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<strong>Musterlösungen</strong> zum Modul 07.01 – Grundstücks- und Grundbuchrecht<br />

Lernfeld 7: Grundstücke erwerben und entwickeln<br />

1 Das „Grundstück“<br />

1.1 Was versteht man unter "Teilmärkten der Immobilienwirtschaft"?<br />

Es gibt nicht "den" Immobilienmarkt, sondern Teilmärkte, die sich rel. unterschiedlich entwickeln<br />

können.<br />

Beispielweise den Markt (Angebot und Nachfrage) für:<br />

- Vermietete Mehrfamilienhäuser<br />

- Eigentumswohnungen<br />

- Einfamilienhäuser<br />

- Mietwohnungen<br />

- Rohbauland zur Projektentwicklung<br />

- Gewerberäume zur Miete<br />

- Gewerbeimmobilien als Renditeobjekt<br />

- Unbebaute Baugrundstücke<br />

- …<br />

1.2 Definieren Sie den Begriff "Grundstück" im Rechtssinne!<br />

Eng abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, katastertechnisch vermessen (abgemarkt) und unter<br />

einer Nummer im Grundbuch eingetragen<br />

1.3 Unterscheiden Sie "wesentliche Bestandteile", "Rechte",<br />

"Scheinbestandteile" und "Zubehör" von Grundstücken und deren<br />

Bedeutung beim Verkauf eines Grundstücks!<br />

Wesentliche Bestandteile: Alle fest mit dem Boden verbundenen Sachen, z. B. Gebäude, andere<br />

Bauwerke, Pflanzen, ...; teilen das Schicksal der Hauptsache, werden also mitverkauft<br />

Rechte: manchmal (falsch) auch als "unwesentliche Bestandteile" bezeichnet, auf dem<br />

Grundstück liegende (dinglich gesicherte) Belastungen oder Berechtigungen, z. B.<br />

Grunddienstbarkeiten, Vorkaufsrechte, Nutzungsrechte, ...<br />

Scheinbestandteile: nur vorübergehend eingebracht bzw. mit dem Grundstück verbunden, oft im<br />

Eigentum Dritter, werden nicht mitverkauft, z.B. Baugerüste, Schuttcontainer, Miettoiletten,<br />

Lauben in verpachteten Kleingärten, …<br />

Zubehör: kein Bestandteil, rechtlich selbstständig, i.d.R. beweglich, gilt im Zweifel als<br />

mitverkauft, wenn nicht anders vereinbart, z.B. Geräte, Maschinen, Heizmaterialvorrat, ...<br />

Hinweis: Es wird niemals ein „Haus“ ge- bzw. verkauft – obwohl die Vertragspartner es mündlich<br />

sicher so bezeichnen – vor dem Notar schließen sie immer einen „Grundstückskaufvertrag“. Das<br />

auf dem Grundstück möglicherweise befindliche Haus wird (nur) als „wesentlicher Bestandteil“<br />

des Grundstücks mitverkauft. Der Grundstückseigentümer ist grundsätzlich auch Eigentümer der<br />

damit fest verbundenen Sachen.<br />

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<strong>Musterlösungen</strong> zum Modul 07.01 – Grundstücks- und Grundbuchrecht<br />

Lernfeld 7: Grundstücke erwerben und entwickeln<br />

1.4 Bis in welche Höhe über bzw. bis in welche Tiefe gehört dem Eigentümer ein<br />

Grundstück? Welche Rechte kann er in diesem Bereich geltend machen?<br />

Theoretisch bis in die Unendlichkeit bzw. bis zum Erdmittelpunkt. Allerdings kann er<br />

Einwirkungen auf "sein" Grundstück in bestimmter Höhe (z. B. Überflug) bzw. Tiefe (z. B.<br />

