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newsletter_2013_07.pdf - Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im DAV

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AG <strong>Familienrecht</strong><br />

Newsletter<br />

3.7.<strong>2013</strong><br />

In eigener Sache: Bericht über die DAT-Veranstaltungen und Internetpräsenz<br />

Die Veranstaltungen auf dem Deutschen Anwaltstag in Düsseldorf am 6. und 7. Juni<br />

waren gut besucht. Die Themen waren komplex: Familiäre Solidarität <strong>im</strong> Unterhaltsund<br />

Erbrecht, Erwerbsobliegenheit, Europäische Verordnungen und Ausgleichs-(Un)-<br />

Gerechtigkeiten <strong>im</strong> neuen Versorgungsausgleich. Den zahlreichen Teilnehmerinnen<br />

und Teilnehmern wurden nicht nur hoch interessante und aktuelle Vorträge präsentiert,<br />

sondern auch viel praktisch verwendbare Hilfe für den Berufsalltag mitgegeben. Einen<br />

Bericht über die Veranstaltungen finden Sie hier und in Kürze in der Zeitschrift Forum<br />

<strong>Familienrecht</strong>. (s.u.)<br />

Nutzen Sie unsere Internetseite für Ihre Präsentation: Nach wie vor haben alle<br />

Mitglieder der <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> die Möglichkeit, sich in wenigen Schritten mit einem<br />

ausführlichen Profil <strong>im</strong> Internet zu präsentieren. So wird die Anwaltssuche umfangreich<br />

aufgewertet. Die potentiellen Mandanten erhalten auf diesem Weg künftig noch mehr<br />

Informationen über die jeweilige Anwältin oder den jeweiligen Anwalt. Neben den<br />

bereits vorhandenen Informationen wie Anschrift und Kontaktdaten können Sie zum<br />

Beispiel Ihr Bild hinzufügen. Außerdem bieten verschiedene weitere Felder Platz für<br />

zusätzliche Informationen. Dazu gehören unter anderem die Punkte "Über mich",<br />

"Werdegang", "Mitgliedschaften", "Veröffentlichungen" und so weiter.<br />

Sämtliche Informationen können Sie jederzeit selbst über die <strong>im</strong> Mitgliederbereich<br />

geschaffene Eingabemaske pflegen. Loggen Sie sich mit Ihren Anmeldedaten in den<br />

Mitgliederbereich ein und wählen Sie auf der linken Seite den Menüpunkt "Meine<br />

Daten". Dort finden sie Eingabefelder für alle Punkte, die in Ihrem Profil zu sehen sein<br />

sollen. Hier finden Sie auch einen Link zu Ihrem aktuellen Profil, so dass Sie Ihre<br />

Änderungen jederzeit überprüfen können. Einige Informationen, beispielsweise Ihre<br />

Anschrift und Ihre Kontaktdaten oder die Rechtsgebiete, werden aus der<br />

Mitgliedsverwaltung des Deutschen Anwaltvereins übernommen. Diese können Sie nur<br />

über die <strong>DAV</strong>-Online-Plattform ändern; einen entsprechenden Link finden Sie aber<br />

auch unter dem Menüpunkt "Meine Daten".<br />

Als besonderen Service für die interessierten Besucher können Sie einen Rückruf<br />

anbieten. Der potentielle Mandant trägt seine Telefonnummer und seinen Namen in ein<br />

vorbereitetes Formular ein. Schickt der Mandant dieses Formular ab, erhalten Sie eine<br />

entsprechende E-Mail, aus der sich der Name und die Rückrufnummer ergeben. Wenn<br />

Sie diesen Service anbieten wollen, brauchen Sie die entsprechende Option nur<br />

anzuhaken.<br />

Bundestag: Kostenrechtsmodernisierungsgesetz verabschiedet<br />

Das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz, das auch die Anhebung der<br />

Rechtsanwaltsvergütung enthält, hat am 27.6.<strong>2013</strong> erneut den Bundestag passiert und<br />

steht damit kurz vor der endgültigen Verabschiedung. In der Sitzung des<br />

Vermittlungsausschusses haben Bund und Länder am 26.6.<strong>2013</strong> bei der<br />

Kostenrechtsmodernisierung und der Änderung des Prozesskosten- und<br />

Beratungshilferechts eine Gesamteinigung erzielt. Der Bundesrat hatte wegen beider<br />

bereits am 16. Mai <strong>2013</strong> vom Bundestag beschlossenen Gesetzesvorhaben den


