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Bestellung eines Erbbaurechts - Gemeinde Ahrensfelde

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- Notarielle Eingangsformel –<br />

Entwurf<br />

1. Herr / Frau …,<br />

geboren am …,<br />

dienstansässig Lindenberger Str. 1, 16356 <strong>Ahrensfelde</strong>,<br />

handelnd nicht im eigenen Namen sondern für die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Ahrensfelde</strong> und legt die Urschrift<br />

der Vollmacht des Bürgermeisters und des stellvertretenden Bürgermeisters der <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Ahrensfelde</strong> vom … in öffentlich beglaubigter Form vor. Eine beglaubigte Abschrift wird zur<br />

Urkunde genommen.<br />

2. Herr Jens Brügmann,<br />

geboren am …,<br />

geschäftsansässig An der Löcknitz 10, 15537 Grünheide (Mark),<br />

- nachstehend auch als „Grundstückseigentümer“ bezeichnet -<br />

erklärt, er handle im Folgenden nicht im eigenen Namen, sondern als zur alleinigen Vertretung<br />

berechtigter Geschäftsführer der im Handelsregister des Amtsgerichtes Frankfurt (Oder) unter HR<br />

B 10597 eingetragenen<br />

docemus – Privatschulen, gemeinnützige Schulgesellschaft mbH<br />

mit Sitz in Grünheide (Mark),<br />

postalische Anschrift: An der Löcknitz 10, 15537 Grünheide (Mark),<br />

Aufgrund der Einsicht in das Handelsregister des Amtgerichts Frankfurt/Oder vom *** bescheinige<br />

ich, das der Vorgenannte berechtigt ist, die dort eingetragene Gesellschaft zu vertreten.<br />

– nachstehend auch als „Erbbauberechtigte“ bezeichnet.<br />

<strong>Erbbaurechts</strong>vertrag<br />

§ 1 <strong>Bestellung</strong> des <strong>Erbbaurechts</strong><br />

I. Grundlagen<br />

1. Der Notar hat das (elektronische) Grundbuch von Blumberg des Amtsgerichts Bernau Blatt 1116<br />

am … eingesehen. Dort sind im Eigentum der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Ahrensfelde</strong> folgende Grundstücke<br />

eingetragen:<br />

unter der laufenden Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses Gemarkung: Blumberg<br />

Flur: 4 Flurstück: 55/0 Größe: 20.179 m²<br />

und unter der laufenden Nr. 2 des Bestandsverzeichnisses Gemarkung: Blumberg<br />

Flur: 4 Flurstück: 53/1 Größe: 27.920 m².<br />

Die Grundstücke sind in Abteilung II und III des Grundbuchs nicht belastet.<br />

2. Der Grundstückseigentümer bestellt hiermit zu Gunsten der Erbbauberechtigten als<br />

Alleinberechtigten an einer noch zu vermessenden ca. 6200 m² großen Teilfläche des in Abs. 1.<br />

aufgeführten Grundstückes<br />

ein Erbbaurecht<br />

- nachstehend auch als „Erbbaugrundstück“ bezeichnet –<br />

mit dem in dieser Urkunde niedergelegten Inhalt und im Übrigen nach Maßgabe des<br />

<strong>Erbbaurechts</strong>gesetzes.<br />

Die <strong>Bestellung</strong> erfolgt auf der Grundlage des Beschlusses der <strong>Gemeinde</strong>vertretung Nr. ……<br />

welcher Bestandteil des Vertrages ist.<br />

1


Das Erbbaugrundstück ist in dem anliegenden, einen Bestandteil dieses Vertrages bildenden<br />

Lageplan mit einer Rotumrandung versehen, mit den Eckbuchstaben A, B, C, D, …. umschrieben<br />

und hat eine Größe von ca. 6200 m². Davon entfallen auf das Flurstück 55/0 ca. 6000 m² und auf<br />

das Flurstück 53/1 ca. 200 m².<br />

Die endgültige Größe des Erbbaugrundstücks ergibt sich aus dem nach der Vermessung<br />

anzufertigenden Katastermaterial. Die Vermessung wird von der Erbbauberechtigten veranlasst.<br />

3. Das Erbbaurecht erstreckt sich auch auf den für die Bauwerke nicht erforderlichen Teil des<br />

Erbbaugrundstücks, wobei diese wirtschaftlich die Hauptsache bleiben müssen. Dieser steht als<br />