Bergbau) nicht verbieten. (s. § 905 BGB)<br />

1.5 Grundstücke lassen sich nach verschiedenen Kriterien einteilen.<br />

1.5.1 Unterteilen Sie Grundstücke nach der Baunutzungsverordnung in vier<br />

verschiedene Bauflächen mit zehn verschiedenen<br />

Nutzungsmöglichkeiten (s. dazu §§ 1 ff BauNVO)<br />

Bauflächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung:<br />

1. Wohnbauflächen (W)<br />

2. gemischte Bauflächen (M)<br />

3. gewerbliche Bauflächen (G)<br />

4. Sonderbauflächen (S).<br />

Dementsprechend abgeleitete Baugebiete entsprechend der besonderen Art ihrer<br />

baulichen Nutzung:<br />

1. Kleinsiedlungsgebiete (WS)<br />

2. reine Wohngebiete (WR)<br />

3. allgemeine Wohngebiete (WA)<br />

4. besondere Wohngebiete (WB)<br />

5. Dorfgebiete (MD)<br />

6. Mischgebiete (MI)<br />

7. Kerngebiete (MK)<br />

8. Gewerbegebiete (GE)<br />

9. Industriegebiete (GI)<br />

10. Sondergebiete (SO).<br />

Hinweis: Sie sollten diese zehn Arten von Baugebieten nicht nur aufzählen, sondern (später)<br />

auch inhaltlich erläutern können – s. dazu §§ 2 bis 12 BauNVO<br />

1.5.2 Unterscheiden Sie Grundstücke nach der<br />

Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) entsprechend<br />

ihres Wertes bzw. ihrer absehbaren baulichen Entwicklung.<br />

(s. dazu § 5 ImmoWertV)<br />

Flächen der Land- und Forstwirtschaft (Ackerland, Wald; keine Bebauung absehbar)<br />

Bauerwartungsland (nach einem Flächennutzungsplan ist eine Bebauungsmöglichkeit<br />

mittelfristig absehbar, noch kein Baurecht, kein Anspruch auf Bebauung)<br />

Rohbauland (grundsätzlich zur baldigen Bebauung bestimmt, aber noch nicht erschlossen)<br />

Bauland (sofort bebaubar, erschlossen, Baurecht, Anspruch auf Baugenehmigung)<br />

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<strong>Musterlösungen</strong> zum Modul 07.01 – Grundstücks- und Grundbuchrecht<br />

Lernfeld 7: Grundstücke erwerben und entwickeln<br />

2 Das Liegenschaftskataster<br />

2.1 Was ist ein Liegenschaftskataster und wo wird es geführt?<br />

Das Liegenschaftskataster ist ein amtliches Flurstücksverzeichnis und wird beim<br />

Katasteramt geführt.<br />

2.2 Wie ist das Liegenschaftskataster aufgebaut?<br />

Es besteht aus:<br />

beschreibender Teil: Katasterbuchwerk (enthält Liegenschaftsbuch und<br />

verwaltungsinterne Suchverzeichnisse)<br />

darstellender Teil: Katasterkarten (Flurkarten, Schätzungskarten) und Zahlenwerk<br />

2.3 Wozu dienen Flurkarten?<br />

- zeichnerische Darstellung / Beschreibung der Flurstücke in tatsächlicher Hinsicht<br />

2.4 Was verstehen Sie unter Gemarkung, Flur, Flurstück?<br />

Gemarkung = alle Flurstücke, die in topographischem Zusammenhang stehen.<br />

Eine Gemarkung umfasst meistens das gesamte Gemeindegebiet<br />

Flur = topographisch abgegrenzter Teil der Gemarkung<br />

Flurstück = kleinste Buchungseinheit des Katasters, eindeutig begrenzter Teil der<br />

Erdoberfläche, durch das amtliche Vermessungswesen geometrisch festgelegt<br />

und bezeichnet, in Flurkarten, Liegenschaftskarten und Katasterbüchern<br />

nachgewiesen<br />

2.5 Wer kann das Liegenschaftsbuch einsehen?<br />

Vermessungs- Lage-, Größenangaben u. ä . sind öffentlich zugänglich und können<br />

