newsletter_2013_07.pdf - Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im DAV
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AG <strong>Familienrecht</strong><br />
Newsletter<br />
3.7.<strong>2013</strong><br />
In eigener Sache: Bericht über die DAT-Veranstaltungen und Internetpräsenz<br />
Die Veranstaltungen auf dem Deutschen Anwaltstag in Düsseldorf am 6. und 7. Juni<br />
waren gut besucht. Die Themen waren komplex: Familiäre Solidarität <strong>im</strong> Unterhaltsund<br />
Erbrecht, Erwerbsobliegenheit, Europäische Verordnungen und Ausgleichs-(Un)-<br />
Gerechtigkeiten <strong>im</strong> neuen Versorgungsausgleich. Den zahlreichen Teilnehmerinnen<br />
und Teilnehmern wurden nicht nur hoch interessante und aktuelle Vorträge präsentiert,<br />
sondern auch viel praktisch verwendbare Hilfe für den Berufsalltag mitgegeben. Einen<br />
Bericht über die Veranstaltungen finden Sie hier und in Kürze in der Zeitschrift Forum<br />
<strong>Familienrecht</strong>. (s.u.)<br />
Nutzen Sie unsere Internetseite für Ihre Präsentation: Nach wie vor haben alle<br />
Mitglieder der <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> die Möglichkeit, sich in wenigen Schritten mit einem<br />
ausführlichen Profil <strong>im</strong> Internet zu präsentieren. So wird die Anwaltssuche umfangreich<br />
aufgewertet. Die potentiellen Mandanten erhalten auf diesem Weg künftig noch mehr<br />
Informationen über die jeweilige Anwältin oder den jeweiligen Anwalt. Neben den<br />
bereits vorhandenen Informationen wie Anschrift und Kontaktdaten können Sie zum<br />
Beispiel Ihr Bild hinzufügen. Außerdem bieten verschiedene weitere Felder Platz für<br />
zusätzliche Informationen. Dazu gehören unter anderem die Punkte "Über mich",<br />
"Werdegang", "Mitgliedschaften", "Veröffentlichungen" und so weiter.<br />
Sämtliche Informationen können Sie jederzeit selbst über die <strong>im</strong> Mitgliederbereich<br />
geschaffene Eingabemaske pflegen. Loggen Sie sich mit Ihren Anmeldedaten in den<br />
Mitgliederbereich ein und wählen Sie auf der linken Seite den Menüpunkt "Meine<br />
Daten". Dort finden sie Eingabefelder für alle Punkte, die in Ihrem Profil zu sehen sein<br />
sollen. Hier finden Sie auch einen Link zu Ihrem aktuellen Profil, so dass Sie Ihre<br />
Änderungen jederzeit überprüfen können. Einige Informationen, beispielsweise Ihre<br />
Anschrift und Ihre Kontaktdaten oder die Rechtsgebiete, werden aus der<br />
Mitgliedsverwaltung des Deutschen Anwaltvereins übernommen. Diese können Sie nur<br />
über die <strong>DAV</strong>-Online-Plattform ändern; einen entsprechenden Link finden Sie aber<br />
auch unter dem Menüpunkt "Meine Daten".<br />
Als besonderen Service für die interessierten Besucher können Sie einen Rückruf<br />
anbieten. Der potentielle Mandant trägt seine Telefonnummer und seinen Namen in ein<br />
vorbereitetes Formular ein. Schickt der Mandant dieses Formular ab, erhalten Sie eine<br />
entsprechende E-Mail, aus der sich der Name und die Rückrufnummer ergeben. Wenn<br />
Sie diesen Service anbieten wollen, brauchen Sie die entsprechende Option nur<br />
anzuhaken.<br />
Bundestag: Kostenrechtsmodernisierungsgesetz verabschiedet<br />
Das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz, das auch die Anhebung der<br />
Rechtsanwaltsvergütung enthält, hat am 27.6.<strong>2013</strong> erneut den Bundestag passiert und<br />
steht damit kurz vor der endgültigen Verabschiedung. In der Sitzung des<br />
Vermittlungsausschusses haben Bund und Länder am 26.6.<strong>2013</strong> bei der<br />
Kostenrechtsmodernisierung und der Änderung des Prozesskosten- und<br />
Beratungshilferechts eine Gesamteinigung erzielt. Der Bundesrat hatte wegen beider<br />
bereits am 16. Mai <strong>2013</strong> vom Bundestag beschlossenen Gesetzesvorhaben den
Vermittlungsausschuss angerufen. Die Beschlussempfehlung des<br />
Vermittlungsausschusses sieht <strong>im</strong> Vergleich zu der ursprünglich vom Bundestag<br />
