Bestellung eines Erbbaurechts - Gemeinde Ahrensfelde
Bestellung eines Erbbaurechts - Gemeinde Ahrensfelde
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- Notarielle Eingangsformel –<br />
Entwurf<br />
1. Herr / Frau …,<br />
geboren am …,<br />
dienstansässig Lindenberger Str. 1, 16356 <strong>Ahrensfelde</strong>,<br />
handelnd nicht im eigenen Namen sondern für die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Ahrensfelde</strong> und legt die Urschrift<br />
der Vollmacht des Bürgermeisters und des stellvertretenden Bürgermeisters der <strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>Ahrensfelde</strong> vom … in öffentlich beglaubigter Form vor. Eine beglaubigte Abschrift wird zur<br />
Urkunde genommen.<br />
2. Herr Jens Brügmann,<br />
geboren am …,<br />
geschäftsansässig An der Löcknitz 10, 15537 Grünheide (Mark),<br />
- nachstehend auch als „Grundstückseigentümer“ bezeichnet -<br />
erklärt, er handle im Folgenden nicht im eigenen Namen, sondern als zur alleinigen Vertretung<br />
berechtigter Geschäftsführer der im Handelsregister des Amtsgerichtes Frankfurt (Oder) unter HR<br />
B 10597 eingetragenen<br />
docemus – Privatschulen, gemeinnützige Schulgesellschaft mbH<br />
mit Sitz in Grünheide (Mark),<br />
postalische Anschrift: An der Löcknitz 10, 15537 Grünheide (Mark),<br />
Aufgrund der Einsicht in das Handelsregister des Amtgerichts Frankfurt/Oder vom *** bescheinige<br />
ich, das der Vorgenannte berechtigt ist, die dort eingetragene Gesellschaft zu vertreten.<br />
– nachstehend auch als „Erbbauberechtigte“ bezeichnet.<br />
<strong>Erbbaurechts</strong>vertrag<br />
§ 1 <strong>Bestellung</strong> des <strong>Erbbaurechts</strong><br />
I. Grundlagen<br />
1. Der Notar hat das (elektronische) Grundbuch von Blumberg des Amtsgerichts Bernau Blatt 1116<br />
am … eingesehen. Dort sind im Eigentum der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Ahrensfelde</strong> folgende Grundstücke<br />
eingetragen:<br />
unter der laufenden Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses Gemarkung: Blumberg<br />
Flur: 4 Flurstück: 55/0 Größe: 20.179 m²<br />
und unter der laufenden Nr. 2 des Bestandsverzeichnisses Gemarkung: Blumberg<br />
Flur: 4 Flurstück: 53/1 Größe: 27.920 m².<br />
Die Grundstücke sind in Abteilung II und III des Grundbuchs nicht belastet.<br />
2. Der Grundstückseigentümer bestellt hiermit zu Gunsten der Erbbauberechtigten als<br />
Alleinberechtigten an einer noch zu vermessenden ca. 6200 m² großen Teilfläche des in Abs. 1.<br />
aufgeführten Grundstückes<br />
ein Erbbaurecht<br />
- nachstehend auch als „Erbbaugrundstück“ bezeichnet –<br />
mit dem in dieser Urkunde niedergelegten Inhalt und im Übrigen nach Maßgabe des<br />
<strong>Erbbaurechts</strong>gesetzes.<br />
Die <strong>Bestellung</strong> erfolgt auf der Grundlage des Beschlusses der <strong>Gemeinde</strong>vertretung Nr. ……<br />
welcher Bestandteil des Vertrages ist.<br />
1
Das Erbbaugrundstück ist in dem anliegenden, einen Bestandteil dieses Vertrages bildenden<br />
Lageplan mit einer Rotumrandung versehen, mit den Eckbuchstaben A, B, C, D, …. umschrieben<br />
und hat eine Größe von ca. 6200 m². Davon entfallen auf das Flurstück 55/0 ca. 6000 m² und auf<br />
das Flurstück 53/1 ca. 200 m².<br />
Die endgültige Größe des Erbbaugrundstücks ergibt sich aus dem nach der Vermessung<br />
anzufertigenden Katastermaterial. Die Vermessung wird von der Erbbauberechtigten veranlasst.<br />
