Sondergebiet gewerbliche Tierhaltungsanlagen II - Stadt Haselünne
Sondergebiet gewerbliche Tierhaltungsanlagen II - Stadt Haselünne
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<strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong><br />
Begründung mit Umweltbericht zum BBP „SO gew. <strong>Tierhaltungsanlagen</strong> <strong>II</strong> Entwurf 9<br />
Diese sind so festgelegt, dass eine angemessene Nutzung der Flächen erfolgen<br />
kann und gleichzeitig die Nachbarschaft vor unzulässigen Geruchsbelastungen<br />
geschützt wird.<br />
4.2 Art der baulichen Nutzung<br />
Im überwiegenden Teil des Plangebietes wird ein <strong>Sondergebiet</strong> mit der<br />
Zweckbestimmung „<strong>gewerbliche</strong> <strong>Tierhaltungsanlagen</strong>“ gemäß § 11 BauNVO<br />
festgesetzt. Innerhalb dieses <strong>Sondergebiet</strong>es sind Vorhaben der nicht landwirtschaftlichen,<br />
<strong>gewerbliche</strong>n Tierhaltung (gemäß § 35 Abs. 1, Nr. 4 BauGB)<br />
zulässig. Damit soll gemäß Punkt 1.2 die Errichtung derartiger Anlagen im Außenbereich<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Haselünne</strong> nicht mehr zulässig sein. Neue „<strong>gewerbliche</strong>“<br />
<strong>Tierhaltungsanlagen</strong> sind somit nur noch in entsprechenden Bebauungsplangebieten<br />
zulässig. Damit soll zukünftig eine bedarfsorientierte Entwicklung der<br />
<strong>gewerbliche</strong>n <strong>Tierhaltungsanlagen</strong> sichergestellt werden, bei der neben den<br />
Investitionsinteressen und betrieblichen Bedürfnissen der Landwirtschaft auch<br />
die städtebaulichen Zielvorstellungen der <strong>Stadt</strong> berücksichtigt werden können.<br />
Gleichzeitig wird festgesetzt, dass je <strong>Sondergebiet</strong> (SO 1 bis SO 3) höchstens<br />
eine Anlage (im Sinne des immissionsrechtlichen Anlagenbegriffs) zulässig ist.<br />
Eine Anlage eines Betreibers kann dabei jedoch aus mehreren Ställen bzw.<br />
Teilanlagen bestehen.<br />
Durch diese Festsetzung soll verhindert werden, dass eine spätere Aufteilung<br />
der einzelnen <strong>Sondergebiet</strong>e vorgenommen wird und es somit dazu kommen<br />
kann, dass die Immissionskontingente des jeweiligen <strong>Sondergebiet</strong>es durch<br />
eine Teilfläche vollständig „verbraucht“ werden und gleichzeitig Flächen ohne<br />
Immissionskontingente verbleiben. Falls mehrere Anlagen pro <strong>Sondergebiet</strong><br />
errichtet werden sollen, ist gegebenenfalls eine weitere Unterteilung der Flächen<br />
im Rahmen einer Änderung des Bebauungsplanes durchzuführen. Für<br />
jede Teilfläche sind dann gesonderte Immissionskontingente festzulegen.<br />
Des Weiteren sind im Plangebiet Vorhaben zur energetischen Nutzung von<br />
Sonnenenergie (Photovoltaikanlagen) zulässig, soweit diese auf den Gebäuden<br />
der <strong>Tierhaltungsanlagen</strong> errichtet werden. Damit soll die übliche Nutzung<br />
der Sonnenenergie auf den Gebäuden von <strong>Tierhaltungsanlagen</strong> im Plangebiet<br />
sichergestellt werden.<br />
Mit Datum vom 27.04.2011 hat die Zech Ingenieurgesellschaft eine immissionstechnische<br />
Untersuchung (Anlage 1) zu den Geruchsimmissionen im Bereich<br />
des Plangebietes vorgelegt. Den <strong>Sondergebiet</strong>sflächen im Plangebiet<br />
werden dabei anhand einer Tabelle die belästigungsrelevanten Kenngrößen<br />
der Zusatzbelastung der Geruchsimmissionen, die die jeweiligen Plangebietsflächen<br />
(SO 1 bis SO 3) an dem definierten Immissionsort (Wohnhaus südlich<br />
des Betriebes Kossen mit der höchsten Vorbelastung) immittieren dürfen, zugeordnet.<br />
Für die drei <strong>Sondergebiet</strong>e sind damit die jeweils zulässigen maximalen<br />
Geruchsemissionen festgelegt.<br />
Die genaue Methode, die zur Ermittlung der Geruchsimmissionen anzuwenden<br />
ist bzw., die angewendet wurde, ist ebenfalls festgesetzt.<br />
Büro für <strong>Stadt</strong>planung (Begr_BBP-SO-gew-Tierhal-<strong>II</strong>.doc) 28.04.2011