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Fachliche Hinweise § 63 SGB II - Bußgeldvorschriften

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<strong>Fachliche</strong> <strong>Hinweise</strong> <strong>§</strong> <strong>63</strong> <strong>SGB</strong> <strong>II</strong><br />

Einkommen einer sonstigen Person der BG nicht mitteilt, denn ihre<br />

bzw. seine auch insoweit bestehende Mitteilungspflicht muss ihr<br />

bzw. ihm aus dem ihr bzw. ihm ausgehändigten Merkblatt bekannt<br />

sein.<br />

1.9 Verfolgungsbeschränkungen<br />

Die Anwendung des <strong>§</strong> 47 OWiG orientiert sich an der Vorwerfbarkeit<br />

des Handelns.<br />

Ein laufendes Privatinsolvenzverfahren ist kein Hinderungsgrund für<br />

die Einleitung eines Bußgeldverfahrens, weil die im Ordnungsrecht<br />

geltenden Maßstäbe enger ausgelegt sind als die im Insolvenzrecht<br />

geltenden Pfändungsfreigrenzen.<br />

Die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Person bleiben bei<br />

geringfügigen Ordnungswidrigkeiten in der Regel außer Betracht<br />

(<strong>§</strong> 17 Abs. 3 OWiG). Bei nicht nur geringfügigen Ordnungswidrigkeiten<br />

besteht die Möglichkeit, Zahlungserleichterungen (<strong>§</strong> 18 OWiG)<br />

zu gewähren.<br />

1.10 Sanktionszumessung, Geldbuße<br />

<strong>Hinweise</strong> zur Höhe einer Geldbuße enthält die Anlage 1.<br />

1.11 Verfolgungsverjährung<br />

<strong>Hinweise</strong> zur Verfolgungsverjährung enthält die Anlage 2.<br />

1.12 Mitteilungen an das Gewerbezentralregister<br />

(1) Das Gewerbezentralregister (GZR) dient den Gewerbebehörden<br />

zur Erkennung gewerberechtlich unzuverlässiger Personen. Das JC<br />

hat Bußgeldentscheidungen gegen natürliche und juristische Personen<br />

dem Bundesamt für Justiz in Bonn zur Eintragung ins GZR mitzuteilen,<br />

wenn die Voraussetzungen des <strong>§</strong> 149 Abs. 2 Nr. 3 GewO<br />

vorliegen. Dies gilt auch in Fällen der Insolvenz bzw. bei laufenden<br />

Insolvenzverfahren.<br />

(2) Eintragungspflichtig sind danach Zuwiderhandlungen, die bei<br />

oder im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder<br />

dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung begangen<br />

worden sind, sofern die Geldbuße mehr als 200,00 EUR beträgt.<br />

Täter sind nicht nur die Gewerbetreibenden selbst, sondern<br />

auch alle für diese nach <strong>§</strong> 9 OWiG handelnden Personen, also gesetzliche<br />

Vertreter wie z. B. Geschäftsführer und sonstige beauftragte<br />

Vertreter wie z. B. Betriebsleiter.<br />

Verfolgungsbeschränkungen<br />

(<strong>63</strong>.25)<br />

Privatinsolvenz<br />

(<strong>63</strong>.26)<br />

Wirtschaftliche Verhältnisse<br />

(<strong>63</strong>.27)<br />

Höhe einer Geldbuße<br />

(<strong>63</strong>.28)<br />

Verfolgungsverjährung<br />

(<strong>63</strong>.29)<br />

Mitteilungen an das<br />

Gewerbezentralregister,<br />

Siegelführung<br />

(<strong>63</strong>.30)<br />

Voraussetzungen<br />

(<strong>63</strong>.31)<br />

BA-Zentrale-PEG 21 Seite 9<br />

Stand: 20.09.2013

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