Vermittlungsausschuss angerufen. Die Beschlussempfehlung des<br />

Vermittlungsausschusses sieht <strong>im</strong> Vergleich zu der ursprünglich vom Bundestag<br />

beschlossenen Gesetzesfassung des 2. KostRMoG eine weitere Anhebung einiger<br />

Gerichtsgebühren vor. Im Gegenzug hat man sich darauf verständigt, die vom<br />

Bundestag beschlossene Reform des Prozesskostenhilferechts ohne weitergehende<br />

Einschränkungen zu bestätigen. Beide Gesetze sollen nun am 5. Juli <strong>2013</strong><br />

abschließend vom Bundesrat bestätigt werden. Das 2. KostRMoG mit der Erhöhung der<br />

anwaltlichen Gebühren wird dann am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden<br />

Kalendermonats in Kraft treten. Mit der Verkündung wird noch <strong>im</strong> Juli gerechnet, so<br />

dass das neue RVG voraussichtlich zum 1.8.<strong>2013</strong> in Kraft treten kann. Die Reform der<br />

Prozesskosten- und Beratungshilfe tritt Anfang nächsten Jahres in Kraft.<br />

<strong>DAV</strong>-Depesche, Presseerklärung von <strong>DAV</strong> und BRAK, Bericht <strong>im</strong> Deutschlandfunk.<br />

Bundestag: Steuerliche Gleichstellung von Lebenspartnerschaften mit der Ehe<br />

Der Bundestag hat in einer seiner Plenarsitzung vom 27.6.<strong>2013</strong> die steuerliche<br />

Gleichstellung homosexueller Paare beschlossen. In Zukunft können auch eingetragene<br />

Lebenspartnerschaften vom Ehegattensplitting profitieren. Damit setzte das Parlament<br />

einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts um, in dem es hieß: "Die<br />

Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen be<strong>im</strong><br />

Ehegattensplitting ist verfassungswidrig. Die entsprechenden Vorschriften des<br />

Einkommensteuergesetzes verstoßen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, da es an<br />

hinreichend gewichtigen Sachgründen für die Ungleichbehandlung fehlt. ... Auch die<br />

eingetragene Lebenspartnerschaft ist als Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs<br />

ausgestaltet. Bereits seit ihrer Einführung <strong>im</strong> Jahr 2001 ist sie in ihren für die<br />

steuerrechtliche Anknüpfung wesentlichen Grundzügen mit der Ehe vergleichbar: Die<br />

wechselseitige Verpflichtungsbefugnis bei Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs<br />

sowie die eingeschränkte Verfügungsberechtigung über eigenes Vermögen sind in<br />

beiden Instituten identisch geregelt." Den Beschluss vom 7.5.<strong>2013</strong> hatte das Gericht<br />

am 6.6.<strong>2013</strong> veröffentlicht. (Az 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06 und 2 BvR 288/07)<br />

Keine Mehrheit gab es <strong>im</strong> Bundestag für die Forderung nach einer vollen Gleichstellung<br />

der Homo-Ehe <strong>im</strong> Adoptionsrecht. Ein entsprechender Änderungsantrag der Grünen<br />

wurde mehrheitlich abgelehnt - auch von der FDP, die das Vorhaben eigentlich<br />

befürwortet. Die Freidemokraten folgten jedoch der Koalitionsräson. Weite Teile von<br />

CDU und CSU sind gegen ein volles Adoptionsrecht für homosexuelle Paare.<br />

Bundestagsprotokoll (Top 13), Deutschlandfunk Hintergrund-Bericht, BVerfG-<br />

Pressemitteilung<br />

BGH: Abänderung des ursprünglichen rechtskräftigen Prozessvergleichs<br />

Wenn bei einem durch Vergleich titulierten Unterhalt der Abänderungsantrag des<br />

Unterhaltsverpflichteten durch gerichtliche Entscheidung in vollem Umfang<br />

zurückgewiesen wird, dann hindert die Rechtskraft dieser Entscheidung jedoch den<br />

Unterhaltsberechtigten nicht daran, später eine Erhöhung zu verlangen. Auf<br />

Prozessvergleiche ist die Präklusionsvorschrift des §238 Abs.2 FamFG - ebenso wie<br />

§323 Abs.2 ZPO - nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von<br />

vornherein nicht anzuwenden, weil sie die Rechtskraftwirkung unanfechtbar gewordener<br />

Entscheidungen sichern soll und dieser Zweck bei gerichtlichen Vergleichen nicht in<br />

Betracht kommt. Durch die Präklusionsvorschrift soll lediglich verhindert werden, den<br />

bereits rechtskräftig entschiedenen Verfahrensstoff ohne veränderte Tatsachen zur<br />

erneuten inhaltlichen Überprüfung des Gerichts zu stellen.