3. Das Erbbaurecht erstreckt sich auch auf den für die Bauwerke nicht erforderlichen Teil des<br />
Erbbaugrundstücks, wobei diese wirtschaftlich die Hauptsache bleiben müssen. Dieser steht als<br />
Hoffläche zur Verfügung.<br />
Die <strong>Bestellung</strong> des <strong>Erbbaurechts</strong> erfolgt auf die Dauer von 99 –neunundneunzig- Jahren, beginnt<br />
am Tage seiner Eintragung im Grundbuch und endet mit Ablauf des<br />
31. Dezember 2112<br />
-einunddreißigsten Dezember zweitausdeinhundertundzwölf-.<br />
II. Vertraglicher –dinglicher- Inhalt des <strong>Erbbaurechts</strong><br />
§ 2 Errichtung und Nutzung von Bauwerken<br />
1. Der Erbbauberechtigte ist berechtigt und verpflichtet, auf dem Erbbaugrundstück auf seine Kosten<br />
einen Schulcampus bestehend aus einem Schulgebäude, einer Sporthalle und dazugehöriger<br />
Nebenanlagen zu errichten und zu haben.<br />
2. Dem Grundstückseigentümer ist ein vollständiger Satz der zur Ausführung kommenden Pläne zu<br />
übergeben.<br />
3. Die Bauwerke dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Grundstückseigentümers ganz oder<br />
teilweise abgebrochen oder wesentlich verändert werden.<br />
4. Weitere Schulgebäude oder eine Änderung der Grundnutzungsart Schulgebäude sind nur im<br />
Wege der Vertragsänderung möglich. Jede andere Nutzungsart, insbesondere die Ausübung<br />
<strong>eines</strong> anderen Gewerbes ist unzulässig.<br />
§ 3 Bauverpflichtung<br />
1. Der Erbbauberechtigte ist verpflichtet,<br />
das Schulgebäude innerhalb von 2 Jahren nach Abschluss dieses Vertrages zu errichten und<br />
den Schulbetrieb bis zum Jahresende 2015 aufzunehmen und<br />
die Sporthalle bis zum Ende des 3. Betriebsjahres, spätestens bis zum Ende des Schuljahres<br />
2017/2018 zu errichten und zu betreiben.<br />
Die Bauwerke sind unter Verwendung guter und dauerhafter Baustoffe unter Beachtung der<br />
allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und der Bauvorschriften zu erstellen.<br />
2. Die Verlängerung der unter 1. genannten Fristen bedarf der schriftlichen Zustimmung des<br />
Grundstückseigentümers, die dieser nur erteilen wird, wenn der Erbbauberechtigte sie vor<br />
Fristablauf schriftlich beantragt hat. Ein Anspruch auf Verlängerung der vorgenannten Frist<br />
besteht nur bei Vorliegen <strong>eines</strong> wichtigen Grundes und nur um ein Jahr, wobei § 14 Abs. 1<br />
Investitionsvorranggesetz als Maßstab dient und im Übrigen entsprechend gilt.<br />
§ 4 Unterhaltsverpflichtung<br />
1. Der Erbbauberechtigte hat die Bauwerke nebst Zubehör, insbesondere die Stellplätze, deren<br />
Zufahrt und die Treppe zum Park, sowie das gesamte Erbbaugrundstück im ordnungsmäßigen<br />
und zweckentsprechenden Zustand zu erhalten und die hierzu erforderlichen Instandsetzungen<br />
und Erneuerungen unverzüglich vorzunehmen.<br />
2. Kommt die Erbbauberechtigte den unter 1. genannten Verpflichtungen trotz Aufforderung des<br />
Grundstückseigentümers innerhalb einer angemessenen Frist nicht oder nur ungenügend nach,<br />
2
so ist der Grundstückseigentümer berechtigt, die Arbeiten auf Kosten des Erbbauberechtigten<br />
vornehmen zu lassen.<br />
§ 5 Versicherungsverpflichtung<br />
1. Der Erbbauberechtigte ist verpflichtet, die auf dem Erbbaugrundstück befindlichen Bauwerke zum<br />
frühestmöglichen Zeitpunkt gegen Brand-, Sturm- und Leitungswasserschäden in der Form einer<br />
gleitenden Neuwertversicherung auf eigene Kosten zu versichern. Eine Gewässerschadenversicherung<br />
ist abzuschließen, soweit entsprechende Gefahren bestehen, z.B. bei<br />
