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Bestellung eines Erbbaurechts - Gemeinde Ahrensfelde

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Das Erbbaugrundstück ist in dem anliegenden, einen Bestandteil dieses Vertrages bildenden<br />

Lageplan mit einer Rotumrandung versehen, mit den Eckbuchstaben A, B, C, D, …. umschrieben<br />

und hat eine Größe von ca. 6200 m². Davon entfallen auf das Flurstück 55/0 ca. 6000 m² und auf<br />

das Flurstück 53/1 ca. 200 m².<br />

Die endgültige Größe des Erbbaugrundstücks ergibt sich aus dem nach der Vermessung<br />

anzufertigenden Katastermaterial. Die Vermessung wird von der Erbbauberechtigten veranlasst.<br />

3. Das Erbbaurecht erstreckt sich auch auf den für die Bauwerke nicht erforderlichen Teil des<br />

Erbbaugrundstücks, wobei diese wirtschaftlich die Hauptsache bleiben müssen. Dieser steht als<br />

Hoffläche zur Verfügung.<br />

Die <strong>Bestellung</strong> des <strong>Erbbaurechts</strong> erfolgt auf die Dauer von 99 –neunundneunzig- Jahren, beginnt<br />

am Tage seiner Eintragung im Grundbuch und endet mit Ablauf des<br />

31. Dezember 2112<br />

-einunddreißigsten Dezember zweitausdeinhundertundzwölf-.<br />

II. Vertraglicher –dinglicher- Inhalt des <strong>Erbbaurechts</strong><br />

§ 2 Errichtung und Nutzung von Bauwerken<br />

1. Der Erbbauberechtigte ist berechtigt und verpflichtet, auf dem Erbbaugrundstück auf seine Kosten<br />

einen Schulcampus bestehend aus einem Schulgebäude, einer Sporthalle und dazugehöriger<br />

Nebenanlagen zu errichten und zu haben.<br />

2. Dem Grundstückseigentümer ist ein vollständiger Satz der zur Ausführung kommenden Pläne zu<br />

übergeben.<br />

3. Die Bauwerke dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Grundstückseigentümers ganz oder<br />

teilweise abgebrochen oder wesentlich verändert werden.<br />

4. Weitere Schulgebäude oder eine Änderung der Grundnutzungsart Schulgebäude sind nur im<br />

Wege der Vertragsänderung möglich. Jede andere Nutzungsart, insbesondere die Ausübung<br />

<strong>eines</strong> anderen Gewerbes ist unzulässig.<br />

§ 3 Bauverpflichtung<br />

1. Der Erbbauberechtigte ist verpflichtet,<br />

das Schulgebäude innerhalb von 2 Jahren nach Abschluss dieses Vertrages zu errichten und<br />

den Schulbetrieb bis zum Jahresende 2015 aufzunehmen und<br />

die Sporthalle bis zum Ende des 3. Betriebsjahres, spätestens bis zum Ende des Schuljahres<br />

2017/2018 zu errichten und zu betreiben.<br />

Die Bauwerke sind unter Verwendung guter und dauerhafter Baustoffe unter Beachtung der<br />

allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und der Bauvorschriften zu erstellen.<br />

2. Die Verlängerung der unter 1. genannten Fristen bedarf der schriftlichen Zustimmung des<br />

Grundstückseigentümers, die dieser nur erteilen wird, wenn der Erbbauberechtigte sie vor<br />

Fristablauf schriftlich beantragt hat. Ein Anspruch auf Verlängerung der vorgenannten Frist<br />

besteht nur bei Vorliegen <strong>eines</strong> wichtigen Grundes und nur um ein Jahr, wobei § 14 Abs. 1<br />

Investitionsvorranggesetz als Maßstab dient und im Übrigen entsprechend gilt.<br />

§ 4 Unterhaltsverpflichtung<br />

1. Der Erbbauberechtigte hat die Bauwerke nebst Zubehör, insbesondere die Stellplätze, deren<br />

Zufahrt und die Treppe zum Park, sowie das gesamte Erbbaugrundstück im ordnungsmäßigen<br />

und zweckentsprechenden Zustand zu erhalten und die hierzu erforderlichen Instandsetzungen<br />

und Erneuerungen unverzüglich vorzunehmen.<br />

2. Kommt die Erbbauberechtigte den unter 1. genannten Verpflichtungen trotz Aufforderung des<br />

Grundstückseigentümers innerhalb einer angemessenen Frist nicht oder nur ungenügend nach,<br />

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