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<strong>Musterlösungen</strong> zum Modul 07.01 – Grundstücks- und Grundbuchrecht<br />

Lernfeld 7: Grundstücke erwerben und entwickeln<br />

Nießbrauch<br />

- Inhaber des Nießbrauchsrechtes darf gesamten Nutzen aus Gegenstand ziehen -<br />

erlischt mit dem Tod<br />

- dient meist Versorgungszwecken im Zusammenhang mit Erbfolge<br />

Erbbaurecht (= Recht, auf oder unter einem Grundstück ein Gebäude zu haben)<br />

durchbricht den Grundsatz, dass ein Gebäude und ein Grundstück untrennbar<br />

zusammengehören<br />

Eigentümer des Grundstückes ist nicht mehr gleichzeitig Eigentümer des Gebäudes<br />

wird im Grundstücksgrundbuch in Abt II eingetragen – zwingend auf Rang 1!<br />

Erbbaurechte sind grundstücksgleiche Rechte, damit selbstständig verkehrsfähig,<br />

belastbar, vererbbar<br />

Dauerwohnrecht nach WEG<br />

ähnlich wie Erbbaurecht oder Wohnungseigentum, kann veräußert oder vererbt werden<br />

5.5 Erklären Sie den Begriff „Grundpfandrecht“! Welche drei Grundpfandrechte<br />

gibt es? Erläutern Sie sie kurz!<br />

Grundpfandrecht<br />

- Grundstückspfand oder grundstücksgleiche Rechte als dingliche Sicherung eines<br />

schuldrechtlichen Anspruchs<br />

- Einteilung: Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld<br />

- werden in Abt. III des Grundbuchs eingetragen<br />

Hypothek:<br />

dingliches Recht an einem Grundstück zur Sicherung einer Forderung, die unmittelbar<br />

(streng akzessorisch mit einer Forderung verknüpft) mit dem Grundstück zu tun hat.<br />

Entsteht mit Eintragung im Grundbuch und Auszahlung des Darlehens. Wandelt sich<br />

während der Tilgung sukzessive in eine verdeckte Eigentümergrundschuld um, besteht<br />

als Hypothek also immer nur in Höhe der entsprechenden Forderung. Grundstück haftet<br />

dinglich (auch mit Rechten aus Grundstück), Schuldner persönlich mit seinem gesamten<br />

Vermögen, d. h. reicht der Erlös aus einer Zwangsvollstreckung nicht aus, muss<br />

Schuldner Restbetrag aus anderem Vermögen tilgen<br />

Löschung durch Antrag und Vorlage einer löschungsfähigen Quittung<br />

Grundschuld:<br />

Grundstücksbelastung, abstrakt, nicht von einer Forderung, von einem Schuldverhältnis<br />

abhängig (Grundschuld ohne Schuldgrund)<br />

Entsteht mit Eintragung im Grundbuch<br />

Grundstück haftet dinglich, der Schuldner jedoch grundsätzlich nicht persönlich (diese<br />

persönliche Haftung wird aber regelmäßig im Darlehensvertrag vereinbart)<br />

Löschung durch Antrag und (Löschungs)bewilligung<br />

Besonderheit: Eigentümergrundschuld (wird zugunsten des Eigentümers eingetragen)<br />

www.becker-info.de Seite 8 von 9 IMK_07_01_Grundstuecksrecht_Loesg.doc

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