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Bebauungsplan " Sondergebiet gewerbliche ... - Stadt Haselünne

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ÜBERSICHTSKARTE Maßstab 1 : 7500<br />

Teich<br />

Mühlenstraße<br />

Mühlenmoor<br />

Helter Straße - K 223<br />

IP 1<br />

Helter Straße<br />

IP 2<br />

K 223<br />

Bei der<br />

Rottegrube<br />

Ginsterweg<br />

Der Kalte Berg<br />

Straße<br />

Lehrter Feld<br />

Straße<br />

IP 3<br />

Plangebiet<br />

Straße<br />

IP 5 IP 4<br />

Lehrter Feld<br />

Straße<br />

Straße<br />

Lehrter Feld<br />

BP_SO-Tierhaltung-1.DWG<br />

STADT HASELÜNNE<br />

Rathausplatz 1<br />

49740 <strong>Haselünne</strong><br />

<strong>Bebauungsplan</strong><br />

" <strong>Sondergebiet</strong> <strong>gewerbliche</strong><br />

Tierhaltungsanlagen I "<br />

- Entwurf -<br />

- Auslegungsexemplar -<br />

Stand: 28.04.2011


10 3,0<br />

SO 1<br />

GR = 4500 qm<br />

max.H.= 12,0 m<br />

PG<br />

ca. 98 m<br />

10 5,0<br />

5,0<br />

10<br />

IP<br />

zulässige Geruchsbelastung<br />

in % der<br />

Jahresstunden<br />

1 4,3<br />

2 4,5<br />

3 4,7<br />

4 2,3<br />

5 3,3<br />

63,0<br />

Straße<br />

82,5<br />

PG<br />

165,0<br />

10<br />

3,0<br />

10,0<br />

10<br />

SO 2<br />

GR = 4500 qm<br />

Lehrter Feld<br />

PG<br />

82,5<br />

5,0<br />

10<br />

max.H.= 12,0 m<br />

IP<br />

zulässige Geruchsbelastung<br />

in % der<br />

Jahresstunden<br />

10,0<br />

5,0<br />

10<br />

PG<br />

1 6,5<br />

2 6,8<br />

3 7,5<br />

4 4,2<br />

5 6,1<br />

5,0<br />

63,0<br />

10<br />

220,0<br />

PG<br />

M. 1 : 1000<br />

0 10 20 40 60 80 100m


Planzeichenerklärung<br />

Festsetzungen des <strong>Bebauungsplan</strong>es<br />

Gemäß Planzeichenverordnung 1990 und der Baunutzungsverordnung<br />

i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132)<br />

Nicht überbaubare Grundstücksflächen<br />

4500 qm GR Grundfläche mit Flächenangabe<br />

H.=12,0m<br />

z.B. 6,5<br />

SO <strong>Sondergebiet</strong><br />

Zweckbestimmung:<br />

<strong>gewerbliche</strong> Tierhaltungsanlagen<br />

max.H.<br />

Baugrenze<br />

maximale Höhe baulicher Anlagen<br />

maximal zulässige belästigungsrelevante Kenngröße der<br />

Zusatzbelastung der Geruchsimmissionen in % der Jahresstunden<br />

Straßenverkehrsfläche<br />

Straßenbegrenzungslinie<br />

Private Grünflächen (PG)<br />

Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen und Erhalten von<br />

Bäumen und Sträuchern gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB<br />

Grenze des räumlichen Geltungsbereiches<br />

Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen<br />

Füllschema der Nutzungsschablone:<br />

Baugebiet<br />

Grundfläche<br />

maximale Höhe<br />

baulicher Anlagen<br />

maximal zulässige<br />

Zusatzbelastung der<br />

Geruchsimmissionen


1. Textliche Festsetzungen: (gemäß § 9 (1) BauGB / BauNVO 1990)<br />

1. <strong>Sondergebiet</strong> <strong>gewerbliche</strong> Tierhaltungsanlagen (SO 1 bzw. SO 2):<br />

Die <strong>Sondergebiet</strong>e <strong>gewerbliche</strong> Tierhaltungsanlagen SO 1 bzw. SO 2 dienen vorwiegend<br />

der Unterbringung von <strong>gewerbliche</strong>n Tierhaltungsanlagen.<br />

In den <strong>Sondergebiet</strong>en sind folgende Nutzungen zulässig, soweit die festgesetzten<br />

Immissionskontingente eingehalten werden:<br />

1.1 Vorhaben der nichtlandwirtschaftlichen <strong>gewerbliche</strong>n Tierhaltung<br />

Je <strong>Sondergebiet</strong> (SO 1 bzw. SO 2) ist höchstens eine Anlage (im Sinne des immissionsschutzrechtlichen<br />

Anlagenbegriffs) zulässig. Eine Anlage eines Betreibers kann aus<br />

mehreren Ställen bzw. Teilanlagen bestehen.<br />

1.2 Vorhaben zur energetischen Nutzung von Sonnenenergie (Photovoltaikanlagen),<br />

soweit diese auf den Gebäuden nach Nr. 1.1 errichtet werden.<br />

2. Höhe der baulichen Anlagen:<br />

In den <strong>Sondergebiet</strong>en ist die Höhe der Gebäude und baulichen Anlagen auf maximal 12 m<br />

beschränkt.<br />

Unterer Bezugspunkt für die festgesetzte maximale Höhe ist die Oberkante der Fahrbahn<br />

der nächstgelegenen Erschließungsstraße mittig vor der jeweiligen Anlage. Oberer Bezugspunkt<br />

ist die Oberkante der baulichen Anlage (z.B. First, Oberkante des Gebäudes).<br />

Immissionsschutzanlagen (z.B. Schornsteine und Abluftkamine) sind von der Höhenbeschränkung<br />

ausgenommen. Für derartige Anlagen gilt ein Höchstwert von 20 m über dem<br />

unteren Bezugspunkt.<br />

3. Geruchsimmissionskontingente:<br />

In den <strong>Sondergebiet</strong>en „<strong>gewerbliche</strong> Tierhaltungsanlagen“ (SO 1 bzw. SO 2) sind nur<br />

Vorhaben (Betriebe und Anlagen) zulässig, die die festgesetzten Geruchsimmissionskontingente<br />

(maximal zulässige belästigungsrelevante Kenngröße der Zusatzbelastung der<br />

Geruchsimmissionen [% der Jahresstunden]) an den jeweils festgelegten und zugeordneten<br />

Immissionspunkten (IP1 – 5) nicht überschreiten.<br />

Die Lage der Immissionspunkte (IP) ist durch die folgenden Gauß-Krüger-Koordinaten<br />

bestimmt:<br />

Immissionspunkt (IP) Rechtswert (m) Hochwert (m)<br />

1 2593954 5837524<br />

2 2594009 5837549<br />

3 2594452 5837242<br />

4 2593920 5836866<br />

5 2593816 5836858<br />

Bei der Genehmigung von Tierhaltungsanlagen oder sonstigen geruchsemittierenden<br />

Anlagen in den <strong>Sondergebiet</strong>en sind zur Ermittlung der Geruchsimmissionen nach der<br />

Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) für die Ausbreitungsberechnung folgende Parameter<br />

zu verwenden bzw. anzusetzen:<br />

Parameter<br />

verwendeter Wert<br />

Austal-Version 2.4.7 (2009-02-03)<br />

Rauhigkeitslänge z0 = 0,05<br />

Meteorologie Meppen (2001)<br />

Anemometerhöhe ha = 10 m + 6 x z 0<br />

Qualitätsstufe qs = 0<br />

Rasterweite/Netz dd = 16 m


Sollte eine neue Version des Ausbreitungsmodells nach der GIRL als Stand der Technik<br />

etabliert werden, kann diese Eingang in die Begutachtung finden.<br />

4. Grundfläche:<br />

Die festgesetzte Grundfläche (GR) darf durch die Grundfläche der in § 19 Abs. 4 Satz 1<br />

BauNVO bezeichneten Anlagen (Garagen, Stellplätze, Zufahrten u.ä.) nicht überschritten<br />

werden.<br />

5. Grünordnerische Festsetzungen: (§ 9 Abs. 1 i. V. m. § la BauGB)<br />

5.1 Fläche zum Anpflanzen und Erhalten von Bäumen und Sträuchern:<br />

Auf den für das Anpflanzen und Erhalten von Bäumen und Sträuchern festgesetzten Flächen<br />

sind die in der Pflanzliste angegebenen Arten zu verwenden.<br />

Es sind mindestens 4 Arten der Pflanzliste zu verwenden, wobei der Mindestanteil je Art<br />

10 % betragen muss. Als Anfangspflanzung ist je 1,5 qm eine Pflanze zu setzen. Abgängige<br />

Gehölze sind durch entsprechende Neuanpflanzungen zu ersetzen.<br />

Zusätzlich sind auf den Flächen zum Anpflanzen und Erhalten von Bäumen und Sträuchern<br />

naturnah gestaltete flache Mulden zum Versickern von Regenwasser zulässig.<br />

Pflanzliste<br />

Bäume:<br />

Sträucher:<br />

Acer campestre Feldahorn Cornus sanguineum Blutroter Hartriegel<br />

Acer pseudoplatanus Bergahorn Corylus avellana Haselnus<br />

Acer platanoides Spitzahorn Crataegus laevigata Weißdorn<br />

Betula pendula Hängebirke Frangula alnus Faulbaum<br />

Carpinus betulus Hainbuche Ilex aquifolium Stechpalme<br />

Fagus sylvatica Rotbuche Lonicera periclymenum Waldgeißblatt<br />

Populus tremula Zitterpappel Prunus spinosa Schlehe<br />

Quercus robur Stieleiche Rosa canina Hundsrose<br />

Sorbus aucuparia Vogelbeere Rubus fruticosus Brombeere<br />

Tilia cordata Winterlinde Sambucus nigra Schwarzer Holunder<br />

Viburnum opulus Gemeiner Schneeball<br />

Hinweise:<br />

Verordnungen, Erlasse, Normen und Richtlinien<br />

Die den Festsetzungen zugrunde liegenden Vorschriften (Verordnungen, Erlasse, Normen<br />

oder Richtlinien), dazu zählt in diesem Fall insbesondere die Geruchsimmissions-Richtlinie<br />

– GIRL 2008 – vom 29.02.2008 mit Ergänzung vom 10.09.2008, Verwaltungsvorschrift<br />

gemäß Runderlass vom 23.07.2009 (Nds. MBI. 2009 Nr. 36, S.794), können bei der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Haselünne</strong> eingesehen werden.<br />

Denkmalschutz:<br />

Sollten bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten ur- oder frühgeschichtliche Bodenfunde<br />

gemacht werden, sind diese unverzüglich einer Denkmalschutzbehörde, der Gemeinde<br />

oder einem Beauftragten für die archäologische Denkmalpflege anzuzeigen<br />

(§ 14 Abs. 1 NDSchG).<br />

Bodenfunde und Fundstellen sind bis zum Ablauf von 4 Werktagen nach der Anzeige<br />

unverändert zu lassen, bzw. für ihren Schutz ist Sorge zu tragen, wenn nicht die Denkmalschutzbehörde<br />

vorher die Fortsetzung der Arbeiten gestattet (§ 14 Abs. 2 NDSchG).


<strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong><br />

Landkreis Emsland<br />

Begründung mit Umweltbericht<br />

zum <strong>Bebauungsplan</strong><br />

„<strong>Sondergebiet</strong> <strong>gewerbliche</strong><br />

Tierhaltungsanlagen I“<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong> (Ortsteil Lehrte)<br />

- Entwurf -<br />

- Auslegungsexemplar-<br />

Büro für <strong>Stadt</strong>planung<br />

Gieselmann und Müller GmbH<br />

Wehmer Straße 3<br />

49757 Werlte<br />

Tel.: 05951 - 951012<br />

Fax: 05951 – 951020<br />

e-mail: j.mueller@bfs-werlte.de<br />

Büro für Landschaftsplanung<br />

Dipl.-Ing. Richard Gertken<br />

Wehmer Straße 3<br />

49757 Werlte<br />

Tel.: 05951 - 95100<br />

Fax: 05951 – 951020<br />

e-mail: r.gertken@bfl-werlte.de


<strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong><br />

Begründung mit Umweltbericht zum BBP „SO gew. Tierhaltungsanlagen I Entwurf 2<br />

Inhalt<br />

Seite<br />

1 ANLASS UND ZIEL DER PLANUNG .................................................................................... 4<br />

1.1 GELTUNGSBEREICH...................................................................................................... 4<br />

1.2 ANLASS UND ERFORDERNIS.......................................................................................... 4<br />

1.3 STÄDTEBAULICHE ZIELE ............................................................................................... 6<br />

2 RAHMENBEDINGUNGEN ..................................................................................................... 6<br />

2.1 RAUMORDNERISCHE VORGABEN / ENTWICKLUNGSKONZEPT DER STADT HASELÜNNE...... 6<br />

2.2 FLÄCHENNUTZUNGSPLAN.............................................................................................. 6<br />

2.3 ÖRTLICHE GEGEBENHEITEN.......................................................................................... 7<br />

3 KONZEPT ZUR FLÄCHENERMITTLUNG............................................................................. 7<br />

4 INHALT DES BEBAUUNGSPLANES.................................................................................... 8<br />

4.1 PLANUNGSKONZEPT ..................................................................................................... 8<br />

4.2 ART DER BAULICHEN NUTZUNG ..................................................................................... 9<br />

4.3 MAß DER BAULICHEN NUTZUNG................................................................................... 11<br />

4.4 BAUWEISE UND BAUGRENZEN..................................................................................... 11<br />

4.5 GRÜNORDNERISCHE FESTSETZUNGEN ........................................................................ 11<br />

4.6 ERSCHLIEßUNG .......................................................................................................... 12<br />

4.6.1 Verkehrserschließung.......................................................................................... 12<br />

4.6.2 Wasserwirtschaftliche Erschließung.................................................................... 12<br />

4.6.3 Energieversorgung .............................................................................................. 13<br />

4.6.4 Abfallbeseitigung ................................................................................................. 13<br />

4.6.5 Telekommunikation ............................................................................................. 13<br />

4.6.6 Denkmalpflege..................................................................................................... 13<br />

5 UMWELTBERICHT .............................................................................................................. 14<br />

5.1 EINLEITUNG ............................................................................................................... 14<br />

5.1.1 Kurzdarstellung des Planinhaltes ........................................................................ 14<br />

5.1.2 Ziele des Umweltschutzes................................................................................... 14<br />

5.1.3 FFH und Vogelschutzgebiete .............................................................................. 16<br />

5.2 BESTANDSAUFNAHME................................................................................................. 17<br />

5.2.1 Beschreibung der bestehenden Nutzungsstruktur (Schutzgut Mensch)............. 17<br />

5.2.2 Beschreibung von Natur und Landschaft ............................................................ 17<br />

5.2.2.1 Naturraum ............................................................................................................... 17<br />

5.2.2.2 Landschaftsbild / Ortsbild........................................................................................ 17<br />

5.2.2.3 Boden / Wasserhaushalt / Altlasten ........................................................................ 18<br />

5.2.2.4 Klima Luft ................................................................................................................ 19<br />

5.2.2.5 Arten und Lebensgemeinschaften........................................................................... 19<br />

Fauna......................................................................................................................................... 20<br />

5.2.3 Kultur- und sonstige Sachgüter ........................................................................... 21<br />

5.3 PROGNOSE UND MAßNAHMEN..................................................................................... 21<br />

5.3.1 Auswirkungen auf den Menschen / Immissionsschutz........................................ 21<br />

5.3.2 Auswirkungen auf Natur und Landschaft / Vermeidungs- und<br />

Kompensationsmaßnahmen............................................................................................. 23<br />

5.3.2.1 Landschaftsbild / Ortsbild........................................................................................ 23<br />

5.3.2.2<br />

5.3.2.3<br />

Boden / Wasser....................................................................................................... 24<br />

Klima / Luft .............................................................................................................. 24<br />

5.3.2.4 Arten und Lebensgemeinschaften........................................................................... 25<br />

5.3.2.5 Wirkungsgefüge ...................................................................................................... 25<br />

5.3.2.6 Bodenschutzklausel - § 1a (2) Satz 1 und 2 BauGB ............................................... 26<br />

Büro für <strong>Stadt</strong>planung (Begr_BBP-SO-gew-Tierhal-I.doc) 28.04.2011


<strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong><br />

Begründung mit Umweltbericht zum BBP „SO gew. Tierhaltungsanlagen I Entwurf 3<br />

5.3.2.7 Eingriffsregelung ..................................................................................................... 27<br />

5.3.3 Kultur- und sonstige Sachgüter ........................................................................... 29<br />

5.3.4 Wechselwirkungen .............................................................................................. 29<br />

5.3.5 Nullvariante.......................................................................................................... 29<br />

5.4 ANDERWEITIGE PLANUNGSMÖGLICHKEITEN (ALTERNATIVPRÜFUNG) ............................. 30<br />

5.5 SONSTIGE BELANGE DES UMWELTSCHUTZES .............................................................. 30<br />

5.6 ZUSÄTZLICHE ANGABEN IM UMWELTBERICHT............................................................... 31<br />

5.6.1 Methodik .............................................................................................................. 31<br />

5.6.2 Überwachungsmaßnahmen (Monitoring) ............................................................ 31<br />

5.6.3 Allgemeinverständliche Zusammenfassung........................................................ 32<br />

6 ABWÄGUNGSERGEBNIS ................................................................................................... 33<br />

7 VERFAHREN........................................................................................................................ 34<br />

ANLAGEN................................................................................................................................. 35<br />

Büro für <strong>Stadt</strong>planung (Begr_BBP-SO-gew-Tierhal-I.doc) 28.04.2011


<strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong><br />

Begründung mit Umweltbericht zum BBP „SO gew. Tierhaltungsanlagen I Entwurf 4<br />

