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<strong>Musterlösungen</strong> zum Modul 07.01 – Grundstücks- und Grundbuchrecht<br />
Lernfeld 7: Grundstücke erwerben und entwickeln<br />
1 Das „Grundstück“<br />
1.1 Was versteht man unter "Teilmärkten der Immobilienwirtschaft"?<br />
Es gibt nicht "den" Immobilienmarkt, sondern Teilmärkte, die sich rel. unterschiedlich entwickeln<br />
können.<br />
Beispielweise den Markt (Angebot und Nachfrage) für:<br />
- Vermietete Mehrfamilienhäuser<br />
- Eigentumswohnungen<br />
- Einfamilienhäuser<br />
- Mietwohnungen<br />
- Rohbauland zur Projektentwicklung<br />
- Gewerberäume zur Miete<br />
- Gewerbeimmobilien als Renditeobjekt<br />
- Unbebaute Baugrundstücke<br />
- …<br />
1.2 Definieren Sie den Begriff "Grundstück" im Rechtssinne!<br />
Eng abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, katastertechnisch vermessen (abgemarkt) und unter<br />
einer Nummer im Grundbuch eingetragen<br />
1.3 Unterscheiden Sie "wesentliche Bestandteile", "Rechte",<br />
"Scheinbestandteile" und "Zubehör" von Grundstücken und deren<br />
Bedeutung beim Verkauf eines Grundstücks!<br />
Wesentliche Bestandteile: Alle fest mit dem Boden verbundenen Sachen, z. B. Gebäude, andere<br />
Bauwerke, Pflanzen, ...; teilen das Schicksal der Hauptsache, werden also mitverkauft<br />
Rechte: manchmal (falsch) auch als "unwesentliche Bestandteile" bezeichnet, auf dem<br />
Grundstück liegende (dinglich gesicherte) Belastungen oder Berechtigungen, z. B.<br />
Grunddienstbarkeiten, Vorkaufsrechte, Nutzungsrechte, ...<br />
Scheinbestandteile: nur vorübergehend eingebracht bzw. mit dem Grundstück verbunden, oft im<br />
Eigentum Dritter, werden nicht mitverkauft, z.B. Baugerüste, Schuttcontainer, Miettoiletten,<br />
Lauben in verpachteten Kleingärten, …<br />
Zubehör: kein Bestandteil, rechtlich selbstständig, i.d.R. beweglich, gilt im Zweifel als<br />
mitverkauft, wenn nicht anders vereinbart, z.B. Geräte, Maschinen, Heizmaterialvorrat, ...<br />
Hinweis: Es wird niemals ein „Haus“ ge- bzw. verkauft – obwohl die Vertragspartner es mündlich<br />
sicher so bezeichnen – vor dem Notar schließen sie immer einen „Grundstückskaufvertrag“. Das<br />
auf dem Grundstück möglicherweise befindliche Haus wird (nur) als „wesentlicher Bestandteil“<br />
des Grundstücks mitverkauft. Der Grundstückseigentümer ist grundsätzlich auch Eigentümer der<br />
damit fest verbundenen Sachen.<br />
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1.4 Bis in welche Höhe über bzw. bis in welche Tiefe gehört dem Eigentümer ein<br />
Grundstück? Welche Rechte kann er in diesem Bereich geltend machen?<br />
Theoretisch bis in die Unendlichkeit bzw. bis zum Erdmittelpunkt. Allerdings kann er<br />
Einwirkungen auf "sein" Grundstück in bestimmter Höhe (z. B. Überflug) bzw. Tiefe (z. B.<br />
Bergbau) nicht verbieten. (s. § 905 BGB)<br />
1.5 Grundstücke lassen sich nach verschiedenen Kriterien einteilen.<br />
1.5.1 Unterteilen Sie Grundstücke nach der Baunutzungsverordnung in vier<br />
verschiedene Bauflächen mit zehn verschiedenen<br />
Nutzungsmöglichkeiten (s. dazu §§ 1 ff BauNVO)<br />
Bauflächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung:<br />
1. Wohnbauflächen (W)<br />
2. gemischte Bauflächen (M)<br />
3. gewerbliche Bauflächen (G)<br />
4. Sonderbauflächen (S).<br />
Dementsprechend abgeleitete Baugebiete entsprechend der besonderen Art ihrer<br />
baulichen Nutzung:<br />
1. Kleinsiedlungsgebiete (WS)<br />
2. reine Wohngebiete (WR)<br />
3. allgemeine Wohngebiete (WA)<br />
4. besondere Wohngebiete (WB)<br />
5. Dorfgebiete (MD)<br />
6. Mischgebiete (MI)<br />
7. Kerngebiete (MK)<br />
8. Gewerbegebiete (GE)<br />
9. Industriegebiete (GI)<br />
10. Sondergebiete (SO).<br />
Hinweis: Sie sollten diese zehn Arten von Baugebieten nicht nur aufzählen, sondern (später)<br />
auch inhaltlich erläutern können – s. dazu §§ 2 bis 12 BauNVO<br />
1.5.2 Unterscheiden Sie Grundstücke nach der<br />
Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) entsprechend<br />
ihres Wertes bzw. ihrer absehbaren baulichen Entwicklung.<br />
(s. dazu § 5 ImmoWertV)<br />
Flächen der Land- und Forstwirtschaft (Ackerland, Wald; keine Bebauung absehbar)<br />
Bauerwartungsland (nach einem Flächennutzungsplan ist eine Bebauungsmöglichkeit<br />
mittelfristig absehbar, noch kein Baurecht, kein Anspruch auf Bebauung)<br />
Rohbauland (grundsätzlich zur baldigen Bebauung bestimmt, aber noch nicht erschlossen)<br />
Bauland (sofort bebaubar, erschlossen, Baurecht, Anspruch auf Baugenehmigung)<br />
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2 Das Liegenschaftskataster<br />
2.1 Was ist ein Liegenschaftskataster und wo wird es geführt?<br />
Das Liegenschaftskataster ist ein amtliches Flurstücksverzeichnis und wird beim<br />
Katasteramt geführt.<br />
2.2 Wie ist das Liegenschaftskataster aufgebaut?<br />
Es besteht aus:<br />
beschreibender Teil: Katasterbuchwerk (enthält Liegenschaftsbuch und<br />
verwaltungsinterne Suchverzeichnisse)<br />
darstellender Teil: Katasterkarten (Flurkarten, Schätzungskarten) und Zahlenwerk<br />
2.3 Wozu dienen Flurkarten?<br />
- zeichnerische Darstellung / Beschreibung der Flurstücke in tatsächlicher Hinsicht<br />
2.4 Was verstehen Sie unter Gemarkung, Flur, Flurstück?<br />
Gemarkung = alle Flurstücke, die in topographischem Zusammenhang stehen.<br />
Eine Gemarkung umfasst meistens das gesamte Gemeindegebiet<br />
Flur = topographisch abgegrenzter Teil der Gemarkung<br />
Flurstück = kleinste Buchungseinheit des Katasters, eindeutig begrenzter Teil der<br />
Erdoberfläche, durch das amtliche Vermessungswesen geometrisch festgelegt<br />
und bezeichnet, in Flurkarten, Liegenschaftskarten und Katasterbüchern<br />
nachgewiesen<br />
2.5 Wer kann das Liegenschaftsbuch einsehen?<br />
Vermessungs- Lage-, Größenangaben u. ä . sind öffentlich zugänglich und können<br />
(sicherlich gegen Gebühr – Landesrecht) von jedermann abgefragt werden;<br />
Hinweise auf Eigentümer nur bei berechtigtem Interesse<br />
2.6 Welche Aufgabe hat das Liegenschaftsbuch?<br />
- Gliederung der Grundstücke nach Eigentümern<br />
3 Das Grundbuch und seine Einrichtungen<br />
3.1 Wo und wie wird das Grundbuchrecht geregelt?<br />
