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www.<strong>hrr</strong>-<strong>strafrecht</strong>.<strong>de</strong> - Rechtsprechungsübersicht<br />

HRRS 2006 Nr. 532<br />

HRRS 2006 Nr. 532<br />

BGH 1 StR 37/06 - 9. Mai 2006 (LG München)<br />

Aufklärungsrüge (Abgrenzung von <strong>de</strong>r Rüge <strong>de</strong>r mangeln<strong>de</strong>n Verwertung eines in die<br />

Hauptverhandlung eingeführten Beweismittels); Beweiswürdigung (Lückenhaftigkeit;<br />

Zweifelsgrundsatz: in dubio pro reo als Entscheidungsregel, Gesamtwürdigung;<br />

Erörterungsmangel).<br />

§ 244 Abs. 2 StPO; § 261 StPO<br />

Leitsätze <strong>de</strong>s Bearbeiters<br />

1. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist keine Beweis-, son<strong>de</strong>rn eine Entscheidungsregel, die das<br />

Gericht erst dann zu befolgen hat, wenn es nach abgeschlossener Beweiswürdigung nicht die volle<br />

Überzeugung vom Vorliegen einer für <strong>de</strong>n Schuld- und Rechtsfolgenausspruch unmittelbar<br />

entscheidungserheblichen Tatsache zu gewinnen vermag (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung<br />

24, 27). Es ist daher verfehlt, ihn isoliert auf einzelne Indizien anzuwen<strong>de</strong>n; er kann erst bei <strong>de</strong>r<br />

abschließen<strong>de</strong>n Gesamtwürdigung zum Tragen kommen (vgl. BGHSt 49, 112, 122 f.; BGHR StPO §<br />

261 Beweiswürdigung 20; NStZ-RR 2004, 238, 239).<br />

2. Die Nichtverwertung von eingeführten Beweismitteln ist nicht mit <strong>de</strong>r Aufklärungsrüge, son<strong>de</strong>rn<br />

vielmehr mit einer Rüge <strong>de</strong>r Verletzung <strong>de</strong>s § 261 StPO zu beanstan<strong>de</strong>n, die darauf zielt, dass <strong>de</strong>r<br />

Tatrichter nicht das gesamte Ergebnis <strong>de</strong>r Hauptverhandlung seiner Entscheidung zugrun<strong>de</strong> gelegt<br />

hat.<br />

Entscheidungstenor<br />

Auf die Revision <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft wird das Urteil <strong>de</strong>s Landgerichts München I vom<br />

18. August 2005 mit <strong>de</strong>n zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit <strong>de</strong>r Angeklagte<br />

freigesprochen wor<strong>de</strong>n ist.<br />

Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten<br />

<strong>de</strong>s Rechtsmittels, an eine an<strong>de</strong>re Strafkammer <strong>de</strong>s Landgerichts zurückgewiesen.<br />

Grün<strong>de</strong><br />

Das Landgericht hat <strong>de</strong>n Angeklagten wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 30<br />

Tagessätzen zu je 30 € verurteilt. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Dem Angeklagten war weiterhin<br />

vorgeworfen wor<strong>de</strong>n, im Jahr 2004 bis zum 14. Juni 2004 in vier Fällen an <strong>de</strong>n Zeugen S. jeweils<br />

zwischen 20 und 48,06 g Heroingemisch gewinnbringend veräußert zu haben.<br />

Gegen <strong>de</strong>n Teilfreispruch wen<strong>de</strong>t sich die Revision <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft mit einer<br />

Bearbeiter: Karsten Gae<strong>de</strong><br />

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Verfahrensrüge und <strong>de</strong>r Sachbeschwer<strong>de</strong>. Mit <strong>de</strong>r Sachbeschwer<strong>de</strong> hat sie Erfolg.<br />

I.<br />

Der Senat braucht <strong>de</strong>shalb nicht zu entschei<strong>de</strong>n, ob die Aufklärungsrüge durchgreift. Die<br />

Beschwer<strong>de</strong>führerin beanstan<strong>de</strong>t, dass das Landgericht es unterlassen habe, in <strong>de</strong>r Hauptverhandlung<br />