Heizöllagerung. Die Versicherungen sind während der ganzen Laufzeit des <strong>Erbbaurechts</strong><br />
aufrechtzuerhalten. Dem Grundstückseigentümer ist auf Verlangen das Bestehen der<br />
Versicherung nachzuweisen.<br />
2. Kommt der Erbbauberechtigte trotz schriftlicher Mahnung dieser Verpflichtung binnen<br />
angemessener Frist nicht oder nur ungenügend nach, so ist der Grundstückseigentümer<br />
berechtigt, auf Kosten des Erbbauberechtigten für die Versicherung selbst zu sorgen.<br />
3. Der Erbbauberechtigte ist verpflichtet, bei Eintritt des Versicherungsfalls die Bauwerke in dem<br />
vorherigen Umfang wieder aufzubauen. Dabei sind die Versicherungs- oder sonstigen<br />
Entschädigungsleistungen in vollem Umfang zur Wiederherstellung zu verwenden. Bei<br />
Zerstörungen, die nicht durch eine Versicherung abgedeckt sind, ist der Erbbauberechtigte zum<br />
Wiederaufbau nur verpflichtet, wenn er die Nicht- oder Unterversicherung zu vertreten hat.<br />
4. Der Erbbauberechtigte trägt vom Zeitpunkt der Übergabe die Verkehrssicherungspflicht für das<br />
gesamte Erbbaugrundstück einschließlich Bauwerken, Nebenanlagen, Zubehör und etwaigen<br />
Aufwuchs allein. Er haftet dem Grundstückseigentümer gegenüber für alle bei der Ausübung des<br />
<strong>Erbbaurechts</strong> und der mit diesem verbundenen Rechte entstehenden Schäden, vor allem hat er<br />
ihn aus jeder Verkehrssicherungspflicht freizustellen.<br />
Zur Abdeckung der Haftung hat der Erbbauberechtigte eine Haftpflichtversicherung mit<br />
ausreichender Deckungssumme abzuschließen und auf Dauer des <strong>Erbbaurechts</strong> aufrecht zu<br />
erhalten. Kommt der Erbbauberechtigte der Versicherungspflicht nicht nach, so kann der<br />
Grundstückseigentümer auf Kosten des Erbbauberechtigten für die notwendige Versicherung<br />
sorgen.<br />
§ 6 Lasten und Abgaben<br />
1. Der Erbbauberechtigte hat alle auf das Erbbaugrundstück und das Erbbaurecht entfallenden<br />
einmaligen und wiederkehrenden öffentlichen und privatrechtlichen Lasten, Abgaben und<br />
Pflichten, die den Grundstücks- oder Gebäudeeigentümer als solchen betreffen, einschließlich der<br />
Grundsteuer und gemeindlicher Lasten nach dem Kommunalabgabengesetz für die Dauer des<br />
<strong>Erbbaurechts</strong> zu tragen sowie für die Erfüllung aller behördlicher Auflagen zu sorgen.<br />
2. Bis zum heutigen Tag zugestellte Beitragsbescheide für Erschließung- und sonstige<br />
Anliegerbeiträge trägt der Grundstückseigentümer; ab diesem Zeitpunkt gehen derartige Beiträge<br />
zu Lasten des Erbbauberechtigten.<br />
3. Dem Erbbauberechtigten ist bekannt, dass derartige Bescheide auch für umlegungsfähigen<br />
Aufwand aus früherer Zeit ergehen können.<br />
§ 7 Besichtigungsrecht<br />
Der Grundstückseigentümer ist berechtigt, das Erbbaugrundstück und die Bauwerke nach vorheriger<br />
Ankündigung zu besichtigen und zu betreten oder durch Beauftragte besichtigen zu lassen.<br />
§ 8 Zustimmungserfordernis / Verfügungsbeschränkung<br />
1. Die Erbbauberechtigte bedarf der schriftlichen Zustimmung des Grundstückseigentümers<br />
a) zur Veräußerung des <strong>Erbbaurechts</strong> im Ganzen oder von ideellen oder realen Teilen; dies gilt<br />
nicht für die Erteilung des Zuschlags in einem Zwangsversteigerungsverfahren, das aus<br />
3
einem Grundpfandrecht betrieben wird, das mit Zustimmung des Grundstückseigentümers<br />
eingetragen worden ist,<br />