Die Grundbuchordnung (GBO) bildet die gesetzliche Grundlage und regelt folgende<br />
Fragen:<br />
Einrichtung eines Grundbuches<br />
Organisation der Grundbuchämter<br />
Einsichtsrecht in das Grundbuch<br />
Verfahrensregeln in Grundbuchsachen<br />
Wesen und Inhalt von Grundstücksrechten<br />
Voraussetzungen für Erwerb, Belastung, Änderung, Aufhebung von Rechten<br />
Die Grundbuchverfügung (GBV) bestimmt den Aufbau eines Grundbuch(blattes) und die<br />
Regelungen für Eintragungen, Änderungen und Löschungen.<br />
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3.2 Wo und durch wen wird das Grundbuch geführt?<br />
Das Amtsgericht, Abt. Grundbuch führt die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden<br />
Grundbücher. Die Führung der Grundbücher obliegt dem Rechtspfleger als Beamten<br />
des Justizdienstens.<br />
3.3 In welchen Formen kann das Grundbuch geführt werden?<br />
- Papierform: ursprünglich in festen Bänden, später als Loseblattsammlung<br />
- automatisierte Datei<br />
3.4 Wie ist das Grundbuch gegliedert bzw. aufgebaut und welche Eintragungen<br />
erfolgen in den einzelnen Teilen?<br />
Titelblatt: Angabe Amtsgericht mit Grundbuchbezirk, Blattnummer, Seitenanzahl,<br />
Ordnungsvermerke<br />
Bestandsverzeichnis: wirtschaftliche Beschreibung des Grundstücks, Lage,<br />
Wirtschaftsart, Nutzung, Größe usw. (sollen den Katasterdaten entsprechen),<br />
auch Rechte an dienenden Grundstücken (=Aktivvermerk)<br />
Abteilung I: Eigentümer mit Rechtsgrund des Erwerbs<br />
Abteilung II: Lasten und Beschränkungen: Reallasten, Dienstbarkeiten,<br />
Vermerke, Vormerkungen, Widersprüche (das Eigentum betreffend), Erbbaurecht<br />
Abteilung III: Grundpfandrechte: Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden<br />
3.5 Wie kann ein Eintrag im Grundbuch geändert oder gelöscht werden?<br />
a) (Eintragungs)Antrag<br />
- erfolgt durch berechtigten Beteiligten, also jedem, der durch die Eintragung begünstigt<br />
oder betroffen ist (berechtigtes Interesse)<br />
- darf keine Vorbehalte enthalten, z. B. „Eintragung erst nach Zahlung“<br />
UND<br />
b) (Eintragungs)Bewilligung<br />
- bewilligen muss derjenige, dessen Recht von der Eintragung betroffen ist<br />
- Nachweis über Bewilligung in Form einer öffentlichen beglaubigten Urkunde (z. B.<br />
durch Notar) muss vorliegen<br />
3.6 Wer darf Einsicht in das Grundbuch nehmen?<br />
- Jeder, der ein berechtigtes Interesse hat<br />
- inländische öffentliche Behörden und Notare müssen berechtigtes Interesse nicht<br />
nachweisen<br />
3.7 Welche Rolle spielt der Rang eines im Grundbuch eingetragenen Rechts?<br />
- Bedeutung für Sicherheit und Wert von Rechten<br />
- Je weiter vorn in der Rangfolge Rechte eingetragen sind, desto höher sind die<br />
Befriedigungsaussichten im Falle einer Zwangsversteigerung<br />
3.8 Wie wird die Rangfolge der Grundbuch-Eintragungen bestimmt?<br />
in verschiedenen Abteilungen: nach Datum der Eintragungen;<br />
innerhalb derselben Abteilung nach Reihenfolge der Eintragung,<br />
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Rangvorbehalte und Rangänderungen sind möglich, wenn die Betroffenen dies<br />
