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Testament<br />

Ist die Errichtung einer letztwilligen Verfügung sinnvoll?<br />

Eindeutig ja. Ohne eine letztwillige Verfügung, daher ohne<br />

Errichtung eines Testaments oder des Abschlusses eines<br />

Erbvertrages, tritt die Erbfolge kraft Gesetzes ein. Im Zweifelsfall<br />

ist aber gerade die gesetzliche Regelung nicht gewollt.<br />

So können gesetzliche Erben nur enterbt und damit auf den<br />

Pflichtteil gesetzt werden, wenn testiert wird. Auch das Entstehen<br />

einer Erbengemeinschaft, wenn mehrere Erben gleichzeitig<br />

berufen sind, kann nur durch eine letztwillige Verfügung<br />

vermieden werden.<br />

Aber auch wenn eine Erbengemeinschaft gewollt ist, kann der<br />

Erblasser die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers anordnen,<br />

der in seinem Sinne die Erbengemeinschaft auseinandersetzt.<br />

Nichteheliche Lebensgemeinschaften als auch Patchwork–<br />

Familien werden ohne eine letztwillige Verfugung überhaupt<br />

nicht berücksichtigt. Vermächtnisse und Auflagen sind weitere<br />

Gestaltungsmittel einer letztwilligen Verfügung, auf die der Erblasser<br />

ansonsten verzichtet würde.<br />

Wann sollte eine letztwillige Verfügung errichtet werden?<br />

Es gibt keinen idealen Zeitpunkt, da der Zeitpunkt des Ablebens<br />

für jeden Menschen unbestimmt ist. Antworten wie, „Ich habe<br />

noch Zeit“ oder „Ich möchte mich mit dem Thema noch nicht<br />

beschäftigen“, lassen erahnen, dass letztlich eine Verdrängung als<br />

Tabuthema stattfindet. Unfall, Herzinfarkt, Schlaganfall sind nur<br />

einige Schicksale, die deutlich machen, wo einen „das Heft des<br />

Handelns“ aus der Hand genommen werden kann.<br />

Welche Möglichkeiten der letztwilligen Errichtungen<br />

gibt es?<br />

- Eigenhändiges Testament (§ 2247 BGB). Zur formwirksamen<br />

Errichtung ist dieses von einem selbst handschriftlich zu verfassen<br />

und eigenhändig zu unterschreiben. Datum und Ort der<br />

Errichtung sollten im Testament aufgenommen werden. Es ist<br />

hierbei völlig egal, ob das Testament beispielsweise auf einem<br />

Bierdeckel oder Brotpapier geschrieben wird. Hingegen haben<br />

mittels Computer oder Schreibmaschine geschriebene Testamente<br />

keine Wirksamkeit! Nur die individuelle Schreibleistung<br />

ist es, die den Urheber erkennbar macht.<br />

- Gemeinschaftliches Testament (§ 2265 BGB). Dieses ist nur<br />

Ehegatten und Partnern nach dem Partnerschaftsgesetz vorbehalten.<br />

Hier sieht das Gesetz eine Formerleichterung vor, da nur<br />

einer der beiden Eheleute das Testament handschriftlich errichten<br />

muss, das von beiden Eheleuten aber zu unterzeichnen ist.<br />

- Öffentliches/ Notarielles Testament (§ 2232 BGB). Hier kann<br />

der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklären oder<br />

ihm eine Schrift mit der Erklärung übergeben, dass die Schrift<br />

seinen letzten Willen enthalte. Die Schrift kann offen oder verschlossen<br />

übergeben werden. Anders als beim eigenhändigen<br />

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