AG Familienrecht - Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im DAV
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<strong>AG</strong> <strong>Familienrecht</strong><br />
Newsletter<br />
Nr. 5/13<br />
2.5.2013<br />
In Eigener Sache<br />
Der 64. Deutsche Anwaltstag findet vom 6. bis 8. Juni 2013 in Düsseldorf statt,<br />
unter dem Motto „Anwaltsmarkt 2030 - Zukunft jetzt gestalten". Die <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong><br />
<strong>Familienrecht</strong> wird wieder mit eigenen Beiträgen vertreten sein, 5 Stunden<br />
<strong>Familienrecht</strong> an zwei Tagen.<br />
Am 6. Juni: Über "Familiäre Solidarität <strong>im</strong> Unterhalts- und Erbrecht" spricht Prof. (em.)<br />
Dr. Rainer Frank, Universität Freiburg. "Europa mitten drin: EuUntVO, Rom III – Lassen<br />
Sie sich nicht abschrecken!", rät Rechtsanwalt Gerd Uecker, Hamburg. Über<br />
"Erwerbsobliegenheit und ausreichende Bewerbungsbemühungen - Rechtsprechung<br />
und Beweisführung in der Praxis" referiert Christine Wönne, Stellv. Direktorin des <strong>AG</strong><br />
Esslingen. Diese Veranstaltung wird von der <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> <strong>Familienrecht</strong> und der<br />
<strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> Erbrecht gemeinsam ausgerichtet, die auch zum anschließenden<br />
Empfang einladen. Moderation: Rechtsanwalt Dr. Mathias Grandel, Augsburg.<br />
Am 7. Juni: Es geht um Ausgleichs-(Un-)gerechtigkeiten <strong>im</strong> neuen<br />
Versorgungsausgleich. Um die Frage "Wie verfassungswidrig ist § 17 VersAusglG?"<br />
dreht sich der Vortrag von Rechtsanwalt Jörn Hauß, Duisburg und über das Thema<br />
"Vom Vergleich zur Prozessverschleppung: wie man negative Auswirkungen der<br />
externen Teilung vermeidet" spricht Rechtsanwalt Klaus Weil, Marburg.<br />
Nähere Informationen zu beiden Veranstaltungen auf dem DAT mit Anmeldeformular<br />
finden Sie hier.<br />
Neuer Güterstand <strong>im</strong> BGB: Deutsch-französisches Abkommen über die Wahl -<br />
Zugewinngemeinschaft in Kraft getreten<br />
Am 1. Mai 2013 ist das deutsch-französische Abkommen über den Güterstand der<br />
Wahl-Zugewinngemeinschaft in Kraft getreten.<br />
BGB - Kapitel 4 Wahl-Zugewinngemeinschaft: § 1519 Vereinbarung durch Ehevertrag.<br />
Vereinbaren die Ehegatten durch Ehevertrag den Güterstand der Wahl-<br />
Zugewinngemeinschaft, so gelten die Vorschriften des Abkommens vom 4. Februar<br />
2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über<br />
den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft. Die Wahl-Zugewinngemeinschaft<br />
können alle Paare, auch Lebenspartner, wählen, deren Güterstand dem deutschen oder<br />
französischen Sachrecht unterliegt, also auch ein rein deutsches Paar.<br />
Um anderen Staaten der Europäischen Union zu ermöglichen, dem Abkommen später<br />
beizutreten, sieht dieses vor, dass nach seinem Inkrafttreten jeder Mitgliedstaat der<br />
Europäischen Union dem Abkommen beitreten kann (Artikel 21).<br />
BMJ-Pressemitteilung, BGH-Erläuterungen
Bundestag: Neues Umgangsrecht verabschiedet - mehr Rechte für leibliche Väter<br />
Am 25. April 2013 hat der Bundestag das Gesetz zur Stärkung der Rechte des<br />