1 Anlass und Ziel der Planung<br />

1.1 Geltungsbereich<br />

Das Gebiet des <strong>Bebauungsplan</strong>es „<strong>Sondergebiet</strong> <strong>gewerbliche</strong> Tierhaltungsanlagen<br />

I“ der <strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong> liegt im Ortsteil Lehrte, ca. 6 km westlich von <strong>Haselünne</strong>.<br />

Es befindet sich ca. 250 m südlich der Kreisstraße 223 (Helter Straße)<br />

und grenzt östlich an die <strong>Stadt</strong>straße „Lehrter Feld“.<br />

Das Plangebiet hat eine Flächengröße von ca. 2,6 ha.<br />

1.2 Anlass und Erfordernis<br />

Der Strukturwandel in der Landwirtschaft führt in <strong>Haselünne</strong>, wie in der gesamten<br />

Region Emsland, zu immer größeren Tierhaltungsanlagen. Der größte Teil<br />

dieser neuen Stallanlagen wird aus Platz- oder Immissionsgründen außerhalb<br />

der Ortslagen im Außenbereich errichtet.<br />

Bei diesen neu entstehenden Stallanlagen handelt es sich in der Regel jedoch<br />

nicht um „landwirtschaftliche Vorhaben“ im Sinne des § 201 BauGB, die im<br />

Außenbereich gemäß § 35 Abs.1 Nr. 1 BauGB ausdrücklich privilegiert sind.<br />

Tierhaltungsanlagen sind gemäß § 201 BauGB nur dann „landwirtschaftlich“,<br />

wenn das Futter überwiegend (d.h. mehr als 50 %) auf den zum Betrieb gehörenden<br />

Flächen erzeugt werden kann.<br />

Die Mehrzahl der neuen Anlagen sind sogenannte „<strong>gewerbliche</strong>“ Tierhaltungsanlagen,<br />

die nach § 35 Abs.1 Nr.4 BauGB beurteilt werden. Nach Aussage<br />

des Landkreises Emsland sind derzeit über 90 % aller beantragten Tierhaltungsanlagen<br />

im Emsland keine „landwirtschaftlichen“ sondern „<strong>gewerbliche</strong>“<br />

Vorhaben.<br />

Diese nichtlandwirtschaftlichen (d.h. <strong>gewerbliche</strong>n) Tierhaltungsanlagen „sollen“<br />

nach einem Grundsatzbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts von<br />

1983 (AZ: 4B 201/82) „wegen ihrer nachteiligen Wirkungen auf die Umgebung<br />

nur im Außenbereich ausgeführt werden“. Sie werden auf dieser Grundlage<br />

seither gemäß § 35 Abs.1 Nr.4 BauGB genehmigt. In dem seinerzeit entschiedenen<br />

Fall wurde diese Einstufung vom BVerwG jedoch an die Bedingung geknüpft,<br />

dass „es in der Gemeinde keinen Innenbereich gibt, in dem der (damals<br />

geplante) Geflügelmaststall gemäß § 30 oder gemäß § 34 BBauG (heute<br />

BauGB) zugelassen werden könnte, und dass es auch keinen künftigen Planbereich<br />

i.S. des § 33 BBauG (heute BauGB) gibt“.<br />

Diese Ausführungen des BVerwG lassen den Schluss zu, dass derartige Vorhaben<br />

im Außenbereich nicht mehr zulässig sind, wenn eine Gemeinde für<br />

diese Anlagen entsprechende Baugebiete ausgewiesen hat. (vgl. Söfker:<br />

NVwZ 2008, Heft 12, S. 1278)<br />

Aufgrund der großen Zahl der im Landkreis Emsland vorliegenden Bauanträge<br />

zur Errichtung neuer Tierhaltungsanlagen, werden in vielen Gemeinden Bauleitpläne<br />

zur Steuerung der Tierhaltung aufgestellt. Alleine die zur Zeit dem<br />

Landkreis vorliegenden Neuanträge über Vorhaben der Geflügelhaltung würde<br />

Büro für <strong>Stadt</strong>planung (Begr_BBP-SO-gew-Tierhal-I.doc) 28.04.2011


<strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong><br />

Begründung mit Umweltbericht zum BBP „SO gew. Tierhaltungsanlagen I Entwurf 5<br />

eine Steigerung der Geflügelplätze im Emsland um über 30 % gegenüber dem<br />

Bestand bedeuten.<br />

Mit dieser derzeit im Landkreis Emsland bestehenden Antragsflut zur Genehmigung<br />

von Massentierhaltungsanlagen, steht auch in Frage, ob es sich bei<br />

derartigen <strong>gewerbliche</strong>n Tierhaltungsanlagen noch um „singuläre“ Erscheinungen<br />

handelt. Bei den Vorhaben nach § 35 Abs.1 Nr.4 BauGB, die im Außenbereich<br />

ausgeführt werden „sollen“, ist jedoch gerade auf deren jeweiligen<br />

„singulären Charakter“ abzustellen. Eine Privilegierung nach Nr. 4 kommt daher<br />

nach Auffassung der vorliegenden Kommentierungen zum § 35 BauGB<br />

nicht für eine Vielzahl von gleichartigen oder gleichen Vorhaben mit Vorbildwirkung<br />

für gleichartige Bauwünsche in Betracht. (Kommentar Ernst-Zinkahn-<br />

Bielenberg, § 35 RN 35 Söfker, Februar 2008 sowie NVwZ, Heft 12 S. 1274)<br />

Bei den derzeit in der <strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong>, wie auch in der gesamten Region,<br />

entstehenden bzw. beantragten <strong>gewerbliche</strong>n Tierhaltungsanlagen kann nicht<br />

mehr von einer „singulären“ Erscheinung, die noch ausreichend durch den<br />

§ 35 BauGB als sogenannten Planersatz gesteuert werden, gesprochen werden.<br />

Ein Planungsbedürfnis besteht angesichts der Antragsflut auch deshalb, weil<br />

für <strong>gewerbliche</strong> Tierhaltungsanlagen kein Flächennachweis, wie etwa bei<br />

landwirtschaftlichen Vorhaben, zu führen ist. Bei Fortsetzung des in der Region<br />

bestehenden Trends zu weiteren Massentierhaltungsanlagen und den damit<br />

noch zu erwartenden Anträgen fehlt bei der Anwendung des § 35 Abs.1<br />

Nr.4 BauGB hinsichtlich der <strong>gewerbliche</strong>n Tierhaltung ein wirksamer begrenzender<br />

Faktor. Auf den meisten Flächen im Außenbereich könnte, bei Anwendung<br />

des gebotenen Gleichbehandlungsgrundsatzes, somit eine Tierhaltungsanlage<br />

errichtet werden. Diese uneingeschränkte Entwicklung würde zu einer<br />

zunehmenden Zersiedelung der jetzt noch freien Landschaft führen. Die Erfahrungen<br />

in verschiedenen anderen Gemeinden hat dies bereits deutlich gezeigt.<br />

Insofern kann § 35 BauGB seine steuernde Funktion hinsichtlich der <strong>gewerbliche</strong>n<br />

Tierhaltung in <strong>Haselünne</strong> nicht mehr ausreichend erfüllen. Die drohende<br />

Zersiedelung der Landschaft stellt jedoch eine Abkehr von der grundlegenden<br />

Leitlinie einer geordneten städtebaulichen Entwicklung dar.<br />

Da es in der <strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong> derzeit keine Innenbereiche gibt, die für die Aufnahme<br />

von <strong>gewerbliche</strong>n Massentierhaltungsanlagen geeignet wären (vgl. Beschluss<br />

des BVerwG von 1983), strebt die <strong>Stadt</strong> daher die Entwicklung von<br />

Gebieten für <strong>gewerbliche</strong> Tierhaltungsanlagen in entsprechenden Bebauungsplänen<br />

an. Damit kann zukünftig eine bedarfsorientierte Entwicklung sichergestellt<br />

werden, bei der, neben den Investitionsinteressen und betrieblichen Bedürfnissen<br />

der Landwirtschaft und der bestehenden Tierhaltungsbetriebe, auch<br />

die allgemeinen städtebaulichen Zielvorstellungen der <strong>Stadt</strong> berücksichtigt<br />

werden können.<br />

Das geplante <strong>Sondergebiet</strong> soll konkret der Sicherung und Entwicklung von<br />

landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieben mit <strong>gewerbliche</strong>r Tierhaltung dienen.<br />

Büro für <strong>Stadt</strong>planung (Begr_BBP-SO-gew-Tierhal-I.doc) 28.04.2011


<strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong><br />

Begründung mit Umweltbericht zum BBP „SO gew. Tierhaltungsanlagen I Entwurf 6<br />

1.3 Städtebauliche Ziele<br />

Die Sicherung einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung, einer sozialgerechten<br />

Bodennutzung, einer menschenwürdigen Umwelt sowie der Schutz<br />

der natürlichen Lebensgrundlagen sind die allgemeinen städtebaulichen Ziele<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong>.<br />

Insbesondere sollen nach den städtebaulichen Zielvorstellungen der <strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong><br />

folgende Belange berücksichtigt werden:<br />

• Sicherung wertvoller Natur- und Freiraumbereiche<br />

• Funktion der <strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong> als „staatlich anerkannter Erholungsort“<br />

• Sicherung der zukünftigen Siedlungsentwicklung<br />

• Ausweisung geeigneter Standorte, an denen <strong>gewerbliche</strong> Tierhaltungsanlagen<br />

errichtet werden können<br />

• Erweiterung von Tierhaltungsanlagen möglichst im Umfeld vorhandener<br />

Standorte, um einer Zersiedelung der Landschaft entgegenzuwirken<br />

Die ausreichende Berücksichtigung dieser Belange erfordert eine planerische<br />

Steuerung der <strong>gewerbliche</strong>n Tierhaltungsanlagen zur Lenkung der zukünftigen<br />

Entwicklung.<br />

Die <strong>Stadt</strong> will daher mit der vorliegenden Bauleitplanung sowie mit entsprechenden<br />

weiteren Bauleitplänen <strong>Sondergebiet</strong>e für die <strong>gewerbliche</strong> Tierhaltung<br />

ausweisen, in denen zukünftig neue <strong>gewerbliche</strong> Tierhaltungsanlagen zulässig<br />

sind, in anderen Bereichen sollen neue Anlagen damit nicht mehr zugelassen<br />

werden. Alle bereits bestehenden und genehmigten Anlagen genießen<br />

jedoch Bestandschutz.<br />

2 Rahmenbedingungen<br />

2.1 Raumordnerische Vorgaben / Entwicklungskonzept der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Haselünne</strong><br />

Das Plangebiet liegt gemäß dem Regionalen Raumordnungsprogramm<br />

(RROP) des Landkreises Emsland im Übergangsbereich zwischen einem Vorbehaltsgebiet<br />

für Landwirtschaft und einem Bereich ohne Darstellung. Sonstige<br />

Darstellungen im RROP bestehen für das Plangebiet nicht.<br />

Nach dem Entwicklungskonzept der <strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong> kommt der Fläche keine<br />

besondere Aufgabe zur Siedlungsentwicklung und für Erholungsfunktionen zu.<br />

2.2 Flächennutzungsplan<br />

Gemäß § 8 (2) BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu<br />

entwickeln.<br />

Im bisher wirksamen Flächennutzungsplan der <strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong> ist das Plangebiet,<br />

wie auch die umliegenden Flächen, als Fläche für die Landwirtschaft<br />

dargestellt.<br />

Büro für <strong>Stadt</strong>planung (Begr_BBP-SO-gew-Tierhal-I.doc) 28.04.2011


<strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong><br />

Begründung mit Umweltbericht zum BBP „SO gew. Tierhaltungsanlagen I Entwurf 7<br />

Parallel zum <strong>Bebauungsplan</strong> wird für das Plangebiet daher auch der Flächennutzungsplan<br />

der <strong>Stadt</strong> durch Darstellung eines <strong>Sondergebiet</strong>es für <strong>gewerbliche</strong><br />

Tierhaltungsanlagen geändert (Änderung Nr. 6A des Flächennutzungsplanes).<br />

2.3 Örtliche Gegebenheiten<br />

Bei dem Plangebiet handelt es sich um eine Ackerfläche, deren Umgebung<br />

ebenfalls durch weiträumige Ackerflächen geprägt ist.<br />

Die nächstgelegenen Wohnhäuser im Außenbereich befinden sich ca. 220 m<br />

nördlich der Fläche im Außenbereich (drei Wohngebäude). Weitere zwei<br />

Wohnhäuser stehen ca. 230 m südlich des Plangebietes, ebenfalls im Außenbereich.<br />

Ein weiteres Wohnhaus ist ca. 400 m östlich der Fläche vorhanden.<br />

Der Abstand des Plangebietes zum Rand der bebauten Ortslage von Lehrte<br />

beträgt ca. 800 m. Die Entfernung bis zum Gewerbegebiet der Ortschaft Lehrte<br />

beträgt ca. 530 m. Ca. 230 m westlich des Plangebietes befindet sich Wald.<br />

3 Konzept zur Flächenermittlung<br />

Im Rahmen der Planung ist ein Konzept für die Ermittlung von Flächen, auf<br />

denen in der <strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong> <strong>gewerbliche</strong> Tierhaltungsanlagen zugelassen<br />

werden können, erarbeitet worden.<br />

Nach diesem Konzept sollen für die Suche nach neuen <strong>gewerbliche</strong>n Tierhaltungsstandorten<br />

folgende Kriterien angewendet werden:<br />

1. für <strong>gewerbliche</strong> Tierhaltungsanlagen nicht geeignete Flächen / Ausschlussflächen:<br />

• Bauflächen (durch Bebauungspläne und Flächennutzungspläne festgesetzte<br />

bzw. dargestellte Flächen),<br />

• Siedlungsentwicklungsflächen des städtebaulichen Entwicklungskonzeptes,<br />

• Im Zusammenhang bebaute Ortsteile (gem. § 34 BauGB),<br />

• Satzungsgebiete (§ 34 und § 35 BauGB),<br />

• Grünflächen, Wald, Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete,<br />

Kompensationsflächen,<br />

2. Bereiche in denen in der Regel andere Belange entgegenstehen:<br />

• Überschwemmungsgebiete (evtl. Erweiterungen an bestehenden<br />

Standorten, wenn entsprechender Ersatzretentionsraum geschaffen<br />

wird, keine gesonderten neuen Stallstandorte),<br />

• Wertvolle Landschaftsbereiche für Erholung und Natur und Landschaft<br />

(entsprechend dem RROP des Landkreises Emsland),<br />

• Entwicklungsbereiche für Freizeit und Erholung.<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong><br />

Begründung mit Umweltbericht zum BBP „SO gew. Tierhaltungsanlagen I Entwurf 8<br />

3. Vorsorgeabstände zu empfindlichen Nutzungen:<br />

• zu Wohn- und Mischgebieten o.ä.: 600 m (in Anlehnung an die GIRL<br />

sowie zur Erhaltung des Landschaftsbildes), wenn der Immissionswert<br />

0,10 (10 % der Jahresstunden) gemäß GIRL eingehalten wird (Gesamtbelastung<br />

= Vor- und Zusatzbelastung),<br />

• zu Dorfgebieten/Gewerbegebieten o.ä. : 400 m, wenn der Immissionswert<br />

0,15 (15 % der Jahresstunden) gemäß GIRL eingehalten wird (Gesamtbelastung),<br />

• zum Gebiet des staatlich anerkannten Erholungsortes <strong>Haselünne</strong>: 1000<br />

m, wenn der Immissionswert von 0,10 (10 % der Jahresstunden) gemäß<br />

GIRL deutlich unterschritten wird,<br />

• zu Einzelhäusern im Außenbereich: 150 m wenn der Immissionswert<br />

0,15 (15 % der Jahresstunden) gemäß GIRL eingehalten wird (Gesamtbelastung),<br />

• zu Wald: 150 m,<br />

• zu Erholungswald bzw. für die Erholung wertvolle Bereiche (RROP):<br />

größerer Abstand (mit ausreichendem Puffer entsprechend der Örtlichkeit)<br />

• zu Naturschutzgebieten und Landschaftsschutzgebieten: 250 m,<br />

• zu Kompensationsflächen: 150 m,<br />

• zu bedeutsamen Wanderwegen: 250 m<br />

Die Einhaltung der erforderlichen Richtwerte / Grenzwerte (Gesamtbelastung<br />

der Geruchsimmissionen, Stickstoffdeposition) ist in jedem Fall nachzuweisen.<br />

Außerdem muss eine ausreichende Erschließung gewährleistet sein.<br />

Die vorliegende Fläche ist entsprechend dem Planungskonzept ermittelt.<br />

4 Inhalt des <strong>Bebauungsplan</strong>es<br />

4.1 Planungskonzept<br />

Um die Geruchsimmissionen an den Wohnhäusern im Umfeld des Plangebietes<br />

zu beschränken, sollen den einzelnen <strong>Sondergebiet</strong>en (Teilflächen des<br />

Plangebietes, SO 1 bzw. SO 2) für die genannten Immissionsorte Immissionskontingente<br />

zugeteilt werden.<br />

Im Plangebiet werden daher zwei <strong>Sondergebiet</strong>e für <strong>gewerbliche</strong> Tierhaltungsanlagen<br />

(gem. § 11 BauNVO) festgesetzt. Diese <strong>Sondergebiet</strong>e werden<br />

mit Immissionskontingenten belegt. Das heißt, den einzelnen <strong>Sondergebiet</strong>en<br />

werden für die nächstgelegenen betroffenen Immissionsorte Immissionskontingente<br />

zugeteilt, die durch die Emissionen aus der Tierhaltung aus der jeweiligen<br />

<strong>Sondergebiet</strong>sfläche nicht überschritten werden dürfen.<br />

Diese sind so festgelegt, dass eine angemessene Nutzung der Flächen erfolgen<br />

kann. Dadurch ergeben sich für in der Nähe befindliche „landwirtschaftli-<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong><br />

