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Sondergebiet gewerbliche Tierhaltungsanlagen II - Stadt Haselünne

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1. Textliche Festsetzungen: (gemäß § 9 (1) BauGB / BauNVO 1990)<br />

1. <strong>Sondergebiet</strong> <strong>gewerbliche</strong> <strong>Tierhaltungsanlagen</strong> (SO 1 bis SO 3):<br />

Die <strong>Sondergebiet</strong>e <strong>gewerbliche</strong> <strong>Tierhaltungsanlagen</strong> SO 1 bis SO 3 dienen vorwiegend der<br />

Unterbringung von <strong>gewerbliche</strong>n <strong>Tierhaltungsanlagen</strong>.<br />

In den <strong>Sondergebiet</strong>en sind folgende Nutzungen zulässig, soweit die festgesetzten<br />

Immissionskontingente eingehalten werden:<br />

1.1 Vorhaben der nichtlandwirtschaftlichen <strong>gewerbliche</strong>n Tierhaltung<br />

Je <strong>Sondergebiet</strong> (SO 1 bis SO 3) ist höchstens eine Anlage (im Sinne des immissionsschutzrechtlichen<br />

Anlagenbegriffs) zulässig. Eine Anlage eines Betreibers kann aus<br />

mehreren Ställen bzw. Teilanlagen bestehen.<br />

1.2 Vorhaben zur energetischen Nutzung von Sonnenenergie (Photovoltaikanlagen),<br />

soweit diese auf den Gebäuden nach Nr. 1.1 errichtet werden.<br />

2. Höhe der baulichen Anlagen:<br />

In den <strong>Sondergebiet</strong>en ist die Höhe der Gebäude und baulichen Anlagen auf maximal 12 m<br />

beschränkt.<br />

Unterer Bezugspunkt für die festgesetzte maximale Höhe ist die Oberkante der Fahrbahn<br />

der nächstgelegenen Erschließungsstraße mittig vor der jeweiligen Anlage. Oberer Bezugspunkt<br />

ist die Oberkante der baulichen Anlage (z.B. First, Oberkante des Gebäudes).<br />

Immissionsschutzanlagen (z.B. Schornsteine und Abluftkamine) sind von der Höhenbeschränkung<br />

ausgenommen. Für derartige Anlagen gilt ein Höchstwert von 20 m über dem<br />

unteren Bezugspunkt.<br />

3. Geruchsimmissionskontingente:<br />

In den <strong>Sondergebiet</strong>en „<strong>gewerbliche</strong> <strong>Tierhaltungsanlagen</strong>“ (SO 1 bis SO 3) sind nur<br />

Vorhaben (Betriebe und Anlagen) zulässig, die die festgesetzten Geruchsimmissionskontingente<br />

(maximal zulässige Kenngröße der Zusatzbelastung der Geruchsimmissionen<br />

[% der Jahresstunden]) an dem festgelegten und zugeordneten Immissionspunkt (IP1) nicht<br />

überschreiten.<br />

Die Lage des Immissionspunktes (IP) ist durch die folgenden Gauß-Krüger-Koordinaten<br />

bestimmt:<br />

Immissionspunkt (IP) Rechtswert (m) Hochwert (m)<br />

1 2599408 5840823<br />

Bei der Genehmigung von <strong>Tierhaltungsanlagen</strong> oder sonstigen geruchsemittierenden<br />

Anlagen in den <strong>Sondergebiet</strong>en sind zur Ermittlung der Geruchsimmissionen nach der<br />

Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) für die Ausbreitungsberechnung folgende Parameter<br />

zu verwenden bzw. anzusetzen:<br />

Parameter<br />

verwendeter Wert<br />

Austal-Version 2.4.7 (2009-02-03)<br />

Rauhigkeitslänge z0 = 0,10<br />

Meteorologie Meppen (2001)<br />

Anemometerhöhe ha = 10 m + 6 x z 0<br />

Qualitätsstufe qs = 0<br />

Rasterweite/Netz dd = 16 m<br />

Sollte eine neue Version des Ausbreitungsmodells nach der GIRL als Stand der Technik<br />

etabliert werden, kann diese Eingang in die Begutachtung finden.

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