leiblichen, nicht rechtlichen Vaters beschlossen. Mit dem neuen Umgangsrecht sollen<br />
Entscheidungen des EGMR umgesetzt werden. Der leibliche Vater, dessen Kind mit<br />
den rechtlichen Eltern in einer sozialen Familie lebt, und der zu seinem Kind noch keine<br />
enge persönliche Beziehung aufbauen konnte, soll unter best<strong>im</strong>mten Bedingungen ein<br />
Umgangs- und Auskunftsrecht erhalten. Um in Kraft treten zu können, muss das Gesetz<br />
nun noch vom Bundesrat beschlossen und dann verkündet werden.<br />
Zum EGMR-Urteil s.a. Newsletter Nr. 10/2011, EGMR-Urteil vom 15.9.2011,<br />
Pressemitteilung des Kanzlers des EGMR.<br />
BMJ-Pressemitteilung<br />
BGH-Terminhinweis: Verhandlung über das Recht des so genannten<br />
biologischen Vaters zur Anfechtung der Vaterschaft am 15. Mai 2013<br />
Nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB steht die Anfechtung der Vaterschaft auch dem Mann<br />
zu, der an Eides statt versichert, der Mutter in der Empfängniszeit "beigewohnt" zu<br />
haben. Demgegenüber ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den rechtlichen Vater<br />
oder die Mutter nach § 1600 Abs. 5 BGB ausgeschlossen, wenn das Kind "mit<br />
Einwilligung des Mannes und der Mutter" durch künstliche Befruchtung mittels<br />
Samenspende eines Dritten gezeugt worden ist. Im vorliegenden Fall lag keine<br />
Einwilligung des anerkennenden Mannes in die künstliche Befruchtung vor. Der<br />
Bundesgerichtshof wird zu entscheiden haben, ob die Anfechtungsberechtigung des<br />
biologischen Vaters davon abhängt, dass zwischen ihm und der Mutter ein<br />
Geschlechtsverkehr stattgefunden hat, oder ob es auch genügen kann, dass er der<br />
Mutter lediglich Sperma zur Verfügung gestellt hat.<br />
Az XII ZR 49/11, Verhandlungstermin am 15. Mai 2013, BGH-Pressemitteilung<br />
BGH: Unterhaltsvereinbarungen nach der Drittelmethode nur bedingt anfechtbar<br />
Das Bundesverfassungsgericht beanstandete mit seiner Entscheidung vom 25. Januar<br />
2011 (BVerfG FamRZ 2011, 437) die Rechtsprechung des Senats. Hiernach wurde der<br />
Bedarf durch Dreiteilung des zur Verfügung stehenden Gesamteinkommens des<br />
Unterhaltspflichtigen sowie des früheren und des jetzigen unterhaltsberechtigten<br />
Ehegatten ermittelt. Unterhaltsvereinbarungen, die auf dieser Rechtsprechung beruhen,<br />
sind weder nach § 779 Abs. 1 BGB unwirksam noch nach §§ 119 ff. BGB anfechtbar.<br />
Die Anpassung solcher Vereinbarungen richtet sich nach den Grundsätzen des<br />
Wegfalls der Geschäftsgrundlage; sie kann frühestens für solche Unterhaltszeiträume<br />
verlangt werden, die der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Januar<br />
2011 nachfolgen.<br />
In Fällen, in denen die nacheheliche Solidarität das wesentliche Billigkeitskriterium bei<br />
der Abwägung nach § 1578 b BGB darstellt, gewinnt die Ehedauer ihren wesentlichen<br />
Stellenwert bei der Best<strong>im</strong>mung des Maßes der gebotenen nachehelichen Solidarität<br />
aus der Wechselwirkung mit der in der Ehe einvernehmlich praktizierten<br />
Rollenverteilung und der darauf beruhenden Verflechtung der wirtschaftlichen<br />