Kurznachrichten (SMS) in Augenschein zu nehmen. Die SMS waren bei Telekommunikations-<br />

Überwachungsmaßnahmen, bezogen auf ein vom Angeklagten benutztes Mobiltelefon, aufgezeichnet<br />

wor<strong>de</strong>n. Die Beschwer<strong>de</strong>führerin meint, das Landgericht habe zu Unrecht die Telefonüberwachung nach §<br />

100a StPO für rechtswidrig und die Erkenntnisse daraus für unverwertbar gehalten. Zugleich teilt die<br />

Revision mit, dass <strong>de</strong>r Sitzungsvertreter <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft <strong>de</strong>swegen von einem entsprechen<strong>de</strong>n<br />

Beweisantrag abgesehen habe, weil eine Polizeibeamtin, als Zeugin vernommen, die i<strong>de</strong>ntischen<br />

Kurznachrichten vom Mobiltelefon <strong>de</strong>s Zeugen S. ausgelesen und <strong>de</strong>ren Inhalt in <strong>de</strong>r Hauptverhandlung<br />

wie<strong>de</strong>rgegeben habe. Da die Kurznachrichten - nach <strong>de</strong>m Revisionsvortrag - somit auf an<strong>de</strong>re Weise als<br />

durch Augenschein in die Hauptverhandlung eingeführt wur<strong>de</strong>n, geht die Aufklärungsrüge fehl. Die<br />

Nichtverwertung von eingeführten Beweismitteln ist vielmehr mit einer Rüge <strong>de</strong>r Verletzung <strong>de</strong>s § 261<br />

StPO zu beanstan<strong>de</strong>n, die darauf zielt, dass das Landgericht nicht das gesamte Ergebnis <strong>de</strong>r<br />

Hauptverhandlung seiner Entscheidung zugrun<strong>de</strong> gelegt hat (vgl. Gollwitzer in Löwe/ Rosenberg, StPO<br />

25. Aufl. § 261 Rdn. 176; Schoreit in KK 5. Aufl. § 261 Rdn. 20). Inwieweit auch eine <strong>de</strong>rartige Rüge<br />

erfolglos wäre, da für das Revisionsgericht das Einführen <strong>de</strong>r Kurznachrichten durch Zeugenbeweis ohne<br />

Rekonstruktion <strong>de</strong>r Beweisaufnahme nicht feststellbar ist (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Januar 2006 - 1<br />

StR 438/05 - Umdruck S. 6; Schoreit aaO Rdn. 52), braucht <strong>de</strong>r Senat ebenfalls nicht zu entschei<strong>de</strong>n.<br />

II.<br />

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HRRS 2006 Nr. 532<br />

1. Folgen<strong>de</strong>s ist - soweit im Rahmen <strong>de</strong>r Revision von Be<strong>de</strong>utung - festgestellt:<br />

Der Zeuge S. erwarb von Mitte April bis zu seiner Festnahme am 14. Juni 2004 von einer<br />

unbekannten Person in drei Fällen Heroingemisch, und zwar zwischen Mitte April und Mitte Mai 2004<br />

min<strong>de</strong>stens 20 g (entspricht Tatvorwurf 1 <strong>de</strong>r Anklage), einige Tage später nochmals min<strong>de</strong>stens 20 g<br />

(entspricht Tatvorwurf 2 <strong>de</strong>r Anklage) sowie am 14. Juni 2004 weitere 48,06 g (entspricht Tatvorwurf 4<br />

<strong>de</strong>r Anklage). Kurz vor <strong>de</strong>r ersten Tat hatte ihm die Person gesagt, sie sei unter einer von ihr bezeichneten<br />

Rufnummer erreichbar.<br />

Der Angeklagte und <strong>de</strong>r Zeuge S. hatten sich Anfang 2003 in einer Justizvollzugsanstalt kennen<br />

gelernt. Der Angeklagte hatte gegenüber <strong>de</strong>m Zeugen S. erklärt, dass er wegen Heroinhan<strong>de</strong>ls in<br />