beschlossenen Gesetzesfassung des 2. KostRMoG eine weitere Anhebung einiger<br />
Gerichtsgebühren vor. Im Gegenzug hat man sich darauf verständigt, die vom<br />
Bundestag beschlossene Reform des Prozesskostenhilferechts ohne weitergehende<br />
Einschränkungen zu bestätigen. Beide Gesetze sollen nun am 5. Juli <strong>2013</strong><br />
abschließend vom Bundesrat bestätigt werden. Das 2. KostRMoG mit der Erhöhung der<br />
anwaltlichen Gebühren wird dann am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden<br />
Kalendermonats in Kraft treten. Mit der Verkündung wird noch <strong>im</strong> Juli gerechnet, so<br />
dass das neue RVG voraussichtlich zum 1.8.<strong>2013</strong> in Kraft treten kann. Die Reform der<br />
Prozesskosten- und Beratungshilfe tritt Anfang nächsten Jahres in Kraft.<br />
<strong>DAV</strong>-Depesche, Presseerklärung von <strong>DAV</strong> und BRAK, Bericht <strong>im</strong> Deutschlandfunk.<br />
Bundestag: Steuerliche Gleichstellung von Lebenspartnerschaften mit der Ehe<br />
Der Bundestag hat in einer seiner Plenarsitzung vom 27.6.<strong>2013</strong> die steuerliche<br />
Gleichstellung homosexueller Paare beschlossen. In Zukunft können auch eingetragene<br />
Lebenspartnerschaften vom Ehegattensplitting profitieren. Damit setzte das Parlament<br />
einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts um, in dem es hieß: "Die<br />
Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen be<strong>im</strong><br />
Ehegattensplitting ist verfassungswidrig. Die entsprechenden Vorschriften des<br />
Einkommensteuergesetzes verstoßen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, da es an<br />
hinreichend gewichtigen Sachgründen für die Ungleichbehandlung fehlt. ... Auch die<br />
eingetragene Lebenspartnerschaft ist als Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs<br />
ausgestaltet. Bereits seit ihrer Einführung <strong>im</strong> Jahr 2001 ist sie in ihren für die<br />
steuerrechtliche Anknüpfung wesentlichen Grundzügen mit der Ehe vergleichbar: Die<br />
wechselseitige Verpflichtungsbefugnis bei Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs<br />
sowie die eingeschränkte Verfügungsberechtigung über eigenes Vermögen sind in<br />
beiden Instituten identisch geregelt." Den Beschluss vom 7.5.<strong>2013</strong> hatte das Gericht<br />
am 6.6.<strong>2013</strong> veröffentlicht. (Az 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06 und 2 BvR 288/07)<br />
Keine Mehrheit gab es <strong>im</strong> Bundestag für die Forderung nach einer vollen Gleichstellung<br />
der Homo-Ehe <strong>im</strong> Adoptionsrecht. Ein entsprechender Änderungsantrag der Grünen<br />
wurde mehrheitlich abgelehnt - auch von der FDP, die das Vorhaben eigentlich<br />
befürwortet. Die Freidemokraten folgten jedoch der Koalitionsräson. Weite Teile von<br />
CDU und CSU sind gegen ein volles Adoptionsrecht für homosexuelle Paare.<br />
Bundestagsprotokoll (Top 13), Deutschlandfunk Hintergrund-Bericht, BVerfG-<br />
Pressemitteilung<br />
BGH: Abänderung des ursprünglichen rechtskräftigen Prozessvergleichs<br />
Wenn bei einem durch Vergleich titulierten Unterhalt der Abänderungsantrag des<br />
Unterhaltsverpflichteten durch gerichtliche Entscheidung in vollem Umfang<br />
zurückgewiesen wird, dann hindert die Rechtskraft dieser Entscheidung jedoch den<br />
Unterhaltsberechtigten nicht daran, später eine Erhöhung zu verlangen. Auf<br />
Prozessvergleiche ist die Präklusionsvorschrift des §238 Abs.2 FamFG - ebenso wie<br />
§323 Abs.2 ZPO - nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von<br />
vornherein nicht anzuwenden, weil sie die Rechtskraftwirkung unanfechtbar gewordener<br />
Entscheidungen sichern soll und dieser Zweck bei gerichtlichen Vergleichen nicht in<br />
Betracht kommt. Durch die Präklusionsvorschrift soll lediglich verhindert werden, den<br />
bereits rechtskräftig entschiedenen Verfahrensstoff ohne veränderte Tatsachen zur<br />
erneuten inhaltlichen Überprüfung des Gerichts zu stellen.