Az XII ZB 374/1, Beschluss vom 29.5.<strong>2013</strong><br />

BGH: Wiedereinsetzung wegen Arbeitsüberlastung<br />

Eine erhebliche Arbeitsüberlastung des Rechtsanwalts kann eine Wiedereinsetzung nur<br />

dann ausnahmsweise rechtfertigen, wenn sie plötzlich und unvorhersehbar eingetreten<br />

ist und durch sie die Fähigkeit zu konzentrierter Arbeit erheblich eingeschränkt wird (<strong>im</strong><br />

Anschluss an Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 XII ZB 298/11 FamRZ 2012, 621).<br />

Az XII ZB 396/12, Beschluss vom 8.5.<strong>2013</strong><br />

BGH: Beschwer durch Verpflichtung zur Abgabe einer Willenserklärung<br />

Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des<br />

Rechtsbeschwerdegerichts (§574 Abs.2 Nr.2 ZPO). Die Annahme des<br />

Oberlandesgerichts, die Beschwerde sei mangels Beschwer unzulässig, verletzt den<br />

Antragsgegner in seinem aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden<br />

Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes. Dieses<br />

Verfahrensgrundrecht verbietet es den Gerichten, den Beteiligten den Zugang zu einer<br />

in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen<br />

nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren<br />

Die Beteiligten <strong>im</strong> vorliegenden Verfahren sind geschiedene Eheleute. Der<br />

Antragsgegner verpflichtete sich in einem notariellen Vertrag vom 6. August 2003 unter<br />

anderem, der Antragstellerin seinen hälftigen Miteigentumsanteil an einem Grundstück<br />

in Belgien zu übertragen und alle zur Übertragung erforderlichen und zweckmäßigen<br />

Erklärungen abzugeben.<br />

Die Antragstellerin hat geltend gemacht, der Antragsgegner wirke an der<br />

Eigentumsübertragung nicht mit, weshalb diese bislang gescheitert sei. Sie hat in der<br />

Hauptsache beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, der Übertragung des<br />

hälftigen Miteigentumsanteils und der Eintragung der Eigentumsübertragung<br />

zuzust<strong>im</strong>men. Der Antragsgegner hat sich unter anderem darauf berufen, er habe seine<br />

Verpflichtung bereits mit seinen <strong>im</strong> notariellen Vertrag abgegebenen Erklärungen erfüllt.<br />

Az XII ZB 198/12, Beschluss vom 8.05.<strong>2013</strong><br />

BGH: Keine Aufrechnung gegen übergegangene Unterhaltsforderungen<br />

Das Aufrechnungsverbot des §394 BGB i.V.m. §850b Abs.1 Nr.2 ZPO gilt auch<br />

zugunsten von Trägern öffentlicher Sozialleistungen, soweit diese Leistungen der<br />

Sozialhilfe oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts <strong>im</strong> Rahmen der<br />

Grundsicherung für Arbeitsuchende erbracht haben und der Unterhaltsanspruch des<br />

Hilfeempfängers auf sie übergegangen ist.<br />

Das gesetzliche Verbot, gegen Unterhaltsansprüche mit privaten Forderungen<br />

aufzurechnen, knüpft zwar an den zivilprozessualen Pfändungsschutz an, den ein<br />

Sozialleistungsträger - anders als der Unterhaltsberechtigte - nicht benötigt. Durch das<br />

Aufrechnungsverbot sollen aber nicht nur die wirtschaftlichen Lebensgrundlagen des<br />

Unterhaltsberechtigten, sondern auch die Sozialsysteme geschützt werden, die be<strong>im</strong><br />

Wegfall dieser Lebensgrundlagen für das Existenzmin<strong>im</strong>um des Unterhaltsberechtigten<br />

einzustehen hätten.<br />

Az XII ZB 192/11, Beschluss vom 8.5.<strong>2013</strong>, BGH-Pressemitteilung<br />

