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www.<strong>hrr</strong>-<strong>strafrecht</strong>.<strong>de</strong> - Rechtsprechungsübersicht BGH<br />

BGH 2 ARs 239/02 - Beschluss vom 27. November 2002 (Kostenfestsetzungsbeschwer<strong>de</strong>)<br />

Der 2. Strafsenat ist zur Entscheidung berufen. Das Präsidium <strong>de</strong>s<br />

Bun<strong>de</strong>sgerichtshofs hat in <strong>de</strong>r Sitzung vom 13. November 2002 festgestellt, daß<br />

Kostenrechtsbeschwer<strong>de</strong>n in Strafsachen in die Zuständigkeit <strong>de</strong>s 2. Strafsenats fallen<br />

(Innominatzuständigkeit; vgl. Geschäftsverteilungsplan <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sgerichtshofs für das Jahr 2002 A<br />

II S. 13 - 2. Strafsenat, Ziffer 2 am En<strong>de</strong>).<br />

II.<br />

III.<br />

Die Rechtsbeschwer<strong>de</strong> war als unzulässig zu verwerfen.<br />

Die Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwer<strong>de</strong> zum Bun<strong>de</strong>sgerichtshof im<br />

Kostenfestsetzungsverfahren in Strafsachen ist nicht anzuerkennen.<br />

1. Für Rechtsbeschwer<strong>de</strong>n in Kostenfestsetzungsverfahren in Strafsachen ist eine<br />

ausdrückliche Zuständigkeit <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sgerichtshofs im Gesetz nicht vorgesehen. Dies gilt sowohl<br />

für Vorschriften außerhalb <strong>de</strong>s GVG als auch für dieses selbst. § 135 Abs. 2 GVG regelt die<br />

Beschwer<strong>de</strong>zuständigkeit <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sgerichtshofs in Strafsachen. Danach gibt es insoweit keine<br />

Rechtsbeschwer<strong>de</strong>.<br />

Während § 133 GVG die Zuständigkeit für die Rechtsbeschwer<strong>de</strong>n in Zivilsachen<br />

ausdrücklich <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sgerichtshof zuweist, enthält das Gesetz eine entsprechen<strong>de</strong> Regelung in<br />

Strafsachen nicht.<br />

2. Aus § 464 b StPO ergibt sich nicht, daß eine Rechtsbeschwer<strong>de</strong> in<br />

strafprozessualen Kostenfestsetzungsverfahren statthaft ist. Nach Satz 3 dieser Bestimmung sind auf<br />

das Verfahren und auf die Vollstreckung <strong>de</strong>r Entscheidung die Vorschriften <strong>de</strong>r Zivilprozeßordnung<br />

(nur) entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

Deshalb fin<strong>de</strong>n auf das Verfahren (§§ 103 ff. ZPO) und die Vollstreckung (§§ 794<br />

ff. ZPO) <strong>de</strong>r Kostenfestsetzung die ZPO-Vorschriften lediglich insoweit Anwendung, als sie<br />

strafprozessualen Prinzipien nicht wi<strong>de</strong>rsprechen.<br />

Demgemäß wer<strong>de</strong>n für das Beschwer<strong>de</strong>verfahren - auch für <strong>de</strong>n Ausschluß einer<br />

weiteren Beschwer<strong>de</strong> (§ 310 Abs. 2 StPO) - überwiegend die §§ 304 ff. StPO und nicht die<br />

entsprechen<strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>r ZPO für anwendbar erachtet (vgl. u.a. OLG Karlsruhe NStZ-RR<br />

2000, 254 ff.; KG Rechtspfleger 2000, 38 f.; OLG Düsseldorf Rechtspfleger 2000, 126; OLG<br />

Düsseldorf NStE Nr. 2 zu § 464 b StPO; OLG Stuttgart MDR 1975, 248; OLG Saarbrücken<br />

Rechtspfleger 1960, 342; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 464 b Rdn. 6 ff.;<br />

KMRStöckel StPO § 464 b Rdn. 4 und 25 jeweils auch mit Nachweisen zur Gegenmeinung). Schon<br />

von daher kommt eine Geltung <strong>de</strong>r Vorschriften <strong>de</strong>r ZPO über die Rechtsbeschwer<strong>de</strong> (§§ 574 ff.<br />

ZPO) nicht in Betracht.<br />

Bearbeiter: Ulf Buermeyer<br />

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