Hoffläche zur Verfügung.<br />

Die <strong>Bestellung</strong> des <strong>Erbbaurechts</strong> erfolgt auf die Dauer von 99 –neunundneunzig- Jahren, beginnt<br />

am Tage seiner Eintragung im Grundbuch und endet mit Ablauf des<br />

31. Dezember 2112<br />

-einunddreißigsten Dezember zweitausdeinhundertundzwölf-.<br />

II. Vertraglicher –dinglicher- Inhalt des <strong>Erbbaurechts</strong><br />

§ 2 Errichtung und Nutzung von Bauwerken<br />

1. Der Erbbauberechtigte ist berechtigt und verpflichtet, auf dem Erbbaugrundstück auf seine Kosten<br />

einen Schulcampus bestehend aus einem Schulgebäude, einer Sporthalle und dazugehöriger<br />

Nebenanlagen zu errichten und zu haben.<br />

2. Dem Grundstückseigentümer ist ein vollständiger Satz der zur Ausführung kommenden Pläne zu<br />

übergeben.<br />

3. Die Bauwerke dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Grundstückseigentümers ganz oder<br />

teilweise abgebrochen oder wesentlich verändert werden.<br />

4. Weitere Schulgebäude oder eine Änderung der Grundnutzungsart Schulgebäude sind nur im<br />

Wege der Vertragsänderung möglich. Jede andere Nutzungsart, insbesondere die Ausübung<br />

<strong>eines</strong> anderen Gewerbes ist unzulässig.<br />

§ 3 Bauverpflichtung<br />

1. Der Erbbauberechtigte ist verpflichtet,<br />

das Schulgebäude innerhalb von 2 Jahren nach Abschluss dieses Vertrages zu errichten und<br />

den Schulbetrieb bis zum Jahresende 2015 aufzunehmen und<br />

die Sporthalle bis zum Ende des 3. Betriebsjahres, spätestens bis zum Ende des Schuljahres<br />

2017/2018 zu errichten und zu betreiben.<br />

Die Bauwerke sind unter Verwendung guter und dauerhafter Baustoffe unter Beachtung der<br />

allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und der Bauvorschriften zu erstellen.<br />

2. Die Verlängerung der unter 1. genannten Fristen bedarf der schriftlichen Zustimmung des<br />

Grundstückseigentümers, die dieser nur erteilen wird, wenn der Erbbauberechtigte sie vor<br />

Fristablauf schriftlich beantragt hat. Ein Anspruch auf Verlängerung der vorgenannten Frist<br />

besteht nur bei Vorliegen <strong>eines</strong> wichtigen Grundes und nur um ein Jahr, wobei § 14 Abs. 1<br />

Investitionsvorranggesetz als Maßstab dient und im Übrigen entsprechend gilt.<br />

§ 4 Unterhaltsverpflichtung<br />

1. Der Erbbauberechtigte hat die Bauwerke nebst Zubehör, insbesondere die Stellplätze, deren<br />

Zufahrt und die Treppe zum Park, sowie das gesamte Erbbaugrundstück im ordnungsmäßigen<br />

und zweckentsprechenden Zustand zu erhalten und die hierzu erforderlichen Instandsetzungen<br />

und Erneuerungen unverzüglich vorzunehmen.<br />

2. Kommt die Erbbauberechtigte den unter 1. genannten Verpflichtungen trotz Aufforderung des<br />

Grundstückseigentümers innerhalb einer angemessenen Frist nicht oder nur ungenügend nach,<br />

2


so ist der Grundstückseigentümer berechtigt, die Arbeiten auf Kosten des Erbbauberechtigten<br />

vornehmen zu lassen.<br />

§ 5 Versicherungsverpflichtung<br />

1. Der Erbbauberechtigte ist verpflichtet, die auf dem Erbbaugrundstück befindlichen Bauwerke zum<br />

frühestmöglichen Zeitpunkt gegen Brand-, Sturm- und Leitungswasserschäden in der Form einer<br />

gleitenden Neuwertversicherung auf eigene Kosten zu versichern. Eine Gewässerschadenversicherung<br />

ist abzuschließen, soweit entsprechende Gefahren bestehen, z.B. bei<br />

Heizöllagerung. Die Versicherungen sind während der ganzen Laufzeit des <strong>Erbbaurechts</strong><br />

aufrechtzuerhalten. Dem Grundstückseigentümer ist auf Verlangen das Bestehen der<br />

