Sondergebiet gewerbliche Tierhaltungsanlagen II - Stadt Haselünne
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<strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong><br />
Begründung mit Umweltbericht zum BBP „SO gew. <strong>Tierhaltungsanlagen</strong> <strong>II</strong> Entwurf 5<br />
eine Steigerung der Geflügelplätze im Emsland um über 30 % gegenüber dem<br />
Bestand bedeuten.<br />
Mit dieser derzeit im Landkreis Emsland bestehenden Antragsflut zur Genehmigung<br />
von Massentierhaltungsanlagen, steht auch in Frage, ob es sich bei<br />
derartigen <strong>gewerbliche</strong>n <strong>Tierhaltungsanlagen</strong> noch um „singuläre“ Erscheinungen<br />
handelt. Bei den Vorhaben nach § 35 Abs.1 Nr.4 BauGB, die im Außenbereich<br />
ausgeführt werden „sollen“, ist jedoch gerade auf deren jeweiligen<br />
„singulären Charakter“ abzustellen. Eine Privilegierung nach Nr. 4 kommt daher<br />
nach Auffassung der vorliegenden Kommentierungen zum § 35 BauGB<br />
nicht für eine Vielzahl von gleichartigen oder gleichen Vorhaben mit Vorbildwirkung<br />
für gleichartige Bauwünsche in Betracht. (Kommentar Ernst-Zinkahn-<br />
Bielenberg, § 35 RN 35 Söfker, Februar 2008 sowie NVwZ, Heft 12 S. 1274)<br />
Bei den derzeit in der <strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong>, wie auch in der gesamten Region,<br />
entstehenden bzw. beantragten <strong>gewerbliche</strong>n <strong>Tierhaltungsanlagen</strong> kann nicht<br />
mehr von einer „singulären“ Erscheinung, die noch ausreichend durch den<br />
§ 35 BauGB als sogenannten Planersatz gesteuert werden, gesprochen werden.<br />
Ein Planungsbedürfnis besteht angesichts der Antragsflut auch deshalb, weil<br />
für <strong>gewerbliche</strong> <strong>Tierhaltungsanlagen</strong> kein Flächennachweis, wie etwa bei<br />
landwirtschaftlichen Vorhaben, zu führen ist. Bei Fortsetzung des in der Region<br />
bestehenden Trends zu weiteren Massentierhaltungsanlagen und den damit<br />
noch zu erwartenden Anträgen fehlt bei der Anwendung des § 35 Abs.1<br />
Nr.4 BauGB hinsichtlich der <strong>gewerbliche</strong>n Tierhaltung ein wirksamer begrenzender<br />
Faktor. Auf den meisten Flächen im Außenbereich könnte, bei Anwendung<br />
des gebotenen Gleichbehandlungsgrundsatzes, somit eine Tierhaltungsanlage<br />
errichtet werden. Diese uneingeschränkte Entwicklung würde zu einer<br />
zunehmenden Zersiedelung der jetzt noch freien Landschaft führen. Die Erfahrungen<br />
in verschiedenen anderen Gemeinden hat dies bereits deutlich gezeigt.<br />
Insofern kann § 35 BauGB seine steuernde Funktion hinsichtlich der <strong>gewerbliche</strong>n<br />
Tierhaltung in <strong>Haselünne</strong> nicht mehr ausreichend erfüllen. Die drohende<br />
Zersiedelung der Landschaft stellt jedoch eine Abkehr von der grundlegenden<br />
Leitlinie einer geordneten städtebaulichen Entwicklung dar.<br />
Da es in der <strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong> derzeit keine Innenbereiche gibt, die für die Aufnahme<br />
von <strong>gewerbliche</strong>n Massentierhaltungsanlagen geeignet wären (vgl. Beschluss<br />
des BVerwG von 1983), strebt die <strong>Stadt</strong> daher die Entwicklung von<br />
Gebieten für <strong>gewerbliche</strong> <strong>Tierhaltungsanlagen</strong> in entsprechenden Bebauungsplänen<br />
an. Damit kann zukünftig eine bedarfsorientierte Entwicklung sichergestellt<br />
werden, bei der, neben den Investitionsinteressen und betrieblichen Bedürfnissen<br />
der Landwirtschaft und der bestehenden Tierhaltungsbetriebe, auch<br />
die allgemeinen städtebaulichen Zielvorstellungen der <strong>Stadt</strong> berücksichtigt<br />
werden können.<br />
Das geplante <strong>Sondergebiet</strong> soll konkret der Sicherung und Entwicklung von<br />
landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieben mit <strong>gewerbliche</strong>r Tierhaltung dienen.<br />
Büro für <strong>Stadt</strong>planung (Begr_BBP-SO-gew-Tierhal-<strong>II</strong>.doc) 28.04.2011