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www.<strong>hrr</strong>-<strong>strafrecht</strong>.<strong>de</strong> - Rechtsprechungsübersicht<br />

HRRS 2008 Nr. 667<br />

HRRS 2008 Nr. 667<br />

BGH 2 StR 162/08 - 21. Mai 2008 (LG Marburg)<br />

Urteilsformel (sexuelle Nötigung; Vergewaltigung; angewen<strong>de</strong>te Vorschriften); Einbeziehung einer<br />

auf Freiheitsstrafe lauten<strong>de</strong>n jugendgerichtlichen Vorverurteilung in eine Einheitsjugendstrafe;<br />

Strafzumessung (Doppelbestrafungsverbot; zulässiges Vereidigungsverhalten; Zeitpunkt eines<br />

Geständnisses).<br />

§ 31 JGG; § 105 Abs. 2 JGG; § 260 StPO; Art. 103 Abs. 3 GG<br />

Leitsätze <strong>de</strong>s Bearbeiters<br />

1. Die Einbeziehung einer Freiheitsstrafe aus einer jugendgerichtlichen Vorverurteilung in eine<br />

Einheitsjugendstrafe setzt voraus, dass sich die Sachverhaltsdarstellung auf das einbezogene Urteil<br />

erstreckt, da nur so die Sanktionsbegründung nachvollziehbar ist. Daher sind die in einem früheren<br />

Urteil festgestellten Taten zumin<strong>de</strong>st kurz darzustellen und die Strafzumessungserwägungen kurz<br />

mitzuteilen.<br />

2. Die Verhängung einer Einheitsjugendstrafe unter Einbeziehung eines auf Freiheitsstrafe<br />

lauten<strong>de</strong>n Urteils erfor<strong>de</strong>rt eine Neubeurteilung <strong>de</strong>r früheren Taten, ob aufgrund neuer<br />

Erkenntnisse für sie Jugendstrafe anwendbar ist. Diese Neubeurteilung muss aufgrund einer<br />

Gesamtbewertung <strong>de</strong>r bereits abgeurteilten und <strong>de</strong>r neuen Taten erfolgen.<br />

3. Der Begriff <strong>de</strong>r Vergewaltigung ist in § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB legal<strong>de</strong>finiert und umfasst<br />

nur die dort genannten eigenen sexuellen Handlungen <strong>de</strong>s Täters. Der Schuldspruch bei <strong>de</strong>m<br />

Regelbeispiel nach § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB erfolgt hingegen allein "wegen sexueller<br />

Nötigung".<br />

4. Das Unterlassen einer Scha<strong>de</strong>nswie<strong>de</strong>rgutmachung kann zwar grundsätzlich im Rahmen <strong>de</strong>r<br />

Strafzumessung zu Lasten eines geständigen Täters berücksichtigt wer<strong>de</strong>n. Das setzt jedoch voraus,<br />

dass <strong>de</strong>r Täter durch eine Wie<strong>de</strong>rgutmachung seine Verteidigungsposition nicht in Frage stellt;<br />

insbeson<strong>de</strong>re darf ihm zulässiges Verteidigungsverhalten nicht angelastet wer<strong>de</strong>n.<br />

5. Ebenso wenig wie das Fehlen eines Geständnisses überhaupt darf strafschärfend gewertet<br />

wer<strong>de</strong>n, dass <strong>de</strong>r Angeklagte die Tat nicht schon früher gestan<strong>de</strong>n hat.<br />

Entscheidungstenor<br />

1. Auf die Revisionen <strong>de</strong>r Angeklagten wird das Urteil <strong>de</strong>s Landgerichts Marburg vom<br />

23. Januar 2008<br />

a) im Schuldspruch dahingehend berichtigt, dass <strong>de</strong>r Angeklagte K. <strong>de</strong>r sexuellen<br />

Nötigung schuldig ist,<br />

b) im Strafausspruch hinsichtlich bei<strong>de</strong>r Angeklagter mit <strong>de</strong>n zugehörigen Feststellungen<br />

Bearbeiter: Ulf Buermeyer<br />

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aufgehoben.<br />

HRRS 2008 Nr. 667<br />

2. Im Umfang <strong>de</strong>r Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung,<br />

auch über die Kosten <strong>de</strong>r Rechtsmittel, an eine an<strong>de</strong>re Jugendkammer <strong>de</strong>s Landgerichts<br />

zurückverwiesen.<br />

3. Die weitergehen<strong>de</strong>n Revisionen wer<strong>de</strong>n als unbegrün<strong>de</strong>t verworfen.<br />

Grün<strong>de</strong><br />

Das Landgericht hat <strong>de</strong>n Angeklagten K. wegen Vergewaltigung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren,<br />

<strong>de</strong>n Angeklagten I. wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer<br />

Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützten Revisionen<br />

<strong>de</strong>r Angeklagten haben in <strong>de</strong>m Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie<br />

unbegrün<strong>de</strong>t im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.<br />

1. Die Urteilsformel ist dahin zu berichtigen, dass <strong>de</strong>r Angeklagte K. nicht wegen Vergewaltigung,<br />

son<strong>de</strong>rn wegen sexueller Nötigung verurteilt ist. Nach <strong>de</strong>n Feststellungen <strong>de</strong>s Landgerichts war <strong>de</strong>r<br />

Angeklagte K. zwar an <strong>de</strong>r Gewaltausübung, nicht aber an <strong>de</strong>n sexuellen Handlungen gegenüber <strong>de</strong>r<br />

Geschädigten Ko. beteiligt. Das Landgericht hat dies für <strong>de</strong>n Angeklagten K. zwar rechtlich zutreffend als<br />

gemeinschaftlich begangene Straftat nach § 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB gewertet. Die<br />

Bezeichnung als "Vergewaltigung" im Urteilstenor ist jedoch fehlerhaft, da <strong>de</strong>r Begriff <strong>de</strong>r<br />

Vergewaltigung in § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB legal <strong>de</strong>finiert ist und nur die dort genannten eigenen<br />

sexuellen Handlungen <strong>de</strong>s Täters umfasst. Der Schuldspruch bei <strong>de</strong>m hier vorliegen<strong>de</strong>n Regelbeispiel<br />

nach § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB erfolgt (nur) "wegen sexueller Nötigung" (siehe Fischer StGB 55.<br />

Aufl. § 177 Rdn. 75 m.N.).<br />

Ergänzend weist <strong>de</strong>r Senat darauf hin, dass nach <strong>de</strong>r Urteilsformel die angewen<strong>de</strong>ten Vorschriften nach<br />

Paragraph, Absatz, Nummer, Buchstabe und mit <strong>de</strong>r Bezeichnung <strong>de</strong>s Gesetzes aufzuführen sind (§ 260<br />

Abs. 5 Satz 1 StPO).<br />

2. Der Strafausspruch bei <strong>de</strong>m Angeklagten K. hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Entgegen <strong>de</strong>r<br />

Auffassung <strong>de</strong>s Generalbun<strong>de</strong>sanwalts kommt eine Richtigstellung <strong>de</strong>r Urteilsformel dahingehend, dass<br />

<strong>de</strong>r Angeklagte K. "wegen Vergewaltigung" unter Einbeziehung <strong>de</strong>s Urteils <strong>de</strong>s Amtsgerichts<br />

Frankenberg vom 10. Februar 2005 - 1 Js 13006/04 - zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren<br />

verurteilt ist, nicht in Betracht. Das Landgericht führt hierzu zwar aus, dass das betreffen<strong>de</strong> Urteil vom 10.<br />

Februar 2005 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten wegen Diebstahls und wegen Fahrens ohne<br />

Fahrerlaubnis in die Jugendstrafe von drei Jahren "nach <strong>de</strong>m Willen <strong>de</strong>r Kammer ... gemäß § 31 Abs. 1<br />

JGG einbezogen sein" sollte, bei <strong>de</strong>r Abfassung <strong>de</strong>s Urteilstenors "die Einbeziehung jedoch aus nicht<br />

mehr nachvollziehbaren Grün<strong>de</strong>n unterblieben und nicht bemerkt wor<strong>de</strong>n" sei. Daraus ergibt sich jedoch<br />

lediglich, dass die Strafkammer das betreffen<strong>de</strong> Urteil einbeziehen wollte. Für die Berichtigung eines<br />

offensichtlichen Versehens durch <strong>de</strong>n Senat analog § 354 StPO ist jedoch zusätzlich erfor<strong>de</strong>rlich, dass<br />

sich die rechtlichen Voraussetzungen für eine solche nach <strong>de</strong>n §§ 31 Abs. 2 Satz 1, 31 Abs. 3, 105 Abs. 2<br />

JGG grundsätzlich zulässige Einbeziehung ein<strong>de</strong>utig aus <strong>de</strong>n Urteilsgrün<strong>de</strong>n ergeben und ihr Vorliegen<br />

vom Senat überprüft wer<strong>de</strong>n kann. Dies ist hier jedoch aus mehreren Grün<strong>de</strong>n nicht <strong>de</strong>r Fall.<br />

a) Die Einbeziehung setzt zunächst allgemein voraus, dass sich die Sachverhaltsdarstellung auf das<br />

einbezogene Urteil erstreckt, da nur so die Sanktionsbegründung nachvollziehbar ist. Das be<strong>de</strong>utet, dass<br />

die früheren Taten kurz dargestellt und die Strafzumessungserwägungen kurz mitgeteilt wer<strong>de</strong>n (BGH<br />

