PDF-Download - hrr-strafrecht.de
PDF-Download - hrr-strafrecht.de
PDF-Download - hrr-strafrecht.de
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
www.<strong>hrr</strong>-<strong>strafrecht</strong>.<strong>de</strong> - Rechtsprechungsübersicht<br />
HRRS 2006 Nr. 532<br />
HRRS 2006 Nr. 532<br />
BGH 1 StR 37/06 - 9. Mai 2006 (LG München)<br />
Aufklärungsrüge (Abgrenzung von <strong>de</strong>r Rüge <strong>de</strong>r mangeln<strong>de</strong>n Verwertung eines in die<br />
Hauptverhandlung eingeführten Beweismittels); Beweiswürdigung (Lückenhaftigkeit;<br />
Zweifelsgrundsatz: in dubio pro reo als Entscheidungsregel, Gesamtwürdigung;<br />
Erörterungsmangel).<br />
§ 244 Abs. 2 StPO; § 261 StPO<br />
Leitsätze <strong>de</strong>s Bearbeiters<br />
1. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist keine Beweis-, son<strong>de</strong>rn eine Entscheidungsregel, die das<br />
Gericht erst dann zu befolgen hat, wenn es nach abgeschlossener Beweiswürdigung nicht die volle<br />
Überzeugung vom Vorliegen einer für <strong>de</strong>n Schuld- und Rechtsfolgenausspruch unmittelbar<br />
entscheidungserheblichen Tatsache zu gewinnen vermag (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung<br />
24, 27). Es ist daher verfehlt, ihn isoliert auf einzelne Indizien anzuwen<strong>de</strong>n; er kann erst bei <strong>de</strong>r<br />
abschließen<strong>de</strong>n Gesamtwürdigung zum Tragen kommen (vgl. BGHSt 49, 112, 122 f.; BGHR StPO §<br />
261 Beweiswürdigung 20; NStZ-RR 2004, 238, 239).<br />
2. Die Nichtverwertung von eingeführten Beweismitteln ist nicht mit <strong>de</strong>r Aufklärungsrüge, son<strong>de</strong>rn<br />
vielmehr mit einer Rüge <strong>de</strong>r Verletzung <strong>de</strong>s § 261 StPO zu beanstan<strong>de</strong>n, die darauf zielt, dass <strong>de</strong>r<br />
Tatrichter nicht das gesamte Ergebnis <strong>de</strong>r Hauptverhandlung seiner Entscheidung zugrun<strong>de</strong> gelegt<br />
hat.<br />
Entscheidungstenor<br />
Auf die Revision <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft wird das Urteil <strong>de</strong>s Landgerichts München I vom<br />
18. August 2005 mit <strong>de</strong>n zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit <strong>de</strong>r Angeklagte<br />
freigesprochen wor<strong>de</strong>n ist.<br />
Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten<br />
<strong>de</strong>s Rechtsmittels, an eine an<strong>de</strong>re Strafkammer <strong>de</strong>s Landgerichts zurückgewiesen.<br />
Grün<strong>de</strong><br />
Das Landgericht hat <strong>de</strong>n Angeklagten wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 30<br />
Tagessätzen zu je 30 € verurteilt. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Dem Angeklagten war weiterhin<br />
vorgeworfen wor<strong>de</strong>n, im Jahr 2004 bis zum 14. Juni 2004 in vier Fällen an <strong>de</strong>n Zeugen S. jeweils<br />
zwischen 20 und 48,06 g Heroingemisch gewinnbringend veräußert zu haben.<br />
Gegen <strong>de</strong>n Teilfreispruch wen<strong>de</strong>t sich die Revision <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft mit einer<br />