Begründung mit Umweltbericht zum BBP „SO gew. Tierhaltungsanlagen I Entwurf 9<br />

che“ Tierhaltungen noch Erweiterungsmöglichkeiten. Gleichzeitig wird damit<br />

Vorsorge getroffen und die Nachbarschaft vor der höchstmöglichen (gerade<br />

noch zulässigen) Geruchsbelastung geschützt.<br />

4.2 Art der baulichen Nutzung<br />

Im überwiegenden Teil des Plangebietes wird ein <strong>Sondergebiet</strong> mit der<br />

Zweckbestimmung „<strong>gewerbliche</strong> Tierhaltungsanlagen“ gemäß § 11 BauNVO<br />

festgesetzt. Innerhalb dieses <strong>Sondergebiet</strong>es sind Vorhaben der nicht landwirtschaftlichen,<br />

<strong>gewerbliche</strong>n Tierhaltung (gemäß § 35 Abs. 1, Nr. 4 BauGB)<br />

zulässig. Damit soll gemäß Punkt 1.2 die Errichtung derartiger Anlagen im Außenbereich<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong> nicht mehr zulässig sein. Neue „<strong>gewerbliche</strong>“<br />

Tierhaltungsanlagen sind somit nur noch in entsprechenden <strong>Bebauungsplan</strong>gebieten<br />

zulässig. Damit soll zukünftig eine bedarfsorientierte Entwicklung der<br />

<strong>gewerbliche</strong>n Tierhaltungsanlagen sichergestellt werden, bei der neben den<br />

Investitionsinteressen und betrieblichen Bedürfnissen der Landwirtschaft auch<br />

die städtebaulichen Zielvorstellungen der <strong>Stadt</strong> berücksichtigt werden können.<br />

Gleichzeitig wird festgesetzt, dass je <strong>Sondergebiet</strong> (SO 1 bzw. SO 2) höchstens<br />

eine Anlage (im Sinne des immissionsrechtlichen Anlagenbegriffs) zulässig<br />

ist. Eine Anlage eines Betreibers kann dabei jedoch aus mehreren Ställen<br />

bzw. Teilanlagen bestehen.<br />

Durch diese Festsetzung soll verhindert werden, dass eine spätere Aufteilung<br />

der einzelnen <strong>Sondergebiet</strong>e vorgenommen wird und es somit dazu kommen<br />

kann, dass die Immissionskontingente des jeweiligen <strong>Sondergebiet</strong>es durch<br />

eine Teilfläche vollständig „verbraucht“ werden und gleichzeitig Flächen ohne<br />

Immissionskontingente verbleiben. Falls mehrere Anlagen pro <strong>Sondergebiet</strong><br />

errichtet werden sollen, ist gegebenenfalls eine weitere Unterteilung der Flächen<br />

im Rahmen einer Änderung des <strong>Bebauungsplan</strong>es durchzuführen. Für<br />

jede Teilfläche sind dann gesonderte Immissionskontingente festzulegen.<br />

Des Weiteren sind im Plangebiet Vorhaben zur energetischen Nutzung von<br />

Sonnenenergie (Photovoltaikanlagen) zulässig, soweit diese auf den Gebäuden<br />

der Tierhaltungsanlagen errichtet werden. Damit soll die übliche Nutzung<br />

der Sonnenenergie auf den Gebäuden von Tierhaltungsanlagen im Plangebiet<br />

sichergestellt werden.<br />

Mit Datum vom 27.04.2011 hat die Zech Ingenieurgesellschaft eine immissionstechnische<br />

Untersuchung (Anlage 1) zu den Geruchsimmissionen im Bereich<br />

des Plangebietes vorgelegt. Den beiden <strong>Sondergebiet</strong>sflächen im Plangebiet<br />

werden dabei anhand einer Tabelle die belästigungsrelevanten Kenngrößen<br />

der Zusatzbelastung der Geruchsimmissionen, die die jeweiligen Plangebietsflächen<br />

(SO 1 bzw. SO 2) an den definierten Immissionsorten (nächstgelegene<br />

Wohnhäuser) immittieren dürfen, zugeordnet. Für beide <strong>Sondergebiet</strong>e<br />

sind damit die jeweils zulässigen maximalen Geruchsemissionen festgelegt.<br />

Die genaue Methode, die zur Ermittlung der Geruchsimmissionen anzuwenden<br />

ist bzw., die angewendet wurde, ist ebenfalls festgesetzt.<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong><br />

Begründung mit Umweltbericht zum BBP „SO gew. Tierhaltungsanlagen I Entwurf 10<br />

Die vorgenannte Methode zur Begrenzung der Emissionen ist gewählt, weil<br />

nur damit eine ausreichend genaue und nachvollziehbare Festsetzung von<br />

Immissionskontingenten vorgenommen werden kann. Die in anderen Verfahren<br />

bereits angewandte Vorgehensweise zur Beschränkung von Geruchimmissionen<br />

mit Hilfe von Abstandskreisen gemäß der VDI Richtlinie 3471/3472<br />

(Juni 1986) ist für den vorliegenden Fall nicht ausreichend.<br />

Bei der Verwendung von VDI- Abstandskreisen würden sich u.a. folgende<br />

Schwierigkeiten bzw. Ungenauigkeiten ergeben:<br />

1. VDI-Richtlinien zur Abstandsbestimmung bei Tierhaltungen liegen derzeit<br />

lediglich für Schweine- und Geflügelbestände vor.<br />

Für Rinderbestände müssten hilfsweise Festlegungen getroffen werden.<br />

2. Die Anwendung der VDI-Richtlinien ist nicht geeignet eine Steigerung der<br />

Geruchsimmissionen zu verhindern. In diesem Zusammenhang sind zwei<br />

Punkte zu nennen:<br />

a) Die Abstandsermittlung nach VDI basiert auf dem Tiergewicht in GV und<br />

einer Punktebewertung der Anlage. Ein Wechsel der Tierart – beispielsweise<br />

von Schweinemast auf Ferkelaufzucht oder Legehennen auf Geflügelmast<br />

oder Milchvieh auf Bullenmast etc. – kann bei gleicher GV-Zahl<br />

und damit gleichem VDI-Abstand zu erheblich mehr Geruchsemissionen<br />

führen, da die einzelnen „Tierklassen“ unterschiedlich viel Geruch emittieren.<br />

b) Zusätzlich wird die sog. Belästigungsrelevanz der Geruchsimmissionen<br />

(Gewichtungsfaktoren) nach der aktuellen Fassung der Geruchsimmissions-Richtlinie<br />

(GIRL) bei der Abstandsermittlung mit Hilfe der VDI-<br />

Richtlinien nicht berücksichtigt. Bei gleichem VDI-Radius kann je nach<br />

Tierart damit z.B. durchaus eine 50 % höhere Geruchsbelastung verursacht<br />

werden.<br />

Die Beschränkung der Tierhaltung durch das Festlegen von VDI-Abständen<br />

reicht daher – insbesondere unter Berücksichtigung des Entwicklungsstandes<br />

bei der Ermittlung und Bewertung von Geruchsimmissionen (GIRL) – nicht<br />

aus, um eine Steigerung von Geruchsimmissionen zu verhindern.<br />

Die Festsetzung von „Immissionswerten“ stellt dagegen eine brauchbare Möglichkeit<br />

dar, die Emissionen von Betrieben oder Anlagen zu begrenzen. In einem<br />

<strong>Sondergebiet</strong> kann die Art der zulässigen Betriebe auch durch ihr Emissionsverhalten<br />

definiert werden, sofern keine unzulässigen „Summenpegel“<br />

festgesetzt werden. Entsprechend dem Urteil des BVerwG vom 18.08 2005<br />

(AZ: 4C 13/04) kann eine Gemeinde in jeweils vom Emissionsschwerpunkt definierten<br />

Abständen einzuhaltende „Immissionsgrenzwerte“ festlegen (siehe<br />

o.g. Urteil, 4.2) soweit mit diesen Werten das Emissionsverhalten für jeden<br />

Emittenten gesondert ermittelt werden kann. Dazu werden im vorliegenden<br />

Fall jedem <strong>Sondergebiet</strong> die konkret an den festgelegten Immissionsorten einzuhaltenden<br />

Immissionskontingente zugeordnet.<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong><br />

Begründung mit Umweltbericht zum BBP „SO gew. Tierhaltungsanlagen I Entwurf 11<br />

4.3 Maß der baulichen Nutzung<br />

Das zulässige Maß der baulichen Nutzung orientiert sich insgesamt an einer<br />

Bebauung mit heute üblichen Stallanlagen für die Hähnchen- oder Schweinemast.<br />

Es ist jedoch auch eine Bebauung mit üblichen Rinderställen in dem gesetzten<br />

Rahmen möglich.<br />

Die festgesetzte maximal zulässige Grundfläche und die Bemessung der ü-<br />

berbaubaren Flächen orientiert sich am Flächenbedarf für v.g. übliche Tierhaltungsanlagen<br />

und entspricht somit dem Bedarf. In der nördlichen Teilfläche<br />

(SO 1) ist ein Schweinestall mit ca. 2.300 Plätzen geplant. Ein gleichartiger<br />

zweiter Stall könnte in der südlichen Fläche errichtet werden. Ebenso könnte<br />

hier eine übliche Hähnchenmastanlage errichtet werden.<br />

Auch die festgesetzte maximale Gebäudehöhe von 12 m lässt ausreichend<br />

Raum für zukünftig geplante Tierhaltungsanlagen und hält sich gleichzeitig im<br />

üblichen Rahmen, der im Außenbereich durch landwirtschaftliche Hofstellen<br />

geprägt ist.<br />

Die Höhenbeschränkung gilt nicht für Anlagen des Immissionsschutzes, wie<br />

z.B. Schornsteine und Abluftkamine. Für die Funktionsfähigkeit derartiger Anlagen<br />

können Höhen über 12 m nicht nur zweckmäßig, sondern erforderlich<br />

sein. Die zulässige Höhe solcher Anlagen wird daher auf den Höchstwert von<br />

20 m festgesetzt.<br />

4.4 Bauweise und Baugrenzen<br />

Im Plangebiet wird eine Bauweise nicht festgesetzt. Dies bedeutet, dass auch<br />

Baukörper mit einer Länge von mehr als 50 m zulässig sind. Weil sich die<br />

Baukörper in diesem Gebiet nach den betrieblichen Notwendigkeiten richten<br />

sollen, werden die Gebäudelängen nicht eingeschränkt .<br />

Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen dienen in erster Linie dem Schutz<br />

der vorgesehenen Anpflanzungen, die zur Eingrünung der Tierhaltungsanlagen<br />

um die <strong>Sondergebiet</strong>e herum angelegt werden.<br />

4.5 Grünordnerische Festsetzungen<br />

Die grünordnerischen Festsetzungen des <strong>Bebauungsplan</strong>s haben die Grundfunktion,<br />

die landschaftliche Eingrünung des <strong>Sondergebiet</strong>es sicherzustellen,<br />

Beeinträchtigungen von Arten und Lebensgemeinschaften und des Bodens zu<br />

minimieren und gleichzeitig die Eingriffe in den Naturhaushalt im Plangebiet<br />

auszugleichen.<br />

Dazu werden die <strong>Sondergebiet</strong>e 1 und 2 zu allen Seiten mit einem 10,00 m<br />

breiten Gehölzstreifen umgeben. Diese Flächen werden als private Grünflächen<br />

zum Anpflanzen und Erhalten von Bäumen und Sträuchern festgesetzt<br />

und mit standortgerechten, heimischen Laubgehölzen bepflanzt. Die entstehenden<br />

Gehölzstreifen binden die künftige Bebauung in das Landschaftsbild<br />

ein und stellen für die heimische Tierwelt einen vielfältigen Lebens-, Nahrungs-<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong><br />

Begründung mit Umweltbericht zum BBP „SO gew. Tierhaltungsanlagen I Entwurf 12<br />

und Rückzugsraum in der ansonsten überwiegend strukturarmen Agrarlandschaft<br />

dar.<br />

4.6 Erschließung<br />

4.6.1 Verkehrserschließung<br />

Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes kann über die westlich angrenzend<br />

verlaufende Straße „Lehrter Feld“ erfolgen. Die Straße „Lehrter Feld“<br />

hat Anschluss an die Kreisstraße 223 und die Kreisstraße 243.<br />

Die Anbindung des Plangebietes an die örtlichen und überörtlichen Verkehrswege<br />

ist damit gesichert.<br />

4.6.2 Wasserwirtschaftliche Erschließung<br />

a) Wasserversorgung<br />

Die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser kann im Plangebiet durch die<br />

zentrale Wasserversorgung des Trink- und Abwasserverbandes „Bourtanger<br />

Moor“ mit Sitz in Meppen sichergestellt werden.<br />

b) Abwasserbeseitigung<br />

Im Bereich Lehrter Feld befindet sich kein Schmutzwasserkanal. Anfallendes<br />

Schmutzwasser ist daher über dezentrale Kleinkläranlagen entsprechend den<br />

wasserrechtlichen Bestimmungen zu entsorgen.<br />

Hierfür sind die erforderlichen Genehmigungen und/oder Erlaubnisse nach<br />

dem Wasserhaushaltsgesetz in Verbindung mit dem Niedersächsischen Wassergesetz<br />

bei der jeweilig zuständigen Wasserbehörde zu beantragen.<br />

Für die geplanten Tierhaltungsanlagen ist voraussichtlich jedoch keine<br />

Schmutzwasserentsorgung erforderlich.<br />

c) Oberflächenentwässerung<br />

Bei der Oberflächenentwässerung sollen Auswirkungen der geplanten Flächenversiegelung<br />

auf den Grundwasserstand möglichst gering gehalten sowie<br />

eine Verschärfung der Abflusssituation vermieden werden.<br />

Vom Büro für Geowissenschaften Meyer & Overesch ist eine Untersuchung<br />

der Eignung des Untergrundes für die Versickerung von Niederschlagswasser<br />

durchgeführt worden (Anlage 2).<br />

Ergebnis dieser Untersuchung ist, dass der Boden für eine Versickerung von<br />

Oberflächenwasser geeignet ist, wobei jedoch der hohe Grundwasserstand zu<br />

berücksichtigen ist.<br />

Das anfallende Oberflächenwasser soll daher im Plangebiet über flache Sickermulden<br />

auf den jeweiligen Grundstücken versickert werden. Die geplanten<br />

flachen Versickerungsanlagen können auch im Bereich der festgesetzten Anpflanzungen<br />

errichtet werden. Es stehen ausreichende Flächen für die Versickerung<br />

zur Verfügung.<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong><br />

Begründung mit Umweltbericht zum BBP „SO gew. Tierhaltungsanlagen I Entwurf 13<br />

Für die geplanten wasserwirtschaftlichen Maßnahmen sind die entsprechenden<br />

Genehmigungen und/oder Erlaubnisse nach dem Wasserhaushaltsgesetz<br />

in Verbindung mit dem Niedersächsischen Wassergesetz bei der zuständigen<br />

Wasserbehörde zu beantragen.<br />

d) Brandschutz<br />

Die erforderliche Löschwasserversorgung ist nach den technischen Regeln<br />

Arbeitsblatt W 405 (aufgestellt vom DVGW) in Absprache mit der zuständigen<br />

Feuerwehr zu erstellen.<br />

4.6.3 Energieversorgung<br />

Die Versorgung des Plangebietes mit der notwendigen Energie kann durch die<br />

RWE Westfalen-Weser-Ems Verteilnetz GmbH erfolgen.<br />

4.6.4 Abfallbeseitigung<br />

Die Entsorgung der im Plangebiet anfallenden Abfälle kann entsprechend den<br />

abfallrechtlichen Bestimmungen sowie der jeweils gültigen Satzungen zur Abfallentsorgung<br />

des Landkreises Emsland erfolgen. Träger der öffentlichen Abfallentsorgung<br />

ist der Landkreis Emsland. Die Beseitigung der festen Abfallstoffe<br />

ist damit gewährleistet.<br />

Eventuell anfallender Sonderabfall ist einer, den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden<br />

Entsorgung zuzuführen.<br />

4.6.5 Telekommunikation<br />

Die Versorgung mit Telekommunikationsanlagen kann durch die Deutsche Telekom<br />

AG erfolgen.<br />

4.6.6 Denkmalpflege<br />

Sollten bei den geplanten Erd- und Bauarbeiten ur- oder frühgeschichtliche<br />

Bodenfunde gemacht werden, sind diese unverzüglich einer Denkmalschutzbehörde,<br />

der <strong>Stadt</strong> oder einem Beauftragten für die archäologische Denkmalpflege<br />

anzuzeigen (§ 14 Abs. 1 NDSchG).<br />

Bodenfunde und Fundstellen sind bis zum Ablauf von 4 Werktagen nach der<br />

Anzeige unverändert zu lassen, bzw. für ihren Schutz ist Sorge zu tragen,<br />

wenn nicht die Denkmalschutzbehörde vorher die Fortsetzung der Arbeiten<br />

gestattet. (§ 14 Abs. 2 NDSchG)<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong><br />

Begründung mit Umweltbericht zum BBP „SO gew. Tierhaltungsanlagen I Entwurf 14<br />

5 Umweltbericht<br />

5.1 Einleitung<br />

5.1.1 Kurzdarstellung des Planinhaltes<br />

Entsprechend den Ausführungen unter Punkt 1.2 und 3.1 dient die vorliegende<br />

Planung der Steuerung von „<strong>gewerbliche</strong>n“ Tierhaltungsanlagen. Mit dem vorliegenden<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> soll ein Bereich gemäß § 30 BauGB geschaffen<br />

werden, in dem „<strong>gewerbliche</strong>“ Tierhaltungsanlagen zugelassen werden können.<br />