b) zur Belastung des <strong>Erbbaurechts</strong> mit Grundpfandrechten, Dauerwohn- und<br />
Dauernutzungsrechten und Reallasten sowie zur Änderung des Inhalts <strong>eines</strong> dieser Rechte,<br />
wenn die Änderung eine weitere Belastung des <strong>Erbbaurechts</strong> enthält.<br />
§ 9 Heimfall<br />
Der Grundstückseigentümer kann die Übertragung des <strong>Erbbaurechts</strong> auf sich oder einen von ihm zu<br />
bezeichnenden Dritten auf Kosten des Erbbauberechtigten als –Heimfall- verlangen, wenn<br />
a) der Erbbauberechtigte den in § 2 (Errichtung und Nutzung von Bauwerken), § 4<br />
(Unterhaltsverpflichtung), § 5 (Versicherungsverpflichtung), § 6 (Lasten und Abgaben) und § 7<br />
(Besichtigungsrecht) dieses Vertrages aufgeführten Verpflichtungen trotz Abmahnung<br />
zuwiderhandelt,<br />
b) der Erbbauberechtigte der in § 3 geregelten Bauverpflichtung für die Errichtung und den<br />
Betrieb des Schulgebäudes nicht bis zum Jahresende 2017 oder der Errichtung und den<br />
Betrieb der Sporthalle nicht bis zum Ende des Schuljahres 2019/2020 nachkommt, soweit der<br />
Erbbauberechtigte die Pflichtverletzung zu vertreten hat,<br />
c) der Erbbauberechtigte mit der Zahlung des Erbbauzinses in Höhe von zwei Jahresraten im<br />
Rückstand ist,<br />
d) über das Vermögen des Erbbauberechtigten das Verfahren nach der Insolvenzordnung<br />
eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird,<br />
e) die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung des <strong>Erbbaurechts</strong> angeordnet worden ist,<br />
f) der Erbbauberechtigte eine eidesstattliche Offenbarungsversicherung abgegeben hat,<br />
g) der Erbbauberechtigte das Erbbaurecht veräußert, bevor mit der Bebauung begonnen worden<br />
ist,<br />
h) ein Veräußerungsvertrag über das Erbbaurecht abgeschlossen wurde, ohne dass der<br />
Erwerber in alle schuldrechtlichen Verpflichtungen aus diesem <strong>Erbbaurechts</strong>vertrag mit der<br />
Weiterübertragungsverpflichtung eingetreten ist, oder ein Ersteher in der<br />
Zwangsversteigerung anschließend nicht alle schuldrechtlichen Verpflichtungen aus dem<br />
Vertrag einschließlich den schuldrechtlichen Verpflichtungen aus dem Erbbauzins übernimmt,<br />
i) der Erbbauberechtigte ohne schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers die in § 2<br />
genannten Anlagen außerhalb des vereinbarten Nutzungszweckes vermietet oder zum<br />
Gebrauch überlässt,<br />
j) wenn ein Ersteher in der Zwangsversteigerung nach Erlöschen der Erbbauzinsreallast nicht<br />
die Erbbauzinsreallast mit dem bisherigen Inhalt neu bestellt,<br />
k) wenn der Erbbauberechtigte Wohnungserbbaurechte (Untererbbaurechte, Vorkaufsrechte)<br />
begründet,<br />
l) wenn der Erbbauberechtigte nach Rückzahlung des mit einer Grundschuld gesicherten<br />
Darlehens für das Bauwerk diese Grundschuld unter Änderung des Sicherungszwecks ohne<br />
Zustimmung des Grundstückseigentümers für andere Forderungen des Gläubigers verwendet<br />
oder diese Grundschuld ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers abtritt,<br />
m) wenn der Erbbauberechtigte gegen der schuldrechtliche Regelung in § 16 Abs. 5 trotz<br />
vorheriger schriftlicher Abmahnung durch den Grundstückseigentümer verstößt.<br />
§ 10 Vergütung bei Heimfall / Entschädigung bei Zeitablauf<br />
1. Macht der Grundstückseigentümer von seinem Heimfallanspruch gem. § 9 gebrauch, hat der<br />
Grundstückseigentümer keine Entschädigung zu leisten.<br />
2. Erlischt das Erbbaurecht durch Zeitablauf, so hat der Grundstückseigentümer dem<br />