Versicherung nachzuweisen.<br />

2. Kommt der Erbbauberechtigte trotz schriftlicher Mahnung dieser Verpflichtung binnen<br />

angemessener Frist nicht oder nur ungenügend nach, so ist der Grundstückseigentümer<br />

berechtigt, auf Kosten des Erbbauberechtigten für die Versicherung selbst zu sorgen.<br />

3. Der Erbbauberechtigte ist verpflichtet, bei Eintritt des Versicherungsfalls die Bauwerke in dem<br />

vorherigen Umfang wieder aufzubauen. Dabei sind die Versicherungs- oder sonstigen<br />

Entschädigungsleistungen in vollem Umfang zur Wiederherstellung zu verwenden. Bei<br />

Zerstörungen, die nicht durch eine Versicherung abgedeckt sind, ist der Erbbauberechtigte zum<br />

Wiederaufbau nur verpflichtet, wenn er die Nicht- oder Unterversicherung zu vertreten hat.<br />

4. Der Erbbauberechtigte trägt vom Zeitpunkt der Übergabe die Verkehrssicherungspflicht für das<br />

gesamte Erbbaugrundstück einschließlich Bauwerken, Nebenanlagen, Zubehör und etwaigen<br />

Aufwuchs allein. Er haftet dem Grundstückseigentümer gegenüber für alle bei der Ausübung des<br />

<strong>Erbbaurechts</strong> und der mit diesem verbundenen Rechte entstehenden Schäden, vor allem hat er<br />

ihn aus jeder Verkehrssicherungspflicht freizustellen.<br />

Zur Abdeckung der Haftung hat der Erbbauberechtigte eine Haftpflichtversicherung mit<br />

ausreichender Deckungssumme abzuschließen und auf Dauer des <strong>Erbbaurechts</strong> aufrecht zu<br />

erhalten. Kommt der Erbbauberechtigte der Versicherungspflicht nicht nach, so kann der<br />

Grundstückseigentümer auf Kosten des Erbbauberechtigten für die notwendige Versicherung<br />

sorgen.<br />

§ 6 Lasten und Abgaben<br />

1. Der Erbbauberechtigte hat alle auf das Erbbaugrundstück und das Erbbaurecht entfallenden<br />

einmaligen und wiederkehrenden öffentlichen und privatrechtlichen Lasten, Abgaben und<br />

Pflichten, die den Grundstücks- oder Gebäudeeigentümer als solchen betreffen, einschließlich der<br />

Grundsteuer und gemeindlicher Lasten nach dem Kommunalabgabengesetz für die Dauer des<br />

<strong>Erbbaurechts</strong> zu tragen sowie für die Erfüllung aller behördlicher Auflagen zu sorgen.<br />

2. Bis zum heutigen Tag zugestellte Beitragsbescheide für Erschließung- und sonstige<br />

Anliegerbeiträge trägt der Grundstückseigentümer; ab diesem Zeitpunkt gehen derartige Beiträge<br />

zu Lasten des Erbbauberechtigten.<br />

3. Dem Erbbauberechtigten ist bekannt, dass derartige Bescheide auch für umlegungsfähigen<br />

Aufwand aus früherer Zeit ergehen können.<br />

§ 7 Besichtigungsrecht<br />

Der Grundstückseigentümer ist berechtigt, das Erbbaugrundstück und die Bauwerke nach vorheriger<br />

Ankündigung zu besichtigen und zu betreten oder durch Beauftragte besichtigen zu lassen.<br />

§ 8 Zustimmungserfordernis / Verfügungsbeschränkung<br />

1. Die Erbbauberechtigte bedarf der schriftlichen Zustimmung des Grundstückseigentümers<br />

a) zur Veräußerung des <strong>Erbbaurechts</strong> im Ganzen oder von ideellen oder realen Teilen; dies gilt<br />

nicht für die Erteilung des Zuschlags in einem Zwangsversteigerungsverfahren, das aus<br />

3


einem Grundpfandrecht betrieben wird, das mit Zustimmung des Grundstückseigentümers<br />

eingetragen worden ist,<br />

b) zur Belastung des <strong>Erbbaurechts</strong> mit Grundpfandrechten, Dauerwohn- und<br />