Daraus folgt gemäß dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes von 1983,<br />

dass derartige Vorhaben im Außenbereich dann nicht mehr zulässig sind, da<br />

die <strong>Stadt</strong> ein entsprechendes Baugebiet ausgewiesen hat, in denen diese Nutzung<br />

zugelassen werden kann.<br />

Neue „<strong>gewerbliche</strong>“ Tierhaltungsanlagen sollen dann nur noch mit Hilfe einer<br />

entsprechenden Bauleitplanung, die den betrieblichen Bedürfnissen der Tierhaltungsbetriebe<br />

entspricht und gleichzeitig auch die allgemeinen städtebaulichen<br />

Zielvorstellungen der <strong>Stadt</strong> berücksichtigt, zugelassen werden.<br />

Durch die vorliegende Planung wird im überwiegenden Teil des Plangebietes<br />

eine Bebauung ermöglicht und damit eine Versiegelung von Grundflächen<br />

vorbereitet. Durch die Bebauung und Bodenversiegelung können auf die<br />

Schutzgüter Wasser, Boden, Pflanzen und Tiere erhebliche Auswirkungen<br />

entstehen.<br />

Durch die Anlage von Grünflächen zum Anpflanzen und Erhalten von Bäumen<br />

und Sträuchern sind jedoch auch positive Auswirkungen auf die Schutzgüter<br />

Wasser, Boden, Pflanzen und Tiere zu erwarten.<br />

Aufgrund der geplanten Nutzung können sich außerdem insbesondere Auswirkungen<br />

auf schützenswerte Biotope durch Ammoniakimmissionen ergeben.<br />

Auf das Schutzgut Mensch sind durch die zukünftig möglichen Tierhaltungsanlagen<br />

Auswirkungen aufgrund von Geruchsemissionen denkbar.<br />

Sonstige erhebliche Immissionen, die das Plangebiet oder die Nachbarschaft<br />

beeinträchtigen, sind nicht zu erwarten.<br />

Hinsichtlich der Höhenentwicklung wird im Plangebiet eine Bebauung bis zu<br />

einer maximalen Höhe von 12 m ermöglicht. Diese Bebauung wird jedoch allseits<br />

durch eine Bepflanzung mit Bäumen und Sträuchern in die Landschaft<br />

eingebunden, so dass sich erhebliche negative Auswirkungen auf das Landschaftsbild<br />

nicht ergeben.<br />

5.1.2 Ziele des Umweltschutzes<br />

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)<br />

§ 1 BNatSchG nennt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege.<br />

Danach sind Natur und Landschaft so zu schützen, dass die biologische Vielfalt,<br />

die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong><br />

Begründung mit Umweltbericht zum BBP „SO gew. Tierhaltungsanlagen I Entwurf 15<br />

der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter<br />

sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur<br />

und Landschaft auf Dauer gesichert sind. Der Schutz umfasst auch die Pflege,<br />

die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und<br />

Landschaft.<br />

In der Bauleitplanung werden diese Ziele u.a. durch die Anwendung des § 14<br />

(Eingriffe in Natur und Landschaft), des § 15 (Verursacherpflichten, Unzulässigkeit<br />

von Eingriffen) und des § 18 (Verhältnis zum Baurecht) berücksichtigt.<br />

Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz<br />

(NAGBNatSchG)<br />

Die Naturschutzbehörde führt ein Verzeichnis der im Sinne der §§ 23 bis 26<br />

und §§ 28 bis 30 BNatSchG geschützten Teile von Natur und Landschaft, einschließlich<br />

der Wallhecken im Sinne von § 22 Abs. 3 Satz 1, der Flächen im<br />

Sinne von § 22 Abs. 4 Satz 1 und der gesetzlich geschützten Biotope im Sinne<br />

des § 24 Abs. 2 sowie der Natura 2000-Gebiete in ihrem Bereich.<br />

Das Plangebiet ist nicht als ein schutzwürdiger oder nach dem BNatSchG geschützter<br />

Bereich gekennzeichnet.<br />

Landschaftsrahmenplan (LRP) nach § 10 BNatSchG<br />

Im Landschaftsrahmenplan werden gemäß § 10 BNatSchG die überörtlichen<br />

konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und<br />

der Landschaftspflege für Teile des Landes dargestellt. Dabei sind die Ziele<br />

der Raumordnung zu beachten sowie die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse<br />

der Raumordnung zu berücksichtigen. Landschaftsrahmenpläne sind für<br />

alle Teile des Landes aufzustellen. Gemäß § 3 NAGBNatSchG ist die Naturschutzbehörde<br />

für die Aufstellung des Landschaftsrahmenplanes zuständig.<br />

Im Landschaftsrahmenplan (LRP) des Landkreises Emsland (2001) sind das<br />

Plangebiet und die angrenzenden Flächen nicht als geschützter oder schutzwürdiger<br />

Bereich gekennzeichnet. Das Plangebiet ist als Integrationsfläche II.<br />

Priorität dargestellt. Integrationsflächen II. Priorität sind gemäß LRP Räume<br />

sekundärer Planungspriorität. In solchen Bereichen sollten allgemein gültige<br />

Maßnahmen zur Verbesserung sowie zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung<br />

von Natur und Landschaft vorgesehen werden. Von den vorgeschlagenen<br />

Maßnahmen treffen „Erweiterung des Heckennetzes“ und die „Anreicherung<br />

der Feldflur mit Kleinstrukturen“ auf den Bereich des Plangebietes zu.<br />

Naturschutzrechtliche Vorgaben sowie schutzwürdige Bereiche sind für das<br />

Plangebiet und die angrenzenden Bereiche nicht ausgewiesen.<br />

Die Aussagen des LRP werden in den nachfolgenden Kapiteln berücksichtigt.<br />

Landschaftsplan (LP) nach § 11 BNatSchG<br />

Die für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen<br />

des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden auf der Grundlage des<br />

Landschaftsrahmenplanes im Landschaftsplan dargestellt. Der Landschaftsplan<br />

enthält Angaben über den vorhandenen und den zu erwartenden Zustand<br />

von Natur und Landschaft, die konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong><br />

Begründung mit Umweltbericht zum BBP „SO gew. Tierhaltungsanlagen I Entwurf 16<br />

Landschaftspflege, die Beurteilung des vorhandenen und zu erwartenden Zustands<br />

von Natur und Landschaft und die Erfordernisse und Maßnahmen zur<br />

Umsetzung der konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege.<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong> hat keinen Landschaftsplan aufgestellt, es gelten daher<br />

die Vorgaben des LRP.<br />

Bundesimmissionsschutzgesetz<br />

Nach § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) sind raumbedeutsame<br />

Planungen und Maßnahmen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen<br />

auf ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende<br />

Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden<br />

werden.<br />

Landwirtschaftliche Immissionen<br />

Nach dem gemeinschaftlichen Runderlass d. MU, d. MS, d. ML u.d. MW v.<br />

23.07.2009 ist für den Bereich der Landwirtschaft zunächst die TA-Luft sowie<br />

die jeweils maßgebliche VDI-Richtlinie anzuwenden. Nur sofern sich damit<br />

Probleme nicht lösen lassen, kommen die weiteren Verfahrensschritte nach<br />

der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) Stand 2008 zur Anwendung.<br />

Der GIRL-Richtwert für Wohngebiete beträgt eine Geruchseinheit (GE) pro<br />

cbm Luft (erkennbarer Geruch) an bis zu 10 % der Jahresstunden (Immissionswert<br />

IW = 10 v.H.). Für Dorfgebiete sind Geruchsimmissionen an bis zu<br />

15 % der Jahresstunden zulässig. Im Außenbereich können höhere Werte im<br />

Einzelfall zugelassen werden.<br />

Sonstige Immissionen<br />

Sonstige schädliche Umwelteinwirkungen durch Anlagen, wie z.B. Luftverunreinigungen,<br />

Erschütterungen, Licht und Wärme, sind zu berücksichtigen,<br />

wenn sie gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet<br />

sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die<br />

Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.<br />

Sind bezüglich der Luftqualität maßgebliche Werte, insbesondere die der 39.<br />

BImSchV vom 06.08.2010 überschritten, sind Luftreinhaltepläne zu erstellen.<br />

In Gebieten, in denen kein Luftreinhalteplan erstellt wurde oder erforderlich ist,<br />

ist der Erhalt der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen<br />

(§1a (6) Nr. 7 h BauGB).<br />

5.1.3 FFH und Vogelschutzgebiete<br />

Das Plangebiet liegt nicht innerhalb oder angrenzend zu einem Gebiet von<br />

gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) oder einem EU-Vogelschutzgebiet.<br />

Auswirkungen auf die Erhaltungsziele und Schutzzwecke solcher Gebiete<br />

sind daher nicht vorhanden. Eine Überprüfung der Verträglichkeit gemäß<br />

§ 34 Abs. 1 BNatSchG ist nicht erforderlich.<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong><br />

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5.2 Bestandsaufnahme<br />

Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes,<br />

einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich<br />

erheblich beeinflusst werden<br />

5.2.1 Beschreibung der bestehenden Nutzungsstruktur (Schutzgut<br />

Mensch)<br />

Das Plangebiet liegt inmitten von intensiv genutzten Ackerflächen. Die nächstgelegenen<br />

Wohnhäuser befinden sich ca. 220 m nördlich des Gebietes an der<br />

Kreisstraße 223. Zwei weitere Wohngebäude liegen südlich der Fläche an der<br />

Straße „Lehrter Feld“. Eine landwirtschaftliche Hofstelle mit Wohnhaus liegt<br />

außerdem ca. 420 m östlich der Teilfläche am Ginsterweg.<br />

Die vorhandene Wohnbebauung ist derzeit nur gering mit Gerüchen aus der<br />

Tierhaltung belastet.<br />

5.2.2 Beschreibung von Natur und Landschaft<br />

5.2.2.1 Naturraum<br />

Das Plangebiet liegt naturräumlich in der Osterbrocker Talsand-Niederung,<br />

die sich innerhalb der Haupteinheit Lingener Land befindet.<br />

Die Osterbrocker Talsand-Niederung ist ein fast ebenes, langgezogenes, zum<br />

Zentrum hin schwach eingemuldetes Talsandgebiet, das von mehreren ziemlich<br />

parallel nord-südlich verlaufenden, zur Hase entwässernden Niederungen<br />

durchzogen wird. Während die grundwassernahen, meist stark podsolierten<br />

Talsandböden Standortgebiete feuchter Stieleichen-Birkenwälder sind, die<br />

zeitweilig zum großen Teil verheidet waren und heute nur noch in kleinflächigen<br />

Resten erhalten sind, bergen die flachen Niederungen Grundwassergleyund<br />

Flachmoorböden mit ebenfalls nur noch seltenen Erlenbrüchern und<br />

feuchten bis nassen Eichen-Hainbuchenwäldern. Auf den Talsandflächen lösen<br />

heute Grünland und Äcker in ziemlich gleichmäßigem Wechsel einander<br />

ab; stellenweise sind sie auch, wie im Nordosten des Gebietes, von ausgedehnteren<br />

Nadelforsten bedeckt. Die Niederungen sind reines Grünlandgebiet.<br />

Die vor noch nicht allzu langer Zeit fast siedlungsfreie Landschaft enthält heute<br />

zahlreiche, auf den Talsandflächen gelegene junge Einzelhöfe und Streusiedlungen,<br />

die besonders in der Nähe des im Westen verlaufenden Dortmund-<br />

Ems-Kanals liegen.<br />

(Quelle: Sophie Meisel; Die naturräumlichen Einheiten auf Blatt 70/71, Cloppenburg/Lingen, 1959)<br />

5.2.2.2 Landschaftsbild / Ortsbild<br />

Das Landschaftsbild des Planungsraumes wird vorrangig geprägt durch relativ<br />

große, offene, ackerbaulich genutzte Flächen. Ebenfalls landschaftsbildprägende<br />

Elemente sind das Waldgebiet westlich der Plangebietsfläche aber<br />

auch die vorhandenen Windräder sowie die größeren Stallanlagen südwestlich<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong><br />

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des Plangebietes. Die Ackerflächen stellen sich im Bereich des Plangebietes<br />

relativ großräumig dar. Gliedernde Landschaftselemente in Form von Gehölzstreifen<br />

oder Baumreihen begleiten zumeist nur die Wege und Straßen.<br />

Das Plangebiet ist Teil einer größeren Ackerfläche, die nach Westen hin von<br />

einem Windschutzstreifen entlang der Straße „Lehrter Feld begrenzt wird. In<br />

nördliche Richtung bestimmen einzelne Wohnhäuser entlang der Helter Straße<br />

(K 223) das Bild der Landschaft, die ihre Grundstücke nach Süden hin mit immergrünen<br />

Hecken eingefasst haben. Nach Westen hin schließt sich eine<br />

Waldfläche an, die sich nördlich und südlich der Helter Straße erstreckt. In<br />

südwestliche Richtung wird das Landschaftsbild bestimmt durch zwei relativ<br />

neue Stallanlagen und die Windräder des Windparks Teglingen/Helte. Vorhandene<br />

Bebauung entlang des in West-Ost-Richtung verlaufenden Abschnittes<br />

der Straße „Lehrter Feld“ schließt sich in südliche Richtung an. Nach Osten<br />

hin bestimmen weitere großflächige Ackerbereiche, die entlang von Gräben,<br />

Wegen und Straßen von Gehölzstrukturen begleitet werden, das Bild der<br />

Landschaft.<br />

Das Landschaftsbild ist durch die bestehende weiträumige, weitestgehend ungegliederte,<br />

intensive Ackernutzung und den vorhandenen Windenergie- und<br />

Stallanlagen nicht von besonderer Bedeutung hinsichtlich Vielfalt, Eigenart und<br />

Schönheit.<br />

5.2.2.3 Boden / Wasserhaushalt / Altlasten<br />

a) Boden<br />

Nach Auswertung der Bodenübersichtskarte (Niedersächsisches Landesamt<br />

für Bodenforschung, M 1 : 50.000, Hannover 1997) liegt im Bereich des Plangebietes<br />

ein Sandboden vor. Die natürliche Bodenentwicklung hat zu dem Bodentyp<br />

Gley-Podsol geführt.<br />

Dieser Bodentyp zeichnet sich bei Ackernutzung durch ein geringes Ertragspotential,<br />

ein geringes Wasser- und Nährstoffspeichervermögen, eine gute<br />

Durchlüftung und Wasserdurchlässigkeit im Oberboden, eine geringe Pufferkapazität<br />

und eine Auswaschungsgefährdung gegenüber Nähr- und Schadstoffen<br />

aus. Der Boden ist wenig verdichtungsempfindlich, aber durch Winderosion<br />

gefährdet.<br />

(Quelle: Niedersächsisches Landesamt für Bodenforschung, Böden in Niedersachsen, Digitale Bodenkarte<br />

M 1 : 50.000, Hannover, 1997)<br />

b) Wasserhaushalt<br />

Innerhalb und angrenzend an das Plangebiet befinden sich keine natürlich o-<br />

der anthropogen entstandenen Oberflächengewässer.<br />

Laut der geowissenschaftlichen Karte des Naturraumpotenzials von Niedersachsen<br />

und Bremen 1:200.000 (1979) Grundwasser -Grundlagen- liegt im<br />

Bereich des Plangebietes eine Grundwasserneubildungsrate von > 300 –<br />

400 mm im Jahr vor. Die Gefährdung des Grundwassers gilt in Abhängigkeit<br />

von der Mächtigkeit und der Bodenart als „hoch“.<br />

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c) Altlasten<br />

Der <strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong> liegen zur Zeit keine Hinweise oder Erkenntnisse vor,<br />

dass sich im Plangebiet oder in der Nähe Böden befinden, die erheblich mit<br />

umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.<br />

5.2.2.4 Klima Luft<br />

Das Plangebiet liegt klimatisch in der maritim-subkontinentalen Flachlandregion<br />

und ist der grundwasserfernen, ebenen bis welligen Geest zuzuordnen.<br />

Mittlere Jahresniederschläge von durchschnittlich 650 - 700 mm sind zu erwarten.<br />

Die relative Luftfeuchte liegt im Mittel bei 81%. Die durchschnittliche Jahrestemperatur<br />

ist etwa 8.4°C, bei mittleren Jahrestemperaturschwankungen<br />

von 16.4°C.<br />

Die klimatische Wasserbilanz weist einen Überschuss von 200 - 300 mm im<br />

Jahr auf, wobei ein Defizit im Sommerhalbjahr besteht. Die mittlere Vegetationszeit<br />

von etwa 220 Tagen ist relativ lang.<br />

(Quelle: Karten des Naturraumpotentials von Niedersachsen und Bremen; Bodenkundliche Standortkarte,<br />

M. 1 : 200.000, Blatt Oldenburg, 1975)<br />

Im Emsland herrschen westliche Winde vor. Im Herbst und Winter überwiegt<br />

eine südwestliche und im Frühjahr und Sommer eine westliche bis nordwestliche<br />

Windrichtung.<br />

Die Luftqualität gilt im Emsland als vergleichsweise gut bzw. unterscheidet sich<br />

wenig von anderen ländlichen Gebieten in Niedersachsen. Lokal erzeugte<br />

Emissionen erreichen die Grenzwerte (nach Technischer Anweisung Luft)<br />

auch nicht annähernd. Kleinräumige Belastungen durch vielbefahrene Straßen<br />

oder hohe Tierkonzentrationen können aber vorkommen.<br />

(Quelle: Landschaftsrahmenplan Landkreis Emsland, 2001)<br />

5.2.2.5 Arten und Lebensgemeinschaften<br />

Heutige potenziell natürliche Vegetation (PNV)<br />

Nach der Karte der potenziell natürlichen Vegetationslandschaften Niedersachsens<br />

auf der Grundlage der Bodenübersichtskarte (1 : 50.000) würde sich<br />

das Plangebiet bei einer vom Menschen unbeeinflussten Entwicklung zu einem<br />

Drahtschmielen-Buchenwald des Tieflandes entwickeln.<br />

Als Baumarten der Sukzessionsphasen oder Begleiter der von der Rot-Buche<br />

dominierten Schlussgesellschaft kämen Hänge-Birke, Zitter-Pappel, Stiel-<br />

Eiche, Trauben-Eiche und Eberesche natürlicherweise im Plangebiet vor.<br />

(Quelle: Heutige potenzielle natürliche Vegetationslandschaften Niedersachsens auf Basis der Bodenkundlichen<br />

