Bebauungsplan " Sondergebiet gewerbliche ... - Stadt Haselünne
Bebauungsplan " Sondergebiet gewerbliche ... - Stadt Haselünne
Bebauungsplan " Sondergebiet gewerbliche ... - Stadt Haselünne
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ÜBERSICHTSKARTE Maßstab 1 : 7500<br />
Teich<br />
Mühlenstraße<br />
Mühlenmoor<br />
Helter Straße - K 223<br />
IP 1<br />
Helter Straße<br />
IP 2<br />
K 223<br />
Bei der<br />
Rottegrube<br />
Ginsterweg<br />
Der Kalte Berg<br />
Straße<br />
Lehrter Feld<br />
Straße<br />
IP 3<br />
Plangebiet<br />
Straße<br />
IP 5 IP 4<br />
Lehrter Feld<br />
Straße<br />
Straße<br />
Lehrter Feld<br />
BP_SO-Tierhaltung-1.DWG<br />
STADT HASELÜNNE<br />
Rathausplatz 1<br />
49740 <strong>Haselünne</strong><br />
<strong>Bebauungsplan</strong><br />
" <strong>Sondergebiet</strong> <strong>gewerbliche</strong><br />
Tierhaltungsanlagen I "<br />
- Entwurf -<br />
- Auslegungsexemplar -<br />
Stand: 28.04.2011
10 3,0<br />
SO 1<br />
GR = 4500 qm<br />
max.H.= 12,0 m<br />
PG<br />
ca. 98 m<br />
10 5,0<br />
5,0<br />
10<br />
IP<br />
zulässige Geruchsbelastung<br />
in % der<br />
Jahresstunden<br />
1 4,3<br />
2 4,5<br />
3 4,7<br />
4 2,3<br />
5 3,3<br />
63,0<br />
Straße<br />
82,5<br />
PG<br />
165,0<br />
10<br />
3,0<br />
10,0<br />
10<br />
SO 2<br />
GR = 4500 qm<br />
Lehrter Feld<br />
PG<br />
82,5<br />
5,0<br />
10<br />
max.H.= 12,0 m<br />
IP<br />
zulässige Geruchsbelastung<br />
in % der<br />
Jahresstunden<br />
10,0<br />
5,0<br />
10<br />
PG<br />
1 6,5<br />
2 6,8<br />
3 7,5<br />
4 4,2<br />
5 6,1<br />
5,0<br />
63,0<br />
10<br />
220,0<br />
PG<br />
M. 1 : 1000<br />
0 10 20 40 60 80 100m
Planzeichenerklärung<br />
Festsetzungen des <strong>Bebauungsplan</strong>es<br />
Gemäß Planzeichenverordnung 1990 und der Baunutzungsverordnung<br />
i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132)<br />
Nicht überbaubare Grundstücksflächen<br />
4500 qm GR Grundfläche mit Flächenangabe<br />
H.=12,0m<br />
z.B. 6,5<br />
SO <strong>Sondergebiet</strong><br />
Zweckbestimmung:<br />
<strong>gewerbliche</strong> Tierhaltungsanlagen<br />
max.H.<br />
Baugrenze<br />
maximale Höhe baulicher Anlagen<br />
maximal zulässige belästigungsrelevante Kenngröße der<br />
Zusatzbelastung der Geruchsimmissionen in % der Jahresstunden<br />
Straßenverkehrsfläche<br />
Straßenbegrenzungslinie<br />
Private Grünflächen (PG)<br />
Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen und Erhalten von<br />
Bäumen und Sträuchern gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB<br />
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches<br />
Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen<br />
Füllschema der Nutzungsschablone:<br />
Baugebiet<br />
Grundfläche<br />
maximale Höhe<br />
baulicher Anlagen<br />
maximal zulässige<br />
Zusatzbelastung der<br />
Geruchsimmissionen
1. Textliche Festsetzungen: (gemäß § 9 (1) BauGB / BauNVO 1990)<br />
1. <strong>Sondergebiet</strong> <strong>gewerbliche</strong> Tierhaltungsanlagen (SO 1 bzw. SO 2):<br />
Die <strong>Sondergebiet</strong>e <strong>gewerbliche</strong> Tierhaltungsanlagen SO 1 bzw. SO 2 dienen vorwiegend<br />
der Unterbringung von <strong>gewerbliche</strong>n Tierhaltungsanlagen.<br />
In den <strong>Sondergebiet</strong>en sind folgende Nutzungen zulässig, soweit die festgesetzten<br />
Immissionskontingente eingehalten werden:<br />
1.1 Vorhaben der nichtlandwirtschaftlichen <strong>gewerbliche</strong>n Tierhaltung<br />
Je <strong>Sondergebiet</strong> (SO 1 bzw. SO 2) ist höchstens eine Anlage (im Sinne des immissionsschutzrechtlichen<br />
Anlagenbegriffs) zulässig. Eine Anlage eines Betreibers kann aus<br />
mehreren Ställen bzw. Teilanlagen bestehen.<br />
1.2 Vorhaben zur energetischen Nutzung von Sonnenenergie (Photovoltaikanlagen),<br />
soweit diese auf den Gebäuden nach Nr. 1.1 errichtet werden.<br />
2. Höhe der baulichen Anlagen:<br />
In den <strong>Sondergebiet</strong>en ist die Höhe der Gebäude und baulichen Anlagen auf maximal 12 m<br />
beschränkt.<br />
Unterer Bezugspunkt für die festgesetzte maximale Höhe ist die Oberkante der Fahrbahn<br />
der nächstgelegenen Erschließungsstraße mittig vor der jeweiligen Anlage. Oberer Bezugspunkt<br />
ist die Oberkante der baulichen Anlage (z.B. First, Oberkante des Gebäudes).<br />
Immissionsschutzanlagen (z.B. Schornsteine und Abluftkamine) sind von der Höhenbeschränkung<br />
ausgenommen. Für derartige Anlagen gilt ein Höchstwert von 20 m über dem<br />
unteren Bezugspunkt.<br />
3. Geruchsimmissionskontingente:<br />
In den <strong>Sondergebiet</strong>en „<strong>gewerbliche</strong> Tierhaltungsanlagen“ (SO 1 bzw. SO 2) sind nur<br />
Vorhaben (Betriebe und Anlagen) zulässig, die die festgesetzten Geruchsimmissionskontingente<br />
(maximal zulässige belästigungsrelevante Kenngröße der Zusatzbelastung der<br />
Geruchsimmissionen [% der Jahresstunden]) an den jeweils festgelegten und zugeordneten<br />
Immissionspunkten (IP1 – 5) nicht überschreiten.<br />
Die Lage der Immissionspunkte (IP) ist durch die folgenden Gauß-Krüger-Koordinaten<br />
bestimmt:<br />
Immissionspunkt (IP) Rechtswert (m) Hochwert (m)<br />
1 2593954 5837524<br />
2 2594009 5837549<br />
3 2594452 5837242<br />
4 2593920 5836866<br />
5 2593816 5836858<br />
Bei der Genehmigung von Tierhaltungsanlagen oder sonstigen geruchsemittierenden<br />
Anlagen in den <strong>Sondergebiet</strong>en sind zur Ermittlung der Geruchsimmissionen nach der<br />
Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) für die Ausbreitungsberechnung folgende Parameter<br />
zu verwenden bzw. anzusetzen:<br />
Parameter<br />
verwendeter Wert<br />
Austal-Version 2.4.7 (2009-02-03)<br />
Rauhigkeitslänge z0 = 0,05<br />
Meteorologie Meppen (2001)<br />
Anemometerhöhe ha = 10 m + 6 x z 0<br />
Qualitätsstufe qs = 0<br />
Rasterweite/Netz dd = 16 m
Sollte eine neue Version des Ausbreitungsmodells nach der GIRL als Stand der Technik<br />
etabliert werden, kann diese Eingang in die Begutachtung finden.<br />
4. Grundfläche:<br />
Die festgesetzte Grundfläche (GR) darf durch die Grundfläche der in § 19 Abs. 4 Satz 1<br />
BauNVO bezeichneten Anlagen (Garagen, Stellplätze, Zufahrten u.ä.) nicht überschritten<br />
werden.<br />
5. Grünordnerische Festsetzungen: (§ 9 Abs. 1 i. V. m. § la BauGB)<br />
5.1 Fläche zum Anpflanzen und Erhalten von Bäumen und Sträuchern:<br />
Auf den für das Anpflanzen und Erhalten von Bäumen und Sträuchern festgesetzten Flächen<br />
sind die in der Pflanzliste angegebenen Arten zu verwenden.<br />
Es sind mindestens 4 Arten der Pflanzliste zu verwenden, wobei der Mindestanteil je Art<br />
10 % betragen muss. Als Anfangspflanzung ist je 1,5 qm eine Pflanze zu setzen. Abgängige<br />
Gehölze sind durch entsprechende Neuanpflanzungen zu ersetzen.<br />
Zusätzlich sind auf den Flächen zum Anpflanzen und Erhalten von Bäumen und Sträuchern<br />
naturnah gestaltete flache Mulden zum Versickern von Regenwasser zulässig.<br />
Pflanzliste<br />
Bäume:<br />
Sträucher:<br />
Acer campestre Feldahorn Cornus sanguineum Blutroter Hartriegel<br />
Acer pseudoplatanus Bergahorn Corylus avellana Haselnus<br />
Acer platanoides Spitzahorn Crataegus laevigata Weißdorn<br />
Betula pendula Hängebirke Frangula alnus Faulbaum<br />
Carpinus betulus Hainbuche Ilex aquifolium Stechpalme<br />
Fagus sylvatica Rotbuche Lonicera periclymenum Waldgeißblatt<br />
Populus tremula Zitterpappel Prunus spinosa Schlehe<br />
Quercus robur Stieleiche Rosa canina Hundsrose<br />
Sorbus aucuparia Vogelbeere Rubus fruticosus Brombeere<br />
Tilia cordata Winterlinde Sambucus nigra Schwarzer Holunder<br />
Viburnum opulus Gemeiner Schneeball<br />
Hinweise:<br />
Verordnungen, Erlasse, Normen und Richtlinien<br />
Die den Festsetzungen zugrunde liegenden Vorschriften (Verordnungen, Erlasse, Normen<br />
oder Richtlinien), dazu zählt in diesem Fall insbesondere die Geruchsimmissions-Richtlinie<br />
– GIRL 2008 – vom 29.02.2008 mit Ergänzung vom 10.09.2008, Verwaltungsvorschrift<br />
gemäß Runderlass vom 23.07.2009 (Nds. MBI. 2009 Nr. 36, S.794), können bei der <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Haselünne</strong> eingesehen werden.<br />
Denkmalschutz:<br />
Sollten bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten ur- oder frühgeschichtliche Bodenfunde<br />
gemacht werden, sind diese unverzüglich einer Denkmalschutzbehörde, der Gemeinde<br />
oder einem Beauftragten für die archäologische Denkmalpflege anzuzeigen<br />
(§ 14 Abs. 1 NDSchG).<br />
Bodenfunde und Fundstellen sind bis zum Ablauf von 4 Werktagen nach der Anzeige<br />
unverändert zu lassen, bzw. für ihren Schutz ist Sorge zu tragen, wenn nicht die Denkmalschutzbehörde<br />
vorher die Fortsetzung der Arbeiten gestattet (§ 14 Abs. 2 NDSchG).
<strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong><br />
Landkreis Emsland<br />
Begründung mit Umweltbericht<br />
zum <strong>Bebauungsplan</strong><br />
„<strong>Sondergebiet</strong> <strong>gewerbliche</strong><br />
Tierhaltungsanlagen I“<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong> (Ortsteil Lehrte)<br />
- Entwurf -<br />
- Auslegungsexemplar-<br />
Büro für <strong>Stadt</strong>planung<br />
Gieselmann und Müller GmbH<br />
Wehmer Straße 3<br />
49757 Werlte<br />
Tel.: 05951 - 951012<br />
Fax: 05951 – 951020<br />
e-mail: j.mueller@bfs-werlte.de<br />
Büro für Landschaftsplanung<br />
Dipl.-Ing. Richard Gertken<br />
Wehmer Straße 3<br />
49757 Werlte<br />
Tel.: 05951 - 95100<br />
Fax: 05951 – 951020<br />
e-mail: r.gertken@bfl-werlte.de
<strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong><br />
Begründung mit Umweltbericht zum BBP „SO gew. Tierhaltungsanlagen I Entwurf 2<br />
Inhalt<br />
Seite<br />
1 ANLASS UND ZIEL DER PLANUNG .................................................................................... 4<br />
1.1 GELTUNGSBEREICH...................................................................................................... 4<br />
1.2 ANLASS UND ERFORDERNIS.......................................................................................... 4<br />
1.3 STÄDTEBAULICHE ZIELE ............................................................................................... 6<br />
2 RAHMENBEDINGUNGEN ..................................................................................................... 6<br />
2.1 RAUMORDNERISCHE VORGABEN / ENTWICKLUNGSKONZEPT DER STADT HASELÜNNE...... 6<br />
2.2 FLÄCHENNUTZUNGSPLAN.............................................................................................. 6<br />
2.3 ÖRTLICHE GEGEBENHEITEN.......................................................................................... 7<br />
3 KONZEPT ZUR FLÄCHENERMITTLUNG............................................................................. 7<br />
4 INHALT DES BEBAUUNGSPLANES.................................................................................... 8<br />
4.1 PLANUNGSKONZEPT ..................................................................................................... 8<br />
4.2 ART DER BAULICHEN NUTZUNG ..................................................................................... 9<br />
4.3 MAß DER BAULICHEN NUTZUNG................................................................................... 11<br />
4.4 BAUWEISE UND BAUGRENZEN..................................................................................... 11<br />
4.5 GRÜNORDNERISCHE FESTSETZUNGEN ........................................................................ 11<br />
4.6 ERSCHLIEßUNG .......................................................................................................... 12<br />
4.6.1 Verkehrserschließung.......................................................................................... 12<br />
4.6.2 Wasserwirtschaftliche Erschließung.................................................................... 12<br />
4.6.3 Energieversorgung .............................................................................................. 13<br />
4.6.4 Abfallbeseitigung ................................................................................................. 13<br />
4.6.5 Telekommunikation ............................................................................................. 13<br />
4.6.6 Denkmalpflege..................................................................................................... 13<br />
5 UMWELTBERICHT .............................................................................................................. 14<br />
5.1 EINLEITUNG ............................................................................................................... 14<br />
5.1.1 Kurzdarstellung des Planinhaltes ........................................................................ 14<br />
5.1.2 Ziele des Umweltschutzes................................................................................... 14<br />
5.1.3 FFH und Vogelschutzgebiete .............................................................................. 16<br />
5.2 BESTANDSAUFNAHME................................................................................................. 17<br />
5.2.1 Beschreibung der bestehenden Nutzungsstruktur (Schutzgut Mensch)............. 17<br />
5.2.2 Beschreibung von Natur und Landschaft ............................................................ 17<br />
5.2.2.1 Naturraum ............................................................................................................... 17<br />
5.2.2.2 Landschaftsbild / Ortsbild........................................................................................ 17<br />
5.2.2.3 Boden / Wasserhaushalt / Altlasten ........................................................................ 18<br />
5.2.2.4 Klima Luft ................................................................................................................ 19<br />
5.2.2.5 Arten und Lebensgemeinschaften........................................................................... 19<br />
Fauna......................................................................................................................................... 20<br />
5.2.3 Kultur- und sonstige Sachgüter ........................................................................... 21<br />
5.3 PROGNOSE UND MAßNAHMEN..................................................................................... 21<br />
5.3.1 Auswirkungen auf den Menschen / Immissionsschutz........................................ 21<br />
5.3.2 Auswirkungen auf Natur und Landschaft / Vermeidungs- und<br />
Kompensationsmaßnahmen............................................................................................. 23<br />
5.3.2.1 Landschaftsbild / Ortsbild........................................................................................ 23<br />
5.3.2.2<br />
5.3.2.3<br />
Boden / Wasser....................................................................................................... 24<br />
Klima / Luft .............................................................................................................. 24<br />
5.3.2.4 Arten und Lebensgemeinschaften........................................................................... 25<br />
5.3.2.5 Wirkungsgefüge ...................................................................................................... 25<br />
5.3.2.6 Bodenschutzklausel - § 1a (2) Satz 1 und 2 BauGB ............................................... 26<br />
Büro für <strong>Stadt</strong>planung (Begr_BBP-SO-gew-Tierhal-I.doc) 28.04.2011
<strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong><br />
Begründung mit Umweltbericht zum BBP „SO gew. Tierhaltungsanlagen I Entwurf 3<br />
5.3.2.7 Eingriffsregelung ..................................................................................................... 27<br />