Dauernutzungsrechten und Reallasten sowie zur Änderung des Inhalts <strong>eines</strong> dieser Rechte,<br />

wenn die Änderung eine weitere Belastung des <strong>Erbbaurechts</strong> enthält.<br />

§ 9 Heimfall<br />

Der Grundstückseigentümer kann die Übertragung des <strong>Erbbaurechts</strong> auf sich oder einen von ihm zu<br />

bezeichnenden Dritten auf Kosten des Erbbauberechtigten als –Heimfall- verlangen, wenn<br />

a) der Erbbauberechtigte den in § 2 (Errichtung und Nutzung von Bauwerken), § 4<br />

(Unterhaltsverpflichtung), § 5 (Versicherungsverpflichtung), § 6 (Lasten und Abgaben) und § 7<br />

(Besichtigungsrecht) dieses Vertrages aufgeführten Verpflichtungen trotz Abmahnung<br />

zuwiderhandelt,<br />

b) der Erbbauberechtigte der in § 3 geregelten Bauverpflichtung für die Errichtung und den<br />

Betrieb des Schulgebäudes nicht bis zum Jahresende 2017 oder der Errichtung und den<br />

Betrieb der Sporthalle nicht bis zum Ende des Schuljahres 2019/2020 nachkommt, soweit der<br />

Erbbauberechtigte die Pflichtverletzung zu vertreten hat,<br />

c) der Erbbauberechtigte mit der Zahlung des Erbbauzinses in Höhe von zwei Jahresraten im<br />

Rückstand ist,<br />

d) über das Vermögen des Erbbauberechtigten das Verfahren nach der Insolvenzordnung<br />

eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird,<br />

e) die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung des <strong>Erbbaurechts</strong> angeordnet worden ist,<br />

f) der Erbbauberechtigte eine eidesstattliche Offenbarungsversicherung abgegeben hat,<br />

g) der Erbbauberechtigte das Erbbaurecht veräußert, bevor mit der Bebauung begonnen worden<br />

ist,<br />

h) ein Veräußerungsvertrag über das Erbbaurecht abgeschlossen wurde, ohne dass der<br />

Erwerber in alle schuldrechtlichen Verpflichtungen aus diesem <strong>Erbbaurechts</strong>vertrag mit der<br />

Weiterübertragungsverpflichtung eingetreten ist, oder ein Ersteher in der<br />

Zwangsversteigerung anschließend nicht alle schuldrechtlichen Verpflichtungen aus dem<br />

Vertrag einschließlich den schuldrechtlichen Verpflichtungen aus dem Erbbauzins übernimmt,<br />

i) der Erbbauberechtigte ohne schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers die in § 2<br />

genannten Anlagen außerhalb des vereinbarten Nutzungszweckes vermietet oder zum<br />

Gebrauch überlässt,<br />

j) wenn ein Ersteher in der Zwangsversteigerung nach Erlöschen der Erbbauzinsreallast nicht<br />

die Erbbauzinsreallast mit dem bisherigen Inhalt neu bestellt,<br />

k) wenn der Erbbauberechtigte Wohnungserbbaurechte (Untererbbaurechte, Vorkaufsrechte)<br />

begründet,<br />

l) wenn der Erbbauberechtigte nach Rückzahlung des mit einer Grundschuld gesicherten<br />

Darlehens für das Bauwerk diese Grundschuld unter Änderung des Sicherungszwecks ohne<br />

Zustimmung des Grundstückseigentümers für andere Forderungen des Gläubigers verwendet<br />

oder diese Grundschuld ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers abtritt,<br />

m) wenn der Erbbauberechtigte gegen der schuldrechtliche Regelung in § 16 Abs. 5 trotz<br />

vorheriger schriftlicher Abmahnung durch den Grundstückseigentümer verstößt.<br />

§ 10 Vergütung bei Heimfall / Entschädigung bei Zeitablauf<br />

1. Macht der Grundstückseigentümer von seinem Heimfallanspruch gem. § 9 gebrauch, hat der<br />

Grundstückseigentümer keine Entschädigung zu leisten.<br />

2. Erlischt das Erbbaurecht durch Zeitablauf, so hat der Grundstückseigentümer dem<br />

Erbbauberechtigten eine Entschädigung zu zahlen. Die Entschädigung beträgt 2/3 des<br />