BGH: Internationale Zuständigkeit für Stufenklage


Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Art. 5 Nr. 2 EuGVVO ist<br />

auch für eine Stufenklage gemäß § 254 ZPO gegeben, mit der Auskunft über das<br />

Einkommen des Unterhaltspflichtigen und Zahlung von Unterhalt in noch zu beziffernder<br />

Höhe verlangt wird.<br />

Ist zunächst eine Leistungsklage auf Zahlung von Unterhalt erhoben worden und wird<br />

das Unterhaltsbegehren erst nachträglich <strong>im</strong> Wege der Stufenklage verfolgt, so hat dies<br />

auf die internationale Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 2 EuGVVO keinen Einfluss. Das gilt<br />

auch dann, wenn der Kläger bei Rechtshängigkeit der Stufenklage nicht mehr in<br />

Deutschland wohnt.<br />

Az XII ZR 23/12, Urteil vom 17.4.<strong>2013</strong><br />

BGH: Sorgfaltspflichten des Anwalts in Fristsachen<br />

Wird dem Rechtsanwalt die Handakte zur Wahrung der Beschwerdefrist vorgelegt, hat<br />

er stets auch die korrekte Notierung der Begründungsfrist zu prüfen (<strong>im</strong> Anschluss an<br />

Senatsbeschluss vom 2. November 2011 XII ZB 317/11 FamRZ 2012, 108).<br />

Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt alles ihm<br />

Zumutbare, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. Überlässt er die<br />

Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig<br />

erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft, hat er durch geeignete<br />

organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten<br />

und kontrolliert werden. Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen<br />

Vorkehrungen genügt es, wenn die Arbeitsanweisung vorschreibt, dass die Fristen<br />

zunächst <strong>im</strong> Fristenkalender zu notieren sind und erst dann in der Akte.<br />

Az XII ZB 167/11, Beschluss vom 23.1.<strong>2013</strong><br />

OLG Celle: Versorgungsausgleich <strong>im</strong> Scheidungsverbund<br />

Über den Antrag auf Anpassung der durch den Versorgungsausgleich eingetretenen<br />

Kürzung der laufenden Versorgung wegen Unterhalts gemäß §§ 33, 34 VersAusglG<br />

kann nicht <strong>im</strong> Scheidungsverbund entschieden werden.<br />

Die beteiligten Eheleute wurden nach 34 Ehejahren geschieden. Das Amtsgericht hat<br />

<strong>im</strong> Verbund mit der Scheidung den Versorgungsausgleich durchgeführt. Die<br />

Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung kann zwar gemäß § 148<br />

FamFG nicht vor der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs wirksam werden, sehr<br />

wohl aber zu einem - u.U. wesentlich - späteren Zeitpunkt. Während des<br />

Scheidungsverbundverfahrens besteht allenfalls eine Erwartung, dass die <strong>im</strong> Verbund<br />

zu treffende Entscheidung über den Wertausgleich irgendwann wirksam werden und<br />

dann zur Kürzung einer laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person führen<br />

wird. Ob und in welchem Umfang die Entscheidung über den Wertausgleich<br />

rechtskräftig und wirksam wird, ist aber zum Zeitpunkt der Verbundentscheidung noch<br />

offen.<br />

Az 10 UF 66/13, Beschluss vom 16.5.<strong>2013</strong><br />

OLG Hamm: Scheidung nach schiitischem Recht durch deutsches Gericht<br />

Es geht um die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für eine Scheidung nach<br />

islamisch-schiitischem Recht. Das Ehescheidungsrecht ist nach der Rom-III-<br />

Verordnung anzuwenden, die für seit dem 21.6.2012 anhängige Verfahren allein<br />

maßgeblich ist: Es gilt das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts nach Art. 8 a) oder die<br />

Rechtswahl nach Art. 5, hier in der iranischen Heiratsurkunde ausgeübt. Die Ehefrau


hat das Recht, einen Scheidungsantrag nach dem iranischen Recht zu stellen. Die<br />

iranischen Scheidungsvoraussetzungen werden mit Kontrolle durch die deutschen<br />

Scheidungsvoraussetzungen <strong>im</strong> Rahmen des Ordre Public geprüft. Der<br />

Versorgungsausgleich ist nach Art. 17 Abs. 3 EGBGB ausgeschlossen, der trotz der<br />