beantragen und bewilligen<br />
3.9 Was versteht man unter dem Begriff „Öffentlicher Glaube des Grundbuchs“?<br />
- unwiderlegbare Vermutung, dass im Grundbuch vorgenommene Eintragungen<br />
vollständig und richtig sind, eingetragene Rechte entsprechend der Eintragung dem<br />
Berechtigten zustehen<br />
- Schutz des redlichen, gutgläubigen Erwerbers<br />
- Rechtsschein ersetzt Recht, auch wenn die Eintragung mit der wahren Rechtslage<br />
nicht übereinstimmt (jedoch nur unter der Voraussetzung, dass dem Erwerber eine<br />
tatsächliche Unrichtigkeit nicht bekannt ist)<br />
3.10 Wann gilt öffentlicher Glaube und wann ist er ausgeschlossen?<br />
- gilt, wenn Gutgläubigkeit und Redlichkeit vorausgesetzt werden können, der Erwerber<br />
also Falscheinträge nicht kennt oder nicht kennen muss<br />
- gilt nicht, wenn Widersprüche im Grundbuch eingetragen sind oder die Parteien<br />
wirtschaftlich oder persönlich identisch sind sowie beim Erwerb kraft Gesetz<br />
Der öffentliche Glaube erstreckt sich nur auf die Abt. I, II und III des Grundbuchs, nicht<br />
auf das Bestandsverzeichnis<br />
3.11 Welche Rechtsfolgen hat die Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch?<br />
- der öffentliche Glaube wird beseitigt<br />
- gutgläubiger Erwerb ist nicht mehr möglich<br />
4 Grundstücke verbinden und teilen<br />
4.1 Welche beiden Verbindungsmöglichkeiten für Grundstücke gibt es?<br />
zwei oder mehrere Grundstücke können vereinigt werden<br />
ein Grundstück kann einem anderen als Bestandteil zugeschrieben werden<br />
4.2 Was ist dabei der wesentliche Unterschied?<br />
Vereinigung: Grundstücke verlieren ihre Selbständigkeit und werden damit ein<br />
einziges Grundstück, wobei vorhandene Belastungen dem jeweiligen<br />
Teilgrundstück erhalten bleiben<br />
Zuschreibung: das zugeschriebene Grundstück verliert seine rechtliche<br />
Selbständigkeit und wird dem Hauptgrundstück angegliedert, auf dem<br />
Hauptgrundstück liegende Belastungen gehen mit auf das Zuschreibegrundstück<br />
über, jedoch haben alte Belastungen auf dem Zuschreibegrundstück Vorrang.<br />
Neue Belastungen können nur auf dem gesamten Grundstück eingetragen werden.<br />
4.3 Was ist zwingende Voraussetzung für eine Verbindung?<br />
Öffentlich beglaubigter Antrag des Grundstückseigentümers (und Bewilligung)<br />
4.4 Wo muss die Verbindung beantragt werden?<br />
Der Antrag muss beim Grundbuchamt des Amtsgerichtes gestellt werden.<br />
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4.5 Wie wird ein Grundstück geteilt und was ist Voraussetzung für eine Teilung?<br />
Ein Grundstück wird geteilt, indem es teilweise im Grundbuch abgeschrieben wird und<br />
der abgeschriebene Teil als selbständiges Grundstück im Bestandsverzeichnis<br />
aufgenommen wird.<br />
Voraussetzung: - Grundstücke müssen neu vermessen werden<br />
- der abzuschreibende Teil erhält im Liegenschaftskataster eine eigene Nummer<br />
- ggf. muss die Genehmigung der zuständigen Stelle vorliegen, sofern die Teilung<br />
genehmigungspflichtig ist<br />
4.6 Was passiert mit bestehenden Rechten am Grundstück bei einer Teilung?<br />