Verkehrswertes der Gebäude und der baulichen Anlagen bei Zeitablauf. Verkehrswert der<br />

4


Gebäude und Anlagen ist der Wert, um den sich der Verkehrswert des als unbebaut und<br />

unbelastet angenommenen Grundstücks durch den Bestand der Gebäude bei Zeitablauf des<br />

<strong>Erbbaurechts</strong> erhöht. Die Entschädigung wird nur für die in § 2 Abs. 1 genannten Bauwerke, das<br />

Schulgebäude und die Sporthalle, geleistet, oder für Bauwerke denen der Grundstückseigentümer<br />

nachträglich zugestimmt hat.<br />

3. Übernimmt der Grundstückseigentümer gemäß § 33 <strong>Erbbaurechts</strong>verordnung Lasten, so ist der<br />

Erbbauberechtigte verpflichtet, dem Grundstückseigentümer die entsprechenden Beträge<br />

unverzüglich zu erstatten.<br />

4. Kommt es über die Höhe der Entschädigungssumme zwischen den Beteiligten zu keiner Einigung,<br />

so soll diese der örtlich zuständige Gutachterausschuss gem. § 192 BauGB bestimmen. Der von<br />

diesem festgelegte Betrag gilt als zwischen den Beteiligten vereinbart. Die Kosten des Gutachtens<br />

haben die Beteiligten je zur Hälfte zu tragen.<br />

5. Die Entschädigung ist am Tag nach dem Erlöschen zu zahlen.<br />

§ 11<br />

III. Erbbauzins und Anpassungsklausel<br />

1. Der Erbbauberechtigte ist verpflichtet, an den Grundstückseigentümer als Entgelt für die Dauer<br />

des <strong>Erbbaurechts</strong> einen Erbbauzins zu zahlen. Der jährliche Erbbauzins beträgt … €, in Worten …<br />

Euro. Er ist jeweils am Ersten <strong>eines</strong> jeden Jahres im Voraus zur Zahlung fällig, erstmals hat die<br />

Zahlung 14 Tage nach der erfolgten Mitteilung des Notars über die Eintragung des <strong>Erbbaurechts</strong><br />

im Grundbuch zu erfolgen.<br />

2. Der jährliche Erbbauzins ist fest vereinbart. Eine Anpassung des Erbbauzinses auf der Grundlage<br />

der Lebenshaltungskosten soll ausdrücklich nicht vereinbart werden.<br />

3. Der Erbbauzins ist im Grundbuch als Reallast einzutragen.<br />

4. Als dinglicher Inhalt des Erbbauzinses wird vereinbart, dass<br />

a. die Reallast abweichend von § 52 Abs. 1 Gesetz über die Zwangsversteigerung und<br />

Zwangsverwaltung mit ihrem Hauptanspruch bestehen bleibt, wenn der<br />

Grundstückseigentümer aus der Reallast oder der Inhaber <strong>eines</strong> im Range vorgehenden<br />

oder gleichstehenden dinglichen Rechts die Zwangsversteigerung des <strong>Erbbaurechts</strong><br />

betreibt und<br />

b. der jeweilige Erbbauberechtigte dem jeweiligen Inhaber der Reallast gegenüber berechtigt<br />

ist, das Erbbaurecht mit einer der Reallast im Rang vorgehenden Grundschuld in Höhe<br />

bis insgesamt …. € zuzüglich Zinsen und Nebenleistungen von insgesamt 25 % jährlich<br />

ab Beurkundung des vorbehaltenen Rechts im Erbbaugrundbuch zu belasten.<br />

5. Vom Besitzübergang bis zur Eintragung des <strong>Erbbaurechts</strong> im Grundbuch hat der<br />

Erbbauberechtigte an den Grundstückseigentümer eine jährliche Nutzungsentschädigung in Höhe<br />

des in Abs. 1 vereinbarten Erbbauzinses zu leisten. Die Nutzungsentschädigung ist jeweils am<br />

Ersten <strong>eines</strong> jeden Jahres im Voraus zur Zahlung fällig, im ersten Jahr gegebenenfalls<br />

kalendertagsanteilig, erstmals 14 Tage nach Besitzübergang.<br />

6. Die Nutzungsentschädigung und der Erbbauzins sind auf folgendes Konto zu überweisen:<br />

Konto-Nr.: 36 00 87 62 19<br />

bei der<br />

Sparkasse Barnim<br />

BLZ: 170 520 00<br />

Kontoinhaber:<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Ahrensfelde</strong><br />

