Musterlösungen - Home
Musterlösungen - Home
Musterlösungen - Home
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>Musterlösungen</strong> zum Modul 07.01 – Grundstücks- und Grundbuchrecht<br />
Lernfeld 7: Grundstücke erwerben und entwickeln<br />
Nießbrauch<br />
- Inhaber des Nießbrauchsrechtes darf gesamten Nutzen aus Gegenstand ziehen -<br />
erlischt mit dem Tod<br />
- dient meist Versorgungszwecken im Zusammenhang mit Erbfolge<br />
Erbbaurecht (= Recht, auf oder unter einem Grundstück ein Gebäude zu haben)<br />
durchbricht den Grundsatz, dass ein Gebäude und ein Grundstück untrennbar<br />
zusammengehören<br />
Eigentümer des Grundstückes ist nicht mehr gleichzeitig Eigentümer des Gebäudes<br />
wird im Grundstücksgrundbuch in Abt II eingetragen – zwingend auf Rang 1!<br />
Erbbaurechte sind grundstücksgleiche Rechte, damit selbstständig verkehrsfähig,<br />
belastbar, vererbbar<br />
Dauerwohnrecht nach WEG<br />
ähnlich wie Erbbaurecht oder Wohnungseigentum, kann veräußert oder vererbt werden<br />
5.5 Erklären Sie den Begriff „Grundpfandrecht“! Welche drei Grundpfandrechte<br />
gibt es? Erläutern Sie sie kurz!<br />
Grundpfandrecht<br />
- Grundstückspfand oder grundstücksgleiche Rechte als dingliche Sicherung eines<br />
schuldrechtlichen Anspruchs<br />
- Einteilung: Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld<br />
- werden in Abt. III des Grundbuchs eingetragen<br />
Hypothek:<br />
dingliches Recht an einem Grundstück zur Sicherung einer Forderung, die unmittelbar<br />
(streng akzessorisch mit einer Forderung verknüpft) mit dem Grundstück zu tun hat.<br />
Entsteht mit Eintragung im Grundbuch und Auszahlung des Darlehens. Wandelt sich<br />
während der Tilgung sukzessive in eine verdeckte Eigentümergrundschuld um, besteht<br />
als Hypothek also immer nur in Höhe der entsprechenden Forderung. Grundstück haftet<br />
dinglich (auch mit Rechten aus Grundstück), Schuldner persönlich mit seinem gesamten<br />
Vermögen, d. h. reicht der Erlös aus einer Zwangsvollstreckung nicht aus, muss<br />
Schuldner Restbetrag aus anderem Vermögen tilgen<br />
Löschung durch Antrag und Vorlage einer löschungsfähigen Quittung<br />
Grundschuld:<br />
Grundstücksbelastung, abstrakt, nicht von einer Forderung, von einem Schuldverhältnis<br />
abhängig (Grundschuld ohne Schuldgrund)<br />
Entsteht mit Eintragung im Grundbuch<br />
Grundstück haftet dinglich, der Schuldner jedoch grundsätzlich nicht persönlich (diese<br />
persönliche Haftung wird aber regelmäßig im Darlehensvertrag vereinbart)<br />
Löschung durch Antrag und (Löschungs)bewilligung<br />
Besonderheit: Eigentümergrundschuld (wird zugunsten des Eigentümers eingetragen)<br />
www.becker-info.de Seite 8 von 9 IMK_07_01_Grundstuecksrecht_Loesg.doc