Sondergebiet gewerbliche Tierhaltungsanlagen II - Stadt Haselünne
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1. Textliche Festsetzungen: (gemäß § 9 (1) BauGB / BauNVO 1990)<br />
1. <strong>Sondergebiet</strong> <strong>gewerbliche</strong> <strong>Tierhaltungsanlagen</strong> (SO 1 bis SO 3):<br />
Die <strong>Sondergebiet</strong>e <strong>gewerbliche</strong> <strong>Tierhaltungsanlagen</strong> SO 1 bis SO 3 dienen vorwiegend der<br />
Unterbringung von <strong>gewerbliche</strong>n <strong>Tierhaltungsanlagen</strong>.<br />
In den <strong>Sondergebiet</strong>en sind folgende Nutzungen zulässig, soweit die festgesetzten<br />
Immissionskontingente eingehalten werden:<br />
1.1 Vorhaben der nichtlandwirtschaftlichen <strong>gewerbliche</strong>n Tierhaltung<br />
Je <strong>Sondergebiet</strong> (SO 1 bis SO 3) ist höchstens eine Anlage (im Sinne des immissionsschutzrechtlichen<br />
Anlagenbegriffs) zulässig. Eine Anlage eines Betreibers kann aus<br />
mehreren Ställen bzw. Teilanlagen bestehen.<br />
1.2 Vorhaben zur energetischen Nutzung von Sonnenenergie (Photovoltaikanlagen),<br />
soweit diese auf den Gebäuden nach Nr. 1.1 errichtet werden.<br />
2. Höhe der baulichen Anlagen:<br />
In den <strong>Sondergebiet</strong>en ist die Höhe der Gebäude und baulichen Anlagen auf maximal 12 m<br />
beschränkt.<br />
Unterer Bezugspunkt für die festgesetzte maximale Höhe ist die Oberkante der Fahrbahn<br />
der nächstgelegenen Erschließungsstraße mittig vor der jeweiligen Anlage. Oberer Bezugspunkt<br />
ist die Oberkante der baulichen Anlage (z.B. First, Oberkante des Gebäudes).<br />
Immissionsschutzanlagen (z.B. Schornsteine und Abluftkamine) sind von der Höhenbeschränkung<br />
ausgenommen. Für derartige Anlagen gilt ein Höchstwert von 20 m über dem<br />
unteren Bezugspunkt.<br />
3. Geruchsimmissionskontingente:<br />
In den <strong>Sondergebiet</strong>en „<strong>gewerbliche</strong> <strong>Tierhaltungsanlagen</strong>“ (SO 1 bis SO 3) sind nur<br />
Vorhaben (Betriebe und Anlagen) zulässig, die die festgesetzten Geruchsimmissionskontingente<br />
(maximal zulässige Kenngröße der Zusatzbelastung der Geruchsimmissionen<br />
[% der Jahresstunden]) an dem festgelegten und zugeordneten Immissionspunkt (IP1) nicht<br />
überschreiten.<br />
Die Lage des Immissionspunktes (IP) ist durch die folgenden Gauß-Krüger-Koordinaten<br />
bestimmt:<br />
Immissionspunkt (IP) Rechtswert (m) Hochwert (m)<br />
1 2599408 5840823<br />
Bei der Genehmigung von <strong>Tierhaltungsanlagen</strong> oder sonstigen geruchsemittierenden<br />
Anlagen in den <strong>Sondergebiet</strong>en sind zur Ermittlung der Geruchsimmissionen nach der<br />
Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) für die Ausbreitungsberechnung folgende Parameter<br />
zu verwenden bzw. anzusetzen:<br />
Parameter<br />
verwendeter Wert<br />
Austal-Version 2.4.7 (2009-02-03)<br />
Rauhigkeitslänge z0 = 0,10<br />
Meteorologie Meppen (2001)<br />
Anemometerhöhe ha = 10 m + 6 x z 0<br />
Qualitätsstufe qs = 0<br />
Rasterweite/Netz dd = 16 m<br />
Sollte eine neue Version des Ausbreitungsmodells nach der GIRL als Stand der Technik<br />
etabliert werden, kann diese Eingang in die Begutachtung finden.