d.<br />

<strong>§</strong> 9 OWiG sein (z. B. die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer<br />

einer GmbH, der Vorstand einer AG, eines eingetragenen Vereins<br />

oder einer Genossenschaft).<br />

(5) Bei dem Bezug oder der Beantragung von laufenden Geldleistungen<br />

nach dem <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> verstößt ein Normadressat, der anspruchserhebliche<br />

Tatsachen trotz direkter Aufforderung durch das<br />

JC nicht bescheinigt, gegen <strong>§</strong> 57 (zu ahnden nach <strong>§</strong> <strong>63</strong> Abs. 1<br />

Nr. 1, vgl. Kap. 3.1). Nach Beendigung des Leistungsfalles endet<br />

die Bescheinigungspflicht für Beschäftigungszeiten nach dem Leistungsende.<br />

Sie besteht allerdings weiterhin für Zeiträume, in denen<br />

zeitliche Kongruenzen zwischen der Beschäftigung mit dem Leistungsbezug<br />

bestehen und für die noch keine Bescheinigung ausgestellt<br />

wurde.<br />

3.3 Nr. 3 - Verletzung der Pflicht zur Vorlage der Einkommensbescheinigung<br />

nach <strong>§</strong> 58 Abs. 2<br />

(1) Nach <strong>§</strong> 58 Abs. 2 ist eine Person, die Leistungen nach dem<br />

<strong>SGB</strong> <strong>II</strong> beantragt hat oder bezieht, verpflichtet, dem Arbeitgeber, für<br />

den sie tätig ist, den Vordruck für die Bescheinigung des Einkommens<br />

unverzüglich vorzulegen. <strong>§</strong> 58 Abs. 1 und Abs. 2 sind an die<br />

Norm des <strong>§</strong> 313 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>I angelehnt.<br />

(2) Tathandlung ist die Nichtvorlage bzw. nicht rechtzeitige Vorlage<br />

des Vordrucks bei dem Arbeitgeber.<br />

Tathandlung<br />

(<strong>63</strong>.47)<br />

Normadressat<br />

(<strong>63</strong>.48)<br />

Konkurrenzen<br />

(<strong>63</strong>.49)<br />

Tatbestand<br />

(<strong>63</strong>.50)<br />

Tathandlung<br />

(<strong>63</strong>.51)<br />

Eine unverzügliche Vorlage liegt vor, wenn diese ohne schuldhaftes<br />

Zögern erfolgt ist.<br />

(3) Nr. 3 ist die einzige Bußgeldvorschrift des <strong>§</strong> <strong>63</strong> Abs. 1, die ausdrücklich<br />

die Vorlage des amtlichen Vordrucks verlangt. Das Nichtvorlegen<br />

des Vordrucks ist bußgeldbewehrt. Ein solches Fehlverhalten<br />

ist in der Praxis allerdings nur schwer nachweisbar.<br />

BA-Zentrale-PEG 21 Seite 15<br />

Stand: 20.09.2013

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