5.3.3 Kultur- und sonstige Sachgüter ........................................................................... 29<br />
5.3.4 Wechselwirkungen .............................................................................................. 29<br />
5.3.5 Nullvariante.......................................................................................................... 29<br />
5.4 ANDERWEITIGE PLANUNGSMÖGLICHKEITEN (ALTERNATIVPRÜFUNG) ............................. 30<br />
5.5 SONSTIGE BELANGE DES UMWELTSCHUTZES .............................................................. 30<br />
5.6 ZUSÄTZLICHE ANGABEN IM UMWELTBERICHT............................................................... 31<br />
5.6.1 Methodik .............................................................................................................. 31<br />
5.6.2 Überwachungsmaßnahmen (Monitoring) ............................................................ 31<br />
5.6.3 Allgemeinverständliche Zusammenfassung........................................................ 32<br />
6 ABWÄGUNGSERGEBNIS ................................................................................................... 33<br />
7 VERFAHREN........................................................................................................................ 34<br />
ANLAGEN................................................................................................................................. 35<br />
Büro für <strong>Stadt</strong>planung (Begr_BBP-SO-gew-Tierhal-I.doc) 28.04.2011
<strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong><br />
Begründung mit Umweltbericht zum BBP „SO gew. Tierhaltungsanlagen I Entwurf 4<br />
1 Anlass und Ziel der Planung<br />
1.1 Geltungsbereich<br />
Das Gebiet des <strong>Bebauungsplan</strong>es „<strong>Sondergebiet</strong> <strong>gewerbliche</strong> Tierhaltungsanlagen<br />
I“ der <strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong> liegt im Ortsteil Lehrte, ca. 6 km westlich von <strong>Haselünne</strong>.<br />
Es befindet sich ca. 250 m südlich der Kreisstraße 223 (Helter Straße)<br />
und grenzt östlich an die <strong>Stadt</strong>straße „Lehrter Feld“.<br />
Das Plangebiet hat eine Flächengröße von ca. 2,6 ha.<br />
1.2 Anlass und Erfordernis<br />
Der Strukturwandel in der Landwirtschaft führt in <strong>Haselünne</strong>, wie in der gesamten<br />
Region Emsland, zu immer größeren Tierhaltungsanlagen. Der größte Teil<br />
dieser neuen Stallanlagen wird aus Platz- oder Immissionsgründen außerhalb<br />
der Ortslagen im Außenbereich errichtet.<br />
Bei diesen neu entstehenden Stallanlagen handelt es sich in der Regel jedoch<br />
nicht um „landwirtschaftliche Vorhaben“ im Sinne des § 201 BauGB, die im<br />
Außenbereich gemäß § 35 Abs.1 Nr. 1 BauGB ausdrücklich privilegiert sind.<br />
Tierhaltungsanlagen sind gemäß § 201 BauGB nur dann „landwirtschaftlich“,<br />
wenn das Futter überwiegend (d.h. mehr als 50 %) auf den zum Betrieb gehörenden<br />
Flächen erzeugt werden kann.<br />
Die Mehrzahl der neuen Anlagen sind sogenannte „<strong>gewerbliche</strong>“ Tierhaltungsanlagen,<br />
die nach § 35 Abs.1 Nr.4 BauGB beurteilt werden. Nach Aussage<br />
des Landkreises Emsland sind derzeit über 90 % aller beantragten Tierhaltungsanlagen<br />
im Emsland keine „landwirtschaftlichen“ sondern „<strong>gewerbliche</strong>“<br />
Vorhaben.<br />
Diese nichtlandwirtschaftlichen (d.h. <strong>gewerbliche</strong>n) Tierhaltungsanlagen „sollen“<br />
nach einem Grundsatzbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts von<br />
1983 (AZ: 4B 201/82) „wegen ihrer nachteiligen Wirkungen auf die Umgebung<br />
nur im Außenbereich ausgeführt werden“. Sie werden auf dieser Grundlage<br />
seither gemäß § 35 Abs.1 Nr.4 BauGB genehmigt. In dem seinerzeit entschiedenen<br />
Fall wurde diese Einstufung vom BVerwG jedoch an die Bedingung geknüpft,<br />
dass „es in der Gemeinde keinen Innenbereich gibt, in dem der (damals<br />
geplante) Geflügelmaststall gemäß § 30 oder gemäß § 34 BBauG (heute<br />
BauGB) zugelassen werden könnte, und dass es auch keinen künftigen Planbereich<br />
i.S. des § 33 BBauG (heute BauGB) gibt“.<br />
Diese Ausführungen des BVerwG lassen den Schluss zu, dass derartige Vorhaben<br />
im Außenbereich nicht mehr zulässig sind, wenn eine Gemeinde für<br />
diese Anlagen entsprechende Baugebiete ausgewiesen hat. (vgl. Söfker:<br />
NVwZ 2008, Heft 12, S. 1278)<br />
Aufgrund der großen Zahl der im Landkreis Emsland vorliegenden Bauanträge<br />
zur Errichtung neuer Tierhaltungsanlagen, werden in vielen Gemeinden Bauleitpläne<br />
zur Steuerung der Tierhaltung aufgestellt. Alleine die zur Zeit dem<br />
Landkreis vorliegenden Neuanträge über Vorhaben der Geflügelhaltung würde<br />
Büro für <strong>Stadt</strong>planung (Begr_BBP-SO-gew-Tierhal-I.doc) 28.04.2011
<strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong><br />
Begründung mit Umweltbericht zum BBP „SO gew. Tierhaltungsanlagen I Entwurf 5<br />
eine Steigerung der Geflügelplätze im Emsland um über 30 % gegenüber dem<br />
Bestand bedeuten.<br />
Mit dieser derzeit im Landkreis Emsland bestehenden Antragsflut zur Genehmigung<br />
von Massentierhaltungsanlagen, steht auch in Frage, ob es sich bei<br />
derartigen <strong>gewerbliche</strong>n Tierhaltungsanlagen noch um „singuläre“ Erscheinungen<br />
handelt. Bei den Vorhaben nach § 35 Abs.1 Nr.4 BauGB, die im Außenbereich<br />
ausgeführt werden „sollen“, ist jedoch gerade auf deren jeweiligen<br />
„singulären Charakter“ abzustellen. Eine Privilegierung nach Nr. 4 kommt daher<br />
nach Auffassung der vorliegenden Kommentierungen zum § 35 BauGB<br />
nicht für eine Vielzahl von gleichartigen oder gleichen Vorhaben mit Vorbildwirkung<br />
für gleichartige Bauwünsche in Betracht. (Kommentar Ernst-Zinkahn-<br />
Bielenberg, § 35 RN 35 Söfker, Februar 2008 sowie NVwZ, Heft 12 S. 1274)<br />
Bei den derzeit in der <strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong>, wie auch in der gesamten Region,<br />
entstehenden bzw. beantragten <strong>gewerbliche</strong>n Tierhaltungsanlagen kann nicht<br />
mehr von einer „singulären“ Erscheinung, die noch ausreichend durch den<br />
§ 35 BauGB als sogenannten Planersatz gesteuert werden, gesprochen werden.<br />
Ein Planungsbedürfnis besteht angesichts der Antragsflut auch deshalb, weil<br />
für <strong>gewerbliche</strong> Tierhaltungsanlagen kein Flächennachweis, wie etwa bei<br />
landwirtschaftlichen Vorhaben, zu führen ist. Bei Fortsetzung des in der Region<br />
bestehenden Trends zu weiteren Massentierhaltungsanlagen und den damit<br />
noch zu erwartenden Anträgen fehlt bei der Anwendung des § 35 Abs.1<br />
Nr.4 BauGB hinsichtlich der <strong>gewerbliche</strong>n Tierhaltung ein wirksamer begrenzender<br />
Faktor. Auf den meisten Flächen im Außenbereich könnte, bei Anwendung<br />
des gebotenen Gleichbehandlungsgrundsatzes, somit eine Tierhaltungsanlage<br />
errichtet werden. Diese uneingeschränkte Entwicklung würde zu einer<br />
zunehmenden Zersiedelung der jetzt noch freien Landschaft führen. Die Erfahrungen<br />
in verschiedenen anderen Gemeinden hat dies bereits deutlich gezeigt.<br />
Insofern kann § 35 BauGB seine steuernde Funktion hinsichtlich der <strong>gewerbliche</strong>n<br />
Tierhaltung in <strong>Haselünne</strong> nicht mehr ausreichend erfüllen. Die drohende<br />
Zersiedelung der Landschaft stellt jedoch eine Abkehr von der grundlegenden<br />
Leitlinie einer geordneten städtebaulichen Entwicklung dar.<br />
Da es in der <strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong> derzeit keine Innenbereiche gibt, die für die Aufnahme<br />
von <strong>gewerbliche</strong>n Massentierhaltungsanlagen geeignet wären (vgl. Beschluss<br />
des BVerwG von 1983), strebt die <strong>Stadt</strong> daher die Entwicklung von<br />
Gebieten für <strong>gewerbliche</strong> Tierhaltungsanlagen in entsprechenden Bebauungsplänen<br />
an. Damit kann zukünftig eine bedarfsorientierte Entwicklung sichergestellt<br />
werden, bei der, neben den Investitionsinteressen und betrieblichen Bedürfnissen<br />
der Landwirtschaft und der bestehenden Tierhaltungsbetriebe, auch<br />
die allgemeinen städtebaulichen Zielvorstellungen der <strong>Stadt</strong> berücksichtigt<br />
werden können.<br />
Das geplante <strong>Sondergebiet</strong> soll konkret der Sicherung und Entwicklung von<br />
landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieben mit <strong>gewerbliche</strong>r Tierhaltung dienen.<br />
Büro für <strong>Stadt</strong>planung (Begr_BBP-SO-gew-Tierhal-I.doc) 28.04.2011
<strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong><br />
Begründung mit Umweltbericht zum BBP „SO gew. Tierhaltungsanlagen I Entwurf 6<br />
1.3 Städtebauliche Ziele<br />
Die Sicherung einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung, einer sozialgerechten<br />
Bodennutzung, einer menschenwürdigen Umwelt sowie der Schutz<br />
der natürlichen Lebensgrundlagen sind die allgemeinen städtebaulichen Ziele<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong>.<br />
Insbesondere sollen nach den städtebaulichen Zielvorstellungen der <strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong><br />
folgende Belange berücksichtigt werden:<br />
• Sicherung wertvoller Natur- und Freiraumbereiche<br />
• Funktion der <strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong> als „staatlich anerkannter Erholungsort“<br />
• Sicherung der zukünftigen Siedlungsentwicklung<br />
• Ausweisung geeigneter Standorte, an denen <strong>gewerbliche</strong> Tierhaltungsanlagen<br />
errichtet werden können<br />
• Erweiterung von Tierhaltungsanlagen möglichst im Umfeld vorhandener<br />
Standorte, um einer Zersiedelung der Landschaft entgegenzuwirken<br />
Die ausreichende Berücksichtigung dieser Belange erfordert eine planerische<br />
Steuerung der <strong>gewerbliche</strong>n Tierhaltungsanlagen zur Lenkung der zukünftigen<br />
Entwicklung.<br />
Die <strong>Stadt</strong> will daher mit der vorliegenden Bauleitplanung sowie mit entsprechenden<br />
weiteren Bauleitplänen <strong>Sondergebiet</strong>e für die <strong>gewerbliche</strong> Tierhaltung<br />
ausweisen, in denen zukünftig neue <strong>gewerbliche</strong> Tierhaltungsanlagen zulässig<br />
sind, in anderen Bereichen sollen neue Anlagen damit nicht mehr zugelassen<br />
werden. Alle bereits bestehenden und genehmigten Anlagen genießen<br />
jedoch Bestandschutz.<br />
2 Rahmenbedingungen<br />
2.1 Raumordnerische Vorgaben / Entwicklungskonzept der <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Haselünne</strong><br />
Das Plangebiet liegt gemäß dem Regionalen Raumordnungsprogramm<br />
(RROP) des Landkreises Emsland im Übergangsbereich zwischen einem Vorbehaltsgebiet<br />
für Landwirtschaft und einem Bereich ohne Darstellung. Sonstige<br />
Darstellungen im RROP bestehen für das Plangebiet nicht.<br />
Nach dem Entwicklungskonzept der <strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong> kommt der Fläche keine<br />
besondere Aufgabe zur Siedlungsentwicklung und für Erholungsfunktionen zu.<br />
2.2 Flächennutzungsplan<br />
Gemäß § 8 (2) BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu<br />
entwickeln.<br />
Im bisher wirksamen Flächennutzungsplan der <strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong> ist das Plangebiet,<br />
wie auch die umliegenden Flächen, als Fläche für die Landwirtschaft<br />
dargestellt.<br />
Büro für <strong>Stadt</strong>planung (Begr_BBP-SO-gew-Tierhal-I.doc) 28.04.2011
<strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong><br />
Begründung mit Umweltbericht zum BBP „SO gew. Tierhaltungsanlagen I Entwurf 7<br />
Parallel zum <strong>Bebauungsplan</strong> wird für das Plangebiet daher auch der Flächennutzungsplan<br />
der <strong>Stadt</strong> durch Darstellung eines <strong>Sondergebiet</strong>es für <strong>gewerbliche</strong><br />
Tierhaltungsanlagen geändert (Änderung Nr. 6A des Flächennutzungsplanes).<br />
2.3 Örtliche Gegebenheiten<br />
Bei dem Plangebiet handelt es sich um eine Ackerfläche, deren Umgebung<br />
ebenfalls durch weiträumige Ackerflächen geprägt ist.<br />
Die nächstgelegenen Wohnhäuser im Außenbereich befinden sich ca. 220 m<br />
nördlich der Fläche im Außenbereich (drei Wohngebäude). Weitere zwei<br />
Wohnhäuser stehen ca. 230 m südlich des Plangebietes, ebenfalls im Außenbereich.<br />
Ein weiteres Wohnhaus ist ca. 400 m östlich der Fläche vorhanden.<br />
Der Abstand des Plangebietes zum Rand der bebauten Ortslage von Lehrte<br />
beträgt ca. 800 m. Die Entfernung bis zum Gewerbegebiet der Ortschaft Lehrte<br />
beträgt ca. 530 m. Ca. 230 m westlich des Plangebietes befindet sich Wald.<br />
3 Konzept zur Flächenermittlung<br />
Im Rahmen der Planung ist ein Konzept für die Ermittlung von Flächen, auf<br />
denen in der <strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong> <strong>gewerbliche</strong> Tierhaltungsanlagen zugelassen<br />
werden können, erarbeitet worden.<br />
Nach diesem Konzept sollen für die Suche nach neuen <strong>gewerbliche</strong>n Tierhaltungsstandorten<br />
folgende Kriterien angewendet werden:<br />
1. für <strong>gewerbliche</strong> Tierhaltungsanlagen nicht geeignete Flächen / Ausschlussflächen:<br />
• Bauflächen (durch Bebauungspläne und Flächennutzungspläne festgesetzte<br />
bzw. dargestellte Flächen),<br />
• Siedlungsentwicklungsflächen des städtebaulichen Entwicklungskonzeptes,<br />
• Im Zusammenhang bebaute Ortsteile (gem. § 34 BauGB),<br />
• Satzungsgebiete (§ 34 und § 35 BauGB),<br />
• Grünflächen, Wald, Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete,<br />
Kompensationsflächen,<br />
2. Bereiche in denen in der Regel andere Belange entgegenstehen:<br />
• Überschwemmungsgebiete (evtl. Erweiterungen an bestehenden<br />
Standorten, wenn entsprechender Ersatzretentionsraum geschaffen<br />
wird, keine gesonderten neuen Stallstandorte),<br />
• Wertvolle Landschaftsbereiche für Erholung und Natur und Landschaft<br />
(entsprechend dem RROP des Landkreises Emsland),<br />
• Entwicklungsbereiche für Freizeit und Erholung.<br />
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<strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong><br />
Begründung mit Umweltbericht zum BBP „SO gew. Tierhaltungsanlagen I Entwurf 8<br />
3. Vorsorgeabstände zu empfindlichen Nutzungen:<br />
• zu Wohn- und Mischgebieten o.ä.: 600 m (in Anlehnung an die GIRL<br />
sowie zur Erhaltung des Landschaftsbildes), wenn der Immissionswert<br />
0,10 (10 % der Jahresstunden) gemäß GIRL eingehalten wird (Gesamtbelastung<br />
= Vor- und Zusatzbelastung),<br />
• zu Dorfgebieten/Gewerbegebieten o.ä. : 400 m, wenn der Immissionswert<br />
0,15 (15 % der Jahresstunden) gemäß GIRL eingehalten wird (Gesamtbelastung),<br />
• zum Gebiet des staatlich anerkannten Erholungsortes <strong>Haselünne</strong>: 1000<br />
m, wenn der Immissionswert von 0,10 (10 % der Jahresstunden) gemäß<br />
GIRL deutlich unterschritten wird,<br />
• zu Einzelhäusern im Außenbereich: 150 m wenn der Immissionswert<br />
0,15 (15 % der Jahresstunden) gemäß GIRL eingehalten wird (Gesamtbelastung),<br />
• zu Wald: 150 m,<br />
• zu Erholungswald bzw. für die Erholung wertvolle Bereiche (RROP):<br />
größerer Abstand (mit ausreichendem Puffer entsprechend der Örtlichkeit)<br />
• zu Naturschutzgebieten und Landschaftsschutzgebieten: 250 m,<br />
• zu Kompensationsflächen: 150 m,<br />
• zu bedeutsamen Wanderwegen: 250 m<br />
Die Einhaltung der erforderlichen Richtwerte / Grenzwerte (Gesamtbelastung<br />
der Geruchsimmissionen, Stickstoffdeposition) ist in jedem Fall nachzuweisen.<br />
Außerdem muss eine ausreichende Erschließung gewährleistet sein.<br />
Die vorliegende Fläche ist entsprechend dem Planungskonzept ermittelt.<br />
4 Inhalt des <strong>Bebauungsplan</strong>es<br />
4.1 Planungskonzept<br />
Um die Geruchsimmissionen an den Wohnhäusern im Umfeld des Plangebietes<br />