Bestehende Rechte an den Teilgrundstücken bestehen fort, werden also durch die<br />
Teilung nicht beeinträchtigt.<br />
4.7 Ein Bauträger erwirbt ein unbebautes Baugrundstück und nimmt dafür ein<br />
Darlehen von 1.000.000,- (1 Mio) auf, welches als Grundschuld in Abt. III des<br />
Grundbuchs eingetragen wird. Anschließend teilt er dieses<br />
Gesamtgrundstück in 10 einzelne Grundstücke, um diese später mit EFH zu<br />
bebauen und einzeln verkaufen zu können. Was geschieht<br />
grundbuchrechtlich bei der Teilung mit der Grundschuld?<br />
Sie wird in Höhe von 1.000.000,- (1 Mio) in jedes der zehn einzelnen (!), neu gebildeten<br />
Grundbuchblätter übertragen, das alte Grundbuch wird geschlossen.<br />
5 Rechte am Grundstück<br />
5.1 Geben Sie eine kurze Übersicht über die Rechte am Grundstück.<br />
Rechte am Grundstück sind:<br />
Eigentum: Alleineigentum, Miteigentum, Gesamthandseigentum<br />
Nachbarrechte: öffentliches und privates Recht<br />
Recht Dritter: Vorkaufsrecht, Dienstbarkeiten, Reallasten, Erbbaurecht usw.<br />
Grundpfandrechte: Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld<br />
öffentliche Lasten: z. B. Erschließungskosten<br />
Baulasten: z. B. bei Überschreitung der Mindestabstände zur Grundstücksgrenze<br />
Eigentumsbindungen: Auflassungsvormerkung, Zwangsversteigerungsvermerk,<br />
Sanierungsvermerk usw.<br />
5.2 Unterscheiden Sie: Alleineigentum, Bruchteilseigentum,<br />
Gesamthandseigentum?<br />
Alleineigentum:<br />
Im Grundbuch eingetragener Eigentümer kann mit seinem Eigentum nach Belieben<br />
verfahren und andere von der Nutzung ausschließen, solange nicht Rechte Dritter<br />
beeinträchtigt oder gesetzliche Bestimmungen verletzt werden.<br />
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Miteigentum = Bruchteilseigentum<br />
liegt meist bei Eheleuten vor<br />
im Grundbuch sind dabei die einzelnen Bruchteile mengenmäßig benannt<br />
Vorteil: jeder Eigentümer kann über seinen Bruchteil verfügen, wobei der Bruchteil des<br />
anderen nicht berührt wird<br />
Gesamthandseigentum<br />
über Gesamteigentum kann der Einzelne nicht verfügen, der Einzelanteil ist also immer<br />
an das Gemeinschaftseigentum gebunden (allen gehört alles)<br />
Verfügen, z. B. Verkauf oder Belastung, kann nur die Eigentümergemeinschaft<br />
zusammen (z.B. Erbengemeinschaft)<br />
5.3 Welche Rolle spielt das Nachbarrecht, unterscheiden Sie öffentliches und<br />
privates Nachbarrecht. Nennen Sie dazu je drei Beispiele.<br />
Nachbarrecht regelt Rechtsnormen zwischen Nachbarn, dienen der nachbarlichen<br />
Rücksicht sowie den Interessen der Grundstückseigentümer<br />
Regelt insbesondere Grenzauseinandersetzungen sowie eventuelle Einwirkungen des<br />
einen Grundstückes auf das andere<br />
privates Nachbarrecht = nachgiebiges Recht; Nachbarn können ihre<br />
gegenseitigen Rechtsansprüche gerichtlich durchsetzen: z. B. Notwegerecht,<br />
drohender Gebäudeeinsturz, überhängende Zweige, eindringende Wurzeln,<br />
überhängende Früchte<br />
öffentliches Nachbarrecht = zwingendes Recht, Behörden müssen eingreifen, es<br />
von Amts wegen durchsetzen: z. B. Lärmschutz, Regelung des Grenzabstandes,<br />
