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Bestellung eines Erbbaurechts - Gemeinde Ahrensfelde

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einem Grundpfandrecht betrieben wird, das mit Zustimmung des Grundstückseigentümers<br />

eingetragen worden ist,<br />

b) zur Belastung des <strong>Erbbaurechts</strong> mit Grundpfandrechten, Dauerwohn- und<br />

Dauernutzungsrechten und Reallasten sowie zur Änderung des Inhalts <strong>eines</strong> dieser Rechte,<br />

wenn die Änderung eine weitere Belastung des <strong>Erbbaurechts</strong> enthält.<br />

§ 9 Heimfall<br />

Der Grundstückseigentümer kann die Übertragung des <strong>Erbbaurechts</strong> auf sich oder einen von ihm zu<br />

bezeichnenden Dritten auf Kosten des Erbbauberechtigten als –Heimfall- verlangen, wenn<br />

a) der Erbbauberechtigte den in § 2 (Errichtung und Nutzung von Bauwerken), § 4<br />

(Unterhaltsverpflichtung), § 5 (Versicherungsverpflichtung), § 6 (Lasten und Abgaben) und § 7<br />

(Besichtigungsrecht) dieses Vertrages aufgeführten Verpflichtungen trotz Abmahnung<br />

zuwiderhandelt,<br />

b) der Erbbauberechtigte der in § 3 geregelten Bauverpflichtung für die Errichtung und den<br />

Betrieb des Schulgebäudes nicht bis zum Jahresende 2017 oder der Errichtung und den<br />

Betrieb der Sporthalle nicht bis zum Ende des Schuljahres 2019/2020 nachkommt, soweit der<br />

Erbbauberechtigte die Pflichtverletzung zu vertreten hat,<br />

c) der Erbbauberechtigte mit der Zahlung des Erbbauzinses in Höhe von zwei Jahresraten im<br />

Rückstand ist,<br />

d) über das Vermögen des Erbbauberechtigten das Verfahren nach der Insolvenzordnung<br />

eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird,<br />

e) die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung des <strong>Erbbaurechts</strong> angeordnet worden ist,<br />

f) der Erbbauberechtigte eine eidesstattliche Offenbarungsversicherung abgegeben hat,<br />

g) der Erbbauberechtigte das Erbbaurecht veräußert, bevor mit der Bebauung begonnen worden<br />

ist,<br />

h) ein Veräußerungsvertrag über das Erbbaurecht abgeschlossen wurde, ohne dass der<br />

Erwerber in alle schuldrechtlichen Verpflichtungen aus diesem <strong>Erbbaurechts</strong>vertrag mit der<br />

Weiterübertragungsverpflichtung eingetreten ist, oder ein Ersteher in der<br />

Zwangsversteigerung anschließend nicht alle schuldrechtlichen Verpflichtungen aus dem<br />

Vertrag einschließlich den schuldrechtlichen Verpflichtungen aus dem Erbbauzins übernimmt,<br />

i) der Erbbauberechtigte ohne schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers die in § 2<br />

genannten Anlagen außerhalb des vereinbarten Nutzungszweckes vermietet oder zum<br />

Gebrauch überlässt,<br />

j) wenn ein Ersteher in der Zwangsversteigerung nach Erlöschen der Erbbauzinsreallast nicht<br />

die Erbbauzinsreallast mit dem bisherigen Inhalt neu bestellt,<br />

k) wenn der Erbbauberechtigte Wohnungserbbaurechte (Untererbbaurechte, Vorkaufsrechte)<br />

begründet,<br />

l) wenn der Erbbauberechtigte nach Rückzahlung des mit einer Grundschuld gesicherten<br />

Darlehens für das Bauwerk diese Grundschuld unter Änderung des Sicherungszwecks ohne<br />

Zustimmung des Grundstückseigentümers für andere Forderungen des Gläubigers verwendet<br />

oder diese Grundschuld ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers abtritt,<br />

m) wenn der Erbbauberechtigte gegen der schuldrechtliche Regelung in § 16 Abs. 5 trotz<br />

vorheriger schriftlicher Abmahnung durch den Grundstückseigentümer verstößt.<br />

§ 10 Vergütung bei Heimfall / Entschädigung bei Zeitablauf<br />

1. Macht der Grundstückseigentümer von seinem Heimfallanspruch gem. § 9 gebrauch, hat der<br />

Grundstückseigentümer keine Entschädigung zu leisten.<br />

2. Erlischt das Erbbaurecht durch Zeitablauf, so hat der Grundstückseigentümer dem<br />

Erbbauberechtigten eine Entschädigung zu zahlen. Die Entschädigung beträgt 2/3 des<br />

Verkehrswertes der Gebäude und der baulichen Anlagen bei Zeitablauf. Verkehrswert der<br />

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