zu beschränken, sollen den einzelnen <strong>Sondergebiet</strong>en (Teilflächen des<br />
Plangebietes, SO 1 bzw. SO 2) für die genannten Immissionsorte Immissionskontingente<br />
zugeteilt werden.<br />
Im Plangebiet werden daher zwei <strong>Sondergebiet</strong>e für <strong>gewerbliche</strong> Tierhaltungsanlagen<br />
(gem. § 11 BauNVO) festgesetzt. Diese <strong>Sondergebiet</strong>e werden<br />
mit Immissionskontingenten belegt. Das heißt, den einzelnen <strong>Sondergebiet</strong>en<br />
werden für die nächstgelegenen betroffenen Immissionsorte Immissionskontingente<br />
zugeteilt, die durch die Emissionen aus der Tierhaltung aus der jeweiligen<br />
<strong>Sondergebiet</strong>sfläche nicht überschritten werden dürfen.<br />
Diese sind so festgelegt, dass eine angemessene Nutzung der Flächen erfolgen<br />
kann. Dadurch ergeben sich für in der Nähe befindliche „landwirtschaftli-<br />
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<strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong><br />
Begründung mit Umweltbericht zum BBP „SO gew. Tierhaltungsanlagen I Entwurf 9<br />
che“ Tierhaltungen noch Erweiterungsmöglichkeiten. Gleichzeitig wird damit<br />
Vorsorge getroffen und die Nachbarschaft vor der höchstmöglichen (gerade<br />
noch zulässigen) Geruchsbelastung geschützt.<br />
4.2 Art der baulichen Nutzung<br />
Im überwiegenden Teil des Plangebietes wird ein <strong>Sondergebiet</strong> mit der<br />
Zweckbestimmung „<strong>gewerbliche</strong> Tierhaltungsanlagen“ gemäß § 11 BauNVO<br />
festgesetzt. Innerhalb dieses <strong>Sondergebiet</strong>es sind Vorhaben der nicht landwirtschaftlichen,<br />
<strong>gewerbliche</strong>n Tierhaltung (gemäß § 35 Abs. 1, Nr. 4 BauGB)<br />
zulässig. Damit soll gemäß Punkt 1.2 die Errichtung derartiger Anlagen im Außenbereich<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong> nicht mehr zulässig sein. Neue „<strong>gewerbliche</strong>“<br />
Tierhaltungsanlagen sind somit nur noch in entsprechenden <strong>Bebauungsplan</strong>gebieten<br />
zulässig. Damit soll zukünftig eine bedarfsorientierte Entwicklung der<br />
<strong>gewerbliche</strong>n Tierhaltungsanlagen sichergestellt werden, bei der neben den<br />
Investitionsinteressen und betrieblichen Bedürfnissen der Landwirtschaft auch<br />
die städtebaulichen Zielvorstellungen der <strong>Stadt</strong> berücksichtigt werden können.<br />
Gleichzeitig wird festgesetzt, dass je <strong>Sondergebiet</strong> (SO 1 bzw. SO 2) höchstens<br />
eine Anlage (im Sinne des immissionsrechtlichen Anlagenbegriffs) zulässig<br />
ist. Eine Anlage eines Betreibers kann dabei jedoch aus mehreren Ställen<br />
bzw. Teilanlagen bestehen.<br />
Durch diese Festsetzung soll verhindert werden, dass eine spätere Aufteilung<br />
der einzelnen <strong>Sondergebiet</strong>e vorgenommen wird und es somit dazu kommen<br />
kann, dass die Immissionskontingente des jeweiligen <strong>Sondergebiet</strong>es durch<br />
eine Teilfläche vollständig „verbraucht“ werden und gleichzeitig Flächen ohne<br />
Immissionskontingente verbleiben. Falls mehrere Anlagen pro <strong>Sondergebiet</strong><br />
errichtet werden sollen, ist gegebenenfalls eine weitere Unterteilung der Flächen<br />
im Rahmen einer Änderung des <strong>Bebauungsplan</strong>es durchzuführen. Für<br />
jede Teilfläche sind dann gesonderte Immissionskontingente festzulegen.<br />
Des Weiteren sind im Plangebiet Vorhaben zur energetischen Nutzung von<br />
Sonnenenergie (Photovoltaikanlagen) zulässig, soweit diese auf den Gebäuden<br />
der Tierhaltungsanlagen errichtet werden. Damit soll die übliche Nutzung<br />
der Sonnenenergie auf den Gebäuden von Tierhaltungsanlagen im Plangebiet<br />
sichergestellt werden.<br />
Mit Datum vom 27.04.2011 hat die Zech Ingenieurgesellschaft eine immissionstechnische<br />
Untersuchung (Anlage 1) zu den Geruchsimmissionen im Bereich<br />
des Plangebietes vorgelegt. Den beiden <strong>Sondergebiet</strong>sflächen im Plangebiet<br />
werden dabei anhand einer Tabelle die belästigungsrelevanten Kenngrößen<br />
der Zusatzbelastung der Geruchsimmissionen, die die jeweiligen Plangebietsflächen<br />
(SO 1 bzw. SO 2) an den definierten Immissionsorten (nächstgelegene<br />
Wohnhäuser) immittieren dürfen, zugeordnet. Für beide <strong>Sondergebiet</strong>e<br />
sind damit die jeweils zulässigen maximalen Geruchsemissionen festgelegt.<br />
Die genaue Methode, die zur Ermittlung der Geruchsimmissionen anzuwenden<br />
ist bzw., die angewendet wurde, ist ebenfalls festgesetzt.<br />
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<strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong><br />
Begründung mit Umweltbericht zum BBP „SO gew. Tierhaltungsanlagen I Entwurf 10<br />
Die vorgenannte Methode zur Begrenzung der Emissionen ist gewählt, weil<br />
nur damit eine ausreichend genaue und nachvollziehbare Festsetzung von<br />
Immissionskontingenten vorgenommen werden kann. Die in anderen Verfahren<br />
bereits angewandte Vorgehensweise zur Beschränkung von Geruchimmissionen<br />
mit Hilfe von Abstandskreisen gemäß der VDI Richtlinie 3471/3472<br />
(Juni 1986) ist für den vorliegenden Fall nicht ausreichend.<br />
Bei der Verwendung von VDI- Abstandskreisen würden sich u.a. folgende<br />
Schwierigkeiten bzw. Ungenauigkeiten ergeben:<br />
1. VDI-Richtlinien zur Abstandsbestimmung bei Tierhaltungen liegen derzeit<br />
lediglich für Schweine- und Geflügelbestände vor.<br />
Für Rinderbestände müssten hilfsweise Festlegungen getroffen werden.<br />
2. Die Anwendung der VDI-Richtlinien ist nicht geeignet eine Steigerung der<br />
Geruchsimmissionen zu verhindern. In diesem Zusammenhang sind zwei<br />
Punkte zu nennen:<br />
a) Die Abstandsermittlung nach VDI basiert auf dem Tiergewicht in GV und<br />
einer Punktebewertung der Anlage. Ein Wechsel der Tierart – beispielsweise<br />
von Schweinemast auf Ferkelaufzucht oder Legehennen auf Geflügelmast<br />
oder Milchvieh auf Bullenmast etc. – kann bei gleicher GV-Zahl<br />
und damit gleichem VDI-Abstand zu erheblich mehr Geruchsemissionen<br />
führen, da die einzelnen „Tierklassen“ unterschiedlich viel Geruch emittieren.<br />
b) Zusätzlich wird die sog. Belästigungsrelevanz der Geruchsimmissionen<br />
(Gewichtungsfaktoren) nach der aktuellen Fassung der Geruchsimmissions-Richtlinie<br />
(GIRL) bei der Abstandsermittlung mit Hilfe der VDI-<br />
Richtlinien nicht berücksichtigt. Bei gleichem VDI-Radius kann je nach<br />
Tierart damit z.B. durchaus eine 50 % höhere Geruchsbelastung verursacht<br />
werden.<br />
Die Beschränkung der Tierhaltung durch das Festlegen von VDI-Abständen<br />
reicht daher – insbesondere unter Berücksichtigung des Entwicklungsstandes<br />
bei der Ermittlung und Bewertung von Geruchsimmissionen (GIRL) – nicht<br />
aus, um eine Steigerung von Geruchsimmissionen zu verhindern.<br />
Die Festsetzung von „Immissionswerten“ stellt dagegen eine brauchbare Möglichkeit<br />
dar, die Emissionen von Betrieben oder Anlagen zu begrenzen. In einem<br />
<strong>Sondergebiet</strong> kann die Art der zulässigen Betriebe auch durch ihr Emissionsverhalten<br />
definiert werden, sofern keine unzulässigen „Summenpegel“<br />
festgesetzt werden. Entsprechend dem Urteil des BVerwG vom 18.08 2005<br />
(AZ: 4C 13/04) kann eine Gemeinde in jeweils vom Emissionsschwerpunkt definierten<br />
Abständen einzuhaltende „Immissionsgrenzwerte“ festlegen (siehe<br />
o.g. Urteil, 4.2) soweit mit diesen Werten das Emissionsverhalten für jeden<br />
Emittenten gesondert ermittelt werden kann. Dazu werden im vorliegenden<br />
Fall jedem <strong>Sondergebiet</strong> die konkret an den festgelegten Immissionsorten einzuhaltenden<br />
Immissionskontingente zugeordnet.<br />
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Begründung mit Umweltbericht zum BBP „SO gew. Tierhaltungsanlagen I Entwurf 11<br />
4.3 Maß der baulichen Nutzung<br />
Das zulässige Maß der baulichen Nutzung orientiert sich insgesamt an einer<br />
Bebauung mit heute üblichen Stallanlagen für die Hähnchen- oder Schweinemast.<br />
Es ist jedoch auch eine Bebauung mit üblichen Rinderställen in dem gesetzten<br />
Rahmen möglich.<br />
Die festgesetzte maximal zulässige Grundfläche und die Bemessung der ü-<br />
berbaubaren Flächen orientiert sich am Flächenbedarf für v.g. übliche Tierhaltungsanlagen<br />
und entspricht somit dem Bedarf. In der nördlichen Teilfläche<br />
(SO 1) ist ein Schweinestall mit ca. 2.300 Plätzen geplant. Ein gleichartiger<br />
zweiter Stall könnte in der südlichen Fläche errichtet werden. Ebenso könnte<br />
hier eine übliche Hähnchenmastanlage errichtet werden.<br />
Auch die festgesetzte maximale Gebäudehöhe von 12 m lässt ausreichend<br />
Raum für zukünftig geplante Tierhaltungsanlagen und hält sich gleichzeitig im<br />
üblichen Rahmen, der im Außenbereich durch landwirtschaftliche Hofstellen<br />
geprägt ist.<br />
Die Höhenbeschränkung gilt nicht für Anlagen des Immissionsschutzes, wie<br />
z.B. Schornsteine und Abluftkamine. Für die Funktionsfähigkeit derartiger Anlagen<br />
können Höhen über 12 m nicht nur zweckmäßig, sondern erforderlich<br />
sein. Die zulässige Höhe solcher Anlagen wird daher auf den Höchstwert von<br />
20 m festgesetzt.<br />
4.4 Bauweise und Baugrenzen<br />
Im Plangebiet wird eine Bauweise nicht festgesetzt. Dies bedeutet, dass auch<br />
Baukörper mit einer Länge von mehr als 50 m zulässig sind. Weil sich die<br />
Baukörper in diesem Gebiet nach den betrieblichen Notwendigkeiten richten<br />
sollen, werden die Gebäudelängen nicht eingeschränkt .<br />
Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen dienen in erster Linie dem Schutz<br />
der vorgesehenen Anpflanzungen, die zur Eingrünung der Tierhaltungsanlagen<br />
um die <strong>Sondergebiet</strong>e herum angelegt werden.<br />
4.5 Grünordnerische Festsetzungen<br />
Die grünordnerischen Festsetzungen des <strong>Bebauungsplan</strong>s haben die Grundfunktion,<br />
die landschaftliche Eingrünung des <strong>Sondergebiet</strong>es sicherzustellen,<br />
Beeinträchtigungen von Arten und Lebensgemeinschaften und des Bodens zu<br />
minimieren und gleichzeitig die Eingriffe in den Naturhaushalt im Plangebiet<br />
auszugleichen.<br />
Dazu werden die <strong>Sondergebiet</strong>e 1 und 2 zu allen Seiten mit einem 10,00 m<br />
breiten Gehölzstreifen umgeben. Diese Flächen werden als private Grünflächen<br />
zum Anpflanzen und Erhalten von Bäumen und Sträuchern festgesetzt<br />
und mit standortgerechten, heimischen Laubgehölzen bepflanzt. Die entstehenden<br />
Gehölzstreifen binden die künftige Bebauung in das Landschaftsbild<br />
ein und stellen für die heimische Tierwelt einen vielfältigen Lebens-, Nahrungs-<br />
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Begründung mit Umweltbericht zum BBP „SO gew. Tierhaltungsanlagen I Entwurf 12<br />
und Rückzugsraum in der ansonsten überwiegend strukturarmen Agrarlandschaft<br />
dar.<br />
4.6 Erschließung<br />
4.6.1 Verkehrserschließung<br />
Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes kann über die westlich angrenzend<br />
verlaufende Straße „Lehrter Feld“ erfolgen. Die Straße „Lehrter Feld“<br />
hat Anschluss an die Kreisstraße 223 und die Kreisstraße 243.<br />
Die Anbindung des Plangebietes an die örtlichen und überörtlichen Verkehrswege<br />
ist damit gesichert.<br />
4.6.2 Wasserwirtschaftliche Erschließung<br />
a) Wasserversorgung<br />
Die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser kann im Plangebiet durch die<br />
zentrale Wasserversorgung des Trink- und Abwasserverbandes „Bourtanger<br />
Moor“ mit Sitz in Meppen sichergestellt werden.<br />
b) Abwasserbeseitigung<br />
Im Bereich Lehrter Feld befindet sich kein Schmutzwasserkanal. Anfallendes<br />
Schmutzwasser ist daher über dezentrale Kleinkläranlagen entsprechend den<br />
wasserrechtlichen Bestimmungen zu entsorgen.<br />
Hierfür sind die erforderlichen Genehmigungen und/oder Erlaubnisse nach<br />
dem Wasserhaushaltsgesetz in Verbindung mit dem Niedersächsischen Wassergesetz<br />
bei der jeweilig zuständigen Wasserbehörde zu beantragen.<br />
Für die geplanten Tierhaltungsanlagen ist voraussichtlich jedoch keine<br />
Schmutzwasserentsorgung erforderlich.<br />
c) Oberflächenentwässerung<br />
Bei der Oberflächenentwässerung sollen Auswirkungen der geplanten Flächenversiegelung<br />
auf den Grundwasserstand möglichst gering gehalten sowie<br />
eine Verschärfung der Abflusssituation vermieden werden.<br />
Vom Büro für Geowissenschaften Meyer & Overesch ist eine Untersuchung<br />
der Eignung des Untergrundes für die Versickerung von Niederschlagswasser<br />
durchgeführt worden (Anlage 2).<br />
Ergebnis dieser Untersuchung ist, dass der Boden für eine Versickerung von<br />
Oberflächenwasser geeignet ist, wobei jedoch der hohe Grundwasserstand zu<br />
berücksichtigen ist.<br />
Das anfallende Oberflächenwasser soll daher im Plangebiet über flache Sickermulden<br />
auf den jeweiligen Grundstücken versickert werden. Die geplanten<br />
flachen Versickerungsanlagen können auch im Bereich der festgesetzten Anpflanzungen<br />
errichtet werden. Es stehen ausreichende Flächen für die Versickerung<br />
zur Verfügung.<br />
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Begründung mit Umweltbericht zum BBP „SO gew. Tierhaltungsanlagen I Entwurf 13<br />
Für die geplanten wasserwirtschaftlichen Maßnahmen sind die entsprechenden<br />
Genehmigungen und/oder Erlaubnisse nach dem Wasserhaushaltsgesetz<br />
in Verbindung mit dem Niedersächsischen Wassergesetz bei der zuständigen<br />
Wasserbehörde zu beantragen.<br />
d) Brandschutz<br />
Die erforderliche Löschwasserversorgung ist nach den technischen Regeln<br />
Arbeitsblatt W 405 (aufgestellt vom DVGW) in Absprache mit der zuständigen<br />
Feuerwehr zu erstellen.<br />
4.6.3 Energieversorgung<br />
Die Versorgung des Plangebietes mit der notwendigen Energie kann durch die<br />
RWE Westfalen-Weser-Ems Verteilnetz GmbH erfolgen.<br />
4.6.4 Abfallbeseitigung<br />
Die Entsorgung der im Plangebiet anfallenden Abfälle kann entsprechend den<br />
abfallrechtlichen Bestimmungen sowie der jeweils gültigen Satzungen zur Abfallentsorgung<br />
des Landkreises Emsland erfolgen. Träger der öffentlichen Abfallentsorgung<br />
ist der Landkreis Emsland. Die Beseitigung der festen Abfallstoffe<br />
ist damit gewährleistet.<br />
Eventuell anfallender Sonderabfall ist einer, den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden<br />
Entsorgung zuzuführen.<br />
4.6.5 Telekommunikation<br />
Die Versorgung mit Telekommunikationsanlagen kann durch die Deutsche Telekom<br />
AG erfolgen.<br />
4.6.6 Denkmalpflege<br />
Sollten bei den geplanten Erd- und Bauarbeiten ur- oder frühgeschichtliche<br />
Bodenfunde gemacht werden, sind diese unverzüglich einer Denkmalschutzbehörde,<br />
der <strong>Stadt</strong> oder einem Beauftragten für die archäologische Denkmalpflege<br />
anzuzeigen (§ 14 Abs. 1 NDSchG).<br />
Bodenfunde und Fundstellen sind bis zum Ablauf von 4 Werktagen nach der<br />
Anzeige unverändert zu lassen, bzw. für ihren Schutz ist Sorge zu tragen,<br />
wenn nicht die Denkmalschutzbehörde vorher die Fortsetzung der Arbeiten<br />
gestattet. (§ 14 Abs. 2 NDSchG)<br />
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5 Umweltbericht<br />
5.1 Einleitung<br />
5.1.1 Kurzdarstellung des Planinhaltes<br />
Entsprechend den Ausführungen unter Punkt 1.2 und 3.1 dient die vorliegende<br />
Planung der Steuerung von „<strong>gewerbliche</strong>n“ Tierhaltungsanlagen. Mit dem vorliegenden<br />
<strong>Bebauungsplan</strong> soll ein Bereich gemäß § 30 BauGB geschaffen<br />
werden, in dem „<strong>gewerbliche</strong>“ Tierhaltungsanlagen zugelassen werden können.<br />
Daraus folgt gemäß dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes von 1983,<br />
dass derartige Vorhaben im Außenbereich dann nicht mehr zulässig sind, da<br />