Erbbauberechtigten eine Entschädigung zu zahlen. Die Entschädigung beträgt 2/3 des<br />
Verkehrswertes der Gebäude und der baulichen Anlagen bei Zeitablauf. Verkehrswert der<br />
4
Gebäude und Anlagen ist der Wert, um den sich der Verkehrswert des als unbebaut und<br />
unbelastet angenommenen Grundstücks durch den Bestand der Gebäude bei Zeitablauf des<br />
<strong>Erbbaurechts</strong> erhöht. Die Entschädigung wird nur für die in § 2 Abs. 1 genannten Bauwerke, das<br />
Schulgebäude und die Sporthalle, geleistet, oder für Bauwerke denen der Grundstückseigentümer<br />
nachträglich zugestimmt hat.<br />
3. Übernimmt der Grundstückseigentümer gemäß § 33 <strong>Erbbaurechts</strong>verordnung Lasten, so ist der<br />
Erbbauberechtigte verpflichtet, dem Grundstückseigentümer die entsprechenden Beträge<br />
unverzüglich zu erstatten.<br />
4. Kommt es über die Höhe der Entschädigungssumme zwischen den Beteiligten zu keiner Einigung,<br />
so soll diese der örtlich zuständige Gutachterausschuss gem. § 192 BauGB bestimmen. Der von<br />
diesem festgelegte Betrag gilt als zwischen den Beteiligten vereinbart. Die Kosten des Gutachtens<br />
haben die Beteiligten je zur Hälfte zu tragen.<br />
5. Die Entschädigung ist am Tag nach dem Erlöschen zu zahlen.<br />
§ 11<br />
III. Erbbauzins und Anpassungsklausel<br />
1. Der Erbbauberechtigte ist verpflichtet, an den Grundstückseigentümer als Entgelt für die Dauer<br />
des <strong>Erbbaurechts</strong> einen Erbbauzins zu zahlen. Der jährliche Erbbauzins beträgt … €, in Worten …<br />
Euro. Er ist jeweils am Ersten <strong>eines</strong> jeden Jahres im Voraus zur Zahlung fällig, erstmals hat die<br />
Zahlung 14 Tage nach der erfolgten Mitteilung des Notars über die Eintragung des <strong>Erbbaurechts</strong><br />
im Grundbuch zu erfolgen.<br />
2. Der jährliche Erbbauzins ist fest vereinbart. Eine Anpassung des Erbbauzinses auf der Grundlage<br />
der Lebenshaltungskosten soll ausdrücklich nicht vereinbart werden.<br />
3. Der Erbbauzins ist im Grundbuch als Reallast einzutragen.<br />
4. Als dinglicher Inhalt des Erbbauzinses wird vereinbart, dass<br />
a. die Reallast abweichend von § 52 Abs. 1 Gesetz über die Zwangsversteigerung und<br />
Zwangsverwaltung mit ihrem Hauptanspruch bestehen bleibt, wenn der<br />
Grundstückseigentümer aus der Reallast oder der Inhaber <strong>eines</strong> im Range vorgehenden<br />
oder gleichstehenden dinglichen Rechts die Zwangsversteigerung des <strong>Erbbaurechts</strong><br />
betreibt und<br />
b. der jeweilige Erbbauberechtigte dem jeweiligen Inhaber der Reallast gegenüber berechtigt<br />
ist, das Erbbaurecht mit einer der Reallast im Rang vorgehenden Grundschuld in Höhe<br />
bis insgesamt …. € zuzüglich Zinsen und Nebenleistungen von insgesamt 25 % jährlich<br />
ab Beurkundung des vorbehaltenen Rechts im Erbbaugrundbuch zu belasten.<br />
5. Vom Besitzübergang bis zur Eintragung des <strong>Erbbaurechts</strong> im Grundbuch hat der<br />
Erbbauberechtigte an den Grundstückseigentümer eine jährliche Nutzungsentschädigung in Höhe<br />
des in Abs. 1 vereinbarten Erbbauzinses zu leisten. Die Nutzungsentschädigung ist jeweils am<br />
Ersten <strong>eines</strong> jeden Jahres im Voraus zur Zahlung fällig, im ersten Jahr gegebenenfalls<br />
kalendertagsanteilig, erstmals 14 Tage nach Besitzübergang.<br />
6. Die Nutzungsentschädigung und der Erbbauzins sind auf folgendes Konto zu überweisen:<br />
Konto-Nr.: 36 00 87 62 19<br />