(sicherlich gegen Gebühr – Landesrecht) von jedermann abgefragt werden;<br />

Hinweise auf Eigentümer nur bei berechtigtem Interesse<br />

2.6 Welche Aufgabe hat das Liegenschaftsbuch?<br />

- Gliederung der Grundstücke nach Eigentümern<br />

3 Das Grundbuch und seine Einrichtungen<br />

3.1 Wo und wie wird das Grundbuchrecht geregelt?<br />

Die Grundbuchordnung (GBO) bildet die gesetzliche Grundlage und regelt folgende<br />

Fragen:<br />

Einrichtung eines Grundbuches<br />

Organisation der Grundbuchämter<br />

Einsichtsrecht in das Grundbuch<br />

Verfahrensregeln in Grundbuchsachen<br />

Wesen und Inhalt von Grundstücksrechten<br />

Voraussetzungen für Erwerb, Belastung, Änderung, Aufhebung von Rechten<br />

Die Grundbuchverfügung (GBV) bestimmt den Aufbau eines Grundbuch(blattes) und die<br />

Regelungen für Eintragungen, Änderungen und Löschungen.<br />

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<strong>Musterlösungen</strong> zum Modul 07.01 – Grundstücks- und Grundbuchrecht<br />

Lernfeld 7: Grundstücke erwerben und entwickeln<br />

3.2 Wo und durch wen wird das Grundbuch geführt?<br />

Das Amtsgericht, Abt. Grundbuch führt die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden<br />

Grundbücher. Die Führung der Grundbücher obliegt dem Rechtspfleger als Beamten<br />

des Justizdienstens.<br />

3.3 In welchen Formen kann das Grundbuch geführt werden?<br />

- Papierform: ursprünglich in festen Bänden, später als Loseblattsammlung<br />

- automatisierte Datei<br />

3.4 Wie ist das Grundbuch gegliedert bzw. aufgebaut und welche Eintragungen<br />

erfolgen in den einzelnen Teilen?<br />

Titelblatt: Angabe Amtsgericht mit Grundbuchbezirk, Blattnummer, Seitenanzahl,<br />

Ordnungsvermerke<br />

Bestandsverzeichnis: wirtschaftliche Beschreibung des Grundstücks, Lage,<br />

Wirtschaftsart, Nutzung, Größe usw. (sollen den Katasterdaten entsprechen),<br />

auch Rechte an dienenden Grundstücken (=Aktivvermerk)<br />

Abteilung I: Eigentümer mit Rechtsgrund des Erwerbs<br />

Abteilung II: Lasten und Beschränkungen: Reallasten, Dienstbarkeiten,<br />

Vermerke, Vormerkungen, Widersprüche (das Eigentum betreffend), Erbbaurecht<br />

Abteilung III: Grundpfandrechte: Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden<br />

3.5 Wie kann ein Eintrag im Grundbuch geändert oder gelöscht werden?<br />

a) (Eintragungs)Antrag<br />

- erfolgt durch berechtigten Beteiligten, also jedem, der durch die Eintragung begünstigt<br />

oder betroffen ist (berechtigtes Interesse)<br />

- darf keine Vorbehalte enthalten, z. B. „Eintragung erst nach Zahlung“<br />

UND<br />

b) (Eintragungs)Bewilligung<br />

- bewilligen muss derjenige, dessen Recht von der Eintragung betroffen ist<br />

- Nachweis über Bewilligung in Form einer öffentlichen beglaubigten Urkunde (z. B.<br />

durch Notar) muss vorliegen<br />

3.6 Wer darf Einsicht in das Grundbuch nehmen?<br />

- Jeder, der ein berechtigtes Interesse hat<br />

- inländische öffentliche Behörden und Notare müssen berechtigtes Interesse nicht<br />

nachweisen<br />

3.7 Welche Rolle spielt der Rang eines im Grundbuch eingetragenen Rechts?<br />

- Bedeutung für Sicherheit und Wert von Rechten<br />

- Je weiter vorn in der Rangfolge Rechte eingetragen sind, desto höher sind die<br />