Verwendungszweck: Erbbaurecht docemus<br />

IV. Gegenseitiges Vorkaufsrecht<br />

§ 12<br />

Der Grundstückseigentümer räumt dem jeweiligen Erbbauberechtigten am Erbbaugrundstück, der<br />

5


Erbbauberechtigte dem Grundstückseigentümer am Erbbaurecht das dingliche Vorkaufsrecht für alle<br />

Verkaufsfälle ein. Für Vorkaufsrechte gelten die gesetzlichen Bestimmungen.<br />

§ 13 Gewährleistung<br />

V. Weitere Vereinbarungen<br />

1. Der Grundstückseigentümer haftet dafür, dass das Erbbaurecht die erste Rangstelle erhält. Die<br />

Haftung beschränkt sich darauf, alle möglichen und zumutbaren Schritte zur Erreichung des<br />

Rangs auf eigene Kosten durchzuführen.<br />

2. Der Grundstückseigentümer haftet nicht für Sachmängel gleich welcher Art, insbesondere nicht für<br />

die Bodenbeschaffenheit, die Richtigkeit des angegebenen Flächenmaßes und für die<br />

Ausnutzbarkeit des Erbbaugrundstücks für die Zwecke des Erbbauberechtigten. Irgendwelche<br />

verdeckten Mängel am Erbbaugrundstück, insbesondere Kontaminationen oder Altlasten bzw.<br />

Tatsachen, die üblicherweise dazu führen können, sind dem Grundstückseigentümer nicht<br />

bekannt. § 24 Abs. 2 Bundesbodenschutzgesetz wird abbedungen.<br />

3. Der Grundstückseigentümer übernimmt keine Haftung dafür, dass das Grundstück für die<br />

Errichtung der beabsichtigten Bauwerke und sonstigen Anlagen geeignet ist und dass die<br />

notwendigen behördlichen Genehmigungen erteilt werden. Die Einholung der Genehmigungen,<br />

insbesondere von der Baubehörde, ist Sache des Erbbauberechtigten.<br />

4. Beiden Vertragsparteien ist bekannt, dass das Erbbaugrundstück ein Denkmal ist.<br />

§ 14 Besitzübergang<br />

Die Besitzübergabe erfolgt am … . Nutzung und Lasten, Haftung, Verkehrssicherungspflicht sowie die<br />

Gefahr <strong>eines</strong> zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung gehen zum gleichen<br />

Zeitpunkt auf den Erbbauberechtigten über.<br />

§ 15 Einmalvalutierungserklärung<br />

Der Erbbauberechtigte verpflichtet sich<br />

a. Die Grundschuld deren dingliche Zinsen und einmalige Nebenleistungen nur einmal für das<br />

anlässlich der <strong>Bestellung</strong> gewährte Darlehen einschließlich der damit verbundenen<br />

Nebenleistungen (Zinsen, einmalige Nebenleistungen, Kosten) in Anspruch zu nehmen;<br />

b. Nicht ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers über die eingangs genannte<br />

Grundschuld zu verfügen, insbesondere diese abzutreten oder die schuldrechtlichen<br />

Verpflichtungen, zu deren Sicherung die Grundschuld dient, zu ändern oder durch neue<br />

Vereinbarungen zu ersetzen. Stundungsvereinbarungen bis zur Dauer von zwei Jahren<br />

bedürfen nicht der Zustimmung.<br />

§ 16 Nutzungsrecht Sporthalle – Sportplatz – Stellplätze und Außenanlagen<br />

1. Der Grundstückseigentümer sichert der Erbbauberechtigten die kostenlose Mitbenutzung der im<br />

Jahre 2012 neu errichteten Sporthalle (Sporthalle 2) in der Grünstraße zum Zwecke des<br />

Schulsportes gemäß Rahmenplan des Faches Sport für die Zeit von der Aufnahme des<br />

Schulbetriebes durch die Erbbauberechtigte bis zum Ende des Schuljahres 2017/2018 im<br />