Übersichtskarte 1 : 50.000, Inform.d. Naturschutz Niedersachsen 2003)<br />

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Biotoptypen<br />

Die Bestandsaufnahme erfolgte auf Grundlage des Kartierschlüssels für Biotoptypen<br />

in Niedersachsen (Drachenfels, 2004). Der jeweilige Biotopcode ist<br />

analog dem Kartierschlüssel. Eine kartographische Darstellung erfolgt in der<br />

Anlage 3.<br />

Acker (A)<br />

Zum Zeitpunkt der Bestandsaufnahme (April 2011) wird das Plangebiet vollständig<br />

intensiv ackerbaulich, als Getreideanbaufläche genutzt. Aufgrund dieser<br />

intensiven Nutzung wird das Plangebiet mit dem Wertfaktor 1 WF bewertet.<br />

Strauch-Baumhecke (HFM)<br />

Am westlichen Rand verläuft eine mittelalte Strauch-Baumhecke, die sich ü-<br />

berwiegend aus Stieleiche, Traubenkirsche und Schlehe zusammensetzt.<br />

Gemäß dem Städtetagmodell wird die Strauch-Baumhecke dem Wertfaktor<br />

3 WF zugeordnet.<br />

Fauna<br />

Zur aktuellen Beurteilung der Bedeutung des Plangebietes für die Fauna wurde<br />

am 20.04.2011 eine Ortsbegehung durchgeführt. Dabei zeigte sich, dass<br />

das gesamte Plangebiet als Getreideacker genutzt wird. An der Westseite verläuft<br />

die Straße „Lehrter Feld“, die an der Seite zur Eingriffsfläche von einer<br />

mittelalten Strauch-Baumhecke begleitet wird. In nördliche, östliche und südliche<br />

Richtung geht der Geltungsbereich ohne Randstrukturen fließend in den<br />

Getreideacker über.<br />

Die unter artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten einzige potentiell betroffene<br />

Tierartengruppe kann im Plangebiet somit nur die der Vögel sein. Auf dem A-<br />

cker kann potentiell mit Offenlandarten wie Feldlerche, Rebhuhn, Schafstelze<br />

und Wachtel gerechnet werden. Bei der Begehung sangen Feldlerchen und<br />

Schafstelzen über und unmittelbar an der Eingriffsfläche. Brütende Limikolen<br />

wie Großer Brachvogel oder Kiebitz hätten am 20.04. – also mitten in der Brutphase<br />

– bei derart niedrigem Aufwuchs und auf der übersichtlichen Fläche auffallen<br />

müssen. Von einer Brut dieser Arten ist für 2011 nicht auszugehen.<br />

Wiederkehrend benutzte Brutstätten können auf dem Acker folglich nicht betroffen<br />

sein. Somit können Verstöße gegen das Tötungsverbot ausgeschlossen<br />

werden und auch Störungen artenschutzrechtlich als vernachlässigbar<br />

eingestuft werden, wenn die Maßnahme außerhalb der Brutzeit der Vögel<br />

stattfindet.<br />

Ein gesondertes Augenmerk ist jedoch auf die Hecke zu richten. Diese bleibt<br />

erhalten, wird jedoch für zwei Zufahrten unterbrochen. Horste (wiederkehrend<br />

genutzte Nester) sind in der Hecke auf Höhe des Plangebietes nicht vorhanden.<br />

In wenigen Bäumen befinden sich jedoch Spalten und Höhlen, die von<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong><br />

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Brutvögeln und/oder Fledermäusen genutzt werden könnten. Wenn die Zufahrten<br />

eingemessen sind, ist zu überprüfen, ob stärkere Bäume betroffen sind.<br />

Diese wären dann ggfl. nochmals auf Höhlen zu überprüfen, bzw. die Zufahrt<br />

wäre so zu verschieben, dass keine Höhlenbäume betroffen sind. Die Bäume<br />

stehen weitestgehend in einem solchen Abstand zueinander, dass eine Erschließung<br />

zwischen den Bäumen hindurch möglich sein sollte. Unabhängig<br />

davon sollten sämtliche Maßnahmen an der Hecke auch nur außerhalb der<br />

Brutzeit der Vögel stattfinden.<br />

5.2.3 Kultur- und sonstige Sachgüter<br />

Der <strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong> sind im Plangebiet sowie in der Umgebung keine Bodendenkmale<br />

bzw. keine sonstigen wertvollen Kultur- oder Sachgüter bekannt.<br />

Bauliche Anlagen, die dem Denkmalschutz unterliegen könnten, sind nicht vorhanden.<br />

5.3 Prognose und Maßnahmen<br />

Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung<br />

der Planung und bei Nichtdurchführung der Planung sowie Darstellung<br />

der geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich<br />

von nachteiligen Auswirkungen<br />

5.3.1 Auswirkungen auf den Menschen / Immissionsschutz<br />

Mit dem vorliegenden <strong>Bebauungsplan</strong> sollen die Voraussetzungen für die Errichtung<br />

von <strong>gewerbliche</strong>n Tierhaltungsanlagen im Plangebiet geschaffen werden.<br />

Gleichzeitig soll damit der Außenbereich von <strong>Haselünne</strong> vor einer „vollständigen“<br />

Zersiedelung durch <strong>gewerbliche</strong> Tierhaltungsanlagen geschützt<br />

werden und die allgemeinen städtebaulichen Zielvorstellungen der <strong>Stadt</strong> berücksichtigt<br />

werden.<br />

Das Plangebiet stellt kein Areal mit hoher Bedeutung für die Wohnbevölkerung<br />

dar. Auf der bisher ackerbaulich genutzten Fläche sind z.B. Aktivitäten im Bereich<br />

der Naherholung nicht festgestellt worden. Es geht jedoch eine unbebaute<br />

Freifläche verloren.<br />

Durch die geplante Nutzung im Plangebiet sind insbesondere Geruchsimmissionen<br />

im Bereich der nächstgelegenen Wohnhäuser zu erwarten.<br />

a) Geruchsimmissionen<br />

Es wurde eine geruchstechnische Untersuchung inklusive einer Ermittlung der<br />

Zusatzbelastung an Ammoniakkonzentration und Stickstoffdeposition für das<br />

Plangebiet durch die Zech Ingenieurgesellschaft für die Aufstellung des <strong>Bebauungsplan</strong>es<br />

durchgeführt. (Immissionstechnischer Bericht Nr. LG6337.1/02,<br />

Anlage 1).<br />

In dieser Untersuchung ist zunächst die Vorbelastung an Geruchsimmissionen<br />

in der Umgebung des Plangebietes ermittelt worden.<br />

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Begründung mit Umweltbericht zum BBP „SO gew. Tierhaltungsanlagen I Entwurf 22<br />

Anschließend ist der im SO 1 konkret geplante Mastschweinestall mit der geplanten<br />

Lüftungstechnik und für die südliche Teilfläche (SO 2) des Plangebietes<br />

eine Belegung mit 84.000 Masthähnchen (zwei übliche Ställe à 42.000 Tiere)<br />

als Zusatzbelastung berücksichtigt worden. Eine derartige Stallanlage<br />

könnte flächenmäßig im SO 2 errichtet werden, und stellt bezüglich der Geruchsemissionen<br />

das „Worst Case“ Szenario dar.<br />

Würde statt dieser Stallanlage ein zweiter baugleicher Mastschweinestall errichtet,<br />

würde eine geringere Geruchshäufigkeit auftreten.<br />

Danach ist die Gesamtbelastung an Geruchsimmissionen aus der Vorbelastung<br />

und der Zusatzbelastung ermittelt worden. Die Gesamtbelastung an Geruchsimmissionen<br />

beträgt maximal 12 % der Jahresstunden am ungünstigsten<br />

Standort im Bereich der benachbarten Wohnhäuser im Außenbereich.<br />

Damit ist das Plangebiet in angemessener Weise und mit üblichen Stallgrößen<br />

nutzbar und gleichzeitig ist der Immissionswert von 0,15 (15 % Jahresstunden)<br />

gemäß der Geruchs-Immissions-Richtlinie (GIRL) für ein Dorfgebiet im Bereich<br />

der benachbarten Wohnnutzungen unterschritten. Für den Außenbereich, in<br />

dem sich die Nachbarbebauung befindet, können gemäß den Auslegungshinweisen<br />

zur GIRL deutlich höhere Immissionswerte zulässig sein (in Ausnahmefällen<br />

bis zu 25 % der Jahresstunden).<br />

Somit sind erhebliche Geruchsimmissionen im Bereich der Nachbarwohnbebauung<br />

nicht zu erwarten. Gleichzeitig bleiben noch Entwicklungsmöglichkeiten<br />

für „landwirtschaftliche“ Betriebe im Umfeld des Plangebietes bestehen.<br />

Für die zu berücksichtigenden Immissionsorte (nächstgelegene Wohnhäuser),<br />

ist für das SO 1 und das SO 2 jeweils die zulässige maximale immissionspunktbezogene<br />

Zusatzbelastung an Geruchsimmissionen durch das Plangebiet<br />

festgesetzt. Damit wird die o.g. ermittelte maximale Gesamtbelastung an<br />

Geruchsimmissionen von 12 % der Jahresstunden am ungünstigsten Immissionsort<br />

eingehalten. Gleichzeitig kann dadurch eine angemessene und übliche<br />

Nutzung des Plangebietes sichergestellt werden.<br />

b) Ammoniak / Stickstoffdeposition<br />

Es ist eine Machbarkeitsprüfung bezüglich der Ammoniakkonzentration sowie<br />

der Stickstoffdeposition durch die Zech Ingenieurgesellschaft durchgeführt<br />

worden (Immissionstechnischer Bericht Nr. LG 6337.1/02, Anlage 1).<br />

In dieser Machbarkeitsprüfung ist die Zusatzbelastung an Ammoniakimmissionen<br />

(Ammoniakkonzentration sowie Stickstoffdeposition) für die Tierhaltungsalternative<br />

mit der höchsten Ammoniakemission (Errichtung eines Stalls für ca.<br />

2.300 Mastschweine auf der nördlichen Teilfläche) ermittelt worden. Es wurde<br />

eine Minderung der Ammoniakemissionen von 20 % durch den in der landwirtschaftlichen<br />

Praxis üblichen Einsatz von RAM-Futter (nährstoffreduziertes Futter)<br />

berücksichtigt.<br />

Im Bereich der umliegenden Waldflächen wird sowohl die als nicht relevant zu<br />

betrachtende Ammoniak-Zusatzbelastung von 3 µg/m³ als auch die Stickstoffdeposition<br />

von 4 kg/(ha · a) eingehalten.<br />

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Begründung mit Umweltbericht zum BBP „SO gew. Tierhaltungsanlagen I Entwurf 23<br />

Bei der Beurteilung der Ammoniakkonzentration und Stickstoffdeposition ist<br />

jeweils die Zusatzbelastung einer Einzelanlage zu betrachten. Bei mehreren<br />

Anlagen (im Sinne des immissionsschutzrechtlichen Anlagenbegriffs) ist eine<br />

Kumulation von Ammoniakimmissionen nicht zu berücksichtigen. Durch die Errichtung<br />

einer Tierhaltungsanlage auf der südlichen Teilfläche ist ebenfalls zu<br />

erwarten, dass die Werte für die Ammoniak-Zusatzbelastung und die<br />

Stickstoffdeposition eingehalten werden, da diese den gleichen Abstand zu<br />

stickstoffempfindlichen Biotopen hat und im Bereich der nördlichen Teilfläche<br />

die Tierhaltungsalternative mit der höchsten Ammoniakemission berücksichtigt<br />

wurde.<br />

Sofern durch den gleichen Betreiber ein weiterer Stall errichtet werden sollte,<br />

wäre die Zusatzbelastung durch beide Ställe als gemeinsame Anlage zu betrachten.<br />

Falls dieses zu Immissionswertüberschreitungen führt, könnten diese<br />

durch den Einsatz von mindernden Maßnahmen (z.B. gängige zertifizierte Abluftwäscher<br />

für Mastschweine- und Masthähnchenställe ggf. in Verbindung mit<br />

optimierten Ableitbedingungen) reduziert werden.<br />

Unzulässige Beeinträchtigungen durch Ammoniak- und Stickstoffimmissionen<br />

sind im Umfeld des Plangebietes somit nicht zu erwarten.<br />

c) Sonstige Immissionen<br />

Sonstige Immissionen (z.B. durch Lärm, Licht, Erschütterungen) sind in der<br />

Nachbarschaft des Plangebietes auf Grund der großen Entfernung zum Plangebiet<br />

und der Nutzung nicht zu erwarten.<br />

5.3.2 Auswirkungen auf Natur und Landschaft / Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen<br />

5.3.2.1 Landschaftsbild / Ortsbild<br />

Das Landschaftsbild im Bereich des Plangebietes weist keine besondere Bedeutung<br />

hinsichtlich Vielfalt, Eigenart und Schönheit auf. Auch in seiner Erholungseignung<br />

ist das Plangebiet durch die vorherrschende intensive ackerbauliche<br />

Nutzung und die vorhandenen Windenergie- und Stallanlagen sehr stark<br />

eingeschränkt.<br />

Die derzeit vorhandene Freifläche in Form einer intensiv genutzten Ackerfläche<br />

wird als <strong>Sondergebiet</strong> „<strong>gewerbliche</strong> Tierhaltungsanlagen“ festgesetzt. Damit<br />

wird eine intensive Flächennutzung unter Berücksichtigung der landwirtschaftlichen<br />

Immissionssituation in einem bereits durch intensive Nutzungen<br />

geprägten Raum untergebracht.<br />

Der Eingriff in das Landschaftsbild wird in erster Linie durch die künftig entstehenden<br />

Baukörper auf der bisher als Acker genutzten Fläche hervorgerufen.<br />

Die am nördlichen, östlichen und südlichen Rand des Plangebietes festgesetzten<br />

10 m breiten Gehölzstreifen binden das künftige <strong>Sondergebiet</strong> in das Ortsbzw.<br />

Landschaftsbild ein. Der am westlichen Plangebietsrand festgesetzte<br />

Gehölzstreifen ergänzt den vorhandenen Windschutzstreifen, so dass gleichzeitig<br />

Beeinträchtigungen für diesen Windschutzstreifen durch die heranrü-<br />

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Begründung mit Umweltbericht zum BBP „SO gew. Tierhaltungsanlagen I Entwurf 24<br />

ckende Bebauung vermieden werden. Zusammen mit der Begrenzung der zulässigen<br />

Bauhöhe werden durch diese Pflanz- und Erhaltungsmaßnahmen erhebliche<br />

Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes vermieden bzw. ausgeglichen.<br />

Insgesamt entsteht an diesem Standort durch die festgesetzten Maßnahmen<br />

unter Berücksichtigung der umgebenden vorhandenen intensiven Nutzungen<br />

und den ringsum geplanten Neuanpflanzungen keine erhebliche Beeinträchtigung<br />

des Landschaftsbildes.<br />

5.3.2.2 Boden / Wasser<br />

Ein Eingriff in den Boden- und Grundwasserhaushalt wird in erster Linie durch<br />

die künftige Versiegelung hervorgerufen. Mit der Versiegelung gehen bestehende<br />

Bodenfunktionen verloren, wie z.B. Filter- und Produktionsfunktionen.<br />

Mit der Inanspruchnahme eines durch die intensive Landwirtschaft genutzten<br />

Bodens wird aber auf einen stark anthropogen veränderten Boden (Stoffeinträge,<br />

Bodenverdichtung, Erosion) zurückgegriffen und die Überplanung eines<br />

noch nicht veränderten oder weniger veränderten Bodens vermieden. Durch<br />

die Neuanlage standortgerechter, heimischer Gehölzstrukturen am nördlichen,<br />

östlichen, südlichen und westlichen Rand des Plangebietes kann der Eingriff in<br />

den Boden vollständig innerhalb des Plangebietes kompensiert werden.<br />

Mit der zukünftig möglichen Bebauung geht darüber hinaus Versickerungsfläche<br />

verloren. Die Grundwasserneubildung wird in diesen überbauten Abschnitten<br />

generell verringert.<br />

Das anfallende Oberflächenwasser soll vollständig innerhalb des Plangebietes<br />

versickert werden. Somit verbleibt das komplette Niederschlagswasser im<br />

Plangebiet und eine erhebliche Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes wird<br />

vermieden.<br />

5.3.2.3 Klima / Luft<br />

Durch die Versiegelung des Bodens und dem damit verbundenen Verlust von<br />

Verdunstungsfläche kommt es kleinräumig zu einer schnelleren und stärkeren<br />

Erwärmung. Das vorhandene Frischluftentstehungsgebiet wird durch die künftige<br />

Versiegelung reduziert. Durch die festgesetzten Neuanpflanzungen am<br />

westlichen, nördlichen, östlichen und südlichen Rand des Plangebietes wird<br />

jedoch auch neue vertikale Verdunstungsstruktur geschaffen. Diese Gehölzanpflanzungen<br />

wirken sich positiv auf das Kleinklima (Luftbefeuchtung) und<br />

die Luftqualität (z.B. Ausfilterung von Staub- und Schadstoffen) aus, so dass<br />

damit die negativen Auswirkungen durch die Flächenversiegelung reduziert<br />

bzw. ausgeglichen werden.<br />

Gleichzeitig verbleiben aber auch unversiegelte Freiflächen, die als offene Vegetationsflächen<br />

weiterhin eine positive Bedeutung für das Klima und die Luft<br />

haben. Insgesamt werden durch die Begrenzung der Versiegelung bei gleich-<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong><br />