Brandschutz<br />
5.4 Nennen und beschreiben Sie kurz folgende dinglichen Rechte am<br />
Grundstück: Dienstbarkeit, Reallast, Nießbrauch, Erbbaurecht,<br />
Wohnungsrecht nach § 1093 BGB, Dauerwohnrecht nach §§ 31 ff WEG<br />
Grunddienstbarkeit<br />
- der Eigentümer des herrschenden Grundstücks erhält verbriefte Befugnisse am<br />
dienenden Grundstück, z. B. Wegerecht, Unterlassungsdienstbarkeit, Duldung<br />
beschränkte persönliche Dienstbarkeit<br />
- wie Grunddienstbarkeit, jedoch an bestimmte Person gebunden<br />
- nicht übertragbar, endet mit Tod des Berechtigten<br />
- Nutzung umfasst beschränkte, ganz genau festgelegte Punkte<br />
- Sonderform: Wohnungsrecht nach BGB = Nutzung eines Gebäudes oder Gebäudeteils<br />
zu eigenen Wohnzwecken<br />
Reallast<br />
- wiederkehrende aktive Leistungen (Tun oder Geben) aus dem Grundstück, z. B.<br />
finanzielle Leistungen, Erbringung von Leistungen in Form von Diensten oder Naturalien<br />
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Nießbrauch<br />
- Inhaber des Nießbrauchsrechtes darf gesamten Nutzen aus Gegenstand ziehen -<br />
erlischt mit dem Tod<br />
- dient meist Versorgungszwecken im Zusammenhang mit Erbfolge<br />
Erbbaurecht (= Recht, auf oder unter einem Grundstück ein Gebäude zu haben)<br />
durchbricht den Grundsatz, dass ein Gebäude und ein Grundstück untrennbar<br />
zusammengehören<br />
Eigentümer des Grundstückes ist nicht mehr gleichzeitig Eigentümer des Gebäudes<br />
wird im Grundstücksgrundbuch in Abt II eingetragen – zwingend auf Rang 1!<br />
Erbbaurechte sind grundstücksgleiche Rechte, damit selbstständig verkehrsfähig,<br />
belastbar, vererbbar<br />
Dauerwohnrecht nach WEG<br />
ähnlich wie Erbbaurecht oder Wohnungseigentum, kann veräußert oder vererbt werden<br />
5.5 Erklären Sie den Begriff „Grundpfandrecht“! Welche drei Grundpfandrechte<br />
gibt es? Erläutern Sie sie kurz!<br />
Grundpfandrecht<br />
- Grundstückspfand oder grundstücksgleiche Rechte als dingliche Sicherung eines<br />
schuldrechtlichen Anspruchs<br />
- Einteilung: Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld<br />
- werden in Abt. III des Grundbuchs eingetragen<br />
Hypothek:<br />
dingliches Recht an einem Grundstück zur Sicherung einer Forderung, die unmittelbar<br />
(streng akzessorisch mit einer Forderung verknüpft) mit dem Grundstück zu tun hat.<br />
Entsteht mit Eintragung im Grundbuch und Auszahlung des Darlehens. Wandelt sich<br />
während der Tilgung sukzessive in eine verdeckte Eigentümergrundschuld um, besteht<br />
als Hypothek also immer nur in Höhe der entsprechenden Forderung. Grundstück haftet<br />
dinglich (auch mit Rechten aus Grundstück), Schuldner persönlich mit seinem gesamten<br />
Vermögen, d. h. reicht der Erlös aus einer Zwangsvollstreckung nicht aus, muss<br />
Schuldner Restbetrag aus anderem Vermögen tilgen<br />
Löschung durch Antrag und Vorlage einer löschungsfähigen Quittung<br />
Grundschuld:<br />
Grundstücksbelastung, abstrakt, nicht von einer Forderung, von einem Schuldverhältnis<br />
abhängig (Grundschuld ohne Schuldgrund)<br />
Entsteht mit Eintragung im Grundbuch<br />