Verhältnisse; hieran hat die am 1. März 2013 in Kraft getretene Neufassung des § 1578<br />
b Abs. 1 BGB nichts geändert.<br />
Az XII ZR 72/11 Urteil vom 20.3.2013,
BGH: Sekundäre Darlegungslast für ehebedingte Nachteile<br />
Der Unterhaltberechtigte muss seinen hypothetischen beruflichen Werdegang ohne die<br />
Ehe erläutern. Beruft er sich dabei auf eine regelmäßige, vorwiegend von der<br />
Berufserfahrung abhängige Entwicklung <strong>im</strong> Beruf, den er vor der Eheschließung<br />
erlernte, so trifft ihn keine erweiterte Darlegungspflicht. Das wäre anders, wenn er einen<br />
beruflichen Aufstieg behauptet hätte.<br />
Der Fall dreht sich um die ehebedingte Übersiedlung einer Diplomingenieurin für<br />
Postbetrieb und Ökonomie von Tschechien nach Deutschland.<br />
Az XII ZR 120/11, Urteil vom 20.3.2013<br />
BGH: Versorgungsausgleichsverzicht und Ausübungskontrolle<br />
Es geht um die Anpassung eines ehevertraglichen Verzichts auf den<br />
Versorgungsausgleich an geänderte Verhältnisse <strong>im</strong> Wege der Ausübungskontrolle.<br />
Im Rahmen der Ausübungskontrolle kann dem ausgleichsberechtigten Ehegatten der<br />
unterlassene Erwerb eigener Versorgungsanwartschaften in der Ehezeit nicht<br />
vorgehalten werden, wenn dies auf einer gemeinsamen Lebensplanung beruht oder von<br />
dem ausgleichspflichtigen Ehegatten während bestehender Lebensgemeinschaft<br />
geduldet oder gebilligt worden ist.<br />
Az XII ZB 90/11, Beschluss vom 27.2.2013<br />
BGH: Ehebedingter Nachteil durch Fortsetzung der Kinderbetreuung nach<br />
Eheschließung<br />
Wenn geraume Zeit vor Eheschließung die Betreuung eines gemeinsamen Kindes<br />
aufgenommen wird und deswegen der Arbeitsplatz aufgegeben wird, begründet dies<br />
keinen ehebedingten Nachteil.<br />
Ein ehebedingter Nachteil kann sich allerdings daraus ergeben, dass die<br />
Kinderbetreuung nach der Eheschließung fortgesetzt wird, soweit ein Ehegatte mit<br />
Rücksicht auf die eheliche Rollenverteilung und die Kinderbetreuung während der Ehe<br />
darauf verzichtet, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Demgegenüber haben<br />
Erwerbsnachteile, die bei dem betreuenden Elternteil bereits infolge der Geburt des<br />
Kindes oder durch die in der Zeit vorehelicher Kinderbetreuung getroffenen beruflichen<br />
Dispositionen endgültig eingetreten sind und nicht mehr ausgeglichen werden können,<br />
weiterhin keine ehebedingten Ursachen.<br />
Az XII ZR 148/10, Urteil vom 20.2.2013, Berichtigungsbeschluss vom 20.3.2013<br />
BGH: Kein Schadensersatz für Unterhaltszahlungen für ein scheineheliches Kind<br />
Wenn eine Ehefrau einen Ehebruch begeht und wenn sie verschweigt, dass der<br />
Ehemann möglicherweise gar nicht der Vater des Kindes ist, dann führt dies nicht zu<br />
einer Schadensersatzpflicht der (geschiedenen) Ehefrau hinsichtlich des vom Ehemann<br />
geleisteten Unterhalts für das scheineheliche Kind.<br />
Die Mutter ist nach Anfechtung der (ehelichen) Vaterschaft grundsätzlich verpflichtet,<br />
ihrem (geschiedenen) Ehemann Auskunft darüber zu erteilen, wer ihr während der<br />
Empfängniszeit beigewohnt hat.<br />
Wenn sie die Auskunft nicht erteilt, kann ein Schadensersatzanspruch wegen nicht<br />