Begründung mit Umweltbericht zum BBP „SO gew. Tierhaltungsanlagen I Entwurf 25<br />

zeitiger Neuanlage randlicher Gehölzstreifen keine erheblichen Beeinträchtigungen<br />

des Schutzgutes hervorgerufen.<br />

5.3.2.4 Arten und Lebensgemeinschaften<br />

Der Eingriff in das Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften wird vor allem<br />

durch den Verlust von intensiv genutzter Ackerfläche verursacht.<br />

Die ackerbauliche Nutzung erfolgt mittels schwerer Maschinen und Geräte.<br />

Dies führt zu einer Verdichtung des Bodens. Die immer wiederkehrenden Bearbeitungsschritte<br />

verursachen eine Einschränkung der Bodenlebewesen. Optimale<br />

Erträge werden beim Ackerbau nur durch Einsatz von Dünger und Pestiziden<br />

erzielt. Dies führt zu einer Beeinträchtigung der Flora und Fauna. Durch<br />

den Einsatz von Dünger und Pestiziden wird die Anbaufrucht gefördert und<br />

Spontanvegetation verdrängt, wodurch Monokulturen entstehen.<br />

Das Plangebiet weist aufgrund dieser intensiven Nutzung keine besondere<br />

Bedeutung für Arten und Lebensgemeinschaften auf.<br />

Eine Betroffenheit wiederkehrend benutzter Brutstätten ist für die Planung auf<br />

dem Acker nicht gegeben.<br />

Um den Verbotstatbestand der Tötung sicher auszuschließen, dürfen die Bauflächenvorbereitungen<br />

auf den Freiflächen nur außerhalb der Brutzeit der Freiflächenbrüter<br />

(d.h. nicht in der Zeit von Mitte März bis Ende Juli) stattfinden.<br />

Bei einem Baubeginn innerhalb dieser Verbotszeit wäre unmittelbar vor Maßnahmenbeginn<br />

nochmals nachzuweisen, dass dann keine Bodenbrüter auf der<br />

Fläche vertreten sind.<br />

Um sicher zu stellen, dass auch bei Eingriffen in die Hecke keine wiederkehrend<br />

genutzten Brutstätten betroffen sind, sind die Zufahrtsbereiche nach Einmessung<br />

und Kennzeichnung der betroffenen Gehölze nochmals zu überprüfen.<br />

Erforderlichenfalls sind die Zufahrten geringfügig zu verschieben, alternativ<br />

kann auch ein Ersatz für verlorengehende Höhlen in Betracht gezogen werden<br />

(Nistkästen, Fledermauskästen).<br />

Um den Verbotstatbestand der Tötung auch bei Maßnahmen an der Hecke sicher<br />

auszuschließen, dürfen auch die Maßnahmen an der Hecke nur außerhalb<br />

der Brutzeit der Brutvögel (d.h. nicht in der Zeit von Mitte März bis Ende<br />

Juli) stattfinden. Zu anderen Zeiten wäre unmittelbar vor Maßnahmenbeginn<br />

nochmals nachzuweisen, dass dann keine Vögel in den betroffenen Heckenabschnitten<br />

brüten.<br />

Insgesamt verursacht die Ausweisung eines <strong>Sondergebiet</strong>es <strong>gewerbliche</strong><br />

Tierhaltungsanlagen an dieser Stelle keine erheblichen Beeinträchtigungen<br />

des Schutzgutes Arten und Lebensgemeinschaften.<br />

5.3.2.5 Wirkungsgefüge<br />

Die o.g. Schutzgüter stehen in Beziehung zueinander. Die getroffenen Festsetzungen<br />

und Maßnahmen können daher auf das eine Schutzgut positive auf<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong><br />

Begründung mit Umweltbericht zum BBP „SO gew. Tierhaltungsanlagen I Entwurf 26<br />

das andere jedoch negative Auswirkungen haben. Nachfolgend wird das aus<br />

der vorliegenden Planung resultierende Wirkungsgefüge beschrieben.<br />

Mit der vorliegenden Planung geht ausschließlich intensiv genutzte Ackerfläche<br />

verloren. Das Landschaftsbild wird durch die Bebauung verändert. Durch<br />

die künftige Versiegelung wird die Grundwasserneubildung und damit auch die<br />

Verdunstungsrate reduziert. Die derzeitige Ackerfläche steht nicht mehr als<br />

Nahrungsraum für die Fauna des Gebietes zur Verfügung. Mit der Anlage der<br />

am westlichen, nördlichen, östlichen und südlichen Rand des Plangebietes<br />

geplanten Gehölzstreifen wird jedoch auch neue vertikale Verdunstungsfläche<br />

und die Möglichkeit der Schadstoffbindung sowie auf derzeitiger intensiver a-<br />

ckerbaulicher Nutzung ein neuer Nahrungs-, Rückzugs- und Lebensraum für<br />

Flora und Fauna geschaffen. Darüber hinaus binden diese neu entstehenden<br />

Gehölzstreifen das künftige <strong>Sondergebiet</strong> in das Orts- bzw. Landschaftsbild<br />

ein.<br />

Insgesamt wird mit der vorliegenden Planung das Wirkungsgefüge der<br />

Schutzgüter von Natur und Landschaft aufgrund der festgesetzten Maßnahmen<br />

nicht erheblich beeinträchtigt.<br />

5.3.2.6 Bodenschutzklausel - § 1a (2) Satz 1 und 2 BauGB<br />

Gemäß § 1a (2) Satz 1 soll mit Grund und Boden sparsam umgegangen und<br />

insbesondere die Möglichkeiten der Städte und Gemeinden zur Wiedernutzbarmachung<br />

und Nachverdichtung genutzt werden. Landwirtschaftlich, als<br />

Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur in notwendigem Umfang<br />

umgenutzt werden.<br />

Um eine zunehmende Zersiedelung der jetzt noch freien Landschaft durch<br />

<strong>gewerbliche</strong> Tierhaltungsanlagen zu verhindern, sollen mit Hilfe der vorliegenden<br />

Planung Gebiete für <strong>gewerbliche</strong> Tierhaltungsanlagen entwickelt werden,<br />

in denen nicht nur eine bedarfsorientierte Entwicklung, sondern neben den Investitionsinteressen<br />

und betrieblichen Bedürfnissen der Landwirtschaft und der<br />

bestehenden Tierhaltungsbetriebe auch die allgemeinen städtebaulichen Zielvorstellungen<br />

der <strong>Stadt</strong> berücksichtigt werden. Das vorliegende Plangebiet<br />

wird daher als <strong>Sondergebiet</strong> „<strong>gewerbliche</strong> Tierhaltungsanlagen“ festgesetzt.<br />

Für die Planung wird ca. 2,6 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche und ca. 100<br />

qm Strauch-Baumhecke in Anspruch genommen.<br />

Durch die Festsetzung einer maximal zulässigen Grundfläche wird die Versiegelung<br />

auf ein erforderliches Maß begrenzt. Darüber hinaus wird durch die<br />

Anpflanzungen der Eingriff in Natur und Landschaft vollständig innerhalb des<br />

Plangebietes ausgeglichen.<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong> ist daher der Auffassung, dass der Bodenschutzklausel,<br />

sowohl im Hinblick auf die erforderliche Gebietsausweisung, als auch auf die<br />

konkrete Ausgestaltung, ausreichend Rechnung getragen wird.<br />

Büro für <strong>Stadt</strong>planung (Begr_BBP-SO-gew-Tierhal-I.doc) 28.04.2011


<strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong><br />

Begründung mit Umweltbericht zum BBP „SO gew. Tierhaltungsanlagen I Entwurf 27<br />

5.3.2.7 Eingriffsregelung<br />

a) Zulässigkeit des Eingriffs<br />

Durch die Bauleitplanung werden im Planungsgebiet Maßnahmen vorbereitet<br />

bzw. ermöglicht, deren Durchführung den Eingriffstatbestand gem. § 14 Bundesnaturschutzgesetz<br />

(BNatSchG) erfüllen. Die Eingriffe stellen z.T. erhebliche<br />

Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Orts- und Landschaftsbildes<br />

dar.<br />

Nach § 15 (1) und (2) BNatSchG ist der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet,<br />

vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen<br />

sowie unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes<br />

und der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen oder zu ersetzen.<br />

Die durch diese Planung entstehenden Eingriffe werden durch verschiedene,<br />

in den vorherigen Kapiteln schutzgutbezogen aufgelistete Maßnahmen z.T.<br />

vermieden bzw. ausgeglichen, so dass die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes<br />

und des Naturhaushaltes auf ein unbedingt notwendiges Maß reduziert<br />

wird.<br />

Grundsätzlich ist ein Eingriff unzulässig, wenn die Belange des Natur- und<br />

Landschaftsschutzes überwiegen. Dieses ist in der Regel in Gebieten der Fall,<br />

in denen die Voraussetzungen eines Schutzes nach den §§ 23 – 30 Bundesnaturschutzgesetz<br />

(BNatSchG) erfüllt sind. Das Plangebiet erfüllt nicht diese<br />

Voraussetzungen.<br />

Weil auch andere für den Naturschutz wertvolle Elemente, die als selten oder<br />

gefährdet einzustufen sind, nicht in Anspruch genommen werden und sowohl<br />

die Sicherung und Entwicklung von landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieben<br />

mit <strong>gewerbliche</strong>r Tierhaltung als auch die geordnete städtebauliche Entwicklung<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong> bedeutsame öffentliche Belange sind, sind die hier<br />

vorbereiteten Eingriffe letztendlich zulässig.<br />

b) Eingriffsbilanzierung<br />

Im Folgenden werden die sich aus der Planung ergebenden Eingriffe und<br />

Maßnahmen mit dem Bestand verglichen und bewertet, um die Plausibilität<br />

nachvollziehbar, also auch zahlenmäßig vergleichbar zu machen.<br />

Hierfür wird die "Arbeitshilfe zur Ermittlung von Ausgleichs– und Ersatzmaßnahmen<br />

in der Bauleitplanung des Niedersächsischen Städtetages" (2006)<br />

zugrunde gelegt. Nachfolgend gilt die Formel:<br />

Fläche in qm x Wertfaktor (WF) = Werteinheiten (WE)<br />

c) Ermittlung des Eingriffsflächenwertes<br />

In der folgenden Tabelle werden alle Biotope aufgeführt, die durch die Planung<br />

unmittelbar beeinträchtigt werden. Die Biotope wurden in den vorangegangenen<br />

Kapiteln beschrieben. Entsprechend dem Städtetagmodell wird den Biotopen<br />

des Plangebietes der jeweilige Wertfaktor zugeordnet.<br />

Büro für <strong>Stadt</strong>planung (Begr_BBP-SO-gew-Tierhal-I.doc) 28.04.2011


<strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong><br />

Begründung mit Umweltbericht zum BBP „SO gew. Tierhaltungsanlagen I Entwurf 28<br />

Werden die Biotopflächen mit ihren Wertfaktoren multipliziert, ergeben sie in<br />

der Summe den Eingriffsflächenwert.<br />

Nutzungsart / Biotoptyp Fläche Wertfaktor Werteinheit<br />

Ackerfläche (A) 26.228 qm 1 WF 26.228 WE<br />

Strauch-Baumhecke (HFM) 104 qm 3 WF 312 WE<br />

Gesamtfläche:<br />

26.332 qm<br />

Eingriffsflächenwert:<br />

26.540 WE<br />

d) Ermittlung des Kompensationswertes<br />

In den vorangegangenen Kapiteln wurden Maßnahmen zur Vermeidung und<br />

zum Ausgleich des Eingriffs schutzgutbezogen beschrieben. Zusammengefasst<br />

sind dieses: die Neuanlage von Gehölzstreifen am westlichen, nördlichen,<br />

östlichen und südlichen Rand des Plangebietes sowie die verbleibenden<br />

Freiflächen innerhalb des dargestellten <strong>Sondergebiet</strong>es.<br />

Den neu entstehenden Biotoptypen wird entsprechend ihrer künftigen Wertigkeit<br />

ein Wertfaktor nach dem Städtetagmodell zugeordnet. Sie werden in der<br />

nachfolgenden Tabelle aufgeführt. Die Flächen der aufgeführten Nutzungsarten<br />

/ Biotoptypen werden mit den zugeordneten Wertfaktoren multipliziert und<br />

ergeben dann addiert den Kompensationswert.<br />

Nutzungsart / Biotoptyp Fläche Wertfaktor<br />

Werteinheit<br />

<strong>Sondergebiet</strong><br />

19.995 qm<br />

versiegelte Fläche (X) 4.500 qm x 2 9.000 qm 0 WF 0 WE<br />

unversiegelte Fläche 10.995 qm 1 WF 10.995 WE<br />

Private Grünfläche 6.233 qm 3 WF 18.699 WE<br />

Straßenverkehrsfläche 104 qm 0 WF 0 WE<br />

Gesamtfläche:<br />

26.332 qm<br />

Kompensationswert:<br />

29.694 WE<br />

Innerhalb des Plangebietes entsteht durch Vermeidungsmaßnahmen und interne<br />

Ausgleichsmaßnahmen ein Kompensationswert von 29.694 WE. Gegenüber<br />

dem Eingriffsflächenwert (26.540 WE) ergibt sich ein Kompensationsüberschuss<br />

von 3.154 WE.<br />

Die Eingriffe für Natur und Landschaft werden somit durch die Anlage der festgesetzten<br />

Gehölzstreifen und durch die verbleibenden Freiflächen innerhalb<br />

des <strong>Sondergebiet</strong>es vollständig innerhalb des Plangebietes kompensiert.<br />

Büro für <strong>Stadt</strong>planung (Begr_BBP-SO-gew-Tierhal-I.doc) 28.04.2011


<strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong><br />

Begründung mit Umweltbericht zum BBP „SO gew. Tierhaltungsanlagen I Entwurf 29<br />

e) Schlussbetrachtung<br />

Innerhalb des Plangebietes ergibt sich durch die Anlage der festgesetzten Gehölzstreifen<br />

und durch die verbleibenden Freiflächen innerhalb des <strong>Sondergebiet</strong>es<br />

ein Kompensationsüberschuss.<br />

Unter Berücksichtigung der Vermeidungs– sowie der internen Kompensationsmaßnahmen<br />

geht die <strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong> daher davon aus, dass der, durch<br />

den <strong>Bebauungsplan</strong> „<strong>Sondergebiet</strong> <strong>gewerbliche</strong> Tierhaltungsanlagen I“ ermöglichte<br />

Eingriff in das Landschaftsbild und in den Naturhaushalt ausgeglichen<br />

werden kann und somit den Belangen von Natur und Landschaft gem. § 1 (6)<br />

Ziffer 7 BauGB entsprochen ist.<br />

5.3.3 Kultur- und sonstige Sachgüter<br />

Da im Plangebiet und angrenzend keine Objekte von kulturgeschichtlicher Bedeutung<br />

oder sonstige wertvolle Sachgüter bekannt sind, sind Auswirkungen<br />

auf Kulturgüter nicht zu erwarten.<br />

5.3.4 Wechselwirkungen<br />

Bei der Prüfung der Wechselwirkungen ist entsprechend den Anforderungen<br />

von § 1 (6) Nr. 7 i BauGB das übergreifende Verhältnis zwischen Naturhaushalt<br />

und Landschaft, den Menschen sowie den Sach- und Kulturgütern soweit<br />

sich diese durch die Planung wechselseitig beeinflussen, zu erfassen.<br />

Wie aus den vorangegangenen Kapiteln hervorgeht, entstehen durch die Planung,<br />

insbesondere bei Berücksichtigung der Maßnahmen zur Vermeidung,<br />

Verringerung und zum Ausgleich von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft<br />

und bei Berücksichtigung der im <strong>Bebauungsplan</strong> getroffenen Festsetzungen<br />

zur Beschränkung der Geruchsimmissionen auf den überwiegenden<br />

Teil der zu betrachtenden Bestandteile der Umwelt keine erheblichen negativen<br />

Auswirkungen.<br />

Mit der vorliegend geplanten Entwicklung eines <strong>Sondergebiet</strong>es „<strong>gewerbliche</strong><br />

Tierhaltungsanlagen“ entstehen somit keine neuen weitergehenden Beeinträchtigungen<br />

zwischen den Belangen des Umweltschutzes (Naturhaushalt<br />

und Landschaft, Mensch, Sach- und Kulturgüter), die sich so auswirken, dass<br />

negative Rückwirkungen zu erwarten wären. Erhebliche Wechselwirkungen<br />

treten damit nicht auf.<br />

5.3.5 Nullvariante<br />

Bei Nichtdurchführung der Planung würde die derzeitige Nutzung im Plangebiet<br />

fortgeführt.<br />

Die bestehende intensive ackerbauliche Nutzung würde weiter durchgeführt.<br />

Mögliche negative Auswirkungen auf den Boden- und Wasserhaushalt durch<br />

die Bewirtschaftung (Bodenverdichtung, Erosion, Stoffeinträge) würden bestehen<br />

bleiben. Das Niederschlagswasser könnte, abgesehen von einer Beein-<br />

Büro für <strong>Stadt</strong>planung (Begr_BBP-SO-gew-Tierhal-I.doc) 28.04.2011


<strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong><br />

Begründung mit Umweltbericht zum BBP „SO gew. Tierhaltungsanlagen I Entwurf 30<br />

trächtigung durch Bodenverdichtung, den natürlichen Bodenverhältnissen entsprechend,<br />

versickern.<br />

Das Orts- und Landschaftsbild und das bestehende Wirkungsgefüge der<br />

Schutzgüter von Natur und Landschaft untereinander bliebe in der jetzigen<br />

Form erhalten.<br />

Da Kultur- und sonstige wertvolle Sachgüter im Gebiet nicht bekannt sind, sind<br />

veränderte Auswirkungen auf diese Schutzgüter bei Nichtdurchführung der<br />

Planung nicht zu erwarten.<br />

Auf der Fläche könnten jederzeit <strong>gewerbliche</strong> Stallanlagen gemäß § 35 Abs. 1<br />