bei der<br />
Sparkasse Barnim<br />
BLZ: 170 520 00<br />
Kontoinhaber:<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Ahrensfelde</strong><br />
Verwendungszweck: Erbbaurecht docemus<br />
IV. Gegenseitiges Vorkaufsrecht<br />
§ 12<br />
Der Grundstückseigentümer räumt dem jeweiligen Erbbauberechtigten am Erbbaugrundstück, der<br />
5
Erbbauberechtigte dem Grundstückseigentümer am Erbbaurecht das dingliche Vorkaufsrecht für alle<br />
Verkaufsfälle ein. Für Vorkaufsrechte gelten die gesetzlichen Bestimmungen.<br />
§ 13 Gewährleistung<br />
V. Weitere Vereinbarungen<br />
1. Der Grundstückseigentümer haftet dafür, dass das Erbbaurecht die erste Rangstelle erhält. Die<br />
Haftung beschränkt sich darauf, alle möglichen und zumutbaren Schritte zur Erreichung des<br />
Rangs auf eigene Kosten durchzuführen.<br />
2. Der Grundstückseigentümer haftet nicht für Sachmängel gleich welcher Art, insbesondere nicht für<br />
die Bodenbeschaffenheit, die Richtigkeit des angegebenen Flächenmaßes und für die<br />
Ausnutzbarkeit des Erbbaugrundstücks für die Zwecke des Erbbauberechtigten. Irgendwelche<br />
verdeckten Mängel am Erbbaugrundstück, insbesondere Kontaminationen oder Altlasten bzw.<br />
Tatsachen, die üblicherweise dazu führen können, sind dem Grundstückseigentümer nicht<br />
bekannt. § 24 Abs. 2 Bundesbodenschutzgesetz wird abbedungen.<br />
3. Der Grundstückseigentümer übernimmt keine Haftung dafür, dass das Grundstück für die<br />
Errichtung der beabsichtigten Bauwerke und sonstigen Anlagen geeignet ist und dass die<br />
notwendigen behördlichen Genehmigungen erteilt werden. Die Einholung der Genehmigungen,<br />
insbesondere von der Baubehörde, ist Sache des Erbbauberechtigten.<br />
4. Beiden Vertragsparteien ist bekannt, dass das Erbbaugrundstück ein Denkmal ist.<br />
§ 14 Besitzübergang<br />
Die Besitzübergabe erfolgt am … . Nutzung und Lasten, Haftung, Verkehrssicherungspflicht sowie die<br />
Gefahr <strong>eines</strong> zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung gehen zum gleichen<br />
Zeitpunkt auf den Erbbauberechtigten über.<br />
§ 15 Einmalvalutierungserklärung<br />
Der Erbbauberechtigte verpflichtet sich<br />
a. Die Grundschuld deren dingliche Zinsen und einmalige Nebenleistungen nur einmal für das<br />
anlässlich der <strong>Bestellung</strong> gewährte Darlehen einschließlich der damit verbundenen<br />
Nebenleistungen (Zinsen, einmalige Nebenleistungen, Kosten) in Anspruch zu nehmen;<br />
b. Nicht ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers über die eingangs genannte<br />
Grundschuld zu verfügen, insbesondere diese abzutreten oder die schuldrechtlichen<br />
Verpflichtungen, zu deren Sicherung die Grundschuld dient, zu ändern oder durch neue<br />
Vereinbarungen zu ersetzen. Stundungsvereinbarungen bis zur Dauer von zwei Jahren<br />
bedürfen nicht der Zustimmung.<br />
§ 16 Nutzungsrecht Sporthalle – Sportplatz – Stellplätze und Außenanlagen<br />
1. Der Grundstückseigentümer sichert der Erbbauberechtigten die kostenlose Mitbenutzung der im<br />
Jahre 2012 neu errichteten Sporthalle (Sporthalle 2) in der Grünstraße zum Zwecke des<br />
Schulsportes gemäß Rahmenplan des Faches Sport für die Zeit von der Aufnahme des<br />
Schulbetriebes durch die Erbbauberechtigte bis zum Ende des Schuljahres 2017/2018 im<br />
Rahmen der bestehenden Kapazitäten zu. Die Beteiligten schließen für diesen Zeitraum eine<br />
gesonderte Vereinbarung über die Mitbenutzung der Sporthalle 2.<br />