Az XII ZB 374/1, Beschluss vom 29.5.<strong>2013</strong><br />
BGH: Wiedereinsetzung wegen Arbeitsüberlastung<br />
Eine erhebliche Arbeitsüberlastung des Rechtsanwalts kann eine Wiedereinsetzung nur<br />
dann ausnahmsweise rechtfertigen, wenn sie plötzlich und unvorhersehbar eingetreten<br />
ist und durch sie die Fähigkeit zu konzentrierter Arbeit erheblich eingeschränkt wird (<strong>im</strong><br />
Anschluss an Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 XII ZB 298/11 FamRZ 2012, 621).<br />
Az XII ZB 396/12, Beschluss vom 8.5.<strong>2013</strong><br />
BGH: Beschwer durch Verpflichtung zur Abgabe einer Willenserklärung<br />
Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des<br />
Rechtsbeschwerdegerichts (§574 Abs.2 Nr.2 ZPO). Die Annahme des<br />
Oberlandesgerichts, die Beschwerde sei mangels Beschwer unzulässig, verletzt den<br />
Antragsgegner in seinem aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden<br />
Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes. Dieses<br />
Verfahrensgrundrecht verbietet es den Gerichten, den Beteiligten den Zugang zu einer<br />
in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen<br />
nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren<br />
Die Beteiligten <strong>im</strong> vorliegenden Verfahren sind geschiedene Eheleute. Der<br />
Antragsgegner verpflichtete sich in einem notariellen Vertrag vom 6. August 2003 unter<br />
anderem, der Antragstellerin seinen hälftigen Miteigentumsanteil an einem Grundstück<br />
in Belgien zu übertragen und alle zur Übertragung erforderlichen und zweckmäßigen<br />
Erklärungen abzugeben.<br />
Die Antragstellerin hat geltend gemacht, der Antragsgegner wirke an der<br />
Eigentumsübertragung nicht mit, weshalb diese bislang gescheitert sei. Sie hat in der<br />
Hauptsache beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, der Übertragung des<br />
hälftigen Miteigentumsanteils und der Eintragung der Eigentumsübertragung<br />
zuzust<strong>im</strong>men. Der Antragsgegner hat sich unter anderem darauf berufen, er habe seine<br />
Verpflichtung bereits mit seinen <strong>im</strong> notariellen Vertrag abgegebenen Erklärungen erfüllt.<br />
Az XII ZB 198/12, Beschluss vom 8.05.<strong>2013</strong><br />
BGH: Keine Aufrechnung gegen übergegangene Unterhaltsforderungen<br />
Das Aufrechnungsverbot des §394 BGB i.V.m. §850b Abs.1 Nr.2 ZPO gilt auch<br />
zugunsten von Trägern öffentlicher Sozialleistungen, soweit diese Leistungen der<br />
Sozialhilfe oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts <strong>im</strong> Rahmen der<br />
Grundsicherung für Arbeitsuchende erbracht haben und der Unterhaltsanspruch des<br />
Hilfeempfängers auf sie übergegangen ist.<br />
Das gesetzliche Verbot, gegen Unterhaltsansprüche mit privaten Forderungen<br />
aufzurechnen, knüpft zwar an den zivilprozessualen Pfändungsschutz an, den ein<br />
Sozialleistungsträger - anders als der Unterhaltsberechtigte - nicht benötigt. Durch das<br />
Aufrechnungsverbot sollen aber nicht nur die wirtschaftlichen Lebensgrundlagen des<br />
Unterhaltsberechtigten, sondern auch die Sozialsysteme geschützt werden, die be<strong>im</strong><br />
Wegfall dieser Lebensgrundlagen für das Existenzmin<strong>im</strong>um des Unterhaltsberechtigten<br />
einzustehen hätten.<br />
Az XII ZB 192/11, Beschluss vom 8.5.<strong>2013</strong>, BGH-Pressemitteilung<br />
BGH: Internationale Zuständigkeit für Stufenklage
Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Art. 5 Nr. 2 EuGVVO ist<br />