Bearbeiter: Karsten Gae<strong>de</strong><br />
Seite 1 von 4
Verfahrensrüge und <strong>de</strong>r Sachbeschwer<strong>de</strong>. Mit <strong>de</strong>r Sachbeschwer<strong>de</strong> hat sie Erfolg.<br />
I.<br />
Der Senat braucht <strong>de</strong>shalb nicht zu entschei<strong>de</strong>n, ob die Aufklärungsrüge durchgreift. Die<br />
Beschwer<strong>de</strong>führerin beanstan<strong>de</strong>t, dass das Landgericht es unterlassen habe, in <strong>de</strong>r Hauptverhandlung<br />
Kurznachrichten (SMS) in Augenschein zu nehmen. Die SMS waren bei Telekommunikations-<br />
Überwachungsmaßnahmen, bezogen auf ein vom Angeklagten benutztes Mobiltelefon, aufgezeichnet<br />
wor<strong>de</strong>n. Die Beschwer<strong>de</strong>führerin meint, das Landgericht habe zu Unrecht die Telefonüberwachung nach §<br />
100a StPO für rechtswidrig und die Erkenntnisse daraus für unverwertbar gehalten. Zugleich teilt die<br />
Revision mit, dass <strong>de</strong>r Sitzungsvertreter <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft <strong>de</strong>swegen von einem entsprechen<strong>de</strong>n<br />
Beweisantrag abgesehen habe, weil eine Polizeibeamtin, als Zeugin vernommen, die i<strong>de</strong>ntischen<br />
Kurznachrichten vom Mobiltelefon <strong>de</strong>s Zeugen S. ausgelesen und <strong>de</strong>ren Inhalt in <strong>de</strong>r Hauptverhandlung<br />
wie<strong>de</strong>rgegeben habe. Da die Kurznachrichten - nach <strong>de</strong>m Revisionsvortrag - somit auf an<strong>de</strong>re Weise als<br />
durch Augenschein in die Hauptverhandlung eingeführt wur<strong>de</strong>n, geht die Aufklärungsrüge fehl. Die<br />
Nichtverwertung von eingeführten Beweismitteln ist vielmehr mit einer Rüge <strong>de</strong>r Verletzung <strong>de</strong>s § 261<br />
StPO zu beanstan<strong>de</strong>n, die darauf zielt, dass das Landgericht nicht das gesamte Ergebnis <strong>de</strong>r<br />
Hauptverhandlung seiner Entscheidung zugrun<strong>de</strong> gelegt hat (vgl. Gollwitzer in Löwe/ Rosenberg, StPO<br />
25. Aufl. § 261 Rdn. 176; Schoreit in KK 5. Aufl. § 261 Rdn. 20). Inwieweit auch eine <strong>de</strong>rartige Rüge<br />
erfolglos wäre, da für das Revisionsgericht das Einführen <strong>de</strong>r Kurznachrichten durch Zeugenbeweis ohne<br />
Rekonstruktion <strong>de</strong>r Beweisaufnahme nicht feststellbar ist (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Januar 2006 - 1<br />
StR 438/05 - Umdruck S. 6; Schoreit aaO Rdn. 52), braucht <strong>de</strong>r Senat ebenfalls nicht zu entschei<strong>de</strong>n.<br />
II.<br />
www.<strong>hrr</strong>-<strong>strafrecht</strong>.<strong>de</strong> - Rechtsprechungsübersicht<br />
HRRS 2006 Nr. 532<br />
1. Folgen<strong>de</strong>s ist - soweit im Rahmen <strong>de</strong>r Revision von Be<strong>de</strong>utung - festgestellt:<br />
Der Zeuge S. erwarb von Mitte April bis zu seiner Festnahme am 14. Juni 2004 von einer<br />
unbekannten Person in drei Fällen Heroingemisch, und zwar zwischen Mitte April und Mitte Mai 2004<br />
