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Sondergebiet gewerbliche Tierhaltungsanlagen II - Stadt Haselünne

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<strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong><br />

Begründung mit Umweltbericht zum BBP „SO gew. <strong>Tierhaltungsanlagen</strong> <strong>II</strong> Entwurf 9<br />

Diese sind so festgelegt, dass eine angemessene Nutzung der Flächen erfolgen<br />

kann und gleichzeitig die Nachbarschaft vor unzulässigen Geruchsbelastungen<br />

geschützt wird.<br />

4.2 Art der baulichen Nutzung<br />

Im überwiegenden Teil des Plangebietes wird ein <strong>Sondergebiet</strong> mit der<br />

Zweckbestimmung „<strong>gewerbliche</strong> <strong>Tierhaltungsanlagen</strong>“ gemäß § 11 BauNVO<br />

festgesetzt. Innerhalb dieses <strong>Sondergebiet</strong>es sind Vorhaben der nicht landwirtschaftlichen,<br />

<strong>gewerbliche</strong>n Tierhaltung (gemäß § 35 Abs. 1, Nr. 4 BauGB)<br />

zulässig. Damit soll gemäß Punkt 1.2 die Errichtung derartiger Anlagen im Außenbereich<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong> nicht mehr zulässig sein. Neue „<strong>gewerbliche</strong>“<br />

<strong>Tierhaltungsanlagen</strong> sind somit nur noch in entsprechenden Bebauungsplangebieten<br />

zulässig. Damit soll zukünftig eine bedarfsorientierte Entwicklung der<br />

<strong>gewerbliche</strong>n <strong>Tierhaltungsanlagen</strong> sichergestellt werden, bei der neben den<br />

Investitionsinteressen und betrieblichen Bedürfnissen der Landwirtschaft auch<br />

die städtebaulichen Zielvorstellungen der <strong>Stadt</strong> berücksichtigt werden können.<br />

Gleichzeitig wird festgesetzt, dass je <strong>Sondergebiet</strong> (SO 1 bis SO 3) höchstens<br />

eine Anlage (im Sinne des immissionsrechtlichen Anlagenbegriffs) zulässig ist.<br />

Eine Anlage eines Betreibers kann dabei jedoch aus mehreren Ställen bzw.<br />

Teilanlagen bestehen.<br />

Durch diese Festsetzung soll verhindert werden, dass eine spätere Aufteilung<br />

der einzelnen <strong>Sondergebiet</strong>e vorgenommen wird und es somit dazu kommen<br />

kann, dass die Immissionskontingente des jeweiligen <strong>Sondergebiet</strong>es durch<br />

eine Teilfläche vollständig „verbraucht“ werden und gleichzeitig Flächen ohne<br />

Immissionskontingente verbleiben. Falls mehrere Anlagen pro <strong>Sondergebiet</strong><br />

errichtet werden sollen, ist gegebenenfalls eine weitere Unterteilung der Flächen<br />

im Rahmen einer Änderung des Bebauungsplanes durchzuführen. Für<br />

jede Teilfläche sind dann gesonderte Immissionskontingente festzulegen.<br />

Des Weiteren sind im Plangebiet Vorhaben zur energetischen Nutzung von<br />

Sonnenenergie (Photovoltaikanlagen) zulässig, soweit diese auf den Gebäuden<br />

der <strong>Tierhaltungsanlagen</strong> errichtet werden. Damit soll die übliche Nutzung<br />

der Sonnenenergie auf den Gebäuden von <strong>Tierhaltungsanlagen</strong> im Plangebiet<br />

sichergestellt werden.<br />

Mit Datum vom 27.04.2011 hat die Zech Ingenieurgesellschaft eine immissionstechnische<br />

Untersuchung (Anlage 1) zu den Geruchsimmissionen im Bereich<br />

des Plangebietes vorgelegt. Den <strong>Sondergebiet</strong>sflächen im Plangebiet<br />

werden dabei anhand einer Tabelle die belästigungsrelevanten Kenngrößen<br />

der Zusatzbelastung der Geruchsimmissionen, die die jeweiligen Plangebietsflächen<br />

(SO 1 bis SO 3) an dem definierten Immissionsort (Wohnhaus südlich<br />

des Betriebes Kossen mit der höchsten Vorbelastung) immittieren dürfen, zugeordnet.<br />

Für die drei <strong>Sondergebiet</strong>e sind damit die jeweils zulässigen maximalen<br />

Geruchsemissionen festgelegt.<br />

Die genaue Methode, die zur Ermittlung der Geruchsimmissionen anzuwenden<br />

ist bzw., die angewendet wurde, ist ebenfalls festgesetzt.<br />

Büro für <strong>Stadt</strong>planung (Begr_BBP-SO-gew-Tierhal-<strong>II</strong>.doc) 28.04.2011

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