Untersuchungshaft sei.<br />

2. Das Landgericht hat <strong>de</strong>n Angeklagten aus tatsächlichen Grün<strong>de</strong>n freigesprochen.<br />

Der Angeklagte hat in <strong>de</strong>r Hauptverhandlung keine Angaben gemacht. Bei seiner polizeilichen<br />

Vernehmung hatte er ausgesagt, <strong>de</strong>n Zeugen S. nicht zu kennen.<br />

Der Zeuge S. hat die drei Taten - so wie vom Landgericht festgestellt - in <strong>de</strong>r Hauptverhandlung<br />

geschil<strong>de</strong>rt und angegeben, dass <strong>de</strong>r Angeklagte die Person sei, von <strong>de</strong>r er das Heroingemisch erhalten<br />

habe. Was <strong>de</strong>n Tatvorwurf 3 <strong>de</strong>r Anklage - ein weiteres Geschäft über 25 g Heroingemisch eine Woche<br />

nach <strong>de</strong>r zweiten Tat - anbelangt, <strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>r polizeilichen Aussage <strong>de</strong>s Zeugen S. beruhte, hat sich dieser<br />

in <strong>de</strong>r Hauptverhandlung trotz Vorhalts nicht erinnern können.<br />

Das Landgericht hat sich zwar davon überzeugt, dass sich <strong>de</strong>r Angeklagte und <strong>de</strong>r Zeuge S.<br />

Bearbeiter: Karsten Gae<strong>de</strong><br />

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kennen, nicht aber, dass <strong>de</strong>r Angeklagte <strong>de</strong>r Heroinlieferant <strong>de</strong>s Zeugen war und bereits vor Juni 2004 ein<br />

Mobiltelefon mit <strong>de</strong>r bezeichneten Rufnummer besaß. Im Übrigen hat es <strong>de</strong>n Angaben <strong>de</strong>s Zeugen zu <strong>de</strong>n<br />

Taten, soweit er sich in <strong>de</strong>r Hauptverhandlung hat erinnern können, Glauben geschenkt.<br />

III.<br />

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HRRS 2006 Nr. 532<br />

Die Beschwer<strong>de</strong>führerin beanstan<strong>de</strong>t mit <strong>de</strong>r Sachrüge zu Recht die Beweiswürdigung.<br />

Die Beweiswürdigung ist Sache <strong>de</strong>s Tatrichters. Kann er nicht die erfor<strong>de</strong>rliche Gewissheit<br />

gewinnen und spricht er <strong>de</strong>n Angeklagten daher frei, so hat das Revisionsgericht dies regelmäßig<br />

hinzunehmen. Demgegenüber kann ein Urteil keinen Bestand haben, wenn die Beweiswürdigung<br />

rechtsfehlerhaft ist (st. Rspr.; vgl. nur Senat NJW 2002, 2188, 2189; NStZ-RR 2005, 147).<br />

1. Das Urteil lässt besorgen, dass die Kammer <strong>de</strong>r Reichweite <strong>de</strong>s Grundsatzes "in dubio pro reo"<br />

nicht hinreichend Rechnung getragen hat.<br />

Die Kammer hat festgestellt, dass <strong>de</strong>r Heroinlieferant <strong>de</strong>s Zeugen S. diesem kurz vor <strong>de</strong>r ersten Tat<br />

zwischen Mitte April und Mitte Mai 2004 sagte, er sei unter einer von ihm bezeichneten Rufnummer<br />

erreichbar (UA S. 8). Diese Rufnummer wur<strong>de</strong> vom Mobiltelefon <strong>de</strong>s Zeugen S. nach <strong>de</strong>ssen Festnahme<br />

infolge <strong>de</strong>r Tat am 14. Juni 2004 ausgelesen (UA S. 16). Des Weiteren hat <strong>de</strong>r Angeklagte in einem<br />

Beweisantrag vortragen lassen, dass er das Mobiltelefon mit <strong>de</strong>r bezeichneten Rufnummer erst am 1. o<strong>de</strong>r<br />

