Nummer 13 vom 17. Dezember 2011 - im Amt Lieberose ...
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Nr. <strong>13</strong>/<strong>2011</strong><br />
- 3 -<br />
Straupitz<br />
> Straupitz, Kirchstraße 11 - Kämmerei -<br />
> <strong>Lieberose</strong>, Markt 4 - Hauptamt -<br />
aus.<br />
Straupitz, 06.12.<strong>2011</strong><br />
gez. Boschan<br />
<strong>Amt</strong>sdirektor<br />
Bekanntmachung der Haushaltssatzung der<br />
Gemeinde Schwielochsee<br />
für das Haushaltsjahr <strong>2011</strong><br />
Aufgrund des § 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg<br />
wird nach Beschluss der Gemeindevertretung <strong>vom</strong><br />
24.10.<strong>2011</strong> folgende Haushaltssatzung erlassen:<br />
§ 1<br />
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr <strong>2011</strong> wird<br />
1. <strong>im</strong> Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der<br />
ordentlichen Erträge auf 1.827.000,00 €<br />
ordentlichen Aufwendungen auf 2.170.900,00 €<br />
außerordentlichen Erträge auf 0,00 €<br />
außerordentlichen Aufwendungen auf 0,00 €<br />
2. <strong>im</strong> Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag der<br />
Einzahlungen auf 1.945.400,00 €<br />
Auszahlungen auf 2.083.400,00 €<br />
festgesetzt.<br />
Von den Einzahlungen und Auszahlungen des Finanzhaushaltes<br />
entfallen auf:<br />
Einzahlungen aus laufender<br />
Verwaltungstätigkeit 1.701.300,00 €<br />
Auszahlungen aus laufender<br />
Verwaltungstätigkeit 1.878.600,00 €<br />
Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit 244.100,00 €<br />
Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit 178.400,00 €<br />
Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit 0,00 €<br />
Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit 26.400,00 €<br />
§ 2<br />
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen<br />
werden nicht festgesetzt.<br />
§ 3<br />
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung<br />
von Investitionsauszahlungen und Auszahlungen für Investitionsförderungsmaßnahmen<br />
in künftigen Haushaltsjahren wird auf<br />
96.800,00 €<br />
festgesetzt.<br />
§ 4<br />
Die Steuersätze für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr<br />
<strong>2011</strong> wie folgt festgesetzt<br />
1. Grundsteuer<br />
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe<br />
(Grundsteuer A) 767 v. H.<br />
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 363 v. H.<br />
2. Gewerbesteuer 310 v. H.<br />
§ 5<br />
1. Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen<br />
als für die Gemeinde von wesentlicher Bedeutung angesehen<br />
werden, wird auf 5.000,00 € festgelegt.<br />
2. Die Wertgrenze für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen,<br />
ab der Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen <strong>im</strong><br />
Finanzhaushalt einzeln darzustellen sind, wird auf 5.000,00 €<br />
festgesetzt.<br />
3. Die Wertgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige<br />
Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zust<strong>im</strong>mung<br />
der Gemeindevertretung bedürfen, wird auf 10.000,00 € festgesetzt.<br />
4. Die Wertgrenzen, ab der eine Nachtragssatzung zu erlassen<br />
ist, werden bei:<br />
a) der Entstehung eines Fehlbetrages auf 15.000,00 € und<br />
b) bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzelaufwendungen<br />
oder Einzelauszahlungen auf 15.000,00 €<br />
festgesetzt.<br />
Straupitz, 06.12.<strong>2011</strong><br />
gez. Boschan<br />
Hauptverwaltungsbeamter<br />
BEKANNTMACHUNGSANORDNUNG<br />
Die vorstehende Haushaltssatzung der Gemeinde Schwielochsee für<br />
das Haushaltsjahr <strong>2011</strong> wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />
Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen liegt für jeden zur Einsicht,<br />
während der öffentlichen Sprechzeiten in den Verwaltungsgebäuden<br />
> Straupitz, Kirchstraße 11 - Kämmerei -<br />
> <strong>Lieberose</strong>, Markt 4 - Hauptamt -<br />
aus.<br />
Die Haushaltssatzung <strong>2011</strong> tritt rückwirkend zum 01. Januar <strong>2011</strong><br />
in Kraft.<br />
Straupitz, 06.12.<strong>2011</strong><br />
gez. Boschan<br />
<strong>Amt</strong>sdirektor<br />
Satzung der Gemeinde Jamlitz<br />
zur Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche<br />
Maßnahmen der Gemeinde Jamlitz<br />
(Straßenbaubeitragssatzung)<br />
Auf der Grundlage der §§ 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung<br />
des Landes Brandenburg (BbgKVerf) in der Fassung<br />
der Bekanntmachung <strong>vom</strong> 18.12.2007 (GVBl. I S. 286), geändert<br />
durch Gesetz <strong>vom</strong> 23.09.2008 (GVBl. I S.202) und der §§ 1, 2<br />
und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg<br />
(KAG) in der Fassung der Bekanntmachung <strong>vom</strong> 31.03.2004<br />
(GVBl. I S. 174), zuletzt geändert durch Gesetz <strong>vom</strong> 27.05.2009<br />
(GVBl. I S.160), alle Gesetze in der derzeit gültigen Fassung, hat<br />
die Gemeindevertretung Jamlitz in ihrer Sitzung am 14.11.<strong>2011</strong><br />
folgende Satzung beschlossen:<br />
§ 1<br />
Beitragstatbestand<br />
Zum Ersatz des Aufwandes für Ausbaumaßnahmen bei Anlagen<br />
<strong>im</strong> Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze in der Gemeinde<br />
Jamlitz und als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit<br />
der Inanspruchnahme den Eigentümern, Erbbauberechtigten<br />
und Nutzern der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen<br />
Vorteile erhebt die Gemeinde Jamlitz Beiträge nach<br />
Maßgabe dieser Satzung.<br />
§ 2<br />
Umfang des beitragsfähigen Aufwandes<br />
(1) Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für:<br />
1. den Erwerb (einschließlich Erwerbsnebenkosten) und die Freilegung<br />
der für die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung und<br />
Verbesserung der Anlagen benötigten Grundflächen,<br />
2. den Wert der von der Gemeinde Jamlitz aus ihrem Vermögen bereitgestellten<br />
Flächen zum Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme,<br />
3. die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und<br />
Erneuerung von<br />
a) Fahrbahnen,<br />
b) Rinnen und Bordsteinen,<br />
c) Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen,<br />
d) Gehwegen,<br />
e) Radwegen,<br />
f) kombinierten Geh- und Radwegen,<br />
g) Beleuchtungseinrichtungen,<br />
h) Entwässerungseinrichtungen,<br />
i) Böschungen, Schutz- und Stützmauern sowie Leitplanken,<br />
j) Parkflächen einschließlich Standspuren und Haltebuchten,<br />
k) unselbstständigen Grünanlagen,<br />
l) Mischflächen.