auch für eine Stufenklage gemäß § 254 ZPO gegeben, mit der Auskunft über das<br />
Einkommen des Unterhaltspflichtigen und Zahlung von Unterhalt in noch zu beziffernder<br />
Höhe verlangt wird.<br />
Ist zunächst eine Leistungsklage auf Zahlung von Unterhalt erhoben worden und wird<br />
das Unterhaltsbegehren erst nachträglich <strong>im</strong> Wege der Stufenklage verfolgt, so hat dies<br />
auf die internationale Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 2 EuGVVO keinen Einfluss. Das gilt<br />
auch dann, wenn der Kläger bei Rechtshängigkeit der Stufenklage nicht mehr in<br />
Deutschland wohnt.<br />
Az XII ZR 23/12, Urteil vom 17.4.<strong>2013</strong><br />
BGH: Sorgfaltspflichten des Anwalts in Fristsachen<br />
Wird dem Rechtsanwalt die Handakte zur Wahrung der Beschwerdefrist vorgelegt, hat<br />
er stets auch die korrekte Notierung der Begründungsfrist zu prüfen (<strong>im</strong> Anschluss an<br />
Senatsbeschluss vom 2. November 2011 XII ZB 317/11 FamRZ 2012, 108).<br />
Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt alles ihm<br />
Zumutbare, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. Überlässt er die<br />
Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig<br />
erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft, hat er durch geeignete<br />
organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten<br />
und kontrolliert werden. Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen<br />
Vorkehrungen genügt es, wenn die Arbeitsanweisung vorschreibt, dass die Fristen<br />
zunächst <strong>im</strong> Fristenkalender zu notieren sind und erst dann in der Akte.<br />
Az XII ZB 167/11, Beschluss vom 23.1.<strong>2013</strong><br />
OLG Celle: Versorgungsausgleich <strong>im</strong> Scheidungsverbund<br />
Über den Antrag auf Anpassung der durch den Versorgungsausgleich eingetretenen<br />
Kürzung der laufenden Versorgung wegen Unterhalts gemäß §§ 33, 34 VersAusglG<br />
kann nicht <strong>im</strong> Scheidungsverbund entschieden werden.<br />
Die beteiligten Eheleute wurden nach 34 Ehejahren geschieden. Das Amtsgericht hat<br />
<strong>im</strong> Verbund mit der Scheidung den Versorgungsausgleich durchgeführt. Die<br />
Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung kann zwar gemäß § 148<br />
FamFG nicht vor der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs wirksam werden, sehr<br />
wohl aber zu einem - u.U. wesentlich - späteren Zeitpunkt. Während des<br />
Scheidungsverbundverfahrens besteht allenfalls eine Erwartung, dass die <strong>im</strong> Verbund<br />
zu treffende Entscheidung über den Wertausgleich irgendwann wirksam werden und<br />
dann zur Kürzung einer laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person führen<br />
wird. Ob und in welchem Umfang die Entscheidung über den Wertausgleich<br />
rechtskräftig und wirksam wird, ist aber zum Zeitpunkt der Verbundentscheidung noch<br />
offen.<br />
Az 10 UF 66/13, Beschluss vom 16.5.<strong>2013</strong><br />
OLG Hamm: Scheidung nach schiitischem Recht durch deutsches Gericht<br />
Es geht um die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für eine Scheidung nach<br />
islamisch-schiitischem Recht. Das Ehescheidungsrecht ist nach der Rom-III-<br />
Verordnung anzuwenden, die für seit dem 21.6.2012 anhängige Verfahren allein<br />
maßgeblich ist: Es gilt das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts nach Art. 8 a) oder die<br />
Rechtswahl nach Art. 5, hier in der iranischen Heiratsurkunde ausgeübt. Die Ehefrau
