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<strong>Musterlösungen</strong> zum Modul 07.01 – Grundstücks- und Grundbuchrecht<br />

Lernfeld 7: Grundstücke erwerben und entwickeln<br />

Rentenschuld:<br />

Gläubiger hat Recht auf wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück (in Form von<br />

Geld), z. B. als Rente; ist aber unüblich – solch wiederkehrende Leistungen werden<br />

meist in Form einer Reallast dinglich gesichert.<br />

5.6 Wer hat wann welches Vorkaufsrecht?<br />

gesetzliches Vorkaufsrecht lt. BauGB<br />

- öffentliche Hand hat im Verkaufsfall gesetzlich gesicherte Zugriffsrechte auf bestimmte<br />

Grundstücke<br />

- auf der Grundlage verschiedener Gesetze und im öffentlichen Interesse werden<br />

Vorkaufsrechte in Anspruch genommen – zu den Bedingungen, wie privatrechtlich<br />

bereits vereinbart<br />

privatrechtliches (dingliches) Vorkaufsrecht<br />

- kann zugunsten verschiedener Ereignisse oder Personen bestellt werden<br />

- entsteht durch Einigung und Eintragung im Grundbuch (Abt. II)<br />

- meist in Verbindung mit Miet- oder Pachtverträgen bzw. bei Nachbargrundstücken<br />

- kann nur an Grundstücken bestellt werden<br />

schuldrechtliches Vorkaufsrecht<br />

- kann an Grundstücken und beweglichen Sachen bestellt werden<br />

- bindet den Besteller nur im Rahmen seiner vertraglichen Pflichten<br />

- kein Eintrag im Grundbuch, damit keine dingliche Sicherung<br />

5.7 Was sind „Baulasten“? Wie/wo könnten – außer im Grundbuch – öffentliche<br />

(Bau)Lasten vermerkt sein?<br />

Eine Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung eines Grundstückseigentümers<br />

gegenüber der Baubehörde, bestimmte das Grundstück betreffende Dinge zu tun, zu<br />

unterlassen oder zu dulden. (Eintragungen im Grundbuch sind demgegenüber<br />

regelmäßig privatrechtlicher Natur.)<br />

Über die Baulasten wird in den meisten Bundesländern bei den Baubehörden ein<br />

Baulastenverzeichnis geführt. Daneben enthält das Liegenschaftskataster nachrichtlich<br />

Hinweise auf Baulasten im Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB). Die Baulasten<br />

sind in dem Fall nicht im Grundbuch verzeichnet.<br />

Die Baulast muss im Baugenehmigungsverfahren wie eine baugesetzliche Verpflichtung<br />

berücksichtigt werden. Ein Bauvorhaben, das mit einer Baulast nicht im Einklang steht,<br />

darf nicht genehmigt werden.<br />

Die Löschung einer Baulast kann nur durch einen schriftlichen Verzicht der<br />

Bauaufsichtsbehörde erfolgen.<br />

Baulastverzeichnisse genießen keinen öffentlichen Glauben.<br />

Die Länder Brandenburg und Bayern führen keine Baulastenbücher, dort können (lt.<br />

Landesbaurecht, Bauordnungen der Länder) öffentliche Baulasten im Grundbuch<br />

dinglich gesichert werden.<br />

Beispiele für Baulasten: Stellplatzpflicht, Abstandsflächen, Erschließung,<br />

Kinderspielflächen, Standsicherheit, …<br />

www.becker-info.de Seite 9 von 9 IMK_07_01_Grundstuecksrecht_Loesg.doc

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