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www.<strong>hrr</strong>-<strong>strafrecht</strong>.<strong>de</strong> - Rechtsprechungsübersicht<br />
HRRS 2008 Nr. 667<br />
geständig war, rechtsfehlerhaft zulässiges Verteidigungsverhalten angelastet hat. Denn ebenso wenig wie<br />
das Fehlen eines Geständnisses strafschärfend gewertet wer<strong>de</strong>n darf, darf bei <strong>de</strong>r Strafzumessung zu<br />
Lasten <strong>de</strong>s Angeklagten berücksichtigt wer<strong>de</strong>n, dass er die Tat nicht schon früher gestan<strong>de</strong>n hat.<br />
Der Senat kann angesichts <strong>de</strong>ssen trotz <strong>de</strong>r an sich nach <strong>de</strong>n getroffenen Feststellungen maßvoll<br />
bemessenen Strafe nicht mit Sicherheit ausschließen, dass bei Vermeidung <strong>de</strong>r bezeichneten Rechtsfehler<br />
auf eine geringere Strafe erkannt wor<strong>de</strong>n wäre.<br />
Ergänzend weist <strong>de</strong>r Senat darauf hin, dass Leerformeln wie die Bewertung <strong>de</strong>r "Beweggrün<strong>de</strong> und Ziele"<br />
<strong>de</strong>s Angeklagten als "ausschließlich ichbezogen" sowie moralisieren<strong>de</strong> Beschreibungen seines Verhaltens<br />
als "sehr schäbig" regelmäßig nicht geeignet sind, <strong>de</strong>n Strafausspruch zu tragen.<br />
Bearbeiter: Ulf Buermeyer<br />
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