die <strong>Stadt</strong> ein entsprechendes Baugebiet ausgewiesen hat, in denen diese Nutzung<br />
zugelassen werden kann.<br />
Neue „<strong>gewerbliche</strong>“ Tierhaltungsanlagen sollen dann nur noch mit Hilfe einer<br />
entsprechenden Bauleitplanung, die den betrieblichen Bedürfnissen der Tierhaltungsbetriebe<br />
entspricht und gleichzeitig auch die allgemeinen städtebaulichen<br />
Zielvorstellungen der <strong>Stadt</strong> berücksichtigt, zugelassen werden.<br />
Durch die vorliegende Planung wird im überwiegenden Teil des Plangebietes<br />
eine Bebauung ermöglicht und damit eine Versiegelung von Grundflächen<br />
vorbereitet. Durch die Bebauung und Bodenversiegelung können auf die<br />
Schutzgüter Wasser, Boden, Pflanzen und Tiere erhebliche Auswirkungen<br />
entstehen.<br />
Durch die Anlage von Grünflächen zum Anpflanzen und Erhalten von Bäumen<br />
und Sträuchern sind jedoch auch positive Auswirkungen auf die Schutzgüter<br />
Wasser, Boden, Pflanzen und Tiere zu erwarten.<br />
Aufgrund der geplanten Nutzung können sich außerdem insbesondere Auswirkungen<br />
auf schützenswerte Biotope durch Ammoniakimmissionen ergeben.<br />
Auf das Schutzgut Mensch sind durch die zukünftig möglichen Tierhaltungsanlagen<br />
Auswirkungen aufgrund von Geruchsemissionen denkbar.<br />
Sonstige erhebliche Immissionen, die das Plangebiet oder die Nachbarschaft<br />
beeinträchtigen, sind nicht zu erwarten.<br />
Hinsichtlich der Höhenentwicklung wird im Plangebiet eine Bebauung bis zu<br />
einer maximalen Höhe von 12 m ermöglicht. Diese Bebauung wird jedoch allseits<br />
durch eine Bepflanzung mit Bäumen und Sträuchern in die Landschaft<br />
eingebunden, so dass sich erhebliche negative Auswirkungen auf das Landschaftsbild<br />
nicht ergeben.<br />
5.1.2 Ziele des Umweltschutzes<br />
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)<br />
§ 1 BNatSchG nennt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege.<br />
Danach sind Natur und Landschaft so zu schützen, dass die biologische Vielfalt,<br />
die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich<br />
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<strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong><br />
Begründung mit Umweltbericht zum BBP „SO gew. Tierhaltungsanlagen I Entwurf 15<br />
der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter<br />
sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur<br />
und Landschaft auf Dauer gesichert sind. Der Schutz umfasst auch die Pflege,<br />
die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und<br />
Landschaft.<br />
In der Bauleitplanung werden diese Ziele u.a. durch die Anwendung des § 14<br />
(Eingriffe in Natur und Landschaft), des § 15 (Verursacherpflichten, Unzulässigkeit<br />
von Eingriffen) und des § 18 (Verhältnis zum Baurecht) berücksichtigt.<br />
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz<br />
(NAGBNatSchG)<br />
Die Naturschutzbehörde führt ein Verzeichnis der im Sinne der §§ 23 bis 26<br />
und §§ 28 bis 30 BNatSchG geschützten Teile von Natur und Landschaft, einschließlich<br />
der Wallhecken im Sinne von § 22 Abs. 3 Satz 1, der Flächen im<br />
Sinne von § 22 Abs. 4 Satz 1 und der gesetzlich geschützten Biotope im Sinne<br />
des § 24 Abs. 2 sowie der Natura 2000-Gebiete in ihrem Bereich.<br />
Das Plangebiet ist nicht als ein schutzwürdiger oder nach dem BNatSchG geschützter<br />
Bereich gekennzeichnet.<br />
Landschaftsrahmenplan (LRP) nach § 10 BNatSchG<br />
Im Landschaftsrahmenplan werden gemäß § 10 BNatSchG die überörtlichen<br />
konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und<br />
der Landschaftspflege für Teile des Landes dargestellt. Dabei sind die Ziele<br />
der Raumordnung zu beachten sowie die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse<br />
der Raumordnung zu berücksichtigen. Landschaftsrahmenpläne sind für<br />
alle Teile des Landes aufzustellen. Gemäß § 3 NAGBNatSchG ist die Naturschutzbehörde<br />
für die Aufstellung des Landschaftsrahmenplanes zuständig.<br />
Im Landschaftsrahmenplan (LRP) des Landkreises Emsland (2001) sind das<br />
Plangebiet und die angrenzenden Flächen nicht als geschützter oder schutzwürdiger<br />
Bereich gekennzeichnet. Das Plangebiet ist als Integrationsfläche II.<br />
Priorität dargestellt. Integrationsflächen II. Priorität sind gemäß LRP Räume<br />
sekundärer Planungspriorität. In solchen Bereichen sollten allgemein gültige<br />
Maßnahmen zur Verbesserung sowie zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung<br />
von Natur und Landschaft vorgesehen werden. Von den vorgeschlagenen<br />
Maßnahmen treffen „Erweiterung des Heckennetzes“ und die „Anreicherung<br />
der Feldflur mit Kleinstrukturen“ auf den Bereich des Plangebietes zu.<br />
Naturschutzrechtliche Vorgaben sowie schutzwürdige Bereiche sind für das<br />
Plangebiet und die angrenzenden Bereiche nicht ausgewiesen.<br />
Die Aussagen des LRP werden in den nachfolgenden Kapiteln berücksichtigt.<br />
Landschaftsplan (LP) nach § 11 BNatSchG<br />
Die für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen<br />
des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden auf der Grundlage des<br />
Landschaftsrahmenplanes im Landschaftsplan dargestellt. Der Landschaftsplan<br />
enthält Angaben über den vorhandenen und den zu erwartenden Zustand<br />
von Natur und Landschaft, die konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der<br />
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Begründung mit Umweltbericht zum BBP „SO gew. Tierhaltungsanlagen I Entwurf 16<br />
Landschaftspflege, die Beurteilung des vorhandenen und zu erwartenden Zustands<br />
von Natur und Landschaft und die Erfordernisse und Maßnahmen zur<br />
Umsetzung der konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege.<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong> hat keinen Landschaftsplan aufgestellt, es gelten daher<br />
die Vorgaben des LRP.<br />
Bundesimmissionsschutzgesetz<br />
Nach § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) sind raumbedeutsame<br />
Planungen und Maßnahmen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen<br />
auf ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende<br />
Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden<br />
werden.<br />
Landwirtschaftliche Immissionen<br />
Nach dem gemeinschaftlichen Runderlass d. MU, d. MS, d. ML u.d. MW v.<br />
23.07.2009 ist für den Bereich der Landwirtschaft zunächst die TA-Luft sowie<br />
die jeweils maßgebliche VDI-Richtlinie anzuwenden. Nur sofern sich damit<br />
Probleme nicht lösen lassen, kommen die weiteren Verfahrensschritte nach<br />
der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) Stand 2008 zur Anwendung.<br />
Der GIRL-Richtwert für Wohngebiete beträgt eine Geruchseinheit (GE) pro<br />
cbm Luft (erkennbarer Geruch) an bis zu 10 % der Jahresstunden (Immissionswert<br />
IW = 10 v.H.). Für Dorfgebiete sind Geruchsimmissionen an bis zu<br />
15 % der Jahresstunden zulässig. Im Außenbereich können höhere Werte im<br />
Einzelfall zugelassen werden.<br />
Sonstige Immissionen<br />
Sonstige schädliche Umwelteinwirkungen durch Anlagen, wie z.B. Luftverunreinigungen,<br />
Erschütterungen, Licht und Wärme, sind zu berücksichtigen,<br />
wenn sie gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet<br />
sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die<br />
Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.<br />
Sind bezüglich der Luftqualität maßgebliche Werte, insbesondere die der 39.<br />
BImSchV vom 06.08.2010 überschritten, sind Luftreinhaltepläne zu erstellen.<br />
In Gebieten, in denen kein Luftreinhalteplan erstellt wurde oder erforderlich ist,<br />
ist der Erhalt der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen<br />
(§1a (6) Nr. 7 h BauGB).<br />
5.1.3 FFH und Vogelschutzgebiete<br />
Das Plangebiet liegt nicht innerhalb oder angrenzend zu einem Gebiet von<br />
gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) oder einem EU-Vogelschutzgebiet.<br />
Auswirkungen auf die Erhaltungsziele und Schutzzwecke solcher Gebiete<br />
sind daher nicht vorhanden. Eine Überprüfung der Verträglichkeit gemäß<br />
§ 34 Abs. 1 BNatSchG ist nicht erforderlich.<br />
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<strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong><br />
Begründung mit Umweltbericht zum BBP „SO gew. Tierhaltungsanlagen I Entwurf 17<br />
5.2 Bestandsaufnahme<br />
Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes,<br />
einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich<br />
erheblich beeinflusst werden<br />
5.2.1 Beschreibung der bestehenden Nutzungsstruktur (Schutzgut<br />
Mensch)<br />
Das Plangebiet liegt inmitten von intensiv genutzten Ackerflächen. Die nächstgelegenen<br />
Wohnhäuser befinden sich ca. 220 m nördlich des Gebietes an der<br />
Kreisstraße 223. Zwei weitere Wohngebäude liegen südlich der Fläche an der<br />
Straße „Lehrter Feld“. Eine landwirtschaftliche Hofstelle mit Wohnhaus liegt<br />
außerdem ca. 420 m östlich der Teilfläche am Ginsterweg.<br />
Die vorhandene Wohnbebauung ist derzeit nur gering mit Gerüchen aus der<br />
Tierhaltung belastet.<br />
5.2.2 Beschreibung von Natur und Landschaft<br />
5.2.2.1 Naturraum<br />
Das Plangebiet liegt naturräumlich in der Osterbrocker Talsand-Niederung,<br />
die sich innerhalb der Haupteinheit Lingener Land befindet.<br />
Die Osterbrocker Talsand-Niederung ist ein fast ebenes, langgezogenes, zum<br />
Zentrum hin schwach eingemuldetes Talsandgebiet, das von mehreren ziemlich<br />
parallel nord-südlich verlaufenden, zur Hase entwässernden Niederungen<br />
durchzogen wird. Während die grundwassernahen, meist stark podsolierten<br />
Talsandböden Standortgebiete feuchter Stieleichen-Birkenwälder sind, die<br />
zeitweilig zum großen Teil verheidet waren und heute nur noch in kleinflächigen<br />
Resten erhalten sind, bergen die flachen Niederungen Grundwassergleyund<br />
Flachmoorböden mit ebenfalls nur noch seltenen Erlenbrüchern und<br />
feuchten bis nassen Eichen-Hainbuchenwäldern. Auf den Talsandflächen lösen<br />
heute Grünland und Äcker in ziemlich gleichmäßigem Wechsel einander<br />
ab; stellenweise sind sie auch, wie im Nordosten des Gebietes, von ausgedehnteren<br />
Nadelforsten bedeckt. Die Niederungen sind reines Grünlandgebiet.<br />
Die vor noch nicht allzu langer Zeit fast siedlungsfreie Landschaft enthält heute<br />
zahlreiche, auf den Talsandflächen gelegene junge Einzelhöfe und Streusiedlungen,<br />
die besonders in der Nähe des im Westen verlaufenden Dortmund-<br />
Ems-Kanals liegen.<br />
(Quelle: Sophie Meisel; Die naturräumlichen Einheiten auf Blatt 70/71, Cloppenburg/Lingen, 1959)<br />
5.2.2.2 Landschaftsbild / Ortsbild<br />
Das Landschaftsbild des Planungsraumes wird vorrangig geprägt durch relativ<br />
große, offene, ackerbaulich genutzte Flächen. Ebenfalls landschaftsbildprägende<br />
Elemente sind das Waldgebiet westlich der Plangebietsfläche aber<br />
auch die vorhandenen Windräder sowie die größeren Stallanlagen südwestlich<br />
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des Plangebietes. Die Ackerflächen stellen sich im Bereich des Plangebietes<br />
relativ großräumig dar. Gliedernde Landschaftselemente in Form von Gehölzstreifen<br />
oder Baumreihen begleiten zumeist nur die Wege und Straßen.<br />
Das Plangebiet ist Teil einer größeren Ackerfläche, die nach Westen hin von<br />
einem Windschutzstreifen entlang der Straße „Lehrter Feld begrenzt wird. In<br />
nördliche Richtung bestimmen einzelne Wohnhäuser entlang der Helter Straße<br />
(K 223) das Bild der Landschaft, die ihre Grundstücke nach Süden hin mit immergrünen<br />
Hecken eingefasst haben. Nach Westen hin schließt sich eine<br />
Waldfläche an, die sich nördlich und südlich der Helter Straße erstreckt. In<br />
südwestliche Richtung wird das Landschaftsbild bestimmt durch zwei relativ<br />
neue Stallanlagen und die Windräder des Windparks Teglingen/Helte. Vorhandene<br />
Bebauung entlang des in West-Ost-Richtung verlaufenden Abschnittes<br />
der Straße „Lehrter Feld“ schließt sich in südliche Richtung an. Nach Osten<br />
hin bestimmen weitere großflächige Ackerbereiche, die entlang von Gräben,<br />
Wegen und Straßen von Gehölzstrukturen begleitet werden, das Bild der<br />
Landschaft.<br />
Das Landschaftsbild ist durch die bestehende weiträumige, weitestgehend ungegliederte,<br />
intensive Ackernutzung und den vorhandenen Windenergie- und<br />
Stallanlagen nicht von besonderer Bedeutung hinsichtlich Vielfalt, Eigenart und<br />
Schönheit.<br />
5.2.2.3 Boden / Wasserhaushalt / Altlasten<br />
a) Boden<br />
Nach Auswertung der Bodenübersichtskarte (Niedersächsisches Landesamt<br />
für Bodenforschung, M 1 : 50.000, Hannover 1997) liegt im Bereich des Plangebietes<br />
ein Sandboden vor. Die natürliche Bodenentwicklung hat zu dem Bodentyp<br />
Gley-Podsol geführt.<br />
Dieser Bodentyp zeichnet sich bei Ackernutzung durch ein geringes Ertragspotential,<br />
ein geringes Wasser- und Nährstoffspeichervermögen, eine gute<br />
Durchlüftung und Wasserdurchlässigkeit im Oberboden, eine geringe Pufferkapazität<br />
und eine Auswaschungsgefährdung gegenüber Nähr- und Schadstoffen<br />
aus. Der Boden ist wenig verdichtungsempfindlich, aber durch Winderosion<br />
gefährdet.<br />
(Quelle: Niedersächsisches Landesamt für Bodenforschung, Böden in Niedersachsen, Digitale Bodenkarte<br />
M 1 : 50.000, Hannover, 1997)<br />
b) Wasserhaushalt<br />
Innerhalb und angrenzend an das Plangebiet befinden sich keine natürlich o-<br />
der anthropogen entstandenen Oberflächengewässer.<br />
Laut der geowissenschaftlichen Karte des Naturraumpotenzials von Niedersachsen<br />
und Bremen 1:200.000 (1979) Grundwasser -Grundlagen- liegt im<br />
Bereich des Plangebietes eine Grundwasserneubildungsrate von > 300 –<br />
400 mm im Jahr vor. Die Gefährdung des Grundwassers gilt in Abhängigkeit<br />
von der Mächtigkeit und der Bodenart als „hoch“.<br />
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c) Altlasten<br />
Der <strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong> liegen zur Zeit keine Hinweise oder Erkenntnisse vor,<br />
dass sich im Plangebiet oder in der Nähe Böden befinden, die erheblich mit<br />
umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.<br />
5.2.2.4 Klima Luft<br />
Das Plangebiet liegt klimatisch in der maritim-subkontinentalen Flachlandregion<br />
und ist der grundwasserfernen, ebenen bis welligen Geest zuzuordnen.<br />
Mittlere Jahresniederschläge von durchschnittlich 650 - 700 mm sind zu erwarten.<br />
Die relative Luftfeuchte liegt im Mittel bei 81%. Die durchschnittliche Jahrestemperatur<br />
ist etwa 8.4°C, bei mittleren Jahrestemperaturschwankungen<br />
von 16.4°C.<br />
Die klimatische Wasserbilanz weist einen Überschuss von 200 - 300 mm im<br />
Jahr auf, wobei ein Defizit im Sommerhalbjahr besteht. Die mittlere Vegetationszeit<br />
von etwa 220 Tagen ist relativ lang.<br />
(Quelle: Karten des Naturraumpotentials von Niedersachsen und Bremen; Bodenkundliche Standortkarte,<br />
M. 1 : 200.000, Blatt Oldenburg, 1975)<br />
Im Emsland herrschen westliche Winde vor. Im Herbst und Winter überwiegt<br />
eine südwestliche und im Frühjahr und Sommer eine westliche bis nordwestliche<br />
Windrichtung.<br />
Die Luftqualität gilt im Emsland als vergleichsweise gut bzw. unterscheidet sich<br />
wenig von anderen ländlichen Gebieten in Niedersachsen. Lokal erzeugte<br />
Emissionen erreichen die Grenzwerte (nach Technischer Anweisung Luft)<br />
auch nicht annähernd. Kleinräumige Belastungen durch vielbefahrene Straßen<br />
oder hohe Tierkonzentrationen können aber vorkommen.<br />
(Quelle: Landschaftsrahmenplan Landkreis Emsland, 2001)<br />
5.2.2.5 Arten und Lebensgemeinschaften<br />
Heutige potenziell natürliche Vegetation (PNV)<br />
