Fachliche Hinweise § 63 SGB II - Bußgeldvorschriften
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<strong>Fachliche</strong> <strong>Hinweise</strong> <strong>§</strong> <strong>63</strong> <strong>SGB</strong> <strong>II</strong><br />
Einkommen einer sonstigen Person der BG nicht mitteilt, denn ihre<br />
bzw. seine auch insoweit bestehende Mitteilungspflicht muss ihr<br />
bzw. ihm aus dem ihr bzw. ihm ausgehändigten Merkblatt bekannt<br />
sein.<br />
1.9 Verfolgungsbeschränkungen<br />
Die Anwendung des <strong>§</strong> 47 OWiG orientiert sich an der Vorwerfbarkeit<br />
des Handelns.<br />
Ein laufendes Privatinsolvenzverfahren ist kein Hinderungsgrund für<br />
die Einleitung eines Bußgeldverfahrens, weil die im Ordnungsrecht<br />
geltenden Maßstäbe enger ausgelegt sind als die im Insolvenzrecht<br />
geltenden Pfändungsfreigrenzen.<br />
Die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Person bleiben bei<br />
geringfügigen Ordnungswidrigkeiten in der Regel außer Betracht<br />
(<strong>§</strong> 17 Abs. 3 OWiG). Bei nicht nur geringfügigen Ordnungswidrigkeiten<br />
besteht die Möglichkeit, Zahlungserleichterungen (<strong>§</strong> 18 OWiG)<br />
zu gewähren.<br />
1.10 Sanktionszumessung, Geldbuße<br />
<strong>Hinweise</strong> zur Höhe einer Geldbuße enthält die Anlage 1.<br />
1.11 Verfolgungsverjährung<br />
<strong>Hinweise</strong> zur Verfolgungsverjährung enthält die Anlage 2.<br />
1.12 Mitteilungen an das Gewerbezentralregister<br />
(1) Das Gewerbezentralregister (GZR) dient den Gewerbebehörden<br />
zur Erkennung gewerberechtlich unzuverlässiger Personen. Das JC<br />
hat Bußgeldentscheidungen gegen natürliche und juristische Personen<br />
dem Bundesamt für Justiz in Bonn zur Eintragung ins GZR mitzuteilen,<br />
wenn die Voraussetzungen des <strong>§</strong> 149 Abs. 2 Nr. 3 GewO<br />
vorliegen. Dies gilt auch in Fällen der Insolvenz bzw. bei laufenden<br />
Insolvenzverfahren.<br />
(2) Eintragungspflichtig sind danach Zuwiderhandlungen, die bei<br />
oder im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder<br />
dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung begangen<br />
worden sind, sofern die Geldbuße mehr als 200,00 EUR beträgt.<br />
Täter sind nicht nur die Gewerbetreibenden selbst, sondern<br />
auch alle für diese nach <strong>§</strong> 9 OWiG handelnden Personen, also gesetzliche<br />
Vertreter wie z. B. Geschäftsführer und sonstige beauftragte<br />
Vertreter wie z. B. Betriebsleiter.<br />
Verfolgungsbeschränkungen<br />
(<strong>63</strong>.25)<br />
Privatinsolvenz<br />
(<strong>63</strong>.26)<br />
Wirtschaftliche Verhältnisse<br />
(<strong>63</strong>.27)<br />
Höhe einer Geldbuße<br />
(<strong>63</strong>.28)<br />
Verfolgungsverjährung<br />
(<strong>63</strong>.29)<br />
Mitteilungen an das<br />
Gewerbezentralregister,<br />
Siegelführung<br />
(<strong>63</strong>.30)<br />
Voraussetzungen<br />
(<strong>63</strong>.31)<br />
BA-Zentrale-PEG 21 Seite 9<br />
Stand: 20.09.2013