min<strong>de</strong>stens 20 g (entspricht Tatvorwurf 1 <strong>de</strong>r Anklage), einige Tage später nochmals min<strong>de</strong>stens 20 g<br />
(entspricht Tatvorwurf 2 <strong>de</strong>r Anklage) sowie am 14. Juni 2004 weitere 48,06 g (entspricht Tatvorwurf 4<br />
<strong>de</strong>r Anklage). Kurz vor <strong>de</strong>r ersten Tat hatte ihm die Person gesagt, sie sei unter einer von ihr bezeichneten<br />
Rufnummer erreichbar.<br />
Der Angeklagte und <strong>de</strong>r Zeuge S. hatten sich Anfang 2003 in einer Justizvollzugsanstalt kennen<br />
gelernt. Der Angeklagte hatte gegenüber <strong>de</strong>m Zeugen S. erklärt, dass er wegen Heroinhan<strong>de</strong>ls in<br />
Untersuchungshaft sei.<br />
2. Das Landgericht hat <strong>de</strong>n Angeklagten aus tatsächlichen Grün<strong>de</strong>n freigesprochen.<br />
Der Angeklagte hat in <strong>de</strong>r Hauptverhandlung keine Angaben gemacht. Bei seiner polizeilichen<br />
Vernehmung hatte er ausgesagt, <strong>de</strong>n Zeugen S. nicht zu kennen.<br />
Der Zeuge S. hat die drei Taten - so wie vom Landgericht festgestellt - in <strong>de</strong>r Hauptverhandlung<br />
geschil<strong>de</strong>rt und angegeben, dass <strong>de</strong>r Angeklagte die Person sei, von <strong>de</strong>r er das Heroingemisch erhalten<br />
habe. Was <strong>de</strong>n Tatvorwurf 3 <strong>de</strong>r Anklage - ein weiteres Geschäft über 25 g Heroingemisch eine Woche<br />
nach <strong>de</strong>r zweiten Tat - anbelangt, <strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>r polizeilichen Aussage <strong>de</strong>s Zeugen S. beruhte, hat sich dieser<br />
in <strong>de</strong>r Hauptverhandlung trotz Vorhalts nicht erinnern können.<br />
Das Landgericht hat sich zwar davon überzeugt, dass sich <strong>de</strong>r Angeklagte und <strong>de</strong>r Zeuge S.<br />
Bearbeiter: Karsten Gae<strong>de</strong><br />
Seite 2 von 4
kennen, nicht aber, dass <strong>de</strong>r Angeklagte <strong>de</strong>r Heroinlieferant <strong>de</strong>s Zeugen war und bereits vor Juni 2004 ein<br />
Mobiltelefon mit <strong>de</strong>r bezeichneten Rufnummer besaß. Im Übrigen hat es <strong>de</strong>n Angaben <strong>de</strong>s Zeugen zu <strong>de</strong>n<br />
Taten, soweit er sich in <strong>de</strong>r Hauptverhandlung hat erinnern können, Glauben geschenkt.<br />
III.<br />
www.<strong>hrr</strong>-<strong>strafrecht</strong>.<strong>de</strong> - Rechtsprechungsübersicht<br />
HRRS 2006 Nr. 532<br />
Die Beschwer<strong>de</strong>führerin beanstan<strong>de</strong>t mit <strong>de</strong>r Sachrüge zu Recht die Beweiswürdigung.<br />
Die Beweiswürdigung ist Sache <strong>de</strong>s Tatrichters. Kann er nicht die erfor<strong>de</strong>rliche Gewissheit<br />
gewinnen und spricht er <strong>de</strong>n Angeklagten daher frei, so hat das Revisionsgericht dies regelmäßig<br />
hinzunehmen. Demgegenüber kann ein Urteil keinen Bestand haben, wenn die Beweiswürdigung<br />
rechtsfehlerhaft ist (st. Rspr.; vgl. nur Senat NJW 2002, 2188, 2189; NStZ-RR 2005, 147).<br />
1. Das Urteil lässt besorgen, dass die Kammer <strong>de</strong>r Reichweite <strong>de</strong>s Grundsatzes "in dubio pro reo"<br />