durchsetzbarer Regressforderung gegen den Erzeuger nicht geltend gemacht werden,<br />
weil dieser Schaden ohne die Auskunft nicht beziffert werden kann.<br />
Az XII ZB 412/11BGH, Beschluss vom 20.2.2013
BGH: Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus<br />
Das vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gewährte Anpassungsgeld an<br />
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Steinkohlenbergbaus gehört nicht zu den<br />
Regelsicherungssystemen <strong>im</strong> Sinne von § 32 VersAusglG.<br />
Az XII ZB 428/11, Beschluss vom 20.2.2013<br />
BGH: Keine befristete Herabsetzung des Versorgungsausgleichs<br />
Eine befristete Herabsetzung des Versorgungsausgleichs ist nicht bereits deshalb<br />
geboten, weil das Verfahren über den Versorgungsausgleich ausgesetzt war und dem<br />
ausgleichspflichtigen Ehegatten das sogenannte Rentnerprivileg (§ 101 SGB VI Abs. 3<br />
a.F.) zugute gekommen wäre, falls über den Versorgungsausgleich nach dem bis zum<br />
31. August 2009 geltenden Recht entschieden worden wäre.<br />
Az XII ZB 527/12, Beschluss vom 13.2.2013,<br />
BGH: Aufwendungen mindern die Leistungsfähigkeit<br />
Angemessene Aufwendungen, die dem Unterhaltspflichtigen für Besuche eines<br />
unterhaltsberechtigten Elternteils <strong>im</strong> He<strong>im</strong> entstehen, mindern grundsätzlich die<br />
Leistungsfähigkeit.<br />
Auch bei zusammenlebenden nichtehelichen Partnern ist bei Gesamteinkünften<br />
bis zur Höhe des für Ehegatten geltenden Familienselbstbehalts keine zusätzliche<br />
Haushaltsersparnis zu berücksichtigen.<br />
Az XII ZR 17/11, Urteil vom 17.10.2012<br />
OLG Celle: Keine Befangenheit eines Richters wegen fachlicher Unkenntnis<br />
Ein Ablehnungsgesuch gegen den zuständigen (Familien-)Richter wegen Besorgnis der<br />
Befangenheit kann - wie das Ablehnungsgesuch gegen einen Sachverständigen - nicht<br />
erfolgreich auf vermeintlich "fehlende Fortbildung" oder behauptete "fachliche<br />
Unkenntnis" gestützt werden.<br />
Az 10 WF 372/12, Beschluss vom 25.3.2013<br />
OLG Saarbrücken: Phasenverschobene Ehe und Versorgungsausgleich<br />
Eine so genannte phasenverschobene Ehe rechtfertigt allein nicht einen Ausschluss<br />
oder eine Einschränkung des Versorgungsausgleichs. Es müssen weitere Umstände<br />
hinzutreten, die <strong>im</strong> Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung zur groben Unbilligkeit<br />
führen (hier verneint).<br />
Auch nach Rechtsmitteleinlegung bleibt das Gericht für die Berichtigungsentscheidung<br />
zuständig. Dass das Verfahren in der Rechtsmittelinstanz schwebt, führt lediglich zu<br />
einer ergänzenden Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts, und auch dies erst mit<br />
Eingang des Rechtsmittels dort und nicht schon <strong>im</strong> Zeitpunkt der Vorlageverfügung des<br />
Richters.<br />
Az 6 UF 44/13, Beschluss vom 20.3.2013<br />
KG Berlin: Keine Anerkennung einer in Thailand registrierten Privatscheidung
Hat ein deutsch/thailändisches Ehepaar während der Ehe sowohl in Deutschland als<br />
auch in Italien gemeinsam gelebt, scheidet die Anerkennung einer in Thailand<br />
registrierten Privatscheidung aus, wenn auf die Scheidung entweder deutsches oder<br />