Nach der Karte der potenziell natürlichen Vegetationslandschaften Niedersachsens<br />
auf der Grundlage der Bodenübersichtskarte (1 : 50.000) würde sich<br />
das Plangebiet bei einer vom Menschen unbeeinflussten Entwicklung zu einem<br />
Drahtschmielen-Buchenwald des Tieflandes entwickeln.<br />
Als Baumarten der Sukzessionsphasen oder Begleiter der von der Rot-Buche<br />
dominierten Schlussgesellschaft kämen Hänge-Birke, Zitter-Pappel, Stiel-<br />
Eiche, Trauben-Eiche und Eberesche natürlicherweise im Plangebiet vor.<br />
(Quelle: Heutige potenzielle natürliche Vegetationslandschaften Niedersachsens auf Basis der Bodenkundlichen<br />
Übersichtskarte 1 : 50.000, Inform.d. Naturschutz Niedersachsen 2003)<br />
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Biotoptypen<br />
Die Bestandsaufnahme erfolgte auf Grundlage des Kartierschlüssels für Biotoptypen<br />
in Niedersachsen (Drachenfels, 2004). Der jeweilige Biotopcode ist<br />
analog dem Kartierschlüssel. Eine kartographische Darstellung erfolgt in der<br />
Anlage 3.<br />
Acker (A)<br />
Zum Zeitpunkt der Bestandsaufnahme (April 2011) wird das Plangebiet vollständig<br />
intensiv ackerbaulich, als Getreideanbaufläche genutzt. Aufgrund dieser<br />
intensiven Nutzung wird das Plangebiet mit dem Wertfaktor 1 WF bewertet.<br />
Strauch-Baumhecke (HFM)<br />
Am westlichen Rand verläuft eine mittelalte Strauch-Baumhecke, die sich ü-<br />
berwiegend aus Stieleiche, Traubenkirsche und Schlehe zusammensetzt.<br />
Gemäß dem Städtetagmodell wird die Strauch-Baumhecke dem Wertfaktor<br />
3 WF zugeordnet.<br />
Fauna<br />
Zur aktuellen Beurteilung der Bedeutung des Plangebietes für die Fauna wurde<br />
am 20.04.2011 eine Ortsbegehung durchgeführt. Dabei zeigte sich, dass<br />
das gesamte Plangebiet als Getreideacker genutzt wird. An der Westseite verläuft<br />
die Straße „Lehrter Feld“, die an der Seite zur Eingriffsfläche von einer<br />
mittelalten Strauch-Baumhecke begleitet wird. In nördliche, östliche und südliche<br />
Richtung geht der Geltungsbereich ohne Randstrukturen fließend in den<br />
Getreideacker über.<br />
Die unter artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten einzige potentiell betroffene<br />
Tierartengruppe kann im Plangebiet somit nur die der Vögel sein. Auf dem A-<br />
cker kann potentiell mit Offenlandarten wie Feldlerche, Rebhuhn, Schafstelze<br />
und Wachtel gerechnet werden. Bei der Begehung sangen Feldlerchen und<br />
Schafstelzen über und unmittelbar an der Eingriffsfläche. Brütende Limikolen<br />
wie Großer Brachvogel oder Kiebitz hätten am 20.04. – also mitten in der Brutphase<br />
– bei derart niedrigem Aufwuchs und auf der übersichtlichen Fläche auffallen<br />
müssen. Von einer Brut dieser Arten ist für 2011 nicht auszugehen.<br />
Wiederkehrend benutzte Brutstätten können auf dem Acker folglich nicht betroffen<br />
sein. Somit können Verstöße gegen das Tötungsverbot ausgeschlossen<br />
werden und auch Störungen artenschutzrechtlich als vernachlässigbar<br />
eingestuft werden, wenn die Maßnahme außerhalb der Brutzeit der Vögel<br />
stattfindet.<br />
Ein gesondertes Augenmerk ist jedoch auf die Hecke zu richten. Diese bleibt<br />
erhalten, wird jedoch für zwei Zufahrten unterbrochen. Horste (wiederkehrend<br />
genutzte Nester) sind in der Hecke auf Höhe des Plangebietes nicht vorhanden.<br />
In wenigen Bäumen befinden sich jedoch Spalten und Höhlen, die von<br />
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Brutvögeln und/oder Fledermäusen genutzt werden könnten. Wenn die Zufahrten<br />
eingemessen sind, ist zu überprüfen, ob stärkere Bäume betroffen sind.<br />
Diese wären dann ggfl. nochmals auf Höhlen zu überprüfen, bzw. die Zufahrt<br />
wäre so zu verschieben, dass keine Höhlenbäume betroffen sind. Die Bäume<br />
stehen weitestgehend in einem solchen Abstand zueinander, dass eine Erschließung<br />
zwischen den Bäumen hindurch möglich sein sollte. Unabhängig<br />
davon sollten sämtliche Maßnahmen an der Hecke auch nur außerhalb der<br />
Brutzeit der Vögel stattfinden.<br />
5.2.3 Kultur- und sonstige Sachgüter<br />
Der <strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong> sind im Plangebiet sowie in der Umgebung keine Bodendenkmale<br />
bzw. keine sonstigen wertvollen Kultur- oder Sachgüter bekannt.<br />
Bauliche Anlagen, die dem Denkmalschutz unterliegen könnten, sind nicht vorhanden.<br />
5.3 Prognose und Maßnahmen<br />
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung<br />
der Planung und bei Nichtdurchführung der Planung sowie Darstellung<br />
der geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich<br />
von nachteiligen Auswirkungen<br />
5.3.1 Auswirkungen auf den Menschen / Immissionsschutz<br />
Mit dem vorliegenden <strong>Bebauungsplan</strong> sollen die Voraussetzungen für die Errichtung<br />
von <strong>gewerbliche</strong>n Tierhaltungsanlagen im Plangebiet geschaffen werden.<br />
Gleichzeitig soll damit der Außenbereich von <strong>Haselünne</strong> vor einer „vollständigen“<br />
Zersiedelung durch <strong>gewerbliche</strong> Tierhaltungsanlagen geschützt<br />
werden und die allgemeinen städtebaulichen Zielvorstellungen der <strong>Stadt</strong> berücksichtigt<br />
werden.<br />
Das Plangebiet stellt kein Areal mit hoher Bedeutung für die Wohnbevölkerung<br />
dar. Auf der bisher ackerbaulich genutzten Fläche sind z.B. Aktivitäten im Bereich<br />
der Naherholung nicht festgestellt worden. Es geht jedoch eine unbebaute<br />
Freifläche verloren.<br />
Durch die geplante Nutzung im Plangebiet sind insbesondere Geruchsimmissionen<br />
im Bereich der nächstgelegenen Wohnhäuser zu erwarten.<br />
a) Geruchsimmissionen<br />
Es wurde eine geruchstechnische Untersuchung inklusive einer Ermittlung der<br />
Zusatzbelastung an Ammoniakkonzentration und Stickstoffdeposition für das<br />
Plangebiet durch die Zech Ingenieurgesellschaft für die Aufstellung des <strong>Bebauungsplan</strong>es<br />
durchgeführt. (Immissionstechnischer Bericht Nr. LG6337.1/02,<br />
Anlage 1).<br />
In dieser Untersuchung ist zunächst die Vorbelastung an Geruchsimmissionen<br />
in der Umgebung des Plangebietes ermittelt worden.<br />
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Anschließend ist der im SO 1 konkret geplante Mastschweinestall mit der geplanten<br />
Lüftungstechnik und für die südliche Teilfläche (SO 2) des Plangebietes<br />
eine Belegung mit 84.000 Masthähnchen (zwei übliche Ställe à 42.000 Tiere)<br />
als Zusatzbelastung berücksichtigt worden. Eine derartige Stallanlage<br />
könnte flächenmäßig im SO 2 errichtet werden, und stellt bezüglich der Geruchsemissionen<br />
das „Worst Case“ Szenario dar.<br />
Würde statt dieser Stallanlage ein zweiter baugleicher Mastschweinestall errichtet,<br />
würde eine geringere Geruchshäufigkeit auftreten.<br />
Danach ist die Gesamtbelastung an Geruchsimmissionen aus der Vorbelastung<br />
und der Zusatzbelastung ermittelt worden. Die Gesamtbelastung an Geruchsimmissionen<br />
beträgt maximal 12 % der Jahresstunden am ungünstigsten<br />
Standort im Bereich der benachbarten Wohnhäuser im Außenbereich.<br />
Damit ist das Plangebiet in angemessener Weise und mit üblichen Stallgrößen<br />
nutzbar und gleichzeitig ist der Immissionswert von 0,15 (15 % Jahresstunden)<br />
gemäß der Geruchs-Immissions-Richtlinie (GIRL) für ein Dorfgebiet im Bereich<br />
der benachbarten Wohnnutzungen unterschritten. Für den Außenbereich, in<br />
dem sich die Nachbarbebauung befindet, können gemäß den Auslegungshinweisen<br />
zur GIRL deutlich höhere Immissionswerte zulässig sein (in Ausnahmefällen<br />
bis zu 25 % der Jahresstunden).<br />
Somit sind erhebliche Geruchsimmissionen im Bereich der Nachbarwohnbebauung<br />
nicht zu erwarten. Gleichzeitig bleiben noch Entwicklungsmöglichkeiten<br />
für „landwirtschaftliche“ Betriebe im Umfeld des Plangebietes bestehen.<br />
Für die zu berücksichtigenden Immissionsorte (nächstgelegene Wohnhäuser),<br />
ist für das SO 1 und das SO 2 jeweils die zulässige maximale immissionspunktbezogene<br />
Zusatzbelastung an Geruchsimmissionen durch das Plangebiet<br />
festgesetzt. Damit wird die o.g. ermittelte maximale Gesamtbelastung an<br />
Geruchsimmissionen von 12 % der Jahresstunden am ungünstigsten Immissionsort<br />
eingehalten. Gleichzeitig kann dadurch eine angemessene und übliche<br />
Nutzung des Plangebietes sichergestellt werden.<br />
b) Ammoniak / Stickstoffdeposition<br />
Es ist eine Machbarkeitsprüfung bezüglich der Ammoniakkonzentration sowie<br />
der Stickstoffdeposition durch die Zech Ingenieurgesellschaft durchgeführt<br />
worden (Immissionstechnischer Bericht Nr. LG 6337.1/02, Anlage 1).<br />
In dieser Machbarkeitsprüfung ist die Zusatzbelastung an Ammoniakimmissionen<br />
(Ammoniakkonzentration sowie Stickstoffdeposition) für die Tierhaltungsalternative<br />
mit der höchsten Ammoniakemission (Errichtung eines Stalls für ca.<br />
2.300 Mastschweine auf der nördlichen Teilfläche) ermittelt worden. Es wurde<br />
eine Minderung der Ammoniakemissionen von 20 % durch den in der landwirtschaftlichen<br />
Praxis üblichen Einsatz von RAM-Futter (nährstoffreduziertes Futter)<br />
berücksichtigt.<br />
Im Bereich der umliegenden Waldflächen wird sowohl die als nicht relevant zu<br />
betrachtende Ammoniak-Zusatzbelastung von 3 µg/m³ als auch die Stickstoffdeposition<br />
von 4 kg/(ha · a) eingehalten.<br />
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Bei der Beurteilung der Ammoniakkonzentration und Stickstoffdeposition ist<br />
jeweils die Zusatzbelastung einer Einzelanlage zu betrachten. Bei mehreren<br />
Anlagen (im Sinne des immissionsschutzrechtlichen Anlagenbegriffs) ist eine<br />
Kumulation von Ammoniakimmissionen nicht zu berücksichtigen. Durch die Errichtung<br />
einer Tierhaltungsanlage auf der südlichen Teilfläche ist ebenfalls zu<br />
erwarten, dass die Werte für die Ammoniak-Zusatzbelastung und die<br />
Stickstoffdeposition eingehalten werden, da diese den gleichen Abstand zu<br />
stickstoffempfindlichen Biotopen hat und im Bereich der nördlichen Teilfläche<br />
die Tierhaltungsalternative mit der höchsten Ammoniakemission berücksichtigt<br />
wurde.<br />
Sofern durch den gleichen Betreiber ein weiterer Stall errichtet werden sollte,<br />
wäre die Zusatzbelastung durch beide Ställe als gemeinsame Anlage zu betrachten.<br />
Falls dieses zu Immissionswertüberschreitungen führt, könnten diese<br />
durch den Einsatz von mindernden Maßnahmen (z.B. gängige zertifizierte Abluftwäscher<br />
für Mastschweine- und Masthähnchenställe ggf. in Verbindung mit<br />
optimierten Ableitbedingungen) reduziert werden.<br />
Unzulässige Beeinträchtigungen durch Ammoniak- und Stickstoffimmissionen<br />
sind im Umfeld des Plangebietes somit nicht zu erwarten.<br />
c) Sonstige Immissionen<br />
Sonstige Immissionen (z.B. durch Lärm, Licht, Erschütterungen) sind in der<br />
Nachbarschaft des Plangebietes auf Grund der großen Entfernung zum Plangebiet<br />
und der Nutzung nicht zu erwarten.<br />
5.3.2 Auswirkungen auf Natur und Landschaft / Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen<br />
5.3.2.1 Landschaftsbild / Ortsbild<br />
Das Landschaftsbild im Bereich des Plangebietes weist keine besondere Bedeutung<br />
hinsichtlich Vielfalt, Eigenart und Schönheit auf. Auch in seiner Erholungseignung<br />
ist das Plangebiet durch die vorherrschende intensive ackerbauliche<br />
Nutzung und die vorhandenen Windenergie- und Stallanlagen sehr stark<br />
eingeschränkt.<br />
Die derzeit vorhandene Freifläche in Form einer intensiv genutzten Ackerfläche<br />
wird als <strong>Sondergebiet</strong> „<strong>gewerbliche</strong> Tierhaltungsanlagen“ festgesetzt. Damit<br />
wird eine intensive Flächennutzung unter Berücksichtigung der landwirtschaftlichen<br />
Immissionssituation in einem bereits durch intensive Nutzungen<br />
geprägten Raum untergebracht.<br />
Der Eingriff in das Landschaftsbild wird in erster Linie durch die künftig entstehenden<br />
Baukörper auf der bisher als Acker genutzten Fläche hervorgerufen.<br />
Die am nördlichen, östlichen und südlichen Rand des Plangebietes festgesetzten<br />
10 m breiten Gehölzstreifen binden das künftige <strong>Sondergebiet</strong> in das Ortsbzw.<br />
Landschaftsbild ein. Der am westlichen Plangebietsrand festgesetzte<br />
Gehölzstreifen ergänzt den vorhandenen Windschutzstreifen, so dass gleichzeitig<br />
Beeinträchtigungen für diesen Windschutzstreifen durch die heranrü-<br />
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ckende Bebauung vermieden werden. Zusammen mit der Begrenzung der zulässigen<br />
Bauhöhe werden durch diese Pflanz- und Erhaltungsmaßnahmen erhebliche<br />
Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes vermieden bzw. ausgeglichen.<br />
Insgesamt entsteht an diesem Standort durch die festgesetzten Maßnahmen<br />
unter Berücksichtigung der umgebenden vorhandenen intensiven Nutzungen<br />
und den ringsum geplanten Neuanpflanzungen keine erhebliche Beeinträchtigung<br />
des Landschaftsbildes.<br />
5.3.2.2 Boden / Wasser<br />
Ein Eingriff in den Boden- und Grundwasserhaushalt wird in erster Linie durch<br />
die künftige Versiegelung hervorgerufen. Mit der Versiegelung gehen bestehende<br />
Bodenfunktionen verloren, wie z.B. Filter- und Produktionsfunktionen.<br />
Mit der Inanspruchnahme eines durch die intensive Landwirtschaft genutzten<br />
Bodens wird aber auf einen stark anthropogen veränderten Boden (Stoffeinträge,<br />
Bodenverdichtung, Erosion) zurückgegriffen und die Überplanung eines<br />
noch nicht veränderten oder weniger veränderten Bodens vermieden. Durch<br />
die Neuanlage standortgerechter, heimischer Gehölzstrukturen am nördlichen,<br />
östlichen, südlichen und westlichen Rand des Plangebietes kann der Eingriff in<br />
den Boden vollständig innerhalb des Plangebietes kompensiert werden.<br />
Mit der zukünftig möglichen Bebauung geht darüber hinaus Versickerungsfläche<br />
verloren. Die Grundwasserneubildung wird in diesen überbauten Abschnitten<br />
generell verringert.<br />
Das anfallende Oberflächenwasser soll vollständig innerhalb des Plangebietes<br />
versickert werden. Somit verbleibt das komplette Niederschlagswasser im<br />
Plangebiet und eine erhebliche Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes wird<br />
vermieden.<br />
5.3.2.3 Klima / Luft<br />
Durch die Versiegelung des Bodens und dem damit verbundenen Verlust von<br />
Verdunstungsfläche kommt es kleinräumig zu einer schnelleren und stärkeren<br />
Erwärmung. Das vorhandene Frischluftentstehungsgebiet wird durch die künftige<br />
Versiegelung reduziert. Durch die festgesetzten Neuanpflanzungen am<br />
westlichen, nördlichen, östlichen und südlichen Rand des Plangebietes wird<br />
jedoch auch neue vertikale Verdunstungsstruktur geschaffen. Diese Gehölzanpflanzungen<br />
wirken sich positiv auf das Kleinklima (Luftbefeuchtung) und<br />
die Luftqualität (z.B. Ausfilterung von Staub- und Schadstoffen) aus, so dass<br />
damit die negativen Auswirkungen durch die Flächenversiegelung reduziert<br />
bzw. ausgeglichen werden.<br />
Gleichzeitig verbleiben aber auch unversiegelte Freiflächen, die als offene Vegetationsflächen<br />
weiterhin eine positive Bedeutung für das Klima und die Luft<br />
haben. Insgesamt werden durch die Begrenzung der Versiegelung bei gleich-<br />
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zeitiger Neuanlage randlicher Gehölzstreifen keine erheblichen Beeinträchtigungen<br />
des Schutzgutes hervorgerufen.<br />
5.3.2.4 Arten und Lebensgemeinschaften<br />
Der Eingriff in das Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften wird vor allem<br />
durch den Verlust von intensiv genutzter Ackerfläche verursacht.<br />
Die ackerbauliche Nutzung erfolgt mittels schwerer Maschinen und Geräte.<br />
Dies führt zu einer Verdichtung des Bodens. Die immer wiederkehrenden Bearbeitungsschritte<br />
