Bestellung eines Erbbaurechts - Gemeinde Ahrensfelde
Bestellung eines Erbbaurechts - Gemeinde Ahrensfelde
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Erbbauberechtigte dem Grundstückseigentümer am Erbbaurecht das dingliche Vorkaufsrecht für alle<br />
Verkaufsfälle ein. Für Vorkaufsrechte gelten die gesetzlichen Bestimmungen.<br />
§ 13 Gewährleistung<br />
V. Weitere Vereinbarungen<br />
1. Der Grundstückseigentümer haftet dafür, dass das Erbbaurecht die erste Rangstelle erhält. Die<br />
Haftung beschränkt sich darauf, alle möglichen und zumutbaren Schritte zur Erreichung des<br />
Rangs auf eigene Kosten durchzuführen.<br />
2. Der Grundstückseigentümer haftet nicht für Sachmängel gleich welcher Art, insbesondere nicht für<br />
die Bodenbeschaffenheit, die Richtigkeit des angegebenen Flächenmaßes und für die<br />
Ausnutzbarkeit des Erbbaugrundstücks für die Zwecke des Erbbauberechtigten. Irgendwelche<br />
verdeckten Mängel am Erbbaugrundstück, insbesondere Kontaminationen oder Altlasten bzw.<br />
Tatsachen, die üblicherweise dazu führen können, sind dem Grundstückseigentümer nicht<br />
bekannt. § 24 Abs. 2 Bundesbodenschutzgesetz wird abbedungen.<br />
3. Der Grundstückseigentümer übernimmt keine Haftung dafür, dass das Grundstück für die<br />
Errichtung der beabsichtigten Bauwerke und sonstigen Anlagen geeignet ist und dass die<br />
notwendigen behördlichen Genehmigungen erteilt werden. Die Einholung der Genehmigungen,<br />
insbesondere von der Baubehörde, ist Sache des Erbbauberechtigten.<br />
4. Beiden Vertragsparteien ist bekannt, dass das Erbbaugrundstück ein Denkmal ist.<br />
§ 14 Besitzübergang<br />
Die Besitzübergabe erfolgt am … . Nutzung und Lasten, Haftung, Verkehrssicherungspflicht sowie die<br />
Gefahr <strong>eines</strong> zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung gehen zum gleichen<br />
Zeitpunkt auf den Erbbauberechtigten über.<br />
§ 15 Einmalvalutierungserklärung<br />
Der Erbbauberechtigte verpflichtet sich<br />
a. Die Grundschuld deren dingliche Zinsen und einmalige Nebenleistungen nur einmal für das<br />
anlässlich der <strong>Bestellung</strong> gewährte Darlehen einschließlich der damit verbundenen<br />
Nebenleistungen (Zinsen, einmalige Nebenleistungen, Kosten) in Anspruch zu nehmen;<br />
b. Nicht ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers über die eingangs genannte<br />
Grundschuld zu verfügen, insbesondere diese abzutreten oder die schuldrechtlichen<br />
Verpflichtungen, zu deren Sicherung die Grundschuld dient, zu ändern oder durch neue<br />
Vereinbarungen zu ersetzen. Stundungsvereinbarungen bis zur Dauer von zwei Jahren<br />
bedürfen nicht der Zustimmung.<br />
§ 16 Nutzungsrecht Sporthalle – Sportplatz – Stellplätze und Außenanlagen<br />
1. Der Grundstückseigentümer sichert der Erbbauberechtigten die kostenlose Mitbenutzung der im<br />
Jahre 2012 neu errichteten Sporthalle (Sporthalle 2) in der Grünstraße zum Zwecke des<br />
Schulsportes gemäß Rahmenplan des Faches Sport für die Zeit von der Aufnahme des<br />
Schulbetriebes durch die Erbbauberechtigte bis zum Ende des Schuljahres 2017/2018 im<br />
Rahmen der bestehenden Kapazitäten zu. Die Beteiligten schließen für diesen Zeitraum eine<br />
gesonderte Vereinbarung über die Mitbenutzung der Sporthalle 2.<br />
2. Der Grundstückseigentümer sichert der Erbbauberechtigten die kostenlose Mitbenutzung des<br />
Sportplatzes – wie besichtigt – in der Landsberger Straße Ortsteil Blumberg zum Zwecke des<br />
Schulsportes gemäß Rahmenplan des Faches Sport für die Zeit von der Aufnahme des<br />
Schulbetriebes durch die Erbbauberechtigte bis zum Ende des Schuljahres 2017/2018 im<br />
Rahmen der bestehenden Kapazitäten zu. Die Beteiligten schließen für diesen Zeitraum eine<br />
gesonderte Vereinbarung über die Mitbenutzung des Sportplatzes.<br />
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