nicht hinreichend Rechnung getragen hat.<br />
Die Kammer hat festgestellt, dass <strong>de</strong>r Heroinlieferant <strong>de</strong>s Zeugen S. diesem kurz vor <strong>de</strong>r ersten Tat<br />
zwischen Mitte April und Mitte Mai 2004 sagte, er sei unter einer von ihm bezeichneten Rufnummer<br />
erreichbar (UA S. 8). Diese Rufnummer wur<strong>de</strong> vom Mobiltelefon <strong>de</strong>s Zeugen S. nach <strong>de</strong>ssen Festnahme<br />
infolge <strong>de</strong>r Tat am 14. Juni 2004 ausgelesen (UA S. 16). Des Weiteren hat <strong>de</strong>r Angeklagte in einem<br />
Beweisantrag vortragen lassen, dass er das Mobiltelefon mit <strong>de</strong>r bezeichneten Rufnummer erst am 1. o<strong>de</strong>r<br />
2. Juni 2004 gekauft habe.<br />
Dazu führt das Urteil aus, dass die Kammer die Behauptung nicht habe wi<strong>de</strong>rlegen können, da die<br />
polizeilichen Ermittlungen Gegenteiliges nicht ergeben hätten. Hieraus hat sie geschlossen: "Wenn <strong>de</strong>r<br />
Angeklagte das Handy erst ab Anfang Juni 2004 hatte, konnte S. <strong>de</strong>n Angeklagten im Mai 2004 nicht auf<br />
diesem Handy anrufen" (UA S. 17).<br />
Unbescha<strong>de</strong>t <strong>de</strong>s Umstands, dass die Tatsachenbehauptung in <strong>de</strong>m Beweisantrag nicht ohne<br />
weiteres als Einlassung <strong>de</strong>s Angeklagten angesehen wer<strong>de</strong>n kann (vgl. BGH NStZ 1990, 447; NStZ 2000,<br />
495, 496), stellt es eine rechtsfehlerhafte Anwendung <strong>de</strong>s Zweifelsatzes dar, dass die Kammer die<br />
behauptete Tatsache allein <strong>de</strong>swegen ihrer Entscheidung zugrun<strong>de</strong> gelegt hat, weil es für das Gegenteil<br />
keine unmittelbaren Beweise gab, mittels <strong>de</strong>rer die Behauptung sicher wi<strong>de</strong>rlegt wer<strong>de</strong>n konnte.<br />
Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist keine Beweis-, son<strong>de</strong>rn eine Entscheidungsregel, die das<br />
Gericht erst dann zu befolgen hat, wenn es nach abgeschlossener Beweiswürdigung nicht die volle<br />
Überzeugung vom Vorliegen einer für <strong>de</strong>n Schuld- und Rechtsfolgenausspruch unmittelbar<br />
entscheidungserheblichen Tatsache zu gewinnen vermag (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 24,<br />
27). Es ist daher verfehlt, ihn isoliert auf einzelne Indizien anzuwen<strong>de</strong>n; er kann erst bei <strong>de</strong>r<br />
abschließen<strong>de</strong>n Gesamtwürdigung zum Tragen kommen (vgl. BGHSt 49, 112, 122 f.; BGHR StPO § 261<br />
Beweiswürdigung 20; BGH NStZ 2001, 609; NStZ-RR 2004, 238, 239).<br />
Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Kammer die Glaubhaftigkeit <strong>de</strong>r Angaben <strong>de</strong>s Zeugen<br />
S. an<strong>de</strong>rs beurteilt hätte, wenn sie bei <strong>de</strong>r Gesamtwürdigung aller Indizien nicht von vornherein<br />
ausgeschlossen hätte, dass <strong>de</strong>r Angeklagte das Mobiltelefon mit <strong>de</strong>r bezeichneten Rufnummer bereits vor<br />