Rom-III-Verordnung insoweit als Kollisionsnorm anwendbar bleibt.<br />

Az 3 UF 267/12, Beschluss vom 7.5.<strong>2013</strong><br />

OLG Zweibrücken: Trennungsunterhalt-Berechnung bei hohen Einkommen<br />

Es geht um die Frage, ab welcher Einkommenshöhe der Unterhaltsbedarf konkret<br />

dargelegt werden muss. Der Unterhaltsanspruch ergibt sich aus § 1361 Abs. 1 Satz 1<br />

BGB. Dabei wird der Unterhaltsbedarf regelmäßig nach einer Quote berechnet. Etwas<br />

anderes gilt ausnahmsweise <strong>im</strong> Falle überdurchschnittlich guter<br />

Einkommensverhältnisse, die den Schluss auf eine nicht unerhebliche<br />

Vermögensbildung zulassen. Dann wird verlangt, dass der Unterhaltsberechtigte seinen<br />

konkreten Bedarf <strong>im</strong> Einzelnen darlegt. Eine einheitliche Rechtsprechung der<br />

Obergerichte, ab welcher Einkommenshöhe der Bedarf konkret zu ermitteln ist, besteht<br />

nicht. Der Bundesgerichtshof (FamRZ 2010, 1637 ff) hat es gebilligt, eine konkrete<br />

Bemessung des Unterhaltsbedarfs dann zu verlangen, wenn dieser den Bedarf auf der<br />

Grundlage des Einkommens nach der höchsten Stufe der Düsseldorfer Tabelle<br />

übersteigt. Im vorliegenden Beschluss wird die Berechnung dargelegt, wie sie sich nach<br />

der Quote bzw. nach dem konkreten Bedarf darstellt.<br />

Az 6 UF 156/12, Beschluss vom 18.4.<strong>2013</strong><br />

OLG Köln: Sorgerecht - Entscheidung über Teilnahme am Religionsunterricht<br />

Kinder nehmen durch Religionsunterricht und Schulgottesdienst keinen Schaden, die<br />

Teilnahme ist vielmehr ihrer Bildung förderlich. Bei einem Streit ist die elterliche Sorge<br />

für diesen Bereich auf den Elternteil zu übertragen, der die Teilnahme wünscht.<br />

Die Ehe der Eltern wurde 2009 geschieden. Seit der Trennung leben die 2006<br />

geborenen Zwillinge bei der Mutter. Die Ausübung des Umgangsrechts durch den Vater<br />

war zu jeder Zeit von erheblichen Konflikten geprägt. Im Sommer 2012, mit der<br />

Einschulung der Kinder, kam es zu einem Streit der konfessionslosen Eltern über die<br />

Teilnahme am Religionsunterricht und Schulgottesdienst. Der Vater wünscht eine<br />

Teilnahme und hat beantragt, ihm die alleinige Sorge darauf begrenzt zu übertragen.<br />

Die Mutter will hingegen von ihrem Grundrecht auf Religionsfreiheit Gebrauch machen.<br />

Bei der Erziehung der Kinder spiele Religion keine Rolle. Jugendamt und<br />

Verfahrensbeistand halten die Teilnahme am Religionsunterricht für sinnvoll. Der Vater<br />

bekam Recht, der Antrag der Mutter auf Aussetzung der Vollziehung wurde<br />

zurückgewiesen.<br />

Az 12 UF 108/12, Beschluss vom 18.4.<strong>2013</strong>, OLG-Pressemitteilung<br />

Zeitschrift Forum <strong>Familienrecht</strong><br />

Doppelheft 7-8/<strong>2013</strong> erscheint <strong>im</strong> August mit einem Editorial von RAin Christiane A.<br />

Lang, Berlin: "Wer sind meine Eltern - und wenn ja wie viele?" und einem Interview mit<br />

Siegfried Kauder, dem Vorsitzenden des Rechtsausschusses <strong>im</strong> Bundestag: "Bilanz <strong>im</strong><br />

<strong>Familienrecht</strong>". Das Interview führte RA Klaus Schnitzler, Euskirchen. Außerdem gibt es<br />

einen Bericht über die Veranstaltungen der <strong>Arbeitsgemeinschaft</strong> <strong>Familienrecht</strong> be<strong>im</strong><br />