hat das Recht, einen Scheidungsantrag nach dem iranischen Recht zu stellen. Die<br />
iranischen Scheidungsvoraussetzungen werden mit Kontrolle durch die deutschen<br />
Scheidungsvoraussetzungen <strong>im</strong> Rahmen des Ordre Public geprüft. Der<br />
Versorgungsausgleich ist nach Art. 17 Abs. 3 EGBGB ausgeschlossen, der trotz der<br />
Rom-III-Verordnung insoweit als Kollisionsnorm anwendbar bleibt.<br />
Az 3 UF 267/12, Beschluss vom 7.5.<strong>2013</strong><br />
OLG Zweibrücken: Trennungsunterhalt-Berechnung bei hohen Einkommen<br />
Es geht um die Frage, ab welcher Einkommenshöhe der Unterhaltsbedarf konkret<br />
dargelegt werden muss. Der Unterhaltsanspruch ergibt sich aus § 1361 Abs. 1 Satz 1<br />
BGB. Dabei wird der Unterhaltsbedarf regelmäßig nach einer Quote berechnet. Etwas<br />
anderes gilt ausnahmsweise <strong>im</strong> Falle überdurchschnittlich guter<br />
Einkommensverhältnisse, die den Schluss auf eine nicht unerhebliche<br />
Vermögensbildung zulassen. Dann wird verlangt, dass der Unterhaltsberechtigte seinen<br />
konkreten Bedarf <strong>im</strong> Einzelnen darlegt. Eine einheitliche Rechtsprechung der<br />
Obergerichte, ab welcher Einkommenshöhe der Bedarf konkret zu ermitteln ist, besteht<br />
nicht. Der Bundesgerichtshof (FamRZ 2010, 1637 ff) hat es gebilligt, eine konkrete<br />
Bemessung des Unterhaltsbedarfs dann zu verlangen, wenn dieser den Bedarf auf der<br />
Grundlage des Einkommens nach der höchsten Stufe der Düsseldorfer Tabelle<br />
übersteigt. Im vorliegenden Beschluss wird die Berechnung dargelegt, wie sie sich nach<br />
der Quote bzw. nach dem konkreten Bedarf darstellt.<br />
Az 6 UF 156/12, Beschluss vom 18.4.<strong>2013</strong><br />
OLG Köln: Sorgerecht - Entscheidung über Teilnahme am Religionsunterricht<br />
Kinder nehmen durch Religionsunterricht und Schulgottesdienst keinen Schaden, die<br />
Teilnahme ist vielmehr ihrer Bildung förderlich. Bei einem Streit ist die elterliche Sorge<br />
für diesen Bereich auf den Elternteil zu übertragen, der die Teilnahme wünscht.<br />
Die Ehe der Eltern wurde 2009 geschieden. Seit der Trennung leben die 2006<br />
geborenen Zwillinge bei der Mutter. Die Ausübung des Umgangsrechts durch den Vater<br />
war zu jeder Zeit von erheblichen Konflikten geprägt. Im Sommer 2012, mit der<br />
Einschulung der Kinder, kam es zu einem Streit der konfessionslosen Eltern über die<br />
Teilnahme am Religionsunterricht und Schulgottesdienst. Der Vater wünscht eine<br />
Teilnahme und hat beantragt, ihm die alleinige Sorge darauf begrenzt zu übertragen.<br />
Die Mutter will hingegen von ihrem Grundrecht auf Religionsfreiheit Gebrauch machen.<br />
Bei der Erziehung der Kinder spiele Religion keine Rolle. Jugendamt und<br />
Verfahrensbeistand halten die Teilnahme am Religionsunterricht für sinnvoll. Der Vater<br />
bekam Recht, der Antrag der Mutter auf Aussetzung der Vollziehung wurde<br />
zurückgewiesen.<br />
Az 12 UF 108/12, Beschluss vom 18.4.<strong>2013</strong>, OLG-Pressemitteilung<br />
Zeitschrift Forum <strong>Familienrecht</strong><br />
Doppelheft 7-8/<strong>2013</strong> erscheint <strong>im</strong> August mit einem Editorial von RAin Christiane A.<br />
Lang, Berlin: "Wer sind meine Eltern - und wenn ja wie viele?" und einem Interview mit<br />
Siegfried Kauder, dem Vorsitzenden des Rechtsausschusses <strong>im</strong> Bundestag: "Bilanz <strong>im</strong><br />
<strong>Familienrecht</strong>". Das Interview führte RA Klaus Schnitzler, Euskirchen. Außerdem gibt es<br />