italienisches Recht Anwendung findet.<br />
Az 1 VA 12/12, Beschluss vom 19.03.2013<br />
OLG Celle: Geltendmachung von Volljährigenunterhalt für die Vergangenheit<br />
Das Jugendamt, das nach eigener Angabe von einem volljährigen Kind "um<br />
Berechnung seines Unterhaltsanspruches gebeten" wurde, schickt Anschreiben unter<br />
der Bezeichnung "Jugendamt / Beistandschaft" an den unterhaltspflichtigen Elternteil<br />
wegen Auskunftserteilung bzw. Unterhaltsbezifferung. Dies schafft nicht die<br />
Voraussetzungen nach § 1613 Abs. 1 BGB für eine Geltendmachung des<br />
Kindesunterhaltes für die Vergangenheit.<br />
Außerdem geht es um den Umfang der Titulierung einer ursprünglich auf einen<br />
Prozentsatz des Regelbetrags nach § 1 RegelbetragVO lautenden Jugendamtsurkunde<br />
nach Umstellung zum 1. Januar 2008 und späterer Volljährigkeit des Berechtigten.<br />
Az 10 WF 76/13, Beschluss vom 14.3.2013<br />
OLG Oldenburg: Einigungsgebühr auch für Zwischeneinigung<br />
Eine Zwischeneinigung der Beteiligten in einem Sorgerechts- oder Umgangsverfahren<br />
löst eine Einigungsgebühr aus, wenn der Inhalt der Einigung Gegenstand eines<br />
selbständigen Verfahrens sein könnte und durch die Einigung der damit verbundene<br />
Kostenaufwand vermieden wird.<br />
Az 3 WF 10/13, Beschluss vom 5.2.2013<br />
OLG Hamm: Ausbildungsvergütung vermindert Unterhaltsanspruch<br />
Die Ausbildungsvergütung vermindert den Unterhaltsanspruch des minderjährigen<br />
Kindes gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil mit Beginn des Monats, in dem sie<br />
erstmals ausgezahlt wird. Das folgt aus § 1602 des Bürgerlichen Gesetzbuches und der<br />
Systematik weiterer unterhaltsrechtlicher Vorschriften dieses Gesetzes. Nach § 1602<br />
BGB ist der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten Rechnung zu tragen. Deswegen<br />
ist ein faktisches Unvermögen zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs bis zur<br />
tatsächlichen Zahlung des ersten Einkommens zu berücksichtigen. Das bedeutet aber<br />
nicht, dass die Auszahlung der Vergütung während eines Monats den<br />
Unterhaltsanspruch für diesen Monat noch in voller Höhe unberührt lässt. Abgesehen<br />
davon, dass der Bedarf des Kindes dann doppelt gedeckt wird, ist zu beachten, dass<br />
Einkommen nicht stichtagbezogen, sondern auf den jeweils maßgeblichen Zeitraum<br />
bezogen berücksichtigt werden. Deswegen ist die in einem Monat gezahlte Vergütung<br />
für den gesamten Monat bedarfsdeckend anzurechnen.<br />
Az 3 UF 245/12, Beschluss vom 23.1.2013, OLG-Pressemitteilung vom 11.4.2013<br />
OLG Hamm: Scheidung iranischer Staatsangehöriger nach iranischem Recht<br />
Nach den einschlägigen Best<strong>im</strong>mungen der Zivilprozessordnung und der EG VO Nr.<br />
2201/2003 sind die deutschen Gerichte zuständig, weil beide Eheleute ihren<br />
gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. In der Sache ist materielles iranisches<br />
Scheidungsrecht anzuwenden. Das ergibt sich aus einem fortgeltenden Staatsvertrag
aus dem Jahre 1929. Nach dem iranischen Scheidungsrecht liegen sowohl gesetzliche<br />
als auch vertragliche Gründe für eine Scheidung vor.<br />
Az 4 UF 172/12, Beschluss vom 17.1.2013, OLG-Pressemitteilung vom 9.4.2013<br />