verursachen eine Einschränkung der Bodenlebewesen. Optimale<br />
Erträge werden beim Ackerbau nur durch Einsatz von Dünger und Pestiziden<br />
erzielt. Dies führt zu einer Beeinträchtigung der Flora und Fauna. Durch<br />
den Einsatz von Dünger und Pestiziden wird die Anbaufrucht gefördert und<br />
Spontanvegetation verdrängt, wodurch Monokulturen entstehen.<br />
Das Plangebiet weist aufgrund dieser intensiven Nutzung keine besondere<br />
Bedeutung für Arten und Lebensgemeinschaften auf.<br />
Eine Betroffenheit wiederkehrend benutzter Brutstätten ist für die Planung auf<br />
dem Acker nicht gegeben.<br />
Um den Verbotstatbestand der Tötung sicher auszuschließen, dürfen die Bauflächenvorbereitungen<br />
auf den Freiflächen nur außerhalb der Brutzeit der Freiflächenbrüter<br />
(d.h. nicht in der Zeit von Mitte März bis Ende Juli) stattfinden.<br />
Bei einem Baubeginn innerhalb dieser Verbotszeit wäre unmittelbar vor Maßnahmenbeginn<br />
nochmals nachzuweisen, dass dann keine Bodenbrüter auf der<br />
Fläche vertreten sind.<br />
Um sicher zu stellen, dass auch bei Eingriffen in die Hecke keine wiederkehrend<br />
genutzten Brutstätten betroffen sind, sind die Zufahrtsbereiche nach Einmessung<br />
und Kennzeichnung der betroffenen Gehölze nochmals zu überprüfen.<br />
Erforderlichenfalls sind die Zufahrten geringfügig zu verschieben, alternativ<br />
kann auch ein Ersatz für verlorengehende Höhlen in Betracht gezogen werden<br />
(Nistkästen, Fledermauskästen).<br />
Um den Verbotstatbestand der Tötung auch bei Maßnahmen an der Hecke sicher<br />
auszuschließen, dürfen auch die Maßnahmen an der Hecke nur außerhalb<br />
der Brutzeit der Brutvögel (d.h. nicht in der Zeit von Mitte März bis Ende<br />
Juli) stattfinden. Zu anderen Zeiten wäre unmittelbar vor Maßnahmenbeginn<br />
nochmals nachzuweisen, dass dann keine Vögel in den betroffenen Heckenabschnitten<br />
brüten.<br />
Insgesamt verursacht die Ausweisung eines <strong>Sondergebiet</strong>es <strong>gewerbliche</strong><br />
Tierhaltungsanlagen an dieser Stelle keine erheblichen Beeinträchtigungen<br />
des Schutzgutes Arten und Lebensgemeinschaften.<br />
5.3.2.5 Wirkungsgefüge<br />
Die o.g. Schutzgüter stehen in Beziehung zueinander. Die getroffenen Festsetzungen<br />
und Maßnahmen können daher auf das eine Schutzgut positive auf<br />
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Begründung mit Umweltbericht zum BBP „SO gew. Tierhaltungsanlagen I Entwurf 26<br />
das andere jedoch negative Auswirkungen haben. Nachfolgend wird das aus<br />
der vorliegenden Planung resultierende Wirkungsgefüge beschrieben.<br />
Mit der vorliegenden Planung geht ausschließlich intensiv genutzte Ackerfläche<br />
verloren. Das Landschaftsbild wird durch die Bebauung verändert. Durch<br />
die künftige Versiegelung wird die Grundwasserneubildung und damit auch die<br />
Verdunstungsrate reduziert. Die derzeitige Ackerfläche steht nicht mehr als<br />
Nahrungsraum für die Fauna des Gebietes zur Verfügung. Mit der Anlage der<br />
am westlichen, nördlichen, östlichen und südlichen Rand des Plangebietes<br />
geplanten Gehölzstreifen wird jedoch auch neue vertikale Verdunstungsfläche<br />
und die Möglichkeit der Schadstoffbindung sowie auf derzeitiger intensiver a-<br />
ckerbaulicher Nutzung ein neuer Nahrungs-, Rückzugs- und Lebensraum für<br />
Flora und Fauna geschaffen. Darüber hinaus binden diese neu entstehenden<br />
Gehölzstreifen das künftige <strong>Sondergebiet</strong> in das Orts- bzw. Landschaftsbild<br />
ein.<br />
Insgesamt wird mit der vorliegenden Planung das Wirkungsgefüge der<br />
Schutzgüter von Natur und Landschaft aufgrund der festgesetzten Maßnahmen<br />
nicht erheblich beeinträchtigt.<br />
5.3.2.6 Bodenschutzklausel - § 1a (2) Satz 1 und 2 BauGB<br />
Gemäß § 1a (2) Satz 1 soll mit Grund und Boden sparsam umgegangen und<br />
insbesondere die Möglichkeiten der Städte und Gemeinden zur Wiedernutzbarmachung<br />
und Nachverdichtung genutzt werden. Landwirtschaftlich, als<br />
Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur in notwendigem Umfang<br />
umgenutzt werden.<br />
Um eine zunehmende Zersiedelung der jetzt noch freien Landschaft durch<br />
<strong>gewerbliche</strong> Tierhaltungsanlagen zu verhindern, sollen mit Hilfe der vorliegenden<br />
Planung Gebiete für <strong>gewerbliche</strong> Tierhaltungsanlagen entwickelt werden,<br />
in denen nicht nur eine bedarfsorientierte Entwicklung, sondern neben den Investitionsinteressen<br />
und betrieblichen Bedürfnissen der Landwirtschaft und der<br />
bestehenden Tierhaltungsbetriebe auch die allgemeinen städtebaulichen Zielvorstellungen<br />
der <strong>Stadt</strong> berücksichtigt werden. Das vorliegende Plangebiet<br />
wird daher als <strong>Sondergebiet</strong> „<strong>gewerbliche</strong> Tierhaltungsanlagen“ festgesetzt.<br />
Für die Planung wird ca. 2,6 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche und ca. 100<br />
qm Strauch-Baumhecke in Anspruch genommen.<br />
Durch die Festsetzung einer maximal zulässigen Grundfläche wird die Versiegelung<br />
auf ein erforderliches Maß begrenzt. Darüber hinaus wird durch die<br />
Anpflanzungen der Eingriff in Natur und Landschaft vollständig innerhalb des<br />
Plangebietes ausgeglichen.<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong> ist daher der Auffassung, dass der Bodenschutzklausel,<br />
sowohl im Hinblick auf die erforderliche Gebietsausweisung, als auch auf die<br />
konkrete Ausgestaltung, ausreichend Rechnung getragen wird.<br />
Büro für <strong>Stadt</strong>planung (Begr_BBP-SO-gew-Tierhal-I.doc) 28.04.2011
<strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong><br />
Begründung mit Umweltbericht zum BBP „SO gew. Tierhaltungsanlagen I Entwurf 27<br />
5.3.2.7 Eingriffsregelung<br />
a) Zulässigkeit des Eingriffs<br />
Durch die Bauleitplanung werden im Planungsgebiet Maßnahmen vorbereitet<br />
bzw. ermöglicht, deren Durchführung den Eingriffstatbestand gem. § 14 Bundesnaturschutzgesetz<br />
(BNatSchG) erfüllen. Die Eingriffe stellen z.T. erhebliche<br />
Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Orts- und Landschaftsbildes<br />
dar.<br />
Nach § 15 (1) und (2) BNatSchG ist der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet,<br />
vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen<br />
sowie unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes<br />
und der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen oder zu ersetzen.<br />
Die durch diese Planung entstehenden Eingriffe werden durch verschiedene,<br />
in den vorherigen Kapiteln schutzgutbezogen aufgelistete Maßnahmen z.T.<br />
vermieden bzw. ausgeglichen, so dass die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes<br />
und des Naturhaushaltes auf ein unbedingt notwendiges Maß reduziert<br />
wird.<br />
Grundsätzlich ist ein Eingriff unzulässig, wenn die Belange des Natur- und<br />
Landschaftsschutzes überwiegen. Dieses ist in der Regel in Gebieten der Fall,<br />
in denen die Voraussetzungen eines Schutzes nach den §§ 23 – 30 Bundesnaturschutzgesetz<br />
(BNatSchG) erfüllt sind. Das Plangebiet erfüllt nicht diese<br />
Voraussetzungen.<br />
Weil auch andere für den Naturschutz wertvolle Elemente, die als selten oder<br />
gefährdet einzustufen sind, nicht in Anspruch genommen werden und sowohl<br />
die Sicherung und Entwicklung von landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieben<br />
mit <strong>gewerbliche</strong>r Tierhaltung als auch die geordnete städtebauliche Entwicklung<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong> bedeutsame öffentliche Belange sind, sind die hier<br />
vorbereiteten Eingriffe letztendlich zulässig.<br />
b) Eingriffsbilanzierung<br />
Im Folgenden werden die sich aus der Planung ergebenden Eingriffe und<br />
Maßnahmen mit dem Bestand verglichen und bewertet, um die Plausibilität<br />
nachvollziehbar, also auch zahlenmäßig vergleichbar zu machen.<br />
Hierfür wird die "Arbeitshilfe zur Ermittlung von Ausgleichs– und Ersatzmaßnahmen<br />
in der Bauleitplanung des Niedersächsischen Städtetages" (2006)<br />
zugrunde gelegt. Nachfolgend gilt die Formel:<br />
Fläche in qm x Wertfaktor (WF) = Werteinheiten (WE)<br />
c) Ermittlung des Eingriffsflächenwertes<br />
In der folgenden Tabelle werden alle Biotope aufgeführt, die durch die Planung<br />
unmittelbar beeinträchtigt werden. Die Biotope wurden in den vorangegangenen<br />
Kapiteln beschrieben. Entsprechend dem Städtetagmodell wird den Biotopen<br />
des Plangebietes der jeweilige Wertfaktor zugeordnet.<br />
Büro für <strong>Stadt</strong>planung (Begr_BBP-SO-gew-Tierhal-I.doc) 28.04.2011
<strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong><br />
Begründung mit Umweltbericht zum BBP „SO gew. Tierhaltungsanlagen I Entwurf 28<br />
Werden die Biotopflächen mit ihren Wertfaktoren multipliziert, ergeben sie in<br />
der Summe den Eingriffsflächenwert.<br />
Nutzungsart / Biotoptyp Fläche Wertfaktor Werteinheit<br />
Ackerfläche (A) 26.228 qm 1 WF 26.228 WE<br />
Strauch-Baumhecke (HFM) 104 qm 3 WF 312 WE<br />
Gesamtfläche:<br />
26.332 qm<br />
Eingriffsflächenwert:<br />
26.540 WE<br />
d) Ermittlung des Kompensationswertes<br />
In den vorangegangenen Kapiteln wurden Maßnahmen zur Vermeidung und<br />
zum Ausgleich des Eingriffs schutzgutbezogen beschrieben. Zusammengefasst<br />
sind dieses: die Neuanlage von Gehölzstreifen am westlichen, nördlichen,<br />
östlichen und südlichen Rand des Plangebietes sowie die verbleibenden<br />
Freiflächen innerhalb des dargestellten <strong>Sondergebiet</strong>es.<br />
Den neu entstehenden Biotoptypen wird entsprechend ihrer künftigen Wertigkeit<br />
ein Wertfaktor nach dem Städtetagmodell zugeordnet. Sie werden in der<br />
nachfolgenden Tabelle aufgeführt. Die Flächen der aufgeführten Nutzungsarten<br />
/ Biotoptypen werden mit den zugeordneten Wertfaktoren multipliziert und<br />
ergeben dann addiert den Kompensationswert.<br />
Nutzungsart / Biotoptyp Fläche Wertfaktor<br />
Werteinheit<br />
<strong>Sondergebiet</strong><br />
19.995 qm<br />
versiegelte Fläche (X) 4.500 qm x 2 9.000 qm 0 WF 0 WE<br />
unversiegelte Fläche 10.995 qm 1 WF 10.995 WE<br />
Private Grünfläche 6.233 qm 3 WF 18.699 WE<br />
Straßenverkehrsfläche 104 qm 0 WF 0 WE<br />
Gesamtfläche:<br />
26.332 qm<br />
Kompensationswert:<br />
29.694 WE<br />
Innerhalb des Plangebietes entsteht durch Vermeidungsmaßnahmen und interne<br />
Ausgleichsmaßnahmen ein Kompensationswert von 29.694 WE. Gegenüber<br />
dem Eingriffsflächenwert (26.540 WE) ergibt sich ein Kompensationsüberschuss<br />
von 3.154 WE.<br />
Die Eingriffe für Natur und Landschaft werden somit durch die Anlage der festgesetzten<br />
Gehölzstreifen und durch die verbleibenden Freiflächen innerhalb<br />
des <strong>Sondergebiet</strong>es vollständig innerhalb des Plangebietes kompensiert.<br />
Büro für <strong>Stadt</strong>planung (Begr_BBP-SO-gew-Tierhal-I.doc) 28.04.2011
<strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong><br />
Begründung mit Umweltbericht zum BBP „SO gew. Tierhaltungsanlagen I Entwurf 29<br />
e) Schlussbetrachtung<br />
Innerhalb des Plangebietes ergibt sich durch die Anlage der festgesetzten Gehölzstreifen<br />
und durch die verbleibenden Freiflächen innerhalb des <strong>Sondergebiet</strong>es<br />
ein Kompensationsüberschuss.<br />
Unter Berücksichtigung der Vermeidungs– sowie der internen Kompensationsmaßnahmen<br />
geht die <strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong> daher davon aus, dass der, durch<br />
den <strong>Bebauungsplan</strong> „<strong>Sondergebiet</strong> <strong>gewerbliche</strong> Tierhaltungsanlagen I“ ermöglichte<br />
Eingriff in das Landschaftsbild und in den Naturhaushalt ausgeglichen<br />
werden kann und somit den Belangen von Natur und Landschaft gem. § 1 (6)<br />
Ziffer 7 BauGB entsprochen ist.<br />
5.3.3 Kultur- und sonstige Sachgüter<br />
Da im Plangebiet und angrenzend keine Objekte von kulturgeschichtlicher Bedeutung<br />
oder sonstige wertvolle Sachgüter bekannt sind, sind Auswirkungen<br />
auf Kulturgüter nicht zu erwarten.<br />
5.3.4 Wechselwirkungen<br />
Bei der Prüfung der Wechselwirkungen ist entsprechend den Anforderungen<br />
von § 1 (6) Nr. 7 i BauGB das übergreifende Verhältnis zwischen Naturhaushalt<br />
und Landschaft, den Menschen sowie den Sach- und Kulturgütern soweit<br />
sich diese durch die Planung wechselseitig beeinflussen, zu erfassen.<br />
Wie aus den vorangegangenen Kapiteln hervorgeht, entstehen durch die Planung,<br />
insbesondere bei Berücksichtigung der Maßnahmen zur Vermeidung,<br />
Verringerung und zum Ausgleich von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft<br />
und bei Berücksichtigung der im <strong>Bebauungsplan</strong> getroffenen Festsetzungen<br />
zur Beschränkung der Geruchsimmissionen auf den überwiegenden<br />
Teil der zu betrachtenden Bestandteile der Umwelt keine erheblichen negativen<br />
Auswirkungen.<br />
Mit der vorliegend geplanten Entwicklung eines <strong>Sondergebiet</strong>es „<strong>gewerbliche</strong><br />
Tierhaltungsanlagen“ entstehen somit keine neuen weitergehenden Beeinträchtigungen<br />
zwischen den Belangen des Umweltschutzes (Naturhaushalt<br />
und Landschaft, Mensch, Sach- und Kulturgüter), die sich so auswirken, dass<br />
negative Rückwirkungen zu erwarten wären. Erhebliche Wechselwirkungen<br />
treten damit nicht auf.<br />
5.3.5 Nullvariante<br />
Bei Nichtdurchführung der Planung würde die derzeitige Nutzung im Plangebiet<br />
fortgeführt.<br />
Die bestehende intensive ackerbauliche Nutzung würde weiter durchgeführt.<br />
Mögliche negative Auswirkungen auf den Boden- und Wasserhaushalt durch<br />
die Bewirtschaftung (Bodenverdichtung, Erosion, Stoffeinträge) würden bestehen<br />
bleiben. Das Niederschlagswasser könnte, abgesehen von einer Beein-<br />
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<strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong><br />
Begründung mit Umweltbericht zum BBP „SO gew. Tierhaltungsanlagen I Entwurf 30<br />
trächtigung durch Bodenverdichtung, den natürlichen Bodenverhältnissen entsprechend,<br />
versickern.<br />
Das Orts- und Landschaftsbild und das bestehende Wirkungsgefüge der<br />
Schutzgüter von Natur und Landschaft untereinander bliebe in der jetzigen<br />
Form erhalten.<br />
Da Kultur- und sonstige wertvolle Sachgüter im Gebiet nicht bekannt sind, sind<br />
veränderte Auswirkungen auf diese Schutzgüter bei Nichtdurchführung der<br />
Planung nicht zu erwarten.<br />
Auf der Fläche könnten jederzeit <strong>gewerbliche</strong> Stallanlagen gemäß § 35 Abs. 1<br />
Nr. 4 BauGB entstehen, ohne dass eine Begrenzung der Geruchsimmissionen<br />
(wie im <strong>Bebauungsplan</strong> festgesetzt) erfolgen würde.<br />
5.4 Anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativprüfung)<br />
Wie bereits in Kapitel 1.2 erläutert, können Tierhaltungsanlagen gemäß § 35<br />
Abs. 1, Nr. 4 BauGB im gesamten Außenbereich von <strong>Haselünne</strong> errichtet werden,<br />
wenn die aus Immissionsgründen erforderlichen Abstände zu konkurrierenden<br />
Nutzungen (z.B. Wohnen) eingehalten werden.<br />
Damit derartige Vorhaben im Außenbereich nicht mehr grundsätzlich zulässig<br />
sind, will die <strong>Stadt</strong> mit der vorliegenden Planung entsprechende Gebiete für<br />
<strong>gewerbliche</strong> Tierhaltungsanlagen festsetzen.<br />
Zur Freihaltung der Landschaft und der Berücksichtigung der allgemeinen<br />
städtebaulichen Zielvorstellungen der <strong>Stadt</strong> sowie einer bedarfsorientierten<br />
Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe ergibt sich somit keine Alternative<br />
zur vorliegenden Planung.<br />
Alternativ wäre lediglich die Ausweisung einer anderen Fläche denkbar. Dies<br />
würde jedoch keine die Umwelt weniger belastenden Veränderungen mit sich<br />
bringen.<br />