2. Der Grundstückseigentümer sichert der Erbbauberechtigten die kostenlose Mitbenutzung des<br />
Sportplatzes – wie besichtigt – in der Landsberger Straße Ortsteil Blumberg zum Zwecke des<br />
Schulsportes gemäß Rahmenplan des Faches Sport für die Zeit von der Aufnahme des<br />
Schulbetriebes durch die Erbbauberechtigte bis zum Ende des Schuljahres 2017/2018 im<br />
Rahmen der bestehenden Kapazitäten zu. Die Beteiligten schließen für diesen Zeitraum eine<br />
gesonderte Vereinbarung über die Mitbenutzung des Sportplatzes.<br />
6
3. Darüber hinaus verpflichten sich die Vertragsparteien rechtzeitig in Vertragsverhandlungen zu<br />
treten über eine kostenpflichtige Mitbenutzung des Sportplatzes ab dem Schuljahr 2018/2019 oder<br />
über investive Maßnahmen der Erbbauberechtigten auf dem Sportplatz.<br />
4. Die Erbbauberechtigte sichert dem Grundstückeigentümer die kostenlose Mitbenutzung der<br />
Außenanlagen auf dem Erbbaugrundstück im Rahmen der bestehenden Kapazitäten zu.<br />
5. Die Erbbauberechtigte verpflichtet sich den jederzeitigen freien Zugang für Jedermann von der<br />
Schlossstraße zum Lenné-Park zwischen der Sporthalle und dem Schulgebäude über das<br />
Erbbaugrundstück zu gewährleisten und für die Dauer des <strong>Erbbaurechts</strong> von einer Einfriedung<br />
des Erbbaugrundstücks abzusehen.<br />
§ 17 Abbruchverpflichtung<br />
1. Der Grundstückseigentümer verpflichtet sich, auf seine Kosten folgende Aufträge auszulösen:<br />
- Rückbau der Medienanschlüsse nach Absprache mit dem Erbbauberechtigten;<br />
- Abbruch und Entsorgung der im Lageplan mit einer Gelbumrandung versehenen<br />
Bestandsgebäude, bestehend aus dem Garagenkomplex Bauhof, dem Block A und dem<br />
Versorgungsgebäude, incl. Kellergeschoss und Gebäudegründung;<br />
- Lagenweise Verfüllung und Verdichtung mit geeigneten Erdstoffen bis zur Oberkante-<br />
Gelände, wobei die obere Lage (30 cm) mit Schotter oder zertifizierten Recyclingmaterial<br />
verfüllt werden soll.<br />
2. Der Grundstückseigentümer haftet nicht für Mängel gleich welcher Art bei der Ausführung der im<br />
Absatz 1 genannten Aufträge.<br />
§ 18 Zustimmung zur Belastung<br />
1. Der Grundstückseigentümer stimmt schon heute der einmaligen Belastung des <strong>Erbbaurechts</strong> mit<br />
einer Grundschuld in Höhe bis insgesamt …. € zuzüglich Zinsen und Nebenleistungen von<br />
insgesamt 25 % jährlich ab Beurkundung/Beglaubigung der <strong>Bestellung</strong>surkunde für die DKB<br />
Frankfurt / Oder zu.<br />
2. Die Zustimmung zur Belastung gilt jedoch nur, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:<br />
Der Erbbauberechtigte verpflichtet sich, das Grundpfandrecht löschen zu lassen, wenn und soweit<br />
es sich mit dem Eigentum in einer Person vereinigt, und sichert dies durch eine Vormerkung nach<br />
§ 1179, 1163 BGB für den jeweiligen Grundstückseigentümer. Bei einer Grundschuld hat ferner<br />
der Erbbauberechtigte alle (jetzigen und künftigen) Ansprüche auf /ganze und teilweise)<br />
Rückgewähr der Grundschuld, und zwar die Ansprüche auf Rückabtretung, Verzicht oder<br />
Aufhebung, an den Grundstückseigentümer abzutreten und dies gleichfalls durch eine<br />
Vormerkung abzusichern.<br />
§ 19 sonstige Belastungen<br />
Der Erbbauberechtigte verpflichtet sich, zur Belastung des <strong>Erbbaurechts</strong> mit anderen als in § 8 1. b)<br />
des Vertrages aufgeführten dinglichen Rechten sowie zur Änderung des Inhalts solcher Rechte die<br />
Zustimmung des Grundstückseigentümers einzuholen.<br />
