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Stellungnahme zur Regelbedarfsermittlung in der Grundsicherung ...

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Die K<strong>in</strong><strong>der</strong>regelsätze lassen nicht erkennen, dass <strong>der</strong> Gesetzgeber die beson<strong>der</strong>en H<strong>in</strong>weise des Bundesverfassungsgerichtes<br />

auf die Bedeutung k<strong>in</strong><strong>der</strong>spezifischer Bildungs-Bedarfe 19 umgesetzt hat. Entsprechend<br />

<strong>der</strong> Gesetzesbegründung hat <strong>der</strong> Gesetzgeber diese vollumfänglich durch Leistungen nach dem<br />

Bildungs- und Teilhabepaket nach § 28 f SGB II sowie § 34 SGB XII abgedeckt. Tatsächlich bleibt diese<br />

Kompensation <strong>der</strong> Abzüge bei <strong>der</strong> Bedarfsermittlung durch die separate Anerkennung von bestimmten<br />

beson<strong>der</strong>en Bildungs- und Teilhabebedarfen jedoch aus.<br />

Den damit verbundenen Absenkungen beim Regelsatz stehen <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e <strong>in</strong> § 28 Abs. 3 und 7 SGB II<br />

Pauschalen gegenüber, für die es ke<strong>in</strong>e nachvollziehbare Bedarfsermittlung gibt und bei denen es deshalb<br />

fraglich ist, ob diese Leistungen tatsächlich die Teilhabe und Teilnahme von K<strong>in</strong><strong>der</strong>n an den jeweiligen<br />

Bildungsangeboten sicherstellen. Durch neuerliche Gesetzesän<strong>der</strong>ungen soll hier nach E<strong>in</strong>zelfallprüfung<br />

auch die anteilige Übernahme von Ausrüstungskosten möglich se<strong>in</strong>, die bisher nicht möglich war (BT-Drs.<br />

17/12036, Inkrafttreten am 1. August 2013). Die generelle Nichtberücksichtigung von Ausrüstungskosten<br />

bei <strong>der</strong> <strong>Regelbedarfsermittlung</strong> müsste aber e<strong>in</strong>e entsprechende generelle und nicht nur teilweise Anerkennung<br />

von E<strong>in</strong>zelbedarfen nach sich ziehen, da ansonsten regelhaft Deckungslücken bestehen bleiben<br />

und nur <strong>in</strong> E<strong>in</strong>zelfällen ausgeglichen werden. Die <strong>in</strong> Aussicht gestellte Korrektur wird deshalb mit hoher<br />

Wahrsche<strong>in</strong>lichkeit das Ziel e<strong>in</strong>er verbesserten Teilhabe von K<strong>in</strong><strong>der</strong>n an Bildungsangeboten ebenso verfehlen<br />

wie die ursprüngliche Reform.<br />

Der Verweis des Bundessozialgerichts darauf, dass diese Leistungen <strong>zur</strong> Sicherung des Existenzm<strong>in</strong>imums<br />

auch <strong>in</strong> Anspruch zu nehmen s<strong>in</strong>d und deshalb E<strong>in</strong>wendungen gegen den un<strong>zur</strong>eichenden Umfang<br />

von nicht <strong>in</strong> Anspruch genommenen Leistungen nicht greifen 20 , überzeugt nicht. Denn auch den <strong>in</strong> § 28<br />

SGB II vorgesehenen Leistungen wie dem Schulbedarfspaket o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Leistung <strong>zur</strong> Teilhabe an kulturellen<br />

o<strong>der</strong> sportlichen Angeboten fehlt offenkundig die Grundlage e<strong>in</strong>er schlüssigen Bedarfsermittlung. So<br />

schreibt das Schulbedarfspaket aus § 28 Abs. 3 die Vorgängerregelung aus § 24 a SGB II <strong>in</strong> <strong>der</strong> am<br />

1.8.2009 geän<strong>der</strong>ten Fassung mit e<strong>in</strong>er Pauschale von 100 Euro unverän<strong>der</strong>t fort. Auch <strong>der</strong> Betrag von 10<br />

Euro gemäß § 28 Abs. 7 lässt ke<strong>in</strong>erlei Ausrichtung an den tatsächlichen Gegebenheiten <strong>der</strong> Mitwirkung z.<br />