Nr. 4 BauGB entstehen, ohne dass eine Begrenzung der Geruchsimmissionen<br />

(wie im <strong>Bebauungsplan</strong> festgesetzt) erfolgen würde.<br />

5.4 Anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativprüfung)<br />

Wie bereits in Kapitel 1.2 erläutert, können Tierhaltungsanlagen gemäß § 35<br />

Abs. 1, Nr. 4 BauGB im gesamten Außenbereich von <strong>Haselünne</strong> errichtet werden,<br />

wenn die aus Immissionsgründen erforderlichen Abstände zu konkurrierenden<br />

Nutzungen (z.B. Wohnen) eingehalten werden.<br />

Damit derartige Vorhaben im Außenbereich nicht mehr grundsätzlich zulässig<br />

sind, will die <strong>Stadt</strong> mit der vorliegenden Planung entsprechende Gebiete für<br />

<strong>gewerbliche</strong> Tierhaltungsanlagen festsetzen.<br />

Zur Freihaltung der Landschaft und der Berücksichtigung der allgemeinen<br />

städtebaulichen Zielvorstellungen der <strong>Stadt</strong> sowie einer bedarfsorientierten<br />

Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe ergibt sich somit keine Alternative<br />

zur vorliegenden Planung.<br />

Alternativ wäre lediglich die Ausweisung einer anderen Fläche denkbar. Dies<br />

würde jedoch keine die Umwelt weniger belastenden Veränderungen mit sich<br />

bringen.<br />

Auch die Ausweisung von weniger Fläche drängt sich nicht auf, da die Fläche<br />

im Verhältnis zu üblichen Tierhaltungsanlagen im Außenbereich keine überdimensionierte<br />

bzw. unangemessene Größe aufweist.<br />

5.5 Sonstige Belange des Umweltschutzes<br />

Besondere Regelungen bezüglich der Vermeidung von weiteren Emissionen<br />

sowie des sachgerechten Umgangs mit Abfällen und Abwässern werden im<br />

Rahmen der vorliegenden Planung nicht getroffen. Derartige Festlegungen<br />

können im Rahmen der konkreten Baugenehmigungen erfolgen.<br />

Gemäß § 1 (6) Nr. 7 h BauGB ist die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität<br />

in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden<br />

Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte<br />

nicht überschritten werden dürfen, als Belang im Sinne des Vorsorgeprinzips<br />

zu berücksichtigen. Durch die geplante Festsetzung eines Son-<br />

Büro für <strong>Stadt</strong>planung (Begr_BBP-SO-gew-Tierhal-I.doc) 28.04.2011


<strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong><br />

Begründung mit Umweltbericht zum BBP „SO gew. Tierhaltungsanlagen I Entwurf 31<br />

dergebietes „<strong>gewerbliche</strong> Tierhaltungsanlagen“ sind wesentliche Veränderungen<br />

der Luftqualität nicht zu erwarten.<br />

5.6 Zusätzliche Angaben im Umweltbericht<br />

5.6.1 Methodik<br />

Die Beurteilung der Auswirkungen der Planung auf Natur und Landschaft erfolgte<br />

verbalargumentativ. Im Rahmen der Eingriffsregelung kam die „Arbeitshilfe<br />

zur Ermittlung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in der Bauleitplanung<br />

des Niedersächsischen Städtetages (2006)" zur Anwendung.<br />

Die artenschutzrechtlichen Belange wurden durch eine Begehung und Beurteilung<br />

der Fläche berücksichtigt.<br />

Die Geruchsimmissionen von künftig möglichen Tierhaltungsanlagen im Plangebiet<br />

sowie die Vorbelastung durch die bestehenden Tierhaltungsanlagen in<br />

der Umgebung wurden von der Zech Ingenieurgesellschaft gemäß der Geruchs-Immissions-Richtlinie/Niedersachsen<br />

(GIRL) ermittelt und bewertet (Anlage<br />

1)<br />

Die zu erwartenden Ammoniakimmissionen sind ebenfalls von der Zech Ingenieurgesellschaft<br />

entsprechend den einschlägigen Richtlinien und Normen ermittelt<br />

worden.<br />

Die Ermittlung von <strong>gewerbliche</strong>n Immissionen und von Verkehrslärm war nicht<br />

erforderlich.<br />

5.6.2 Überwachungsmaßnahmen (Monitoring)<br />

Durch den vorliegenden <strong>Bebauungsplan</strong> werden im Plangebiet Maßnahmen<br />

planerisch vorbereitet, die bei ihrer Durchführung erhebliche Umweltauswirkungen<br />

eintreten lassen können.<br />

Erhebliche und nicht ausgleichbare Umweltauswirkungen sind bei Beachtung der<br />

getroffenen Regelungen und Festsetzungen durch die Planung jedoch nicht zu<br />

erwarten.<br />

Die Einhaltung der festgesetzten Immissionskontingente ist im Rahmen der<br />

jeweiligen Baugenehmigung nachzuweisen.<br />

Die Umsetzung der festgesetzten Anpflanzungen wird von der <strong>Stadt</strong> durch Inaugenscheinnahme<br />

überwacht. Die Dauer der erforderlichen Fertigstellungsund<br />

Entwicklungspflege sollte 3 Jahre betragen.<br />

Sofern die Maßnahmen ordnungsgemäß hergestellt sind und nicht widerrechtlich<br />

beseitigt werden, kann von einer dauerhaften Erhaltung ausgegangen<br />

werden, so dass eine zusätzliche Umsetzungskontrolle entbehrlich ist. Die<br />

<strong>Stadt</strong> behält sich ein Einschreiten vor, sofern Hinweise für einen nicht ordnungsgemäßen<br />

Zustand vorliegen.<br />

Büro für <strong>Stadt</strong>planung (Begr_BBP-SO-gew-Tierhal-I.doc) 28.04.2011


<strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong><br />

Begründung mit Umweltbericht zum BBP „SO gew. Tierhaltungsanlagen I Entwurf 32<br />

5.6.3 Allgemeinverständliche Zusammenfassung<br />

Im Nachfolgenden werden die aus der Planung resultierenden Auswirkungen<br />

in Bezug auf die Umwelt und ihre Erheblichkeit zusammengefasst.<br />

Mit dem vorliegenden <strong>Bebauungsplan</strong> sollen die Voraussetzungen für die Ansiedlung<br />

von <strong>gewerbliche</strong>n Tierhaltungsanlagen im westlichen Bereich des<br />

<strong>Stadt</strong>gebietes von <strong>Haselünne</strong> geschaffen werden.<br />

Gleichzeitig soll damit entsprechend dem Grundsatzbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts<br />

von 1983 zur Zulässigkeit von „<strong>gewerbliche</strong>n“ Tierhaltungsanlagen<br />

gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ein Bereich gemäß § 30<br />

BauGB festgesetzt werden, in dem „<strong>gewerbliche</strong>“ Tierhaltungsanlagen, zugelassen<br />

werden können. Damit soll erreicht werden, dass „<strong>gewerbliche</strong>“ Tierhaltungsanlagen<br />

im Außenbereich der <strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong> nicht mehr zulässig sind,<br />

weil für derartige Anlagen entsprechende Baugebiete ausgewiesen sind. Dadurch<br />

können „<strong>gewerbliche</strong>“ Tierhaltungsanlagen in Zukunft bedarfsorientiert<br />

und nach den städtebaulichen Zielvorstellungen der <strong>Stadt</strong> gesteuert werden.<br />

Sie sind somit nicht mehr grundsätzlich uneingeschränkt auf den meisten Flächen<br />

im Außenbereich zulässig.<br />

Die „Privilegierung“ für diese Anlagen soll damit im <strong>Stadt</strong>gebiet aufgehoben<br />

werden. Dadurch ergibt sich zukünftig eine Beschränkung derartiger Anlagen<br />

auf solche Standorte, die durch Bauleitplanverfahren auf ihr Erfordernis und ihre<br />

Eignung geprüft wurden.<br />

Auswirkungen auf Natur und Landschaft ergeben sich im Plangebiet konkret<br />

auf der bislang landwirtschaftlich genutzten Fläche. Durch die vorgesehene<br />

Bebauung wird bisher belebter Oberboden versiegelt. Es wird somit Versickerungsfläche<br />

reduziert und die Grundwasserneubildungsrate, bei gleichzeitiger<br />

Beschleunigung des Oberflächenwasserabflusses, verringert. Die Beeinträchtigungen<br />

von Arten und Lebensgemeinschaften sowie des Bodens durch die<br />

Versiegelung werden jedoch vollständig innerhalb des Plangebietes durch Anpflanzungen<br />

ausgeglichen. Diese gewährleisten auch eine Einbindung der geplanten<br />

Bebauung in die Landschaft und wirken sich somit positiv auf das<br />

Orts- und Landschaftsbild sowie auf Natur und Landschaft aus.<br />

Erhebliche Auswirkungen durch Ammoniakimmissionen auf empfindliche Biotope<br />

sind ebenfalls nicht zu erwarten.<br />

Das anfallende Oberflächenwasser ist auf den jeweiligen Grundstücken im<br />

Plangebiet zu versickern. Ausreichende Flächen für eine Versickerung stehen<br />

zur Verfügung. Erhebliche Beeinträchtigungen des Wasserhaushaltes können<br />

somit vermieden werden.<br />

Erhebliche Auswirkungen auf den Menschen, insbesondere auf benachbarte<br />

Wohnnutzungen, sind aufgrund der getroffenen Festsetzungen von Immissionskontingenten<br />

(Geruch) nicht zu erwarten. Der Richtwert der Geruchsimmissionsrichtlinie<br />

(GIRL) für Dorfgebiete, der jedoch für die Nachbarbebauung im<br />

Außenbereich sogar überschritten werden darf, wird durch die zulässigen Anlagen<br />

deutlich unterschritten.<br />

Büro für <strong>Stadt</strong>planung (Begr_BBP-SO-gew-Tierhal-I.doc) 28.04.2011


<strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong><br />

Begründung mit Umweltbericht zum BBP „SO gew. Tierhaltungsanlagen I Entwurf 33<br />

Sonstige unverträgliche Immissionen (Lärm, Verkehr u.ä.) sind aus dem Plangebiet<br />

auf Grund der großen Entfernung zu den Nachbarwohnhäusern nicht zu<br />

erwarten.<br />

Da keine wertvollen Kultur- oder Sachgüter im Plangebiet bekannt sind, ergeben<br />

sich diesbezüglich keine erheblichen Beeinträchtigungen. Sollten ur- und<br />

frühgeschichtliche Bodenfunde gemacht werden, werden diese unverzüglich<br />

der Denkmalbehörde gemeldet.<br />

Erhebliche Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern (Mensch, Natur und<br />

Landschaft, Kultur- und Sachgüter) sind im Plangebiet und der Umgebung<br />

nicht zu erwarten.<br />

6 Abwägungsergebnis<br />

Im Rahmen der Bauleitplanung sind insgesamt die öffentlichen und privaten<br />

Belange gegeneinander und untereinander gemäß § 1 Abs. 7 BauGB gerecht<br />

abzuwägen. Im Rahmen des Abwägungsvorganges sind gemäß § 2 Abs. 3<br />

BauGB bei der Bauleitplanung die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung<br />

sind, zu ermitteln und zu bewerten. Diese sind im Rahmen der vorliegenden<br />

Begründung dargelegt.<br />

Wie die Umweltprüfung (Kap. 5 Umweltbericht) gezeigt hat, ergeben sich<br />

durch die Planung keine erheblichen Beeinträchtigungen von Schutzgütern,<br />

die nicht ausgeglichen werden können.<br />

Aufgrund der Größe und Vielzahl der <strong>gewerbliche</strong>n Tierhaltungsanlagen, die in<br />

<strong>Haselünne</strong> bzw. in der Region entstehen sowie aufgrund der nach § 35 Abs. 1<br />

Nr. 4 BauGB fehlenden Beschränkungsmöglichkeit in Bezug auf die Anzahl<br />

und den Umfang der Stallanlagen, sieht die <strong>Stadt</strong> für die Errichtung <strong>gewerbliche</strong>r<br />

Tierhaltungsanlagen ein dringendes planerisches Steuerungsbedürfnis.<br />

Durch die Festsetzung eines <strong>Sondergebiet</strong>es für <strong>gewerbliche</strong> Tierhaltungsanlagen<br />

soll entsprechend dem Grundsatzbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts<br />

von 1983 zur Zulässigkeit von „<strong>gewerbliche</strong>n“ Tierhaltungsanlagen gemäß<br />

§ 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ein Bereich gemäß § 30 BauGB festgesetzt<br />

werden, in dem „<strong>gewerbliche</strong>“ Tierhaltungsanlagen zugelassen werden können.<br />

Damit soll erreicht werden, dass „<strong>gewerbliche</strong>“ Tierhaltungsanlagen im<br />

Außenbereich der <strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong> nicht mehr zulässig sind, da für derartige<br />

Anlagen entsprechende Baugebiete ausgewiesen sind. Dadurch können „<strong>gewerbliche</strong>“<br />

Tierhaltungsanlagen in Zukunft bedarfsorientiert und nach den städtebaulichen<br />

Zielvorstellungen der <strong>Stadt</strong> gesteuert werden und müssen nicht<br />

mehr grundsätzlich uneingeschränkt auf den meisten Flächen im Außenbereich<br />

zugelassen werden.<br />

Durch die Festsetzung eines <strong>Sondergebiet</strong>es für <strong>gewerbliche</strong> Tierhaltungsanlagen<br />

im Plangebiet können sich Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch<br />

durch Geruchsimmissionen ergeben. Durch die Festsetzung von Immissionskontingenten<br />

werden die Geruchsimmissionen jedoch so kontingentiert, dass<br />

der Richtwert der Geruchs-Immissions-Richtlinie (GIRL) für Dorfgebiete (IW<br />

Büro für <strong>Stadt</strong>planung (Begr_BBP-SO-gew-Tierhal-I.doc) 28.04.2011


<strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong><br />

Begründung mit Umweltbericht zum BBP „SO gew. Tierhaltungsanlagen I Entwurf 34<br />

0,15) in der Nachbarschaft unter Berücksichtigung der bestehenden Vorbelastung<br />

deutlich unterschritten wird. Für die Nachbarbebauung, die sich im Außenbereich<br />

gemäß § 35 BauGB befindet, wäre ein Immissionswert, der deutlich<br />

über 0,15 liegt noch zulässig. Gleichzeitig kann eine angemessene Bebauung<br />

mit üblichen Stallanlagen im Plangebiet vorgenommen werden.<br />

Mit der o.g. Festlegung von Immissionskontingenten können den, in der Nähe<br />

gelegenen „landwirtschaftlichen“ Tierhaltungsbetrieben ebenfalls noch zukünftige<br />

Entwicklungsmöglichkeiten offengehalten werden.<br />

Erhebliche sonstige Immissionen oder Beeinträchtigungen sind auf Grund der<br />

Nutzung im Plangebiet nicht zu erwarten.<br />

Etwaige visuelle Beeinträchtigungen durch die entstehenden Baukörper werden<br />

durch eine randliche Bepflanzung des Plangebietes mit Bäumen und<br />

Sträuchern kompensiert.<br />

Die durch die mögliche Bebauung und Versiegelung hervorgerufenen Beeinträchtigungen<br />

von Natur und Landschaft wurden nach einem anerkannten Bewertungsmodell<br />

bewertet und können vollständig im Plangebiet ausgeglichen<br />

werden.<br />

Erhebliche Ammoniakimmissionen, die zu nicht zulässigen Beeinträchtigungen<br />

von Natur und Landschaft führen, sind nicht zu erwarten.<br />

Artenschutzrechtliche Belange stehen dem Planvorhaben ebenfalls nicht entgegen.<br />

Wesentliche andere Belange als die in der Begründung, insbesondere im Umweltbericht<br />

dargelegten, sind nicht zu berücksichtigen. Nach Abwägung aller<br />

vorgenannten Belange kann die vorliegende Planung daher durchgeführt werden.<br />

7 Verfahren<br />

a) Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong> hat gemäß § 3 Abs. 1 BauGB frühzeitig die allgemeinen<br />

Ziele und voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich dargelegt<br />

und Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.<br />

b) Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange<br />

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, wurden gemäß § 4<br />

BauGB an der Planung beteiligt und zur Äußerung auch im Hinblick auf den<br />

erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2<br />

Abs. 4 BauGB aufgefordert.<br />

Büro für <strong>Stadt</strong>planung (Begr_BBP-SO-gew-Tierhal-I.doc) 28.04.2011


<strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong><br />

Begründung mit Umweltbericht zum BBP „SO gew. Tierhaltungsanlagen I Entwurf 35<br />

c) Öffentliche Auslegung<br />

Der Entwurf des <strong>Bebauungsplan</strong>es hat gemäß § 3 (2) BauGB zusammen mit<br />

der dazugehörigen Begründung mit Umweltbericht in der Zeit vom ..................<br />

bis ..................... öffentlich im Rathaus der <strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong> ausgelegen. Ort<br />

und Dauer der Auslegung wurden eine Woche vorher mit dem Hinweis bekannt<br />

gemacht, dass Anregungen während dieser Auslegungsfrist vorgebracht<br />

werden können.<br />

d) Satzungsbeschluss<br />

Die vorliegende Fassung war Grundlage des Satzungsbeschlusses vom<br />

............. .<br />

<strong>Haselünne</strong>, den<br />

..............................................<br />

Bürgermeister<br />

Anlagen<br />

1. Immissionsschutztechnischer Bericht (Geruch / Ammoniak / Stickstoffdeposition)<br />

2. Bodenuntersuchung<br />

3. Biotoptypen des Plangebietes<br />

Büro für <strong>Stadt</strong>planung (Begr_BBP-SO-gew-Tierhal-I.doc) 28.04.2011


Anlage 1<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong><br />

<strong>Bebauungsplan</strong><br />

„<strong>Sondergebiet</strong> <strong>gewerbliche</strong><br />

Tierhaltungsanlagen I“<br />

Immissionsschutztechnischer Bericht Nr. LG6337.1/02


Anlage 2<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong><br />

<strong>Bebauungsplan</strong><br />

„<strong>Sondergebiet</strong> <strong>gewerbliche</strong><br />

Tierhaltungsanlagen I“<br />

Bodenuntersuchung


Büro für Geowissenschaften<br />

Meyer & Overesch GbR<br />

Südstr. 26 b<br />

49751 Sögel<br />

Bodenuntersuchungen <strong>Haselünne</strong><br />

Entwässerung <strong>Sondergebiet</strong> <strong>gewerbliche</strong><br />

Tierhaltungsanlage I<br />

Projekt: 0549-2011<br />

Eignung des Untergrundes zur Versickerung<br />

von Niederschlagswasser<br />

Auftraggeber:<br />

Planendes Büro:<br />

Auftragnehmer:<br />

Bearbeiter:<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong><br />

Rathausplatz 1<br />

49740 <strong>Haselünne</strong><br />

Büro für <strong>Stadt</strong>planung<br />

Gieselmann und Müller GmbH<br />

Wehmer Str. 3<br />

49757 Werlte<br />

Büro für Geowissenschaften<br />

M&O GbR<br />

Südstraße 26 b<br />

49751 Sögel<br />

Dr. rer. nat. Mark Overesch<br />

Datum: 03. Mai 2011<br />

Büro für Geowissenschaften M&O GbR<br />

Südstr. 26 b ♦ 49751 Sögel ♦ Tel.: (05952) 903388 ♦ Fax: (05952) 903391 ♦ e-mail: info@bfg-soegel.de<br />

Die Vervielfältigung des vorliegenden Gutachtens in vollem<br />

oder gekürztem Wortlaut sowie die Verwendung zur Werbung ist nur mit<br />

unserer schriftlichen Genehmigung zulässig.