2. Juni 2004 gekauft habe.<br />

Dazu führt das Urteil aus, dass die Kammer die Behauptung nicht habe wi<strong>de</strong>rlegen können, da die<br />

polizeilichen Ermittlungen Gegenteiliges nicht ergeben hätten. Hieraus hat sie geschlossen: "Wenn <strong>de</strong>r<br />

Angeklagte das Handy erst ab Anfang Juni 2004 hatte, konnte S. <strong>de</strong>n Angeklagten im Mai 2004 nicht auf<br />

diesem Handy anrufen" (UA S. 17).<br />

Unbescha<strong>de</strong>t <strong>de</strong>s Umstands, dass die Tatsachenbehauptung in <strong>de</strong>m Beweisantrag nicht ohne<br />

weiteres als Einlassung <strong>de</strong>s Angeklagten angesehen wer<strong>de</strong>n kann (vgl. BGH NStZ 1990, 447; NStZ 2000,<br />

495, 496), stellt es eine rechtsfehlerhafte Anwendung <strong>de</strong>s Zweifelsatzes dar, dass die Kammer die<br />

behauptete Tatsache allein <strong>de</strong>swegen ihrer Entscheidung zugrun<strong>de</strong> gelegt hat, weil es für das Gegenteil<br />

keine unmittelbaren Beweise gab, mittels <strong>de</strong>rer die Behauptung sicher wi<strong>de</strong>rlegt wer<strong>de</strong>n konnte.<br />

Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist keine Beweis-, son<strong>de</strong>rn eine Entscheidungsregel, die das<br />

Gericht erst dann zu befolgen hat, wenn es nach abgeschlossener Beweiswürdigung nicht die volle<br />

Überzeugung vom Vorliegen einer für <strong>de</strong>n Schuld- und Rechtsfolgenausspruch unmittelbar<br />

entscheidungserheblichen Tatsache zu gewinnen vermag (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 24,<br />

27). Es ist daher verfehlt, ihn isoliert auf einzelne Indizien anzuwen<strong>de</strong>n; er kann erst bei <strong>de</strong>r<br />

abschließen<strong>de</strong>n Gesamtwürdigung zum Tragen kommen (vgl. BGHSt 49, 112, 122 f.; BGHR StPO § 261<br />

Beweiswürdigung 20; BGH NStZ 2001, 609; NStZ-RR 2004, 238, 239).<br />

Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Kammer die Glaubhaftigkeit <strong>de</strong>r Angaben <strong>de</strong>s Zeugen<br />

S. an<strong>de</strong>rs beurteilt hätte, wenn sie bei <strong>de</strong>r Gesamtwürdigung aller Indizien nicht von vornherein<br />

ausgeschlossen hätte, dass <strong>de</strong>r Angeklagte das Mobiltelefon mit <strong>de</strong>r bezeichneten Rufnummer bereits vor<br />

Juni 2004 besaß. Dies gilt insbeson<strong>de</strong>re vor <strong>de</strong>m Hintergrund, dass das Urteil nicht mitteilt, was <strong>de</strong>r Zeuge<br />

S. zur Vorbereitung o<strong>de</strong>r Abwicklung <strong>de</strong>s Geschäfts vom 14. Juni 2004 mittels Mobiltelefon ausgesagt hat.<br />

2. Das Urteil weist zu<strong>de</strong>m insoweit einen Erörterungsmangel auf, als es die Aussage <strong>de</strong>s Zeugen S.<br />

nicht erschöpfend würdigt. Das Urteil schweigt nicht nur dazu, aus welchen Grün<strong>de</strong>n das Landgericht die<br />

Bearbeiter: Karsten Gae<strong>de</strong><br />

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Aussage <strong>de</strong>s Zeugen S. - unter Ausklammerung <strong>de</strong>r Person <strong>de</strong>s Lieferanten - für glaubhaft erachtet hat,<br />

soweit er in <strong>de</strong>r Hauptverhandlung die Erwerbsvorgänge als solche schil<strong>de</strong>rte.<br />

Es fehlt auch an einer Beweiswürdigung zu <strong>de</strong>m Erwerbsvorgang, an <strong>de</strong>n sich <strong>de</strong>r Zeuge S. in <strong>de</strong>r<br />

