09.01.2014 Aufrufe

Rechtsverordnung über die Benutzung des Hemsbacher Wiesensees

Rechtsverordnung über die Benutzung des Hemsbacher Wiesensees

Rechtsverordnung über die Benutzung des Hemsbacher Wiesensees

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

2<br />

(2) Im Seeuferbereich sind ferner folgende Handlungen untersagt:<br />

1. Das Reiten;<br />

2. das Fahren mit bespannten und motorisierten Fahrzeugen;<br />

3. das Zelten und Lagern<br />

4. das Aufstellen von Wohnwagen und Wohnmobilen.<br />

2. Regelung <strong>des</strong> Gemeingebrauchs<br />

§ 3<br />

Beschränkungen<br />

(1) Das Befahren <strong>des</strong> <strong>Hemsbacher</strong> <strong>Wiesensees</strong> ist nur mit Fahrzeugen ohne eigene<br />

Triebkraft (z.B. Ruder-, Tret-, Paddel- sowie Segelsurfbretter), vorbehaltlich<br />

der Regelung in Abs. 2, zulässig.<br />

(2) Für das Befahren <strong>des</strong> <strong>Hemsbacher</strong> <strong>Wiesensees</strong> gelten folgende Einschränkungen:<br />

1. Segelboote (ab einer Länge von 3,5 m), Mehrrumpfboote (Katamarane) sind<br />

nicht zugelassen.<br />

2. Segelboote (unter 3,5 m) und Windsurfbretter (= Segelsurfbretter) dürfen nur<br />

mit der besonderen Erlaubnis <strong>des</strong> Ordnungsamtes der Stadt Hemsbach den<br />

See befahren. Der Bademeister kann bei starkem Badebetrieb das Befahren<br />

<strong>des</strong> Sees mit Segelbooten bzw. Windsurfbrettern untersagen bzw. einstellen.<br />

(3) Im <strong>Hemsbacher</strong> Wiesensee werden keine Liegeplätze für Wasserfahrzeuge eingerichtet<br />

bzw. zugelassen.<br />

§ 4<br />

Beschränkung <strong>des</strong> Tauchens mit technischem Gerät (Tauchverbot)<br />

(1) Ein Verbot <strong>des</strong> Tauchens mit technischem Gerät ( d.h. mit Atemgerät) besteht<br />

für folgende Bereiche <strong>des</strong> <strong>Hemsbacher</strong> <strong>Wiesensees</strong>:<br />

1. In einem gekennzeichneten Teilbereich der Nordseite <strong>des</strong> Sees (Fischschonstrecke).<br />

2. Im öffentlichen Schwimmbereich bzw. Badebereich ist das Auftauchen – außer<br />

in Notfällen – nur im Wasserbereich vor dem zugewiesenen Zugang<br />

gestattet.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!