Befriedigungsaussichten im Falle einer Zwangsversteigerung<br />

3.8 Wie wird die Rangfolge der Grundbuch-Eintragungen bestimmt?<br />

in verschiedenen Abteilungen: nach Datum der Eintragungen;<br />

innerhalb derselben Abteilung nach Reihenfolge der Eintragung,<br />

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Lernfeld 7: Grundstücke erwerben und entwickeln<br />

Rangvorbehalte und Rangänderungen sind möglich, wenn die Betroffenen dies<br />

beantragen und bewilligen<br />

3.9 Was versteht man unter dem Begriff „Öffentlicher Glaube des Grundbuchs“?<br />

- unwiderlegbare Vermutung, dass im Grundbuch vorgenommene Eintragungen<br />

vollständig und richtig sind, eingetragene Rechte entsprechend der Eintragung dem<br />

Berechtigten zustehen<br />

- Schutz des redlichen, gutgläubigen Erwerbers<br />

- Rechtsschein ersetzt Recht, auch wenn die Eintragung mit der wahren Rechtslage<br />

nicht übereinstimmt (jedoch nur unter der Voraussetzung, dass dem Erwerber eine<br />

tatsächliche Unrichtigkeit nicht bekannt ist)<br />

3.10 Wann gilt öffentlicher Glaube und wann ist er ausgeschlossen?<br />

- gilt, wenn Gutgläubigkeit und Redlichkeit vorausgesetzt werden können, der Erwerber<br />

also Falscheinträge nicht kennt oder nicht kennen muss<br />

- gilt nicht, wenn Widersprüche im Grundbuch eingetragen sind oder die Parteien<br />

wirtschaftlich oder persönlich identisch sind sowie beim Erwerb kraft Gesetz<br />

Der öffentliche Glaube erstreckt sich nur auf die Abt. I, II und III des Grundbuchs, nicht<br />

auf das Bestandsverzeichnis<br />

3.11 Welche Rechtsfolgen hat die Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch?<br />

- der öffentliche Glaube wird beseitigt<br />

- gutgläubiger Erwerb ist nicht mehr möglich<br />

4 Grundstücke verbinden und teilen<br />

4.1 Welche beiden Verbindungsmöglichkeiten für Grundstücke gibt es?<br />

zwei oder mehrere Grundstücke können vereinigt werden<br />

ein Grundstück kann einem anderen als Bestandteil zugeschrieben werden<br />

4.2 Was ist dabei der wesentliche Unterschied?<br />

Vereinigung: Grundstücke verlieren ihre Selbständigkeit und werden damit ein<br />

einziges Grundstück, wobei vorhandene Belastungen dem jeweiligen<br />

Teilgrundstück erhalten bleiben<br />

Zuschreibung: das zugeschriebene Grundstück verliert seine rechtliche<br />

Selbständigkeit und wird dem Hauptgrundstück angegliedert, auf dem<br />

Hauptgrundstück liegende Belastungen gehen mit auf das Zuschreibegrundstück<br />

über, jedoch haben alte Belastungen auf dem Zuschreibegrundstück Vorrang.<br />

Neue Belastungen können nur auf dem gesamten Grundstück eingetragen werden.<br />

4.3 Was ist zwingende Voraussetzung für eine Verbindung?<br />

Öffentlich beglaubigter Antrag des Grundstückseigentümers (und Bewilligung)<br />

4.4 Wo muss die Verbindung beantragt werden?<br />

Der Antrag muss beim Grundbuchamt des Amtsgerichtes gestellt werden.<br />

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4.5 Wie wird ein Grundstück geteilt und was ist Voraussetzung für eine Teilung?<br />

Ein Grundstück wird geteilt, indem es teilweise im Grundbuch abgeschrieben wird und<br />

der abgeschriebene Teil als selbständiges Grundstück im Bestandsverzeichnis<br />

aufgenommen wird.<br />

Voraussetzung: - Grundstücke müssen neu vermessen werden<br />

- der abzuschreibende Teil erhält im Liegenschaftskataster eine eigene Nummer<br />