Hauptverhandlung trotz Vorhalts nicht hat erinnern können (Tatvorwurf 3), zumal das Landgericht selbst<br />

festgestellt hat, dass <strong>de</strong>r Zeuge S. Erinnerungslücken oft vorgeschoben und später damit begrün<strong>de</strong>t hat, er<br />

habe befürchtet, dass "er dann auch verraten wer<strong>de</strong>" (UA S. 13). Das Urteil teilt nicht mit, warum die<br />

Kammer <strong>de</strong>n polizeilichen Angaben <strong>de</strong>s Zeugen S. zum Tatvorwurf 3 keinen Glauben geschenkt hat. Eine<br />

Erörterung war insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>shalb geboten, weil <strong>de</strong>r Zeuge aufgrund seines Geständnisses auch wegen<br />

dieser Tat selbst rechtskräftig verurteilt wur<strong>de</strong> (UA S. 11). Das Schweigen <strong>de</strong>r Urteilsgrün<strong>de</strong> hierzu lässt<br />

besorgen, dass die Kammer die früheren Aussagen <strong>de</strong>s Zeugen S. bei <strong>de</strong>r Polizei und in seiner eigenen<br />

Hauptverhandlung nicht in <strong>de</strong>m hier gebotenen Umfang gewürdigt hat. Vor <strong>de</strong>m Hintergrund, dass die<br />

Kammer seine Angaben zu <strong>de</strong>n drei in <strong>de</strong>r Hauptverhandlung geschil<strong>de</strong>rten Erwerbsvorgängen für<br />

glaubhaft erachtet hat, versteht es sich nicht von selbst, dass die früheren Aussagen, aufgrund <strong>de</strong>rer <strong>de</strong>r<br />

Zeuge seine eigene Verurteilung hinnahm, schon für sich gesehen unglaubhaft waren (vgl. Senat, Urt.<br />

vom 21. Februar 2006 - 1 StR 278/05 - Umdruck S. 6).<br />

3. Eine Gesamtschau <strong>de</strong>r Urteilsgrün<strong>de</strong> lässt besorgen, dass das Landgericht an die zur<br />

Verurteilung erfor<strong>de</strong>rliche Überzeugungsbildung überspannte Anfor<strong>de</strong>rungen gestellt hat (vgl. BGHR<br />

StPO § 261 Beweiswürdigung 16; Schoreit in KK 5. Aufl. § 261 Rdn. 4 m.w.N.).<br />

IV.<br />

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HRRS 2006 Nr. 532<br />

Für die neue Hauptverhandlung weist <strong>de</strong>r Senat auf Folgen<strong>de</strong>s hin: Die neun Kurznachrichten,<br />

<strong>de</strong>ren Verwertung die Beschwer<strong>de</strong>führerin mit <strong>de</strong>r Verfahrensrüge begehrt, sind, soweit sie - <strong>de</strong>m<br />

Revisionsvortrag zufolge - vom Mobiltelefon <strong>de</strong>s Zeugen S. ausgelesen und durch Zeugenbeweis in die<br />

Hauptverhandlung eingeführt wur<strong>de</strong>n, nach <strong>de</strong>r neuesten Rechtsprechung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sverfassungsgerichts<br />

nicht durch einen Eingriff in das Fernmel<strong>de</strong>geheimnis erlangt; ein darauf gestütztes Verwertungsverbot<br />

käme daher nicht in Betracht (vgl. BVerfG, Urt. vom 2. März 2006 - 2 BvR 2099/04 [= StraFo 2006,<br />

157]; die Kammerentscheidung vom 4. Februar 2005 - 2 BvR 308/04 [= NStZ 2005, 337] ist insoweit<br />

überholt). Die Rechtmäßigkeit <strong>de</strong>r Telekommunikations-Überwachungsmaßnahmen aus <strong>de</strong>m<br />

ermittlungsrichterlichen Beschluss vom 4. Juni 2004 ist diesbezüglich ohne Be<strong>de</strong>utung.<br />

Bearbeiter: Karsten Gae<strong>de</strong><br />

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