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www.<strong>hrr</strong>-<strong>strafrecht</strong>.<strong>de</strong> - Rechtsprechungsübersicht<br />

HRRS 2008 Nr. 667<br />

StV 1998, 344; BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 3). Dem wird das angefochtene Urteil nicht<br />

gerecht. Zwar wer<strong>de</strong>n hinsichtlich <strong>de</strong>s Angeklagten K. in knapper, noch ausreichen<strong>de</strong>r Form die<br />

Sachverhalte wie<strong>de</strong>r gegeben, die <strong>de</strong>r Verurteilung <strong>de</strong>s Amtsgerichts Frankenberg vom 10. Februar 2005<br />

(o<strong>de</strong>r vom 18. Februar 2005 - UA 4) zugrun<strong>de</strong> liegen, wobei allerdings für die Straftat <strong>de</strong>s Fahrens ohne<br />

Fahrerlaubnis mit <strong>de</strong>m 9. Juli 2005 eine Tatzeit angegeben wird, die zeitlich nach <strong>de</strong>n verschie<strong>de</strong>nen in<br />

<strong>de</strong>n Urteilsgrün<strong>de</strong>n aufgeführten Urteilszeitpunkten liegt. Jedoch fehlt es vollständig an <strong>de</strong>n die frühere<br />

Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten tragen<strong>de</strong>n Zumessungserwägungen. Dies ist<br />

hier von beson<strong>de</strong>rer Be<strong>de</strong>utung, da nach Einschätzung <strong>de</strong>s Landgerichts die "beratene Einbeziehung ...<br />

einen nicht unwesentlichen Teil <strong>de</strong>r Begründung <strong>de</strong>r Höhe <strong>de</strong>r vorliegend ausgesprochenen<br />

Einheitsjugendstrafe" enthält.<br />

b) Darüber hinaus erfor<strong>de</strong>rt die Verhängung einer Einheitsjugendstrafe unter Einbeziehung eines auf<br />

Freiheitsstrafe lauten<strong>de</strong>n Urteils eine Neubeurteilung <strong>de</strong>r früheren Taten, ob aufgrund neuer Erkenntnisse<br />

für sie Jugendstrafe anwendbar ist. Diese Neubeurteilung muss aufgrund einer Gesamtbewertung <strong>de</strong>r<br />

bereits abgeurteilten und <strong>de</strong>r neuen Taten erfolgen (BGHSt 37, 35, 37). Auch daran fehlt es hier. Die<br />

Erwägung <strong>de</strong>s Landgerichts, dass "die fehlen<strong>de</strong> Reife ... nach <strong>de</strong>n heutigen und besseren Erkenntnissen<br />

zweifellos auch zur Zeit <strong>de</strong>r in jenen Entscheidungen abgehan<strong>de</strong>lten Taten" bestand, ist floskelhaft und<br />

genügt <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen an eine Neubewertung <strong>de</strong>r einzubeziehen<strong>de</strong>n und ihrer Gesamtbetrachtung mit<br />

<strong>de</strong>n neu abzuurteilen<strong>de</strong>n Taten nicht. Die Anwendung von Jugend<strong>strafrecht</strong> auf die früheren Taten<br />

verstand sich vorliegend mit Rücksicht darauf, dass gegen <strong>de</strong>n zur Tatzeit 20 Jahre und 10 Monate alten<br />

Angeklagten zuvor bereits drei Verurteilungen nach Erwachsenen<strong>strafrecht</strong> ergangen waren, auch nicht<br />

von selbst. Es ist außer<strong>de</strong>m nicht dargelegt und nicht ersichtlich, dass <strong>de</strong>r vom Landgericht vor allem zur<br />

Begründung <strong>de</strong>r Anwendung von Jugend<strong>strafrecht</strong> auf die hier abgeurteilte Tat herangezogene Umstand,<br />

<strong>de</strong>r Angeklagte habe erkennbar schwer und lange unter <strong>de</strong>n verworrenen und verwirren<strong>de</strong>n Verhältnissen<br />

seiner Eltern zu lei<strong>de</strong>n gehabt und lange gebraucht, um sich in seiner Rolle als Sohn zurecht zu fin<strong>de</strong>n,<br />

nicht schon bei <strong>de</strong>n früheren Urteilen hätte berücksichtigt wer<strong>de</strong>n können.<br />