Rahmen der bestehenden Kapazitäten zu. Die Beteiligten schließen für diesen Zeitraum eine<br />

gesonderte Vereinbarung über die Mitbenutzung der Sporthalle 2.<br />

2. Der Grundstückseigentümer sichert der Erbbauberechtigten die kostenlose Mitbenutzung des<br />

Sportplatzes – wie besichtigt – in der Landsberger Straße Ortsteil Blumberg zum Zwecke des<br />

Schulsportes gemäß Rahmenplan des Faches Sport für die Zeit von der Aufnahme des<br />

Schulbetriebes durch die Erbbauberechtigte bis zum Ende des Schuljahres 2017/2018 im<br />

Rahmen der bestehenden Kapazitäten zu. Die Beteiligten schließen für diesen Zeitraum eine<br />

gesonderte Vereinbarung über die Mitbenutzung des Sportplatzes.<br />

6


3. Darüber hinaus verpflichten sich die Vertragsparteien rechtzeitig in Vertragsverhandlungen zu<br />

treten über eine kostenpflichtige Mitbenutzung des Sportplatzes ab dem Schuljahr 2018/2019 oder<br />

über investive Maßnahmen der Erbbauberechtigten auf dem Sportplatz.<br />

4. Die Erbbauberechtigte sichert dem Grundstückeigentümer die kostenlose Mitbenutzung der<br />

Außenanlagen auf dem Erbbaugrundstück im Rahmen der bestehenden Kapazitäten zu.<br />

5. Die Erbbauberechtigte verpflichtet sich den jederzeitigen freien Zugang für Jedermann von der<br />

Schlossstraße zum Lenné-Park zwischen der Sporthalle und dem Schulgebäude über das<br />

Erbbaugrundstück zu gewährleisten und für die Dauer des <strong>Erbbaurechts</strong> von einer Einfriedung<br />

des Erbbaugrundstücks abzusehen.<br />

§ 17 Abbruchverpflichtung<br />

1. Der Grundstückseigentümer verpflichtet sich, auf seine Kosten folgende Aufträge auszulösen:<br />

- Rückbau der Medienanschlüsse nach Absprache mit dem Erbbauberechtigten;<br />

- Abbruch und Entsorgung der im Lageplan mit einer Gelbumrandung versehenen<br />

Bestandsgebäude, bestehend aus dem Garagenkomplex Bauhof, dem Block A und dem<br />

Versorgungsgebäude, incl. Kellergeschoss und Gebäudegründung;<br />

- Lagenweise Verfüllung und Verdichtung mit geeigneten Erdstoffen bis zur Oberkante-<br />

Gelände, wobei die obere Lage (30 cm) mit Schotter oder zertifizierten Recyclingmaterial<br />

verfüllt werden soll.<br />

2. Der Grundstückseigentümer haftet nicht für Mängel gleich welcher Art bei der Ausführung der im<br />

Absatz 1 genannten Aufträge.<br />

§ 18 Zustimmung zur Belastung<br />

1. Der Grundstückseigentümer stimmt schon heute der einmaligen Belastung des <strong>Erbbaurechts</strong> mit<br />

einer Grundschuld in Höhe bis insgesamt …. € zuzüglich Zinsen und Nebenleistungen von<br />

insgesamt 25 % jährlich ab Beurkundung/Beglaubigung der <strong>Bestellung</strong>surkunde für die DKB<br />

Frankfurt / Oder zu.<br />

2. Die Zustimmung zur Belastung gilt jedoch nur, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:<br />

Der Erbbauberechtigte verpflichtet sich, das Grundpfandrecht löschen zu lassen, wenn und soweit<br />

es sich mit dem Eigentum in einer Person vereinigt, und sichert dies durch eine Vormerkung nach<br />

§ 1179, 1163 BGB für den jeweiligen Grundstückseigentümer. Bei einer Grundschuld hat ferner<br />

der Erbbauberechtigte alle (jetzigen und künftigen) Ansprüche auf /ganze und teilweise)<br />

Rückgewähr der Grundschuld, und zwar die Ansprüche auf Rückabtretung, Verzicht oder<br />

Aufhebung, an den Grundstückseigentümer abzutreten und dies gleichfalls durch eine<br />