OLG Hamm: Aus dem Iran stammender Ehemann schuldet Morgengabe<br />
Ein aus dem Iran stammender 33jähriger Ehemann ist verpflichtet, seiner 29jährigen<br />
Ehefrau iranischer Herkunft als Morgengabe Goldmünzen <strong>im</strong> Wert von umgerechnet<br />
213.208 Euro auszuhändigen. Die in Dortmund lebenden Eheleute sind mittlerweile<br />
deutsche Staatsangehörige. Sie lernten sich <strong>im</strong> Iran kennen und beschlossen dort,<br />
miteinander die Ehe einzugehen. Unter Beteiligung ihrer jeweiligen Eltern schlossen sie<br />
am 15.4.2001 vor ihrer Vermählung <strong>im</strong> Iran zunächst einen notariellen Ehevertrag ab,<br />
der den Ehemann verpflichtete, seiner Ehefrau auf Verlangen unverzüglich eine<br />
Morgengabe von u.a. 800 Bahaar-Azadi-Goldmünzen auszuhändigen. Diese Münzen<br />
haben heute einen Wert von mindestens 213.208 Euro. Nach der Trennung der<br />
Eheleute <strong>im</strong> Jahre 2007 hat die Ehefrau ihren Mann auf Leistung der Morgengabe<br />
verklagt.<br />
Az 8 UF 37/12, Beschluss vom 4.7.2012, OLG-Pressemitteilung vom 11.4.2013<br />
Zeitschrift Forum <strong>Familienrecht</strong><br />
Heft 5/2013 erscheint <strong>im</strong> Mai, u.a. mit drei Aufsätzen: von Jaqueline Bräuer, Justitiarin<br />
der Allianz Versicherung, München: "Aktuelle Haftungsgefahren <strong>im</strong> <strong>Familienrecht</strong>", von<br />
Prof. Dr. Johannes Hellebrand, StA a.D., Universität Bochum: "Verwirkung eines<br />
Unterhaltsanspruchs durch Strafanzeige" und von Dipl.-Psych. Dr. Dr. (Univ.Prag)<br />
Joseph Salzgeber: "Der psychologische Sachverständige <strong>im</strong> Familiengerichtsverfahren<br />
- Hat der Sachverständige <strong>im</strong>mer Recht?".<br />
Die Zeitschrift FF Forum <strong>Familienrecht</strong> präsentiert sich auch <strong>im</strong> Internet: http://forumfamilienrecht.de/startseite.html.<br />
Termine<br />
64. Deutscher Anwaltstag vom 6. bis 8. Juni 2013 in Düsseldorf mit 5 Stunden<br />
<strong>Familienrecht</strong> an zwei Tagen. (s.o.) Programm und Anmeldung.<br />
Seminare der <strong>AG</strong> <strong>Familienrecht</strong> <strong>im</strong> <strong>DAV</strong> in allen OLG-Bezirken finden Sie auf unserer<br />
Internet-Seite, wo Sie sich auch online anmelden können.<br />
conventionpartners GmbH, e-mail: info@cp-bonn.de<br />
Auch 2013 gilt der Treuebonus der <strong>AG</strong> <strong>Familienrecht</strong> - ab sofort erhalten Sie einen<br />
Bonus in Höhe von 10 % auf jedes dritte <strong>im</strong> Kalenderjahr gebuchte Seminar<br />
(ausgeschlossen sind bereits ermäßigte und Auslandsseminare).<br />
v.i.S.d.P.: Rechtsanwältin Eva Becker,<br />
Vorsitzende des Geschäftsführenden Ausschusses der <strong>AG</strong> <strong>Familienrecht</strong> <strong>im</strong> <strong>DAV</strong><br />
Für eine Abmeldung aus dem Verteiler wenden Sie sich bitte an die Mitgliederverwaltung des <strong>DAV</strong>:<br />
Tel. 0 30 / 72 61 52--178 Frau Dahms<br />
D E U T S C H E R A N W A L T V E R E I N - Littenstraße 11, 10179 Berlin, Tel.: 0 30 / 72 61 52 - 0,<br />
Fax: 0 30 / 72 61 52 - 1 90, dav@anwaltverein.de <br />
Alle Angaben ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit. © 2013