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<strong>Musterlösungen</strong> zum Modul 07.01 – Grundstücks- und Grundbuchrecht<br />
Lernfeld 7: Grundstücke erwerben und entwickeln<br />
Rentenschuld:<br />
Gläubiger hat Recht auf wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück (in Form von<br />
Geld), z. B. als Rente; ist aber unüblich – solch wiederkehrende Leistungen werden<br />
meist in Form einer Reallast dinglich gesichert.<br />
5.6 Wer hat wann welches Vorkaufsrecht?<br />
gesetzliches Vorkaufsrecht lt. BauGB<br />
- öffentliche Hand hat im Verkaufsfall gesetzlich gesicherte Zugriffsrechte auf bestimmte<br />
Grundstücke<br />
- auf der Grundlage verschiedener Gesetze und im öffentlichen Interesse werden<br />
Vorkaufsrechte in Anspruch genommen – zu den Bedingungen, wie privatrechtlich<br />
bereits vereinbart<br />
privatrechtliches (dingliches) Vorkaufsrecht<br />
- kann zugunsten verschiedener Ereignisse oder Personen bestellt werden<br />
- entsteht durch Einigung und Eintragung im Grundbuch (Abt. II)<br />
- meist in Verbindung mit Miet- oder Pachtverträgen bzw. bei Nachbargrundstücken<br />
- kann nur an Grundstücken bestellt werden<br />
schuldrechtliches Vorkaufsrecht<br />
- kann an Grundstücken und beweglichen Sachen bestellt werden<br />
- bindet den Besteller nur im Rahmen seiner vertraglichen Pflichten<br />
- kein Eintrag im Grundbuch, damit keine dingliche Sicherung<br />
5.7 Was sind „Baulasten“? Wie/wo könnten – außer im Grundbuch – öffentliche<br />
(Bau)Lasten vermerkt sein?<br />
Eine Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung eines Grundstückseigentümers<br />
gegenüber der Baubehörde, bestimmte das Grundstück betreffende Dinge zu tun, zu<br />
unterlassen oder zu dulden. (Eintragungen im Grundbuch sind demgegenüber<br />
regelmäßig privatrechtlicher Natur.)<br />
Über die Baulasten wird in den meisten Bundesländern bei den Baubehörden ein<br />
Baulastenverzeichnis geführt. Daneben enthält das Liegenschaftskataster nachrichtlich<br />
Hinweise auf Baulasten im Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB). Die Baulasten<br />
sind in dem Fall nicht im Grundbuch verzeichnet.<br />
Die Baulast muss im Baugenehmigungsverfahren wie eine baugesetzliche Verpflichtung<br />
berücksichtigt werden. Ein Bauvorhaben, das mit einer Baulast nicht im Einklang steht,<br />
darf nicht genehmigt werden.<br />
Die Löschung einer Baulast kann nur durch einen schriftlichen Verzicht der<br />
Bauaufsichtsbehörde erfolgen.<br />
Baulastverzeichnisse genießen keinen öffentlichen Glauben.<br />
Die Länder Brandenburg und Bayern führen keine Baulastenbücher, dort können (lt.<br />
Landesbaurecht, Bauordnungen der Länder) öffentliche Baulasten im Grundbuch<br />
dinglich gesichert werden.<br />
Beispiele für Baulasten: Stellplatzpflicht, Abstandsflächen, Erschließung,<br />
Kinderspielflächen, Standsicherheit, …<br />
www.becker-info.de Seite 9 von 9 IMK_07_01_Grundstuecksrecht_Loesg.doc