Büro für Geowissenschaften M&O - 1 - 0549-2011-VU-Müller-<strong>Haselünne</strong><br />

1 Anlass der Untersuchung ................................................................................ 2<br />

2 Untersuchungsunterlagen ............................................................................... 2<br />

3 Geologische und bodenkundliche Verhältnisse ............................................. 2<br />

4 Durchführung der Untersuchungen ................................................................ 2<br />

5 Ergebnisse der Untersuchungen ..................................................................... 3<br />

5.1 Bodenverhältnisse ...................................................................................................... 3<br />

5.2 Grundwasserverhältnisse ............................................................................................ 3<br />

5.3 Wasserdurchlässigkeit ................................................................................................ 3<br />

6 Eignung des Untergrundes zur dezentralen Versickerung von<br />

Niederschlagswasser ............................................................................................. 4<br />

7 Schlusswort ..................................................................................................... 4


Büro für Geowissenschaften M&O - 2 - 0549-2011-VU-Müller-<strong>Haselünne</strong><br />

1 Anlass der Untersuchung<br />

Das Büro für Geowissenschaften M&O GbR, Sögel, wurde von der <strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong><br />

beauftragt, im Rahmen des Bauvorhabens „<strong>Sondergebiet</strong> <strong>gewerbliche</strong> Tierhaltungsanlage I“<br />

in <strong>Haselünne</strong> Untersuchungen für die Eignung des Bodens zur Versickerung von<br />

Niederschlagswasser durchzuführen. Für die Planung der Versickerungsanlage sind der<br />

Durchlässigkeitsbeiwert des Bodens und der Grundwasserflurabstand maßgebend.<br />

2 Untersuchungsunterlagen<br />

‣ Lageplan 1:1.000 (Entwurf)<br />

‣ Geologische Karte 1:25.000, Blatt 3211 Lähden<br />

‣ Bodenübersichtskarte 1:50.000, Blatt L3310 <strong>Haselünne</strong><br />

‣ Karte ‚Lage der Grundwasseroberfläche‘ 1:50.000<br />

‣ Ergebnis Rammkernsondierung<br />

‣ Ergebnis Versickerungsversuch<br />

3 Geologische und bodenkundliche Verhältnisse<br />

Das Untersuchungsgebiet ist nach der geologischen Karte 1:25.000 im Tiefenbereich bis 2 m<br />

unter GOK geprägt von fluviatilen Fein- und Mittelsanden, die lokal von Flugsanden<br />

überdeckt sein können.<br />

Laut Bodenübersichtskarte 1:50.000 treten auf der untersuchten Fläche Gley-Podsole auf.<br />

Südlich der untersuchten Fläche treten Tiefenumbruchböden auf.<br />

Der mittlere Grundwasserflurabstand beträgt am untersuchten Standort laut Karte ‚Lage der<br />

Grundwasseroberfläche‘ 1:50.000 zwischen rd. 4,5 und 2,0 m.<br />

4 Durchführung der Untersuchungen<br />

Zur Erschließung der Bodenverhältnisse wurden am 02.05.2011 an den auf dem Lageplan<br />

(Anlage 1) gekennzeichneten Ansatzpunkten zwei Rammkernsondierungen bis in eine Tiefe<br />

von 3,00 m unter GOK niedergebracht. Potenziell vorkommendes Grundwasser wurde im<br />

Bohrgut ermittelt.


Büro für Geowissenschaften M&O - 3 - 0549-2011-VU-Müller-<strong>Haselünne</strong><br />

Der Durchlässigkeitsbeiwert (k f ) des Bodens wurde am Standort der Rammkernsondierung<br />

RKS 1 über einen Versickerungsversuch im Bohrloch mittels Feldpermeameter ermittelt<br />

(VU 1). Hierzu wurde neben dem Ansatzpunkt der Rammkernsondierung eine Bohrung mit<br />

dem Edelmannbohrer niedergebracht (∅ = 11 cm). Die Messung erfolgte in 0,17 bis 0,30 m<br />

Tiefe, mit einem konstanten Wasserstand über Bohrlochsohle.<br />

Die Eignung des untersuchten Standortes im Hinblick auf eine dezentrale Versickerung von<br />

Niederschlagswasser wurde auf Grundlage des Arbeitsblattes DWA-A 138: Planung, Bau und<br />

Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser (DWA, 2005) geprüft.<br />

5 Ergebnisse der Untersuchungen<br />

5.1 Bodenverhältnisse<br />

In den Rammkernsondierungen RKS 1 und 2 wurden unter einem 0,37 bis 0,48 m starken<br />

humosen Oberboden aus schwach schluffigem Feinsand bis zur Endteufe von 3,0 m unter<br />

GOK Fein- bis Mittelsande angetroffen, die oberflächennah schwach schluffig ausgeprägt<br />

sein können.<br />

5.2 Grundwasserverhältnisse<br />

Zum Zeitpunkt der Untersuchungen wurde das Grundwasser in den Bohrungen bei 1,50 bzw.<br />

1,40 m unter GOK angetroffen. Aufgrund der Witterung vor den Sondierungen ist davon<br />

auszugehen, dass der mittlere Grundwasserhöchststand etwa 0,30 m über diesen Werten, also<br />

bei 1,20 bzw. 1,1 m unter GOK liegt.<br />

5.3 Wasserdurchlässigkeit<br />

Der im Feld gemessene Durchlässigkeitsbeiwert (k f -Wert) liegt für den in der RKS 1<br />

aufgeschlossenen schwach schluffigen, humosen Feinsand bei 1,7 * 10 -5 m/s (VU1, RKS 1,<br />

0,17 – 0,30 m Tiefe, Anlage 3).<br />

Der gemessene k f -Wert ist nach DWA-A 138 mit dem Faktor 2 zu multiplizieren, da im<br />

Feldversuch meist keine vollständig wassergesättigten Bedingungen erreicht werden. Somit<br />

kann für die Bemessung der Versickerungsanlage ein k f -Wert von 3,4 * 10 -5 m/s angesetzt<br />

werden.


Büro für Geowissenschaften M&O - 4 - 0549-2011-VU-Müller-<strong>Haselünne</strong><br />

6 Eignung des Untergrundes zur dezentralen Versickerung von<br />

Niederschlagswasser<br />

Aufgrund der Sondierungsergebnisse kann von einem mittleren Grundwasserhöchststand<br />

zwischen 1,20 und 1,1 m unter GOK ausgegangen werden. Die Einhaltung des nach DWA-A<br />

138 geforderten Mindestabstands der Versickerungsanlage zur Grundwasseroberfläche von<br />

1,00 m ist daher bei entsprechend flachen Versickerungsanlagen bzw. einer<br />

Oberflächenversickerung möglich.<br />

Die auf der Fläche bis 3,00 m unter GOK auftretenden Sande sind mit einem k f -Wert ><br />

1 * 10 -6 m/s nach DWA-A 138 für eine Versickerung von Niederschlagswasser geeignet.<br />

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass der untersuchte Standort für den Betrieb<br />

einer angepassten Versickerungsanlage geeignet ist.<br />

7 Schlusswort<br />

Sollten sich hinsichtlich der vorliegenden Bearbeitungsunterlagen und der zur Betrachtung<br />

zugrunde gelegten Angaben Änderungen ergeben oder bei der Bauausführung abweichende<br />

Boden- und Grundwasserverhältnisse angetroffen werden, ist der Verfasser sofort zu<br />

informieren.<br />

Falls sich Fragen ergeben, die im vorliegenden Gutachten nicht oder nur abweichend erörtert<br />

wurden, ist der Verfasser zu einer ergänzenden Stellungnahme aufzufordern.<br />

Sögel, 03. Mai 2011<br />

Dr. rer. nat. Mark Overesch


Büro für Geowissenschaften M&O - 5 - 0549-2011-VU-Müller-<strong>Haselünne</strong><br />

Literatur<br />

DWA (2005): Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von<br />

Niederschlagswasser. Arbeitsblatt DWA-A 138. Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft,<br />

Abwasser und Abfall e.V., Hennef.<br />

Anlagen<br />

Anlage 1: Lage des Untersuchungspunktes<br />

Anlage 2: Bohrprofil der Rammkernsondierungen (RKS 1, RKS 2)<br />

Anlage 3: Ergebnis des Versickerungsversuches (V1)


RKS 2<br />

RKS 1, VU 1<br />

Maßstab:<br />

-<br />

Projekt: 0549-2011<br />

VU-Müller-<strong>Haselünne</strong>-<br />

Fläche I<br />

Anlage I: Lageplan<br />

Lage der Untersuchungspunkte<br />

Quelle: Auftraggeber<br />

Datum:<br />

02.05.2011<br />

Bearb.:<br />

Thesing


RKS 1<br />

gemäß DIN 4021<br />

GOK<br />

0,00<br />

-1,00<br />

-2,00<br />

-3,00<br />

0,30<br />

VU 1<br />

1,50 GW<br />

02.05.11<br />

0,48<br />

1,70<br />

3,00<br />

-3,00<br />

+0,00<br />

0,48<br />

1,22<br />

1,30<br />

Mutterboden (Feinsand, schwach<br />

schluffig, humos), OH , 1 , dunkelbraun,<br />

Ackerkrume<br />

Feinsand, schwach mittelsandig, SE , 3 ,<br />

hellbraun<br />

Feinsand, mittelsandig, SE , 3 , hellgrau<br />

Bauvorhaben:<br />

<strong>Bebauungsplan</strong><br />

"<strong>Sondergebiet</strong> <strong>gewerbliche</strong> Tierhaltungsanlage I"<br />

Planbezeichnung:<br />

Ergebnisse der Rammkernsondierungen<br />

Plan-Nr: Maßstab: 1 : 30<br />

Büro für Geowissenschaften<br />

Meyer und Overesch GbR<br />

Südstr. 26 b<br />

49751 Sögel<br />

Tel.: 05952/903388 / Fax: 05952/903391<br />

e-mail: info@bfg-soegel.de<br />

Bearbeiter:<br />

Gezeichnet:<br />

Geändert:<br />

Gesehen:<br />

Thesing<br />

Projekt-Nr: 0549-2011<br />

Datum:<br />

02.05.11<br />

Copyright © 1994-2007 IDAT GmbH - Z:\BÜRO FÜR GEOWISSENSCHAFTEN\AA-PROJEKTE\2011\0549-2011-VU-MÜLLER-HASELÜNNE\FLÄCHE I\RKS\0549-2011-VU-MÜLLER-HASELÜNNE-FLÄCHE-I.BOP


RKS 2<br />

gemäß DIN 4021<br />

GOK<br />

0,00<br />

-1,00<br />

-2,00<br />

-3,00<br />

1,40 GW<br />

02.05.11<br />

0,37<br />

0,65<br />

1,45<br />

1,95<br />

3,00<br />

-3,00<br />

+0,00<br />

0,37<br />

0,28<br />

0,80<br />

0,50<br />

1,05<br />

Mutterboden (Feinsand, schluffig, humos)<br />

, OH , dunkelbraun, Ackerkrume<br />

Feinsand, schwach mittelsandig,<br />

schwach schluffig, SE , 3 , ocker-braun,<br />

ab 0,6 m hellbraun-beige<br />

Feinsand, mittelsandig, SE , 3 , hellbraun,<br />

beige<br />

Mittelsand, feinsandig, SE , 3 , hellbraun,<br />

grau<br />

Feinsand, mittelsandig, SE , 3 , hellbraun<br />

Bauvorhaben:<br />

<strong>Bebauungsplan</strong><br />

"<strong>Sondergebiet</strong> <strong>gewerbliche</strong> Tierhaltungsanlage I"<br />

Planbezeichnung:<br />

Ergebnisse der Rammkernsondierungen<br />

Plan-Nr: Maßstab: 1 : 30<br />

Büro für Geowissenschaften<br />

Meyer und Overesch GbR<br />

Südstr. 26 b<br />

49751 Sögel<br />

Tel.: 05952/903388 / Fax: 05952/903391<br />

e-mail: info@bfg-soegel.de<br />

Bearbeiter:<br />

Gezeichnet:<br />

Geändert:<br />

Gesehen:<br />

Thesing<br />

Projekt-Nr: 0549-2011<br />

Datum:<br />

02.05.11<br />

Copyright © 1994-2007 IDAT GmbH - Z:\BÜRO FÜR GEOWISSENSCHAFTEN\AA-PROJEKTE\2011\0549-2011-VU-MÜLLER-HASELÜNNE\FLÄCHE I\RKS\0549-2011-VU-MÜLLER-HASELÜNNE-FLÄCHE-I.BOP


Ermittlung Durchlässigkeitsbeiwert<br />

Versickerung im Bohrloch / WELL PERMEAMETER METHOD<br />

Projekt: 0549-2011 Fläche I Test: VU 1 (RKS 1) Datum: 02.05.2011 Bearbeiter: Thesing<br />

Q/sec Q/min<br />

mm min Q/min<br />

FALSCH 1,08 65 1 0 0 0<br />

WAHR 2,15 129 2 27 2 129<br />

WAHR 223 2,23 134 3 55 4 134<br />

WAHR 2,07 124 4 81 6 124<br />

WAHR 3,19 191 5 161 10 191<br />

WAHR 2,62 157 6 243 15 157<br />

WAHR 2,74 165 7 329 20 165<br />

FALSCH 274 2,74 165 8 ---<br />

FALSCH 2,74 165 9 ---<br />

FALSCH 2,74 165 10 ---<br />

FALSCH 2,74 165 11 ---<br />

FALSCH 2,74 165 12 ---<br />

Inf filtration (ml/min)<br />

250<br />

200<br />

191<br />

165<br />

157<br />

150<br />

134<br />

129<br />

124<br />

100<br />

65<br />

50<br />

0<br />

0 5 10 Zeit (min) 15 20 25<br />

11 cm Durchmesser Bohrloch Randbedingungen / Zwischenwerte:<br />

Infiltrationsrate "Q" 2,74 ml/sec Durchm.(mm): 110<br />

164,6 ml/min 0,96<br />

17 cm Tiefe Bohrloch bis Wasserstand (ho) Radius-Bohrloch "r" 6 cm<br />

Wert "ho"<br />

Wert "h" = H-ho<br />

17 o C Wassertemperatur Wert "S" = GW-H 120 cm<br />

Viskosität<br />

17 cm<br />

13 cm<br />

1,1 Wasserviskosität im Bohrloch<br />

Wasserviskosität bei 20 o C<br />

30 cm Bohrlochtiefe (H) 1,67E-3<br />

WAHR<br />

150 cm Grundwasserstand (GW) /<br />

wasserundurchlässige Bodenschicht<br />

FALSCH<br />

6,74E-4<br />

1,7 * 10 -5 000<br />

© Geotechnisches Büro Wiltschut 2007<br />

Klute, A.: Methods of soil analysis, Part 1, Physical and mineralogical<br />

www.wiltschut.de methods. American Society of Agronomy, Madison, Wisconsin. 1986<br />

Kf-Wert:<br />

m/s<br />

144,1cm/Tag<br />

0,00


Anlage 3<br />

A<br />

BZN<br />

A<br />

A<br />

A<br />

A<br />

A<br />

OVS<br />

A<br />

HFM/Ei,Ts,Sl<br />

A<br />

HBA/Ph<br />

A<br />

A<br />

A<br />

Legende:<br />

Biotoptypen nach DRACHENFELS (2004)<br />

A<br />

BZN<br />

HBA<br />

HFM<br />

OVS<br />

OVW<br />

Acker<br />

Ziergebüsch aus überw. nicht heimischen Gehölzarten<br />

Allee/Baumreihe<br />

Strauch-Baumhecke<br />

Straße<br />

Weg<br />

Hauptbestandsbildner:<br />

Ei Eiche Ts Späte Traubenkirsche<br />

Sl Schlehe Ph Hybridpappeln<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong><br />

Anlage 3<br />

der Begründung<br />

zum<br />

<strong>Bebauungsplan</strong><br />

„<strong>Sondergebiet</strong> <strong>gewerbliche</strong><br />

Tierhaltungsanlagen I“<br />

Plangebiet<br />

Biotoptypen<br />

Büro für Landschaftsplanung, Werlte; 04/2011

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