einen Bericht über die Veranstaltungen der <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> <strong>Familienrecht</strong> be<strong>im</strong><br />
Deutschen Anwaltstag in Düsseldorf und den Geschäftsbericht 2011/12 der<br />
Vorsitzenden des Geschäftsführenden Ausschusses, RAin Eva Becker, Berlin. Des
weiteren <strong>im</strong> Heft: Ein Aufsatz von RAin Almuth Zempel, Saarbrücken, über "PKH und<br />
VKH". Weitere Informationen <strong>im</strong> nächsten Newsletter.<br />
Die Zeitschrift FF Forum <strong>Familienrecht</strong> präsentiert sich auch <strong>im</strong> Internet: http://forumfamilienrecht.de/startseite.html.<br />
Termine<br />
Sommer Intensiv auf der Seiser Alm. Nachdem sich seit 1996 jedes Jahr<br />
Familienanwältinnen und –anwälte Anfang September in Saas Fee trafen, sind wir<br />
umgezogen, nach Südtirol in die Dolomiten. Sommer Intensiv bedeutet auch auf der<br />
Seiser Alm: Eine Woche Zeit <strong>im</strong> Spätsommer, um sich in allen Fragen des<br />
Versorgungsausgleichs zu informieren und fortzubilden. Die Seiser Alm liegt <strong>im</strong> Herzen<br />
der Dolomiten, wo Schlern, Lang- und Plattkofel das Panorama prägen. 350 Kilometer<br />
Wanderwege führen zu schönen Aussichtspunkten und wunderschönen Plätzen.<br />
Almen, Hütten und Schwaigen laden zur Einkehr.<br />
Ziel des Seminars ist es, den Teilnehmern Konzepte und Instrumente zur Bewältigung<br />
des Versorgungsausgleichsverfahrens an die Hand zu geben, so dass der<br />
Versorgungsausgleich nicht ein Expertenrecht bleibt. Unsere Referenten sind<br />
ausgewiesene Experten und führen seit vielen Jahren an den Bedürfnissen der Praxis<br />
orientierte Seminare zum Versorgungsausgleich durch:<br />
Klaus Weil, Rechtsanwalt, Fachanwalt für <strong>Familienrecht</strong>, Marburg und Arndt Voucko-<br />
Glockner, Dipl.-Vw., Rentenberater für den Versorgungsausgleich, Karlsruhe.<br />
Weiteres Thema neben dem Versorgungsausgleich sind Fragen des Unterhalts-,<br />
Verfahrens- und Abstammungsrechts. Referent: Dr. Frank Klinkhammer, Stv.<br />
Vorsitzender des XII. Zivilsenats des BGH.<br />
Programm und Anmeldung<br />
Seminare der AG <strong>Familienrecht</strong> <strong>im</strong> <strong>DAV</strong> in allen OLG-Bezirken finden Sie auf unserer<br />
Internet-Seite, wo Sie sich auch online anmelden können. Achtung:<br />
Conventionpartners, die unsere Seminare betreuen, sind umgezogen. Die Neue<br />
Adresse ab dem 1. Juli <strong>2013</strong> lautet: Conventionpartners, Aennchenstraße 19,<br />
53177 Bonn, Tel. 0228 - 391 79 70, Fax 0228 - 391 79 729.<br />
conventionpartners GmbH, e-mail: info@cp-bonn.de<br />
Auch <strong>2013</strong> gilt der Treuebonus der AG <strong>Familienrecht</strong> - ab sofort erhalten Sie einen<br />
Bonus in Höhe von 10 % auf jedes dritte <strong>im</strong> Kalenderjahr gebuchte Seminar<br />
(ausgeschlossen sind bereits ermäßigte und Auslandsseminare).<br />
v.i.S.d.P.: Rechtsanwältin Eva Becker,<br />
Vorsitzende des Geschäftsführenden Ausschusses der AG <strong>Familienrecht</strong> <strong>im</strong> <strong>DAV</strong><br />
Für eine Abmeldung aus dem Verteiler wenden Sie sich bitte an die Mitgliederverwaltung des <strong>DAV</strong>:<br />
Tel. 0 30 / 72 61 52--178 Frau Dahms<br />
D E U T S C H E R A N W A L T V E R E I N - Littenstraße 11, 10179 Berlin, Tel.: 0 30 / 72 61 52 - 0,<br />
Fax: 0 30 / 72 61 52 - 1 90, dav@anwaltverein.de <br />
Alle Angaben ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit. © <strong>2013</strong>