Bearbeiter: Ulf Buermeyer<br />

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HRRS 2008 Nr. 667<br />

StV 1998, 344; BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 3). Dem wird das angefochtene Urteil nicht<br />

gerecht. Zwar wer<strong>de</strong>n hinsichtlich <strong>de</strong>s Angeklagten K. in knapper, noch ausreichen<strong>de</strong>r Form die<br />

Sachverhalte wie<strong>de</strong>r gegeben, die <strong>de</strong>r Verurteilung <strong>de</strong>s Amtsgerichts Frankenberg vom 10. Februar 2005<br />

(o<strong>de</strong>r vom 18. Februar 2005 - UA 4) zugrun<strong>de</strong> liegen, wobei allerdings für die Straftat <strong>de</strong>s Fahrens ohne<br />

Fahrerlaubnis mit <strong>de</strong>m 9. Juli 2005 eine Tatzeit angegeben wird, die zeitlich nach <strong>de</strong>n verschie<strong>de</strong>nen in<br />

<strong>de</strong>n Urteilsgrün<strong>de</strong>n aufgeführten Urteilszeitpunkten liegt. Jedoch fehlt es vollständig an <strong>de</strong>n die frühere<br />

Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten tragen<strong>de</strong>n Zumessungserwägungen. Dies ist<br />

hier von beson<strong>de</strong>rer Be<strong>de</strong>utung, da nach Einschätzung <strong>de</strong>s Landgerichts die "beratene Einbeziehung ...<br />

einen nicht unwesentlichen Teil <strong>de</strong>r Begründung <strong>de</strong>r Höhe <strong>de</strong>r vorliegend ausgesprochenen<br />

Einheitsjugendstrafe" enthält.<br />

b) Darüber hinaus erfor<strong>de</strong>rt die Verhängung einer Einheitsjugendstrafe unter Einbeziehung eines auf<br />

Freiheitsstrafe lauten<strong>de</strong>n Urteils eine Neubeurteilung <strong>de</strong>r früheren Taten, ob aufgrund neuer Erkenntnisse<br />

für sie Jugendstrafe anwendbar ist. Diese Neubeurteilung muss aufgrund einer Gesamtbewertung <strong>de</strong>r<br />

bereits abgeurteilten und <strong>de</strong>r neuen Taten erfolgen (BGHSt 37, 35, 37). Auch daran fehlt es hier. Die<br />

Erwägung <strong>de</strong>s Landgerichts, dass "die fehlen<strong>de</strong> Reife ... nach <strong>de</strong>n heutigen und besseren Erkenntnissen<br />

zweifellos auch zur Zeit <strong>de</strong>r in jenen Entscheidungen abgehan<strong>de</strong>lten Taten" bestand, ist floskelhaft und<br />

genügt <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen an eine Neubewertung <strong>de</strong>r einzubeziehen<strong>de</strong>n und ihrer Gesamtbetrachtung mit<br />

<strong>de</strong>n neu abzuurteilen<strong>de</strong>n Taten nicht. Die Anwendung von Jugend<strong>strafrecht</strong> auf die früheren Taten<br />

verstand sich vorliegend mit Rücksicht darauf, dass gegen <strong>de</strong>n zur Tatzeit 20 Jahre und 10 Monate alten<br />

Angeklagten zuvor bereits drei Verurteilungen nach Erwachsenen<strong>strafrecht</strong> ergangen waren, auch nicht<br />

von selbst. Es ist außer<strong>de</strong>m nicht dargelegt und nicht ersichtlich, dass <strong>de</strong>r vom Landgericht vor allem zur<br />

Begründung <strong>de</strong>r Anwendung von Jugend<strong>strafrecht</strong> auf die hier abgeurteilte Tat herangezogene Umstand,<br />

<strong>de</strong>r Angeklagte habe erkennbar schwer und lange unter <strong>de</strong>n verworrenen und verwirren<strong>de</strong>n Verhältnissen<br />

seiner Eltern zu lei<strong>de</strong>n gehabt und lange gebraucht, um sich in seiner Rolle als Sohn zurecht zu fin<strong>de</strong>n,<br />

nicht schon bei <strong>de</strong>n früheren Urteilen hätte berücksichtigt wer<strong>de</strong>n können.<br />

3. Auch <strong>de</strong>r Strafausspruch hinsichtlich <strong>de</strong>s Angeklagten I. begegnet durchgreifen<strong>de</strong>n rechtlichen<br />

Be<strong>de</strong>nken. Das Landgericht hat zu Lasten <strong>de</strong>s zur Tatzeit 26 Jahre alten Angeklagten I. gewertet, dass "die<br />

Gesinnung, die aus <strong>de</strong>r Tat spricht ... eine nur ichbezogene" gewesen sei, "welche das angetrunkene und<br />