Deutschen Anwaltstag in Düsseldorf und den Geschäftsbericht 2011/12 der<br />

Vorsitzenden des Geschäftsführenden Ausschusses, RAin Eva Becker, Berlin. Des


weiteren <strong>im</strong> Heft: Ein Aufsatz von RAin Almuth Zempel, Saarbrücken, über "PKH und<br />

VKH". Weitere Informationen <strong>im</strong> nächsten Newsletter.<br />

Die Zeitschrift FF Forum <strong>Familienrecht</strong> präsentiert sich auch <strong>im</strong> Internet: http://forumfamilienrecht.de/startseite.html.<br />

Termine<br />

Sommer Intensiv auf der Seiser Alm. Nachdem sich seit 1996 jedes Jahr<br />

Familienanwältinnen und –anwälte Anfang September in Saas Fee trafen, sind wir<br />

umgezogen, nach Südtirol in die Dolomiten. Sommer Intensiv bedeutet auch auf der<br />

Seiser Alm: Eine Woche Zeit <strong>im</strong> Spätsommer, um sich in allen Fragen des<br />

Versorgungsausgleichs zu informieren und fortzubilden. Die Seiser Alm liegt <strong>im</strong> Herzen<br />

der Dolomiten, wo Schlern, Lang- und Plattkofel das Panorama prägen. 350 Kilometer<br />

Wanderwege führen zu schönen Aussichtspunkten und wunderschönen Plätzen.<br />

Almen, Hütten und Schwaigen laden zur Einkehr.<br />

Ziel des Seminars ist es, den Teilnehmern Konzepte und Instrumente zur Bewältigung<br />

des Versorgungsausgleichsverfahrens an die Hand zu geben, so dass der<br />

Versorgungsausgleich nicht ein Expertenrecht bleibt. Unsere Referenten sind<br />

ausgewiesene Experten und führen seit vielen Jahren an den Bedürfnissen der Praxis<br />

orientierte Seminare zum Versorgungsausgleich durch:<br />

Klaus Weil, Rechtsanwalt, Fachanwalt für <strong>Familienrecht</strong>, Marburg und Arndt Voucko-<br />

Glockner, Dipl.-Vw., Rentenberater für den Versorgungsausgleich, Karlsruhe.<br />

Weiteres Thema neben dem Versorgungsausgleich sind Fragen des Unterhalts-,<br />

Verfahrens- und Abstammungsrechts. Referent: Dr. Frank Klinkhammer, Stv.<br />

Vorsitzender des XII. Zivilsenats des BGH.<br />

Programm und Anmeldung<br />

Seminare der AG <strong>Familienrecht</strong> <strong>im</strong> <strong>DAV</strong> in allen OLG-Bezirken finden Sie auf unserer<br />

Internet-Seite, wo Sie sich auch online anmelden können. Achtung:<br />

Conventionpartners, die unsere Seminare betreuen, sind umgezogen. Die Neue<br />

Adresse ab dem 1. Juli <strong>2013</strong> lautet: Conventionpartners, Aennchenstraße 19,<br />

53177 Bonn, Tel. 0228 - 391 79 70, Fax 0228 - 391 79 729.<br />

conventionpartners GmbH, e-mail: info@cp-bonn.de<br />

Auch <strong>2013</strong> gilt der Treuebonus der AG <strong>Familienrecht</strong> - ab sofort erhalten Sie einen<br />

Bonus in Höhe von 10 % auf jedes dritte <strong>im</strong> Kalenderjahr gebuchte Seminar<br />

(ausgeschlossen sind bereits ermäßigte und Auslandsseminare).<br />

v.i.S.d.P.: Rechtsanwältin Eva Becker,<br />

Vorsitzende des Geschäftsführenden Ausschusses der AG <strong>Familienrecht</strong> <strong>im</strong> <strong>DAV</strong><br />

Für eine Abmeldung aus dem Verteiler wenden Sie sich bitte an die Mitgliederverwaltung des <strong>DAV</strong>:<br />

Tel. 0 30 / 72 61 52--178 Frau Dahms<br />

D E U T S C H E R A N W A L T V E R E I N - Littenstraße 11, 10179 Berlin, Tel.: 0 30 / 72 61 52 - 0,<br />

Fax: 0 30 / 72 61 52 - 1 90, dav@anwaltverein.de <br />

Alle Angaben ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit. © <strong>2013</strong>

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