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Sondergebiet gewerbliche Tierhaltungsanlagen II - Stadt Haselünne

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<strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong><br />

Begründung mit Umweltbericht zum BBP „SO gew. <strong>Tierhaltungsanlagen</strong> <strong>II</strong> Entwurf 5<br />

eine Steigerung der Geflügelplätze im Emsland um über 30 % gegenüber dem<br />

Bestand bedeuten.<br />

Mit dieser derzeit im Landkreis Emsland bestehenden Antragsflut zur Genehmigung<br />

von Massentierhaltungsanlagen, steht auch in Frage, ob es sich bei<br />

derartigen <strong>gewerbliche</strong>n <strong>Tierhaltungsanlagen</strong> noch um „singuläre“ Erscheinungen<br />

handelt. Bei den Vorhaben nach § 35 Abs.1 Nr.4 BauGB, die im Außenbereich<br />

ausgeführt werden „sollen“, ist jedoch gerade auf deren jeweiligen<br />

„singulären Charakter“ abzustellen. Eine Privilegierung nach Nr. 4 kommt daher<br />

nach Auffassung der vorliegenden Kommentierungen zum § 35 BauGB<br />

nicht für eine Vielzahl von gleichartigen oder gleichen Vorhaben mit Vorbildwirkung<br />

für gleichartige Bauwünsche in Betracht. (Kommentar Ernst-Zinkahn-<br />

Bielenberg, § 35 RN 35 Söfker, Februar 2008 sowie NVwZ, Heft 12 S. 1274)<br />

Bei den derzeit in der <strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong>, wie auch in der gesamten Region,<br />

entstehenden bzw. beantragten <strong>gewerbliche</strong>n <strong>Tierhaltungsanlagen</strong> kann nicht<br />

mehr von einer „singulären“ Erscheinung, die noch ausreichend durch den<br />

§ 35 BauGB als sogenannten Planersatz gesteuert werden, gesprochen werden.<br />

Ein Planungsbedürfnis besteht angesichts der Antragsflut auch deshalb, weil<br />

für <strong>gewerbliche</strong> <strong>Tierhaltungsanlagen</strong> kein Flächennachweis, wie etwa bei<br />

landwirtschaftlichen Vorhaben, zu führen ist. Bei Fortsetzung des in der Region<br />

bestehenden Trends zu weiteren Massentierhaltungsanlagen und den damit<br />

noch zu erwartenden Anträgen fehlt bei der Anwendung des § 35 Abs.1<br />

Nr.4 BauGB hinsichtlich der <strong>gewerbliche</strong>n Tierhaltung ein wirksamer begrenzender<br />

Faktor. Auf den meisten Flächen im Außenbereich könnte, bei Anwendung<br />

des gebotenen Gleichbehandlungsgrundsatzes, somit eine Tierhaltungsanlage<br />

errichtet werden. Diese uneingeschränkte Entwicklung würde zu einer<br />

zunehmenden Zersiedelung der jetzt noch freien Landschaft führen. Die Erfahrungen<br />

in verschiedenen anderen Gemeinden hat dies bereits deutlich gezeigt.<br />

Insofern kann § 35 BauGB seine steuernde Funktion hinsichtlich der <strong>gewerbliche</strong>n<br />

Tierhaltung in <strong>Haselünne</strong> nicht mehr ausreichend erfüllen. Die drohende<br />

Zersiedelung der Landschaft stellt jedoch eine Abkehr von der grundlegenden<br />

Leitlinie einer geordneten städtebaulichen Entwicklung dar.<br />

Da es in der <strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong> derzeit keine Innenbereiche gibt, die für die Aufnahme<br />

von <strong>gewerbliche</strong>n Massentierhaltungsanlagen geeignet wären (vgl. Beschluss<br />

des BVerwG von 1983), strebt die <strong>Stadt</strong> daher die Entwicklung von<br />

Gebieten für <strong>gewerbliche</strong> <strong>Tierhaltungsanlagen</strong> in entsprechenden Bebauungsplänen<br />

an. Damit kann zukünftig eine bedarfsorientierte Entwicklung sichergestellt<br />

werden, bei der, neben den Investitionsinteressen und betrieblichen Bedürfnissen<br />

der Landwirtschaft und der bestehenden Tierhaltungsbetriebe, auch<br />

die allgemeinen städtebaulichen Zielvorstellungen der <strong>Stadt</strong> berücksichtigt<br />

werden können.<br />

Das geplante <strong>Sondergebiet</strong> soll konkret der Sicherung und Entwicklung von<br />

landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieben mit <strong>gewerbliche</strong>r Tierhaltung dienen.<br />

Büro für <strong>Stadt</strong>planung (Begr_BBP-SO-gew-Tierhal-<strong>II</strong>.doc) 28.04.2011

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