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Testament<br />
Ist die Errichtung einer letztwilligen Verfügung sinnvoll?<br />
Eindeutig ja. Ohne eine letztwillige Verfügung, daher ohne<br />
Errichtung eines Testaments oder des Abschlusses eines<br />
Erbvertrages, tritt die Erbfolge kraft Gesetzes ein. Im Zweifelsfall<br />
ist aber gerade die gesetzliche Regelung nicht gewollt.<br />
So können gesetzliche Erben nur enterbt und damit auf den<br />
Pflichtteil gesetzt werden, wenn testiert wird. Auch das Entstehen<br />
einer Erbengemeinschaft, wenn mehrere Erben gleichzeitig<br />
berufen sind, kann nur durch eine letztwillige Verfügung<br />
vermieden werden.<br />
Aber auch wenn eine Erbengemeinschaft gewollt ist, kann der<br />
Erblasser die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers anordnen,<br />
der in seinem Sinne die Erbengemeinschaft auseinandersetzt.<br />
Nichteheliche Lebensgemeinschaften als auch Patchwork–<br />
Familien werden ohne eine letztwillige Verfugung überhaupt<br />
nicht berücksichtigt. Vermächtnisse und Auflagen sind weitere<br />
Gestaltungsmittel einer letztwilligen Verfügung, auf die der Erblasser<br />
ansonsten verzichtet würde.<br />
Wann sollte eine letztwillige Verfügung errichtet werden?<br />
Es gibt keinen idealen Zeitpunkt, da der Zeitpunkt des Ablebens<br />
für jeden Menschen unbestimmt ist. Antworten wie, „Ich habe<br />
noch Zeit“ oder „Ich möchte mich mit dem Thema noch nicht<br />
beschäftigen“, lassen erahnen, dass letztlich eine Verdrängung als<br />
Tabuthema stattfindet. Unfall, Herzinfarkt, Schlaganfall sind nur<br />
einige Schicksale, die deutlich machen, wo einen „das Heft des<br />
Handelns“ aus der Hand genommen werden kann.<br />
Welche Möglichkeiten der letztwilligen Errichtungen<br />
gibt es?<br />
- Eigenhändiges Testament (§ 2247 BGB). Zur formwirksamen<br />
Errichtung ist dieses von einem selbst handschriftlich zu verfassen<br />
und eigenhändig zu unterschreiben. Datum und Ort der<br />
Errichtung sollten im Testament aufgenommen werden. Es ist<br />
hierbei völlig egal, ob das Testament beispielsweise auf einem<br />
Bierdeckel oder Brotpapier geschrieben wird. Hingegen haben<br />
mittels Computer oder Schreibmaschine geschriebene Testamente<br />
keine Wirksamkeit! Nur die individuelle Schreibleistung<br />
ist es, die den Urheber erkennbar macht.<br />
- Gemeinschaftliches Testament (§ 2265 BGB). Dieses ist nur<br />
Ehegatten und Partnern nach dem Partnerschaftsgesetz vorbehalten.<br />
Hier sieht das Gesetz eine Formerleichterung vor, da nur<br />
einer der beiden Eheleute das Testament handschriftlich errichten<br />
muss, das von beiden Eheleuten aber zu unterzeichnen ist.<br />
- Öffentliches/ Notarielles Testament (§ 2232 BGB). Hier kann<br />
der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklären oder<br />
ihm eine Schrift mit der Erklärung übergeben, dass die Schrift<br />
seinen letzten Willen enthalte. Die Schrift kann offen oder verschlossen<br />
übergeben werden. Anders als beim eigenhändigen<br />
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