Auch die Ausweisung von weniger Fläche drängt sich nicht auf, da die Fläche<br />
im Verhältnis zu üblichen Tierhaltungsanlagen im Außenbereich keine überdimensionierte<br />
bzw. unangemessene Größe aufweist.<br />
5.5 Sonstige Belange des Umweltschutzes<br />
Besondere Regelungen bezüglich der Vermeidung von weiteren Emissionen<br />
sowie des sachgerechten Umgangs mit Abfällen und Abwässern werden im<br />
Rahmen der vorliegenden Planung nicht getroffen. Derartige Festlegungen<br />
können im Rahmen der konkreten Baugenehmigungen erfolgen.<br />
Gemäß § 1 (6) Nr. 7 h BauGB ist die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität<br />
in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden<br />
Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte<br />
nicht überschritten werden dürfen, als Belang im Sinne des Vorsorgeprinzips<br />
zu berücksichtigen. Durch die geplante Festsetzung eines Son-<br />
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<strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong><br />
Begründung mit Umweltbericht zum BBP „SO gew. Tierhaltungsanlagen I Entwurf 31<br />
dergebietes „<strong>gewerbliche</strong> Tierhaltungsanlagen“ sind wesentliche Veränderungen<br />
der Luftqualität nicht zu erwarten.<br />
5.6 Zusätzliche Angaben im Umweltbericht<br />
5.6.1 Methodik<br />
Die Beurteilung der Auswirkungen der Planung auf Natur und Landschaft erfolgte<br />
verbalargumentativ. Im Rahmen der Eingriffsregelung kam die „Arbeitshilfe<br />
zur Ermittlung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in der Bauleitplanung<br />
des Niedersächsischen Städtetages (2006)" zur Anwendung.<br />
Die artenschutzrechtlichen Belange wurden durch eine Begehung und Beurteilung<br />
der Fläche berücksichtigt.<br />
Die Geruchsimmissionen von künftig möglichen Tierhaltungsanlagen im Plangebiet<br />
sowie die Vorbelastung durch die bestehenden Tierhaltungsanlagen in<br />
der Umgebung wurden von der Zech Ingenieurgesellschaft gemäß der Geruchs-Immissions-Richtlinie/Niedersachsen<br />
(GIRL) ermittelt und bewertet (Anlage<br />
1)<br />
Die zu erwartenden Ammoniakimmissionen sind ebenfalls von der Zech Ingenieurgesellschaft<br />
entsprechend den einschlägigen Richtlinien und Normen ermittelt<br />
worden.<br />
Die Ermittlung von <strong>gewerbliche</strong>n Immissionen und von Verkehrslärm war nicht<br />
erforderlich.<br />
5.6.2 Überwachungsmaßnahmen (Monitoring)<br />
Durch den vorliegenden <strong>Bebauungsplan</strong> werden im Plangebiet Maßnahmen<br />
planerisch vorbereitet, die bei ihrer Durchführung erhebliche Umweltauswirkungen<br />
eintreten lassen können.<br />
Erhebliche und nicht ausgleichbare Umweltauswirkungen sind bei Beachtung der<br />
getroffenen Regelungen und Festsetzungen durch die Planung jedoch nicht zu<br />
erwarten.<br />
Die Einhaltung der festgesetzten Immissionskontingente ist im Rahmen der<br />
jeweiligen Baugenehmigung nachzuweisen.<br />
Die Umsetzung der festgesetzten Anpflanzungen wird von der <strong>Stadt</strong> durch Inaugenscheinnahme<br />
überwacht. Die Dauer der erforderlichen Fertigstellungsund<br />
Entwicklungspflege sollte 3 Jahre betragen.<br />
Sofern die Maßnahmen ordnungsgemäß hergestellt sind und nicht widerrechtlich<br />
beseitigt werden, kann von einer dauerhaften Erhaltung ausgegangen<br />
werden, so dass eine zusätzliche Umsetzungskontrolle entbehrlich ist. Die<br />
<strong>Stadt</strong> behält sich ein Einschreiten vor, sofern Hinweise für einen nicht ordnungsgemäßen<br />
Zustand vorliegen.<br />
Büro für <strong>Stadt</strong>planung (Begr_BBP-SO-gew-Tierhal-I.doc) 28.04.2011
<strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong><br />
Begründung mit Umweltbericht zum BBP „SO gew. Tierhaltungsanlagen I Entwurf 32<br />
5.6.3 Allgemeinverständliche Zusammenfassung<br />
Im Nachfolgenden werden die aus der Planung resultierenden Auswirkungen<br />
in Bezug auf die Umwelt und ihre Erheblichkeit zusammengefasst.<br />
Mit dem vorliegenden <strong>Bebauungsplan</strong> sollen die Voraussetzungen für die Ansiedlung<br />
von <strong>gewerbliche</strong>n Tierhaltungsanlagen im westlichen Bereich des<br />
<strong>Stadt</strong>gebietes von <strong>Haselünne</strong> geschaffen werden.<br />
Gleichzeitig soll damit entsprechend dem Grundsatzbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts<br />
von 1983 zur Zulässigkeit von „<strong>gewerbliche</strong>n“ Tierhaltungsanlagen<br />
gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ein Bereich gemäß § 30<br />
BauGB festgesetzt werden, in dem „<strong>gewerbliche</strong>“ Tierhaltungsanlagen, zugelassen<br />
werden können. Damit soll erreicht werden, dass „<strong>gewerbliche</strong>“ Tierhaltungsanlagen<br />
im Außenbereich der <strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong> nicht mehr zulässig sind,<br />
weil für derartige Anlagen entsprechende Baugebiete ausgewiesen sind. Dadurch<br />
können „<strong>gewerbliche</strong>“ Tierhaltungsanlagen in Zukunft bedarfsorientiert<br />
und nach den städtebaulichen Zielvorstellungen der <strong>Stadt</strong> gesteuert werden.<br />
Sie sind somit nicht mehr grundsätzlich uneingeschränkt auf den meisten Flächen<br />
im Außenbereich zulässig.<br />
Die „Privilegierung“ für diese Anlagen soll damit im <strong>Stadt</strong>gebiet aufgehoben<br />
werden. Dadurch ergibt sich zukünftig eine Beschränkung derartiger Anlagen<br />
auf solche Standorte, die durch Bauleitplanverfahren auf ihr Erfordernis und ihre<br />
Eignung geprüft wurden.<br />
Auswirkungen auf Natur und Landschaft ergeben sich im Plangebiet konkret<br />
auf der bislang landwirtschaftlich genutzten Fläche. Durch die vorgesehene<br />
Bebauung wird bisher belebter Oberboden versiegelt. Es wird somit Versickerungsfläche<br />
reduziert und die Grundwasserneubildungsrate, bei gleichzeitiger<br />
Beschleunigung des Oberflächenwasserabflusses, verringert. Die Beeinträchtigungen<br />
von Arten und Lebensgemeinschaften sowie des Bodens durch die<br />
Versiegelung werden jedoch vollständig innerhalb des Plangebietes durch Anpflanzungen<br />
ausgeglichen. Diese gewährleisten auch eine Einbindung der geplanten<br />
Bebauung in die Landschaft und wirken sich somit positiv auf das<br />
Orts- und Landschaftsbild sowie auf Natur und Landschaft aus.<br />
Erhebliche Auswirkungen durch Ammoniakimmissionen auf empfindliche Biotope<br />
sind ebenfalls nicht zu erwarten.<br />
Das anfallende Oberflächenwasser ist auf den jeweiligen Grundstücken im<br />
Plangebiet zu versickern. Ausreichende Flächen für eine Versickerung stehen<br />
zur Verfügung. Erhebliche Beeinträchtigungen des Wasserhaushaltes können<br />
somit vermieden werden.<br />
Erhebliche Auswirkungen auf den Menschen, insbesondere auf benachbarte<br />
Wohnnutzungen, sind aufgrund der getroffenen Festsetzungen von Immissionskontingenten<br />
(Geruch) nicht zu erwarten. Der Richtwert der Geruchsimmissionsrichtlinie<br />
(GIRL) für Dorfgebiete, der jedoch für die Nachbarbebauung im<br />
Außenbereich sogar überschritten werden darf, wird durch die zulässigen Anlagen<br />
deutlich unterschritten.<br />
Büro für <strong>Stadt</strong>planung (Begr_BBP-SO-gew-Tierhal-I.doc) 28.04.2011
<strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong><br />
Begründung mit Umweltbericht zum BBP „SO gew. Tierhaltungsanlagen I Entwurf 33<br />
Sonstige unverträgliche Immissionen (Lärm, Verkehr u.ä.) sind aus dem Plangebiet<br />
auf Grund der großen Entfernung zu den Nachbarwohnhäusern nicht zu<br />
erwarten.<br />
Da keine wertvollen Kultur- oder Sachgüter im Plangebiet bekannt sind, ergeben<br />
sich diesbezüglich keine erheblichen Beeinträchtigungen. Sollten ur- und<br />
frühgeschichtliche Bodenfunde gemacht werden, werden diese unverzüglich<br />
der Denkmalbehörde gemeldet.<br />
Erhebliche Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern (Mensch, Natur und<br />
Landschaft, Kultur- und Sachgüter) sind im Plangebiet und der Umgebung<br />
nicht zu erwarten.<br />
6 Abwägungsergebnis<br />
Im Rahmen der Bauleitplanung sind insgesamt die öffentlichen und privaten<br />
Belange gegeneinander und untereinander gemäß § 1 Abs. 7 BauGB gerecht<br />
abzuwägen. Im Rahmen des Abwägungsvorganges sind gemäß § 2 Abs. 3<br />
BauGB bei der Bauleitplanung die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung<br />
sind, zu ermitteln und zu bewerten. Diese sind im Rahmen der vorliegenden<br />
Begründung dargelegt.<br />
Wie die Umweltprüfung (Kap. 5 Umweltbericht) gezeigt hat, ergeben sich<br />
durch die Planung keine erheblichen Beeinträchtigungen von Schutzgütern,<br />
die nicht ausgeglichen werden können.<br />
Aufgrund der Größe und Vielzahl der <strong>gewerbliche</strong>n Tierhaltungsanlagen, die in<br />
<strong>Haselünne</strong> bzw. in der Region entstehen sowie aufgrund der nach § 35 Abs. 1<br />
Nr. 4 BauGB fehlenden Beschränkungsmöglichkeit in Bezug auf die Anzahl<br />
und den Umfang der Stallanlagen, sieht die <strong>Stadt</strong> für die Errichtung <strong>gewerbliche</strong>r<br />
Tierhaltungsanlagen ein dringendes planerisches Steuerungsbedürfnis.<br />
Durch die Festsetzung eines <strong>Sondergebiet</strong>es für <strong>gewerbliche</strong> Tierhaltungsanlagen<br />
soll entsprechend dem Grundsatzbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts<br />
von 1983 zur Zulässigkeit von „<strong>gewerbliche</strong>n“ Tierhaltungsanlagen gemäß<br />
§ 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ein Bereich gemäß § 30 BauGB festgesetzt<br />
werden, in dem „<strong>gewerbliche</strong>“ Tierhaltungsanlagen zugelassen werden können.<br />
Damit soll erreicht werden, dass „<strong>gewerbliche</strong>“ Tierhaltungsanlagen im<br />
Außenbereich der <strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong> nicht mehr zulässig sind, da für derartige<br />
Anlagen entsprechende Baugebiete ausgewiesen sind. Dadurch können „<strong>gewerbliche</strong>“<br />
Tierhaltungsanlagen in Zukunft bedarfsorientiert und nach den städtebaulichen<br />
Zielvorstellungen der <strong>Stadt</strong> gesteuert werden und müssen nicht<br />
mehr grundsätzlich uneingeschränkt auf den meisten Flächen im Außenbereich<br />
zugelassen werden.<br />
Durch die Festsetzung eines <strong>Sondergebiet</strong>es für <strong>gewerbliche</strong> Tierhaltungsanlagen<br />
im Plangebiet können sich Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch<br />
durch Geruchsimmissionen ergeben. Durch die Festsetzung von Immissionskontingenten<br />
werden die Geruchsimmissionen jedoch so kontingentiert, dass<br />
der Richtwert der Geruchs-Immissions-Richtlinie (GIRL) für Dorfgebiete (IW<br />
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<strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong><br />
Begründung mit Umweltbericht zum BBP „SO gew. Tierhaltungsanlagen I Entwurf 34<br />
0,15) in der Nachbarschaft unter Berücksichtigung der bestehenden Vorbelastung<br />
deutlich unterschritten wird. Für die Nachbarbebauung, die sich im Außenbereich<br />
gemäß § 35 BauGB befindet, wäre ein Immissionswert, der deutlich<br />
über 0,15 liegt noch zulässig. Gleichzeitig kann eine angemessene Bebauung<br />
mit üblichen Stallanlagen im Plangebiet vorgenommen werden.<br />
Mit der o.g. Festlegung von Immissionskontingenten können den, in der Nähe<br />
gelegenen „landwirtschaftlichen“ Tierhaltungsbetrieben ebenfalls noch zukünftige<br />
Entwicklungsmöglichkeiten offengehalten werden.<br />
Erhebliche sonstige Immissionen oder Beeinträchtigungen sind auf Grund der<br />
Nutzung im Plangebiet nicht zu erwarten.<br />
Etwaige visuelle Beeinträchtigungen durch die entstehenden Baukörper werden<br />
durch eine randliche Bepflanzung des Plangebietes mit Bäumen und<br />
Sträuchern kompensiert.<br />
Die durch die mögliche Bebauung und Versiegelung hervorgerufenen Beeinträchtigungen<br />
von Natur und Landschaft wurden nach einem anerkannten Bewertungsmodell<br />
bewertet und können vollständig im Plangebiet ausgeglichen<br />
werden.<br />
Erhebliche Ammoniakimmissionen, die zu nicht zulässigen Beeinträchtigungen<br />
von Natur und Landschaft führen, sind nicht zu erwarten.<br />
Artenschutzrechtliche Belange stehen dem Planvorhaben ebenfalls nicht entgegen.<br />
Wesentliche andere Belange als die in der Begründung, insbesondere im Umweltbericht<br />
dargelegten, sind nicht zu berücksichtigen. Nach Abwägung aller<br />
vorgenannten Belange kann die vorliegende Planung daher durchgeführt werden.<br />
7 Verfahren<br />
a) Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong> hat gemäß § 3 Abs. 1 BauGB frühzeitig die allgemeinen<br />
Ziele und voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich dargelegt<br />
und Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.<br />
b) Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange<br />
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, wurden gemäß § 4<br />
BauGB an der Planung beteiligt und zur Äußerung auch im Hinblick auf den<br />
erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2<br />
Abs. 4 BauGB aufgefordert.<br />
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<strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong><br />
Begründung mit Umweltbericht zum BBP „SO gew. Tierhaltungsanlagen I Entwurf 35<br />
c) Öffentliche Auslegung<br />
Der Entwurf des <strong>Bebauungsplan</strong>es hat gemäß § 3 (2) BauGB zusammen mit<br />
der dazugehörigen Begründung mit Umweltbericht in der Zeit vom ..................<br />
bis ..................... öffentlich im Rathaus der <strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong> ausgelegen. Ort<br />
und Dauer der Auslegung wurden eine Woche vorher mit dem Hinweis bekannt<br />
gemacht, dass Anregungen während dieser Auslegungsfrist vorgebracht<br />
werden können.<br />
d) Satzungsbeschluss<br />
Die vorliegende Fassung war Grundlage des Satzungsbeschlusses vom<br />
............. .<br />
<strong>Haselünne</strong>, den<br />
..............................................<br />
Bürgermeister<br />
Anlagen<br />
1. Immissionsschutztechnischer Bericht (Geruch / Ammoniak / Stickstoffdeposition)<br />
2. Bodenuntersuchung<br />
3. Biotoptypen des Plangebietes<br />
Büro für <strong>Stadt</strong>planung (Begr_BBP-SO-gew-Tierhal-I.doc) 28.04.2011
Anlage 1<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong><br />
<strong>Bebauungsplan</strong><br />
„<strong>Sondergebiet</strong> <strong>gewerbliche</strong><br />
Tierhaltungsanlagen I“<br />
Immissionsschutztechnischer Bericht Nr. LG6337.1/02
Anlage 2<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong><br />
<strong>Bebauungsplan</strong><br />
„<strong>Sondergebiet</strong> <strong>gewerbliche</strong><br />
Tierhaltungsanlagen I“<br />
Bodenuntersuchung
Büro für Geowissenschaften<br />
Meyer & Overesch GbR<br />
Südstr. 26 b<br />
49751 Sögel<br />
Bodenuntersuchungen <strong>Haselünne</strong><br />
Entwässerung <strong>Sondergebiet</strong> <strong>gewerbliche</strong><br />
Tierhaltungsanlage I<br />
Projekt: 0549-2011<br />
Eignung des Untergrundes zur Versickerung<br />
von Niederschlagswasser<br />
Auftraggeber:<br />
Planendes Büro:<br />
Auftragnehmer:<br />
Bearbeiter:<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong><br />
Rathausplatz 1<br />
49740 <strong>Haselünne</strong><br />
Büro für <strong>Stadt</strong>planung<br />
Gieselmann und Müller GmbH<br />
Wehmer Str. 3<br />
49757 Werlte<br />
Büro für Geowissenschaften<br />
M&O GbR<br />
Südstraße 26 b<br />
49751 Sögel<br />
Dr. rer. nat. Mark Overesch<br />
Datum: 03. Mai 2011<br />
Büro für Geowissenschaften M&O GbR<br />
Südstr. 26 b ♦ 49751 Sögel ♦ Tel.: (05952) 903388 ♦ Fax: (05952) 903391 ♦ e-mail: info@bfg-soegel.de<br />
Die Vervielfältigung des vorliegenden Gutachtens in vollem<br />
oder gekürztem Wortlaut sowie die Verwendung zur Werbung ist nur mit<br />
unserer schriftlichen Genehmigung zulässig.