Vormerkung abzusichern.<br />

§ 19 sonstige Belastungen<br />

Der Erbbauberechtigte verpflichtet sich, zur Belastung des <strong>Erbbaurechts</strong> mit anderen als in § 8 1. b)<br />

des Vertrages aufgeführten dinglichen Rechten sowie zur Änderung des Inhalts solcher Rechte die<br />

Zustimmung des Grundstückseigentümers einzuholen.<br />

§ 20 Gesamtschuldner<br />

Mehrere Erbbauberechtigte haften für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag als Gesamtschuldner.<br />

§ 21 Zwangsvollstreckungsunterwerfung<br />

Der Erbbauberechtigte – mehrere als Gesamtschuldner – unterwirft sich wegen seiner vertraglichen<br />

Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses in seiner wertgesicherten Form und der in § 11 Abs. 5<br />

vereinbarten Nutzungsentschädigung sowie der persönlichen Verpflichtung aus § 1108 BGB der<br />

sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen und wegen des<br />

7


dinglichen Erbbauzinses aus der Erbbauzinsreallast in seiner wertgesicherten Form in das<br />

Erbbaurecht.<br />

Eine vollstreckbare Ausfertigung ist auf Antrag ohne Fälligkeitsnachweis dem Eigentümer zu erteilen.<br />

Eine Umkehr der Beweislast ist damit nicht verbunden.<br />

§ 22 Rechtsnachfolge<br />

Soweit die Verpflichtungen dieses Vertrags nicht kraft Gesetzes auf die Rechtsnachfolger übergehen,<br />

ist jeder Vertragsteil verpflichtet, seine sämtlichen Verpflichtungen aus diesem Vertrag seinen<br />

sämtlichen Sonderrechtsnachfolgern mit Weiterübertragungsverpflichtung aufzuerlegen. Wenn ein<br />

Sonderrechtsnachfolger des Erbbauberechtigten nicht alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag<br />

übernimmt, kann der Grundstückseigentümer die nach § 8 des Vertrags erforderliche Zustimmung zur<br />

Veräußerung des <strong>Erbbaurechts</strong> verweigern.<br />

§ 23 Ergänzende Vertragsauslegung<br />

1. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die<br />

Wirksamkeit des Vertrags und des <strong>Erbbaurechts</strong> im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien<br />

sind dann verpflichtet, den Vertrag durch eine Regelung zu ergänzen, die der unwirksamen<br />

Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.<br />

2. Sofern Vereinbarungen aus dem Abschnitt II nicht mit dinglicher Wirkung möglich sind, gelten sie<br />

schuldrechtlich. Insoweit ist der Notar ermächtigt, den Antrag zurückzunehmen.<br />

§ 24 Grundbucherklärungen<br />

Die Beteiligten sind über die <strong>Bestellung</strong> der nachfolgenden Rechte einig und bewilligen und der<br />

Erbbauberechtigte beantragt<br />

§ 25 Handlungsvollmacht<br />

Der Erbbauberechtigte beabsichtigt einen Schulcampus bestehend aus einem Schulgebäude, einer<br />

Sporthalle und dazugehöriger Nebenanlagen zu errichten. Der Grundstückseigentümer erteilt dem<br />

Erbbauberechtigten daher mit dem Recht, Untervollmachten zu erteilen, und von den<br />

Beschränkungen des § 181 BGB befreit, bezüglich des Erbbaugrundstücks die jederzeit widerrufbare<br />

Vollmacht,<br />

- bei den zuständigen Ämtern Auskünfte einzuholen, die Akten und Register einzusehen und<br />

Ablichtungen fertigen zu lassen,<br />

- Vereinbarungen mit Versorgungsunternehmen zu treffen,<br />

- Abriss- und Bauanträge zu stellen, ändern oder zurückzunehmen,<br />

- Baugenehmigungsverfahren einzuleiten oder zu betreiben,<br />

- Vermessungen in Auftrag zu geben sowie Bodenuntersuchungen zu veranlassen.<br />

Diese Vollmacht wird insoweit eingeschränkt, als der Grundstückseigentümer in diesem<br />

Zusammenhang keinerlei Zahlungspflichten, Haftung und Kosten übernimmt. Diese fallen dem<br />

Erbbauberechtigten zur Last.<br />

§ 26 Vormerkung<br />

§ 27 Kosten<br />

§ 28 Ausfertigung der Urkunde<br />

§ 29 Belehrungen<br />

§ 30 Ermächtigung des Notars<br />

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