- ggf. muss die Genehmigung der zuständigen Stelle vorliegen, sofern die Teilung<br />

genehmigungspflichtig ist<br />

4.6 Was passiert mit bestehenden Rechten am Grundstück bei einer Teilung?<br />

Bestehende Rechte an den Teilgrundstücken bestehen fort, werden also durch die<br />

Teilung nicht beeinträchtigt.<br />

4.7 Ein Bauträger erwirbt ein unbebautes Baugrundstück und nimmt dafür ein<br />

Darlehen von 1.000.000,- (1 Mio) auf, welches als Grundschuld in Abt. III des<br />

Grundbuchs eingetragen wird. Anschließend teilt er dieses<br />

Gesamtgrundstück in 10 einzelne Grundstücke, um diese später mit EFH zu<br />

bebauen und einzeln verkaufen zu können. Was geschieht<br />

grundbuchrechtlich bei der Teilung mit der Grundschuld?<br />

Sie wird in Höhe von 1.000.000,- (1 Mio) in jedes der zehn einzelnen (!), neu gebildeten<br />

Grundbuchblätter übertragen, das alte Grundbuch wird geschlossen.<br />

5 Rechte am Grundstück<br />

5.1 Geben Sie eine kurze Übersicht über die Rechte am Grundstück.<br />

Rechte am Grundstück sind:<br />

Eigentum: Alleineigentum, Miteigentum, Gesamthandseigentum<br />

Nachbarrechte: öffentliches und privates Recht<br />

Recht Dritter: Vorkaufsrecht, Dienstbarkeiten, Reallasten, Erbbaurecht usw.<br />

Grundpfandrechte: Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld<br />

öffentliche Lasten: z. B. Erschließungskosten<br />

Baulasten: z. B. bei Überschreitung der Mindestabstände zur Grundstücksgrenze<br />

Eigentumsbindungen: Auflassungsvormerkung, Zwangsversteigerungsvermerk,<br />

Sanierungsvermerk usw.<br />

5.2 Unterscheiden Sie: Alleineigentum, Bruchteilseigentum,<br />

Gesamthandseigentum?<br />

Alleineigentum:<br />

Im Grundbuch eingetragener Eigentümer kann mit seinem Eigentum nach Belieben<br />

verfahren und andere von der Nutzung ausschließen, solange nicht Rechte Dritter<br />

beeinträchtigt oder gesetzliche Bestimmungen verletzt werden.<br />

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Miteigentum = Bruchteilseigentum<br />

liegt meist bei Eheleuten vor<br />

im Grundbuch sind dabei die einzelnen Bruchteile mengenmäßig benannt<br />

Vorteil: jeder Eigentümer kann über seinen Bruchteil verfügen, wobei der Bruchteil des<br />

anderen nicht berührt wird<br />

Gesamthandseigentum<br />

über Gesamteigentum kann der Einzelne nicht verfügen, der Einzelanteil ist also immer<br />

an das Gemeinschaftseigentum gebunden (allen gehört alles)<br />

Verfügen, z. B. Verkauf oder Belastung, kann nur die Eigentümergemeinschaft<br />

zusammen (z.B. Erbengemeinschaft)<br />

5.3 Welche Rolle spielt das Nachbarrecht, unterscheiden Sie öffentliches und<br />

privates Nachbarrecht. Nennen Sie dazu je drei Beispiele.<br />

Nachbarrecht regelt Rechtsnormen zwischen Nachbarn, dienen der nachbarlichen<br />