Büro für Geowissenschaften M&O - 1 - 0549-2011-VU-Müller-<strong>Haselünne</strong><br />
1 Anlass der Untersuchung ................................................................................ 2<br />
2 Untersuchungsunterlagen ............................................................................... 2<br />
3 Geologische und bodenkundliche Verhältnisse ............................................. 2<br />
4 Durchführung der Untersuchungen ................................................................ 2<br />
5 Ergebnisse der Untersuchungen ..................................................................... 3<br />
5.1 Bodenverhältnisse ...................................................................................................... 3<br />
5.2 Grundwasserverhältnisse ............................................................................................ 3<br />
5.3 Wasserdurchlässigkeit ................................................................................................ 3<br />
6 Eignung des Untergrundes zur dezentralen Versickerung von<br />
Niederschlagswasser ............................................................................................. 4<br />
7 Schlusswort ..................................................................................................... 4
Büro für Geowissenschaften M&O - 2 - 0549-2011-VU-Müller-<strong>Haselünne</strong><br />
1 Anlass der Untersuchung<br />
Das Büro für Geowissenschaften M&O GbR, Sögel, wurde von der <strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong><br />
beauftragt, im Rahmen des Bauvorhabens „<strong>Sondergebiet</strong> <strong>gewerbliche</strong> Tierhaltungsanlage I“<br />
in <strong>Haselünne</strong> Untersuchungen für die Eignung des Bodens zur Versickerung von<br />
Niederschlagswasser durchzuführen. Für die Planung der Versickerungsanlage sind der<br />
Durchlässigkeitsbeiwert des Bodens und der Grundwasserflurabstand maßgebend.<br />
2 Untersuchungsunterlagen<br />
‣ Lageplan 1:1.000 (Entwurf)<br />
‣ Geologische Karte 1:25.000, Blatt 3211 Lähden<br />
‣ Bodenübersichtskarte 1:50.000, Blatt L3310 <strong>Haselünne</strong><br />
‣ Karte ‚Lage der Grundwasseroberfläche‘ 1:50.000<br />
‣ Ergebnis Rammkernsondierung<br />
‣ Ergebnis Versickerungsversuch<br />
3 Geologische und bodenkundliche Verhältnisse<br />
Das Untersuchungsgebiet ist nach der geologischen Karte 1:25.000 im Tiefenbereich bis 2 m<br />
unter GOK geprägt von fluviatilen Fein- und Mittelsanden, die lokal von Flugsanden<br />
überdeckt sein können.<br />
Laut Bodenübersichtskarte 1:50.000 treten auf der untersuchten Fläche Gley-Podsole auf.<br />
Südlich der untersuchten Fläche treten Tiefenumbruchböden auf.<br />
Der mittlere Grundwasserflurabstand beträgt am untersuchten Standort laut Karte ‚Lage der<br />
Grundwasseroberfläche‘ 1:50.000 zwischen rd. 4,5 und 2,0 m.<br />
4 Durchführung der Untersuchungen<br />
Zur Erschließung der Bodenverhältnisse wurden am 02.05.2011 an den auf dem Lageplan<br />
(Anlage 1) gekennzeichneten Ansatzpunkten zwei Rammkernsondierungen bis in eine Tiefe<br />
von 3,00 m unter GOK niedergebracht. Potenziell vorkommendes Grundwasser wurde im<br />
Bohrgut ermittelt.
Büro für Geowissenschaften M&O - 3 - 0549-2011-VU-Müller-<strong>Haselünne</strong><br />
Der Durchlässigkeitsbeiwert (k f ) des Bodens wurde am Standort der Rammkernsondierung<br />
RKS 1 über einen Versickerungsversuch im Bohrloch mittels Feldpermeameter ermittelt<br />
(VU 1). Hierzu wurde neben dem Ansatzpunkt der Rammkernsondierung eine Bohrung mit<br />
dem Edelmannbohrer niedergebracht (∅ = 11 cm). Die Messung erfolgte in 0,17 bis 0,30 m<br />
Tiefe, mit einem konstanten Wasserstand über Bohrlochsohle.<br />
Die Eignung des untersuchten Standortes im Hinblick auf eine dezentrale Versickerung von<br />
Niederschlagswasser wurde auf Grundlage des Arbeitsblattes DWA-A 138: Planung, Bau und<br />
Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser (DWA, 2005) geprüft.<br />
5 Ergebnisse der Untersuchungen<br />
5.1 Bodenverhältnisse<br />
In den Rammkernsondierungen RKS 1 und 2 wurden unter einem 0,37 bis 0,48 m starken<br />
humosen Oberboden aus schwach schluffigem Feinsand bis zur Endteufe von 3,0 m unter<br />
GOK Fein- bis Mittelsande angetroffen, die oberflächennah schwach schluffig ausgeprägt<br />
sein können.<br />
5.2 Grundwasserverhältnisse<br />
Zum Zeitpunkt der Untersuchungen wurde das Grundwasser in den Bohrungen bei 1,50 bzw.<br />
1,40 m unter GOK angetroffen. Aufgrund der Witterung vor den Sondierungen ist davon<br />
auszugehen, dass der mittlere Grundwasserhöchststand etwa 0,30 m über diesen Werten, also<br />
bei 1,20 bzw. 1,1 m unter GOK liegt.<br />
5.3 Wasserdurchlässigkeit<br />
Der im Feld gemessene Durchlässigkeitsbeiwert (k f -Wert) liegt für den in der RKS 1<br />
aufgeschlossenen schwach schluffigen, humosen Feinsand bei 1,7 * 10 -5 m/s (VU1, RKS 1,<br />
0,17 – 0,30 m Tiefe, Anlage 3).<br />
Der gemessene k f -Wert ist nach DWA-A 138 mit dem Faktor 2 zu multiplizieren, da im<br />
Feldversuch meist keine vollständig wassergesättigten Bedingungen erreicht werden. Somit<br />
kann für die Bemessung der Versickerungsanlage ein k f -Wert von 3,4 * 10 -5 m/s angesetzt<br />
werden.
Büro für Geowissenschaften M&O - 4 - 0549-2011-VU-Müller-<strong>Haselünne</strong><br />
6 Eignung des Untergrundes zur dezentralen Versickerung von<br />
Niederschlagswasser<br />
Aufgrund der Sondierungsergebnisse kann von einem mittleren Grundwasserhöchststand<br />
zwischen 1,20 und 1,1 m unter GOK ausgegangen werden. Die Einhaltung des nach DWA-A<br />
138 geforderten Mindestabstands der Versickerungsanlage zur Grundwasseroberfläche von<br />
1,00 m ist daher bei entsprechend flachen Versickerungsanlagen bzw. einer<br />
Oberflächenversickerung möglich.<br />
Die auf der Fläche bis 3,00 m unter GOK auftretenden Sande sind mit einem k f -Wert ><br />
1 * 10 -6 m/s nach DWA-A 138 für eine Versickerung von Niederschlagswasser geeignet.<br />
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass der untersuchte Standort für den Betrieb<br />
einer angepassten Versickerungsanlage geeignet ist.<br />
7 Schlusswort<br />
Sollten sich hinsichtlich der vorliegenden Bearbeitungsunterlagen und der zur Betrachtung<br />
zugrunde gelegten Angaben Änderungen ergeben oder bei der Bauausführung abweichende<br />
Boden- und Grundwasserverhältnisse angetroffen werden, ist der Verfasser sofort zu<br />
informieren.<br />
Falls sich Fragen ergeben, die im vorliegenden Gutachten nicht oder nur abweichend erörtert<br />
wurden, ist der Verfasser zu einer ergänzenden Stellungnahme aufzufordern.<br />
Sögel, 03. Mai 2011<br />
Dr. rer. nat. Mark Overesch
Büro für Geowissenschaften M&O - 5 - 0549-2011-VU-Müller-<strong>Haselünne</strong><br />
Literatur<br />
DWA (2005): Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von<br />
Niederschlagswasser. Arbeitsblatt DWA-A 138. Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft,<br />
Abwasser und Abfall e.V., Hennef.<br />
Anlagen<br />
Anlage 1: Lage des Untersuchungspunktes<br />
Anlage 2: Bohrprofil der Rammkernsondierungen (RKS 1, RKS 2)<br />
Anlage 3: Ergebnis des Versickerungsversuches (V1)
RKS 2<br />
RKS 1, VU 1<br />
Maßstab:<br />
-<br />
Projekt: 0549-2011<br />
VU-Müller-<strong>Haselünne</strong>-<br />
Fläche I<br />
Anlage I: Lageplan<br />
Lage der Untersuchungspunkte<br />
Quelle: Auftraggeber<br />
Datum:<br />
02.05.2011<br />
Bearb.:<br />
Thesing
RKS 1<br />
gemäß DIN 4021<br />
GOK<br />
0,00<br />
-1,00<br />
-2,00<br />
-3,00<br />
0,30<br />
VU 1<br />
1,50 GW<br />
02.05.11<br />
0,48<br />
1,70<br />
3,00<br />
-3,00<br />
+0,00<br />
0,48<br />
1,22<br />
1,30<br />
Mutterboden (Feinsand, schwach<br />
schluffig, humos), OH , 1 , dunkelbraun,<br />
Ackerkrume<br />
Feinsand, schwach mittelsandig, SE , 3 ,<br />
hellbraun<br />
Feinsand, mittelsandig, SE , 3 , hellgrau<br />
Bauvorhaben:<br />
<strong>Bebauungsplan</strong><br />
"<strong>Sondergebiet</strong> <strong>gewerbliche</strong> Tierhaltungsanlage I"<br />
Planbezeichnung:<br />
Ergebnisse der Rammkernsondierungen<br />
Plan-Nr: Maßstab: 1 : 30<br />
Büro für Geowissenschaften<br />
Meyer und Overesch GbR<br />
Südstr. 26 b<br />
49751 Sögel<br />
Tel.: 05952/903388 / Fax: 05952/903391<br />
e-mail: info@bfg-soegel.de<br />
Bearbeiter:<br />
Gezeichnet:<br />
Geändert:<br />
Gesehen:<br />
Thesing<br />
Projekt-Nr: 0549-2011<br />
Datum:<br />
02.05.11<br />
Copyright © 1994-2007 IDAT GmbH - Z:\BÜRO FÜR GEOWISSENSCHAFTEN\AA-PROJEKTE\2011\0549-2011-VU-MÜLLER-HASELÜNNE\FLÄCHE I\RKS\0549-2011-VU-MÜLLER-HASELÜNNE-FLÄCHE-I.BOP
RKS 2<br />
gemäß DIN 4021<br />
GOK<br />
0,00<br />
-1,00<br />
-2,00<br />
-3,00<br />
1,40 GW<br />
02.05.11<br />
0,37<br />
0,65<br />
1,45<br />
1,95<br />
3,00<br />
-3,00<br />
+0,00<br />
0,37<br />
0,28<br />
0,80<br />
0,50<br />
1,05<br />
Mutterboden (Feinsand, schluffig, humos)<br />
, OH , dunkelbraun, Ackerkrume<br />
Feinsand, schwach mittelsandig,<br />
schwach schluffig, SE , 3 , ocker-braun,<br />
ab 0,6 m hellbraun-beige<br />
Feinsand, mittelsandig, SE , 3 , hellbraun,<br />
beige<br />
Mittelsand, feinsandig, SE , 3 , hellbraun,<br />
grau<br />
Feinsand, mittelsandig, SE , 3 , hellbraun<br />
Bauvorhaben:<br />
<strong>Bebauungsplan</strong><br />
"<strong>Sondergebiet</strong> <strong>gewerbliche</strong> Tierhaltungsanlage I"<br />
Planbezeichnung:<br />
Ergebnisse der Rammkernsondierungen<br />
Plan-Nr: Maßstab: 1 : 30<br />
Büro für Geowissenschaften<br />
Meyer und Overesch GbR<br />
Südstr. 26 b<br />
49751 Sögel<br />
Tel.: 05952/903388 / Fax: 05952/903391<br />
e-mail: info@bfg-soegel.de<br />
Bearbeiter:<br />
Gezeichnet:<br />
Geändert:<br />
Gesehen:<br />
Thesing<br />
Projekt-Nr: 0549-2011<br />
Datum:<br />
02.05.11<br />
Copyright © 1994-2007 IDAT GmbH - Z:\BÜRO FÜR GEOWISSENSCHAFTEN\AA-PROJEKTE\2011\0549-2011-VU-MÜLLER-HASELÜNNE\FLÄCHE I\RKS\0549-2011-VU-MÜLLER-HASELÜNNE-FLÄCHE-I.BOP
Ermittlung Durchlässigkeitsbeiwert<br />
Versickerung im Bohrloch / WELL PERMEAMETER METHOD<br />
Projekt: 0549-2011 Fläche I Test: VU 1 (RKS 1) Datum: 02.05.2011 Bearbeiter: Thesing<br />
Q/sec Q/min<br />
mm min Q/min<br />
FALSCH 1,08 65 1 0 0 0<br />
WAHR 2,15 129 2 27 2 129<br />
WAHR 223 2,23 134 3 55 4 134<br />
WAHR 2,07 124 4 81 6 124<br />
WAHR 3,19 191 5 161 10 191<br />
WAHR 2,62 157 6 243 15 157<br />
WAHR 2,74 165 7 329 20 165<br />
FALSCH 274 2,74 165 8 ---<br />
FALSCH 2,74 165 9 ---<br />
FALSCH 2,74 165 10 ---<br />
FALSCH 2,74 165 11 ---<br />
FALSCH 2,74 165 12 ---<br />
Inf filtration (ml/min)<br />
250<br />
200<br />
191<br />
165<br />
157<br />
150<br />
134<br />
129<br />
124<br />
100<br />
65<br />
50<br />
0<br />
0 5 10 Zeit (min) 15 20 25<br />
11 cm Durchmesser Bohrloch Randbedingungen / Zwischenwerte:<br />
Infiltrationsrate "Q" 2,74 ml/sec Durchm.(mm): 110<br />
164,6 ml/min 0,96<br />
17 cm Tiefe Bohrloch bis Wasserstand (ho) Radius-Bohrloch "r" 6 cm<br />
Wert "ho"<br />
Wert "h" = H-ho<br />
17 o C Wassertemperatur Wert "S" = GW-H 120 cm<br />
Viskosität<br />
17 cm<br />
13 cm<br />
1,1 Wasserviskosität im Bohrloch<br />
Wasserviskosität bei 20 o C<br />
30 cm Bohrlochtiefe (H) 1,67E-3<br />
WAHR<br />
150 cm Grundwasserstand (GW) /<br />
wasserundurchlässige Bodenschicht<br />
FALSCH<br />
6,74E-4<br />
1,7 * 10 -5 000<br />
© Geotechnisches Büro Wiltschut 2007<br />
Klute, A.: Methods of soil analysis, Part 1, Physical and mineralogical<br />
www.wiltschut.de methods. American Society of Agronomy, Madison, Wisconsin. 1986<br />
Kf-Wert:<br />
m/s<br />
144,1cm/Tag<br />
0,00
Anlage 3<br />
A<br />
BZN<br />
A<br />
A<br />
A<br />
A<br />
A<br />
OVS<br />
A<br />
HFM/Ei,Ts,Sl<br />
A<br />
HBA/Ph<br />
A<br />
A<br />
A<br />
Legende:<br />
Biotoptypen nach DRACHENFELS (2004)<br />
A<br />
BZN<br />
HBA<br />
HFM<br />
OVS<br />
OVW<br />
Acker<br />
Ziergebüsch aus überw. nicht heimischen Gehölzarten<br />
Allee/Baumreihe<br />
Strauch-Baumhecke<br />
Straße<br />
Weg<br />
Hauptbestandsbildner:<br />
Ei Eiche Ts Späte Traubenkirsche<br />
Sl Schlehe Ph Hybridpappeln<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong><br />
Anlage 3<br />
der Begründung<br />
zum<br />
<strong>Bebauungsplan</strong><br />
„<strong>Sondergebiet</strong> <strong>gewerbliche</strong><br />
Tierhaltungsanlagen I“<br />
Plangebiet<br />
Biotoptypen<br />
Büro für Landschaftsplanung, Werlte; 04/2011