Grundstück haftet dinglich, der Schuldner jedoch grundsätzlich nicht persönlich (diese<br />
persönliche Haftung wird aber regelmäßig im Darlehensvertrag vereinbart)<br />
Löschung durch Antrag und (Löschungs)bewilligung<br />
Besonderheit: Eigentümergrundschuld (wird zugunsten des Eigentümers eingetragen)<br />
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Rentenschuld:<br />
Gläubiger hat Recht auf wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück (in Form von<br />
Geld), z. B. als Rente; ist aber unüblich – solch wiederkehrende Leistungen werden<br />
meist in Form einer Reallast dinglich gesichert.<br />
5.6 Wer hat wann welches Vorkaufsrecht?<br />
gesetzliches Vorkaufsrecht lt. BauGB<br />
- öffentliche Hand hat im Verkaufsfall gesetzlich gesicherte Zugriffsrechte auf bestimmte<br />
Grundstücke<br />
- auf der Grundlage verschiedener Gesetze und im öffentlichen Interesse werden<br />
Vorkaufsrechte in Anspruch genommen – zu den Bedingungen, wie privatrechtlich<br />
bereits vereinbart<br />
privatrechtliches (dingliches) Vorkaufsrecht<br />
- kann zugunsten verschiedener Ereignisse oder Personen bestellt werden<br />
- entsteht durch Einigung und Eintragung im Grundbuch (Abt. II)<br />
- meist in Verbindung mit Miet- oder Pachtverträgen bzw. bei Nachbargrundstücken<br />
- kann nur an Grundstücken bestellt werden<br />
schuldrechtliches Vorkaufsrecht<br />
- kann an Grundstücken und beweglichen Sachen bestellt werden<br />
- bindet den Besteller nur im Rahmen seiner vertraglichen Pflichten<br />
- kein Eintrag im Grundbuch, damit keine dingliche Sicherung<br />
5.7 Was sind „Baulasten“? Wie/wo könnten – außer im Grundbuch – öffentliche<br />
(Bau)Lasten vermerkt sein?<br />
Eine Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung eines Grundstückseigentümers<br />
gegenüber der Baubehörde, bestimmte das Grundstück betreffende Dinge zu tun, zu<br />
unterlassen oder zu dulden. (Eintragungen im Grundbuch sind demgegenüber<br />
regelmäßig privatrechtlicher Natur.)<br />
Über die Baulasten wird in den meisten Bundesländern bei den Baubehörden ein<br />
Baulastenverzeichnis geführt. Daneben enthält das Liegenschaftskataster nachrichtlich<br />
Hinweise auf Baulasten im Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB). Die Baulasten<br />
sind in dem Fall nicht im Grundbuch verzeichnet.<br />
Die Baulast muss im Baugenehmigungsverfahren wie eine baugesetzliche Verpflichtung<br />
berücksichtigt werden. Ein Bauvorhaben, das mit einer Baulast nicht im Einklang steht,<br />
darf nicht genehmigt werden.<br />
Die Löschung einer Baulast kann nur durch einen schriftlichen Verzicht der<br />
Bauaufsichtsbehörde erfolgen.<br />
Baulastverzeichnisse genießen keinen öffentlichen Glauben.<br />
Die Länder Brandenburg und Bayern führen keine Baulastenbücher, dort können (lt.<br />
Landesbaurecht, Bauordnungen der Länder) öffentliche Baulasten im Grundbuch<br />
dinglich gesichert werden.<br />
Beispiele für Baulasten: Stellplatzpflicht, Abstandsflächen, Erschließung,<br />
Kinderspielflächen, Standsicherheit, …<br />
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