<strong>de</strong>shalb eher hilflose Opfer als bloßes Objekt <strong>de</strong>r eigenen sexuellen Begier<strong>de</strong> betrachtet". Diese Erwägung<br />

ist rechtsfehlerhaft. Sie verstößt gegen das Verbot <strong>de</strong>s § 46 Abs. 3 StGB, Umstän<strong>de</strong>, die schon Merkmale<br />

<strong>de</strong>s gesetzlichen Tatbestan<strong>de</strong>s sind, bei <strong>de</strong>r Strafzumessung zu berücksichtigen. Denn <strong>de</strong>r Schutz <strong>de</strong>s<br />

Opfers vor nötigen<strong>de</strong>r Durchsetzung <strong>de</strong>s Bedürfnisses <strong>de</strong>s Täters nach sexueller Befriedigung durch -<br />

beson<strong>de</strong>rs erniedrigen<strong>de</strong> - sexuelle Handlungen ist <strong>de</strong>r Strafgrund <strong>de</strong>s § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB und<br />

darf daher nicht strafschärfend berücksichtigt wer<strong>de</strong>n. Daran än<strong>de</strong>rt auch nichts, dass die Kammer<br />

innerhalb dieser Wendung <strong>de</strong>n Zustand <strong>de</strong>s Opfers als "angetrunken" und "eher hilflos" bezeichnet; <strong>de</strong>nn<br />

dies ist nur ein erläutern<strong>de</strong>r Zusatz, <strong>de</strong>r we<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Aussagegehalt <strong>de</strong>r Wendung berührt, noch mit<br />

Rücksicht auf das festgestellte Tatgeschehen beson<strong>de</strong>re Umstän<strong>de</strong> darlegt, die über die Erfüllung <strong>de</strong>s<br />

Tatbestan<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r Vergewaltigung hinausgehen.<br />

Die strafschärfen<strong>de</strong> Erwägung <strong>de</strong>s Landgerichts, ein Bemühen um Scha<strong>de</strong>nswie<strong>de</strong>rgutmachung sei nicht<br />

erkennbar, ist ebenfalls zu beanstan<strong>de</strong>n. Zwar ist es nicht grundsätzlich ausgeschlossen, das Unterlassen<br />

einer Scha<strong>de</strong>nswie<strong>de</strong>rgutmachung zu Lasten eines geständigen Täters zu berücksichtigen (BGHSt 34,<br />

345; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 12). Das setzt jedoch voraus, dass <strong>de</strong>r Täter durch eine<br />

Wie<strong>de</strong>rgutmachung seine Verteidigungsposition nicht in Frage stellt (BGHR StGB § 46 Abs. 2<br />

Nachtatverhalten 22). Die Begründung <strong>de</strong>s Landgerichts, eine solche Wie<strong>de</strong>rgutmachung hätte darin<br />

bestehen können, die Geschädigte "nicht dadurch, dass er ihre Angaben für unwahr hinstellte, in die<br />

Vernehmung zu zwingen o<strong>de</strong>r sich bei ihr - in ihrem Beisein - zu entschuldigen", lässt jedoch besorgen,<br />

dass die Kammer <strong>de</strong>m Angeklagten, <strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>n Urteilsfeststellungen erst am En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Beweisaufnahme<br />

Bearbeiter: Ulf Buermeyer<br />

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HRRS 2008 Nr. 667<br />

geständig war, rechtsfehlerhaft zulässiges Verteidigungsverhalten angelastet hat. Denn ebenso wenig wie<br />

das Fehlen eines Geständnisses strafschärfend gewertet wer<strong>de</strong>n darf, darf bei <strong>de</strong>r Strafzumessung zu<br />

Lasten <strong>de</strong>s Angeklagten berücksichtigt wer<strong>de</strong>n, dass er die Tat nicht schon früher gestan<strong>de</strong>n hat.<br />

Der Senat kann angesichts <strong>de</strong>ssen trotz <strong>de</strong>r an sich nach <strong>de</strong>n getroffenen Feststellungen maßvoll<br />

bemessenen Strafe nicht mit Sicherheit ausschließen, dass bei Vermeidung <strong>de</strong>r bezeichneten Rechtsfehler<br />

auf eine geringere Strafe erkannt wor<strong>de</strong>n wäre.<br />

Ergänzend weist <strong>de</strong>r Senat darauf hin, dass Leerformeln wie die Bewertung <strong>de</strong>r "Beweggrün<strong>de</strong> und Ziele"<br />

<strong>de</strong>s Angeklagten als "ausschließlich ichbezogen" sowie moralisieren<strong>de</strong> Beschreibungen seines Verhaltens<br />

als "sehr schäbig" regelmäßig nicht geeignet sind, <strong>de</strong>n Strafausspruch zu tragen.<br />

Bearbeiter: Ulf Buermeyer<br />

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