B. <strong>in</strong> Sportvere<strong>in</strong>en o<strong>der</strong> Musikschulen erkennen; die monatliche Pauschale von 10 Euro deckt die tatsächlichen<br />

monatlichen Kosten für sportliche o<strong>der</strong> kulturelle 21 Aktivitäten nicht ab. Die genannten Beträge s<strong>in</strong>d<br />

vielmehr gesetzt und dienen als Begründung dafür, die Regelsätze für K<strong>in</strong><strong>der</strong> um entsprechende mit <strong>der</strong><br />

EVS ermittelte Bedarfspositionen abzusenken. Insofern weicht die Ermittlung <strong>der</strong> Regelsätze für K<strong>in</strong><strong>der</strong><br />

und Jugendliche schon an dieser Stelle eklatant von den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten<br />

Maßstäben ab, die verlangen, dass Abschläge von den ermittelten Regelbedarfen transparent-, sach- und<br />

realitätsgerecht sowie ohne willkürliche Abschläge erfolgen müssen. Die tatsächliche Teilhabe an entsprechenden<br />

Angeboten ist demnach auch mit den Leistungen durchaus nicht gesichert.<br />

Es ist nicht nachvollziehbar, wie das Bundessozialgericht die <strong>in</strong> <strong>der</strong> Gesetzesbegründung enthaltenen Ausführungen<br />

als korrekte Wahl <strong>der</strong> „besten Methode“ billigen, das Erfor<strong>der</strong>nis e<strong>in</strong>er transparenten und nachvollziehbaren<br />

Herleitung als nicht erfor<strong>der</strong>lich verwerfen und so für die Deckung <strong>der</strong> entsprechenden Bedarfe<br />

nach Schuhen und Klei<strong>der</strong>n auf den sogenannten <strong>in</strong>ternen Ausgleich verweisen konnte 22 . Tatsächlich<br />

ist dieser nach umfassenden Abzügen von den ermittelten Ausgaben, die weiter unten detailliert dargestellt<br />

werden und durch weitere Setzungen nicht mehr möglich. Gerade wenn die Aufteilung <strong>in</strong> Altersgruppen<br />

dem sich än<strong>der</strong>nden Konsumverhalten von K<strong>in</strong><strong>der</strong>n Rechnung tragen soll 23 , ersche<strong>in</strong>t es geradezu weltfremd,<br />

dass das Gesetz für K<strong>in</strong><strong>der</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> Wachstumsphase von demselben Bedarf nach neuen Kleidungsstücken<br />

und Schuhen wie bei Erwachsenen ausgeht. Hier sche<strong>in</strong>t <strong>der</strong> Gesetzgeber den Begriff „Konsum“<br />

19 BVerfG Urteil vom 9.2.2010 Rn. 191 ff.<br />

20 BSG Urteil vom 28.3.2013 Rn. 45<br />

21 In Berl<strong>in</strong> bewegen sich z.B. die Mietgebühren um e<strong>in</strong>en Durchschnittsbetrag von 8 Euro. Zu diesem kommen dann<br />

freilich noch Kursgebühren h<strong>in</strong>zu, die nach Gruppengröße und Unterrichtsdauer gestaffelt s<strong>in</strong>d (Kita-Unterricht ab 7<br />

Euro/Monat, Gebühren für Gruppenunterricht ab 12 Euro/45 M<strong>in</strong> bzw. 21 Euro/45 M<strong>in</strong> für Musikunterricht <strong>in</strong> Gruppen<br />

ab 4 Personen, E<strong>in</strong>zelunterricht 40 Euro/30 M<strong>in</strong>uten). E<strong>in</strong>e Ermäßigung wird jeweils im E<strong>in</strong>zelfall gewährt. In jedem<br />

Fall übersteigen damit die regelhaften Aufwendungen die <strong>in</strong> § 28 Abs. 7 gewährte Pauschale.<br />

22 BSG Urteil vom 28. März 2013 Rn. 9<br />

23 BSG Urteil vom 28. März 2013 Rn. 35 f.<br />

Diakonie-<strong>Stellungnahme</strong> <strong>zur</strong> <strong>Regelbedarfsermittlung</strong> – Seite 8 von 25

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