§ 20 Gesamtschuldner<br />
Mehrere Erbbauberechtigte haften für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag als Gesamtschuldner.<br />
§ 21 Zwangsvollstreckungsunterwerfung<br />
Der Erbbauberechtigte – mehrere als Gesamtschuldner – unterwirft sich wegen seiner vertraglichen<br />
Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses in seiner wertgesicherten Form und der in § 11 Abs. 5<br />
vereinbarten Nutzungsentschädigung sowie der persönlichen Verpflichtung aus § 1108 BGB der<br />
sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen und wegen des<br />
7
dinglichen Erbbauzinses aus der Erbbauzinsreallast in seiner wertgesicherten Form in das<br />
Erbbaurecht.<br />
Eine vollstreckbare Ausfertigung ist auf Antrag ohne Fälligkeitsnachweis dem Eigentümer zu erteilen.<br />
Eine Umkehr der Beweislast ist damit nicht verbunden.<br />
§ 22 Rechtsnachfolge<br />
Soweit die Verpflichtungen dieses Vertrags nicht kraft Gesetzes auf die Rechtsnachfolger übergehen,<br />
ist jeder Vertragsteil verpflichtet, seine sämtlichen Verpflichtungen aus diesem Vertrag seinen<br />
sämtlichen Sonderrechtsnachfolgern mit Weiterübertragungsverpflichtung aufzuerlegen. Wenn ein<br />
Sonderrechtsnachfolger des Erbbauberechtigten nicht alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag<br />
übernimmt, kann der Grundstückseigentümer die nach § 8 des Vertrags erforderliche Zustimmung zur<br />
Veräußerung des <strong>Erbbaurechts</strong> verweigern.<br />
§ 23 Ergänzende Vertragsauslegung<br />
1. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die<br />
Wirksamkeit des Vertrags und des <strong>Erbbaurechts</strong> im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien<br />
sind dann verpflichtet, den Vertrag durch eine Regelung zu ergänzen, die der unwirksamen<br />
Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.<br />
2. Sofern Vereinbarungen aus dem Abschnitt II nicht mit dinglicher Wirkung möglich sind, gelten sie<br />
schuldrechtlich. Insoweit ist der Notar ermächtigt, den Antrag zurückzunehmen.<br />
§ 24 Grundbucherklärungen<br />
Die Beteiligten sind über die <strong>Bestellung</strong> der nachfolgenden Rechte einig und bewilligen und der<br />
Erbbauberechtigte beantragt<br />
§ 25 Handlungsvollmacht<br />
Der Erbbauberechtigte beabsichtigt einen Schulcampus bestehend aus einem Schulgebäude, einer<br />
Sporthalle und dazugehöriger Nebenanlagen zu errichten. Der Grundstückseigentümer erteilt dem<br />
Erbbauberechtigten daher mit dem Recht, Untervollmachten zu erteilen, und von den<br />
Beschränkungen des § 181 BGB befreit, bezüglich des Erbbaugrundstücks die jederzeit widerrufbare<br />
Vollmacht,<br />
- bei den zuständigen Ämtern Auskünfte einzuholen, die Akten und Register einzusehen und<br />
Ablichtungen fertigen zu lassen,<br />
- Vereinbarungen mit Versorgungsunternehmen zu treffen,<br />
- Abriss- und Bauanträge zu stellen, ändern oder zurückzunehmen,<br />
- Baugenehmigungsverfahren einzuleiten oder zu betreiben,<br />
- Vermessungen in Auftrag zu geben sowie Bodenuntersuchungen zu veranlassen.<br />
Diese Vollmacht wird insoweit eingeschränkt, als der Grundstückseigentümer in diesem<br />
Zusammenhang keinerlei Zahlungspflichten, Haftung und Kosten übernimmt. Diese fallen dem<br />
Erbbauberechtigten zur Last.<br />
§ 26 Vormerkung<br />
§ 27 Kosten<br />
§ 28 Ausfertigung der Urkunde<br />
§ 29 Belehrungen<br />
§ 30 Ermächtigung des Notars<br />
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