Rücksicht sowie den Interessen der Grundstückseigentümer<br />

Regelt insbesondere Grenzauseinandersetzungen sowie eventuelle Einwirkungen des<br />

einen Grundstückes auf das andere<br />

privates Nachbarrecht = nachgiebiges Recht; Nachbarn können ihre<br />

gegenseitigen Rechtsansprüche gerichtlich durchsetzen: z. B. Notwegerecht,<br />

drohender Gebäudeeinsturz, überhängende Zweige, eindringende Wurzeln,<br />

überhängende Früchte<br />

öffentliches Nachbarrecht = zwingendes Recht, Behörden müssen eingreifen, es<br />

von Amts wegen durchsetzen: z. B. Lärmschutz, Regelung des Grenzabstandes,<br />

Brandschutz<br />

5.4 Nennen und beschreiben Sie kurz folgende dinglichen Rechte am<br />

Grundstück: Dienstbarkeit, Reallast, Nießbrauch, Erbbaurecht,<br />

Wohnungsrecht nach § 1093 BGB, Dauerwohnrecht nach §§ 31 ff WEG<br />

Grunddienstbarkeit<br />

- der Eigentümer des herrschenden Grundstücks erhält verbriefte Befugnisse am<br />

dienenden Grundstück, z. B. Wegerecht, Unterlassungsdienstbarkeit, Duldung<br />

beschränkte persönliche Dienstbarkeit<br />

- wie Grunddienstbarkeit, jedoch an bestimmte Person gebunden<br />

- nicht übertragbar, endet mit Tod des Berechtigten<br />

- Nutzung umfasst beschränkte, ganz genau festgelegte Punkte<br />

- Sonderform: Wohnungsrecht nach BGB = Nutzung eines Gebäudes oder Gebäudeteils<br />

zu eigenen Wohnzwecken<br />

Reallast<br />

- wiederkehrende aktive Leistungen (Tun oder Geben) aus dem Grundstück, z. B.<br />

finanzielle Leistungen, Erbringung von Leistungen in Form von Diensten oder Naturalien<br />

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Nießbrauch<br />

- Inhaber des Nießbrauchsrechtes darf gesamten Nutzen aus Gegenstand ziehen -<br />

erlischt mit dem Tod<br />

- dient meist Versorgungszwecken im Zusammenhang mit Erbfolge<br />

Erbbaurecht (= Recht, auf oder unter einem Grundstück ein Gebäude zu haben)<br />

durchbricht den Grundsatz, dass ein Gebäude und ein Grundstück untrennbar<br />

zusammengehören<br />

Eigentümer des Grundstückes ist nicht mehr gleichzeitig Eigentümer des Gebäudes<br />

wird im Grundstücksgrundbuch in Abt II eingetragen – zwingend auf Rang 1!<br />

Erbbaurechte sind grundstücksgleiche Rechte, damit selbstständig verkehrsfähig,<br />

belastbar, vererbbar<br />

Dauerwohnrecht nach WEG<br />

ähnlich wie Erbbaurecht oder Wohnungseigentum, kann veräußert oder vererbt werden<br />

5.5 Erklären Sie den Begriff „Grundpfandrecht“! Welche drei Grundpfandrechte<br />

gibt es? Erläutern Sie sie kurz!<br />

Grundpfandrecht<br />

- Grundstückspfand oder grundstücksgleiche Rechte als dingliche Sicherung eines<br />

schuldrechtlichen Anspruchs<br />

- Einteilung: Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld<br />

- werden in Abt. III des Grundbuchs eingetragen<br />

Hypothek:<br />

dingliches Recht an einem Grundstück zur Sicherung einer Forderung, die unmittelbar<br />

(streng akzessorisch mit einer Forderung verknüpft) mit dem Grundstück zu tun hat.<br />

Entsteht mit Eintragung im Grundbuch und Auszahlung des Darlehens. Wandelt sich<br />

während der Tilgung sukzessive in eine verdeckte Eigentümergrundschuld um, besteht<br />

als Hypothek also immer nur in Höhe der entsprechenden Forderung. Grundstück haftet<br />

dinglich (auch mit Rechten aus Grundstück), Schuldner persönlich mit seinem gesamten<br />

Vermögen, d. h. reicht der Erlös aus einer Zwangsvollstreckung nicht aus, muss<br />