3. Auch <strong>de</strong>r Strafausspruch hinsichtlich <strong>de</strong>s Angeklagten I. begegnet durchgreifen<strong>de</strong>n rechtlichen<br />

Be<strong>de</strong>nken. Das Landgericht hat zu Lasten <strong>de</strong>s zur Tatzeit 26 Jahre alten Angeklagten I. gewertet, dass "die<br />

Gesinnung, die aus <strong>de</strong>r Tat spricht ... eine nur ichbezogene" gewesen sei, "welche das angetrunkene und<br />

<strong>de</strong>shalb eher hilflose Opfer als bloßes Objekt <strong>de</strong>r eigenen sexuellen Begier<strong>de</strong> betrachtet". Diese Erwägung<br />

ist rechtsfehlerhaft. Sie verstößt gegen das Verbot <strong>de</strong>s § 46 Abs. 3 StGB, Umstän<strong>de</strong>, die schon Merkmale<br />

<strong>de</strong>s gesetzlichen Tatbestan<strong>de</strong>s sind, bei <strong>de</strong>r Strafzumessung zu berücksichtigen. Denn <strong>de</strong>r Schutz <strong>de</strong>s<br />

Opfers vor nötigen<strong>de</strong>r Durchsetzung <strong>de</strong>s Bedürfnisses <strong>de</strong>s Täters nach sexueller Befriedigung durch -<br />

beson<strong>de</strong>rs erniedrigen<strong>de</strong> - sexuelle Handlungen ist <strong>de</strong>r Strafgrund <strong>de</strong>s § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB und<br />

darf daher nicht strafschärfend berücksichtigt wer<strong>de</strong>n. Daran än<strong>de</strong>rt auch nichts, dass die Kammer<br />

innerhalb dieser Wendung <strong>de</strong>n Zustand <strong>de</strong>s Opfers als "angetrunken" und "eher hilflos" bezeichnet; <strong>de</strong>nn<br />

dies ist nur ein erläutern<strong>de</strong>r Zusatz, <strong>de</strong>r we<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Aussagegehalt <strong>de</strong>r Wendung berührt, noch mit<br />

Rücksicht auf das festgestellte Tatgeschehen beson<strong>de</strong>re Umstän<strong>de</strong> darlegt, die über die Erfüllung <strong>de</strong>s<br />

Tatbestan<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r Vergewaltigung hinausgehen.<br />

Die strafschärfen<strong>de</strong> Erwägung <strong>de</strong>s Landgerichts, ein Bemühen um Scha<strong>de</strong>nswie<strong>de</strong>rgutmachung sei nicht<br />

erkennbar, ist ebenfalls zu beanstan<strong>de</strong>n. Zwar ist es nicht grundsätzlich ausgeschlossen, das Unterlassen<br />

einer Scha<strong>de</strong>nswie<strong>de</strong>rgutmachung zu Lasten eines geständigen Täters zu berücksichtigen (BGHSt 34,<br />

345; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 12). Das setzt jedoch voraus, dass <strong>de</strong>r Täter durch eine<br />

Wie<strong>de</strong>rgutmachung seine Verteidigungsposition nicht in Frage stellt (BGHR StGB § 46 Abs. 2<br />

Nachtatverhalten 22). Die Begründung <strong>de</strong>s Landgerichts, eine solche Wie<strong>de</strong>rgutmachung hätte darin<br />

bestehen können, die Geschädigte "nicht dadurch, dass er ihre Angaben für unwahr hinstellte, in die<br />

Vernehmung zu zwingen o<strong>de</strong>r sich bei ihr - in ihrem Beisein - zu entschuldigen", lässt jedoch besorgen,<br />

dass die Kammer <strong>de</strong>m Angeklagten, <strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>n Urteilsfeststellungen erst am En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Beweisaufnahme<br />

Bearbeiter: Ulf Buermeyer<br />

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