Schuldner Restbetrag aus anderem Vermögen tilgen<br />

Löschung durch Antrag und Vorlage einer löschungsfähigen Quittung<br />

Grundschuld:<br />

Grundstücksbelastung, abstrakt, nicht von einer Forderung, von einem Schuldverhältnis<br />

abhängig (Grundschuld ohne Schuldgrund)<br />

Entsteht mit Eintragung im Grundbuch<br />

Grundstück haftet dinglich, der Schuldner jedoch grundsätzlich nicht persönlich (diese<br />

persönliche Haftung wird aber regelmäßig im Darlehensvertrag vereinbart)<br />

Löschung durch Antrag und (Löschungs)bewilligung<br />

Besonderheit: Eigentümergrundschuld (wird zugunsten des Eigentümers eingetragen)<br />

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Rentenschuld:<br />

Gläubiger hat Recht auf wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück (in Form von<br />

Geld), z. B. als Rente; ist aber unüblich – solch wiederkehrende Leistungen werden<br />

meist in Form einer Reallast dinglich gesichert.<br />

5.6 Wer hat wann welches Vorkaufsrecht?<br />

gesetzliches Vorkaufsrecht lt. BauGB<br />

- öffentliche Hand hat im Verkaufsfall gesetzlich gesicherte Zugriffsrechte auf bestimmte<br />

Grundstücke<br />

- auf der Grundlage verschiedener Gesetze und im öffentlichen Interesse werden<br />

Vorkaufsrechte in Anspruch genommen – zu den Bedingungen, wie privatrechtlich<br />

bereits vereinbart<br />

privatrechtliches (dingliches) Vorkaufsrecht<br />

- kann zugunsten verschiedener Ereignisse oder Personen bestellt werden<br />

- entsteht durch Einigung und Eintragung im Grundbuch (Abt. II)<br />

- meist in Verbindung mit Miet- oder Pachtverträgen bzw. bei Nachbargrundstücken<br />

- kann nur an Grundstücken bestellt werden<br />

schuldrechtliches Vorkaufsrecht<br />

- kann an Grundstücken und beweglichen Sachen bestellt werden<br />

- bindet den Besteller nur im Rahmen seiner vertraglichen Pflichten<br />

- kein Eintrag im Grundbuch, damit keine dingliche Sicherung<br />

5.7 Was sind „Baulasten“? Wie/wo könnten – außer im Grundbuch – öffentliche<br />

(Bau)Lasten vermerkt sein?<br />

Eine Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung eines Grundstückseigentümers<br />

gegenüber der Baubehörde, bestimmte das Grundstück betreffende Dinge zu tun, zu<br />

unterlassen oder zu dulden. (Eintragungen im Grundbuch sind demgegenüber<br />

regelmäßig privatrechtlicher Natur.)<br />

Über die Baulasten wird in den meisten Bundesländern bei den Baubehörden ein<br />

Baulastenverzeichnis geführt. Daneben enthält das Liegenschaftskataster nachrichtlich<br />

Hinweise auf Baulasten im Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB). Die Baulasten<br />

sind in dem Fall nicht im Grundbuch verzeichnet.<br />

Die Baulast muss im Baugenehmigungsverfahren wie eine baugesetzliche Verpflichtung<br />

berücksichtigt werden. Ein Bauvorhaben, das mit einer Baulast nicht im Einklang steht,<br />

darf nicht genehmigt werden.<br />

Die Löschung einer Baulast kann nur durch einen schriftlichen Verzicht der<br />

Bauaufsichtsbehörde erfolgen.<br />

Baulastverzeichnisse genießen keinen öffentlichen Glauben.<br />

Die Länder Brandenburg und Bayern führen keine Baulastenbücher, dort können (lt.<br />

Landesbaurecht, Bauordnungen der Länder) öffentliche Baulasten im Grundbuch<br />

dinglich gesichert werden.<br />

Beispiele für Baulasten: Stellplatzpflicht, Abstandsflächen, Erschließung,<br />

Kinderspielflächen, Standsicherheit, …<br />

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