Juni 2004 besaß. Dies gilt insbeson<strong>de</strong>re vor <strong>de</strong>m Hintergrund, dass das Urteil nicht mitteilt, was <strong>de</strong>r Zeuge<br />
S. zur Vorbereitung o<strong>de</strong>r Abwicklung <strong>de</strong>s Geschäfts vom 14. Juni 2004 mittels Mobiltelefon ausgesagt hat.<br />
2. Das Urteil weist zu<strong>de</strong>m insoweit einen Erörterungsmangel auf, als es die Aussage <strong>de</strong>s Zeugen S.<br />
nicht erschöpfend würdigt. Das Urteil schweigt nicht nur dazu, aus welchen Grün<strong>de</strong>n das Landgericht die<br />
Bearbeiter: Karsten Gae<strong>de</strong><br />
Seite 3 von 4
Aussage <strong>de</strong>s Zeugen S. - unter Ausklammerung <strong>de</strong>r Person <strong>de</strong>s Lieferanten - für glaubhaft erachtet hat,<br />
soweit er in <strong>de</strong>r Hauptverhandlung die Erwerbsvorgänge als solche schil<strong>de</strong>rte.<br />
Es fehlt auch an einer Beweiswürdigung zu <strong>de</strong>m Erwerbsvorgang, an <strong>de</strong>n sich <strong>de</strong>r Zeuge S. in <strong>de</strong>r<br />
Hauptverhandlung trotz Vorhalts nicht hat erinnern können (Tatvorwurf 3), zumal das Landgericht selbst<br />
festgestellt hat, dass <strong>de</strong>r Zeuge S. Erinnerungslücken oft vorgeschoben und später damit begrün<strong>de</strong>t hat, er<br />
habe befürchtet, dass "er dann auch verraten wer<strong>de</strong>" (UA S. 13). Das Urteil teilt nicht mit, warum die<br />
Kammer <strong>de</strong>n polizeilichen Angaben <strong>de</strong>s Zeugen S. zum Tatvorwurf 3 keinen Glauben geschenkt hat. Eine<br />
Erörterung war insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>shalb geboten, weil <strong>de</strong>r Zeuge aufgrund seines Geständnisses auch wegen<br />
dieser Tat selbst rechtskräftig verurteilt wur<strong>de</strong> (UA S. 11). Das Schweigen <strong>de</strong>r Urteilsgrün<strong>de</strong> hierzu lässt<br />
besorgen, dass die Kammer die früheren Aussagen <strong>de</strong>s Zeugen S. bei <strong>de</strong>r Polizei und in seiner eigenen<br />
Hauptverhandlung nicht in <strong>de</strong>m hier gebotenen Umfang gewürdigt hat. Vor <strong>de</strong>m Hintergrund, dass die<br />
Kammer seine Angaben zu <strong>de</strong>n drei in <strong>de</strong>r Hauptverhandlung geschil<strong>de</strong>rten Erwerbsvorgängen für<br />
glaubhaft erachtet hat, versteht es sich nicht von selbst, dass die früheren Aussagen, aufgrund <strong>de</strong>rer <strong>de</strong>r<br />
Zeuge seine eigene Verurteilung hinnahm, schon für sich gesehen unglaubhaft waren (vgl. Senat, Urt.<br />
vom 21. Februar 2006 - 1 StR 278/05 - Umdruck S. 6).<br />
3. Eine Gesamtschau <strong>de</strong>r Urteilsgrün<strong>de</strong> lässt besorgen, dass das Landgericht an die zur<br />
Verurteilung erfor<strong>de</strong>rliche Überzeugungsbildung überspannte Anfor<strong>de</strong>rungen gestellt hat (vgl. BGHR<br />
StPO § 261 Beweiswürdigung 16; Schoreit in KK 5. Aufl. § 261 Rdn. 4 m.w.N.).<br />
IV.<br />
www.<strong>hrr</strong>-<strong>strafrecht</strong>.<strong>de</strong> - Rechtsprechungsübersicht<br />
HRRS 2006 Nr. 532<br />
Für die neue Hauptverhandlung weist <strong>de</strong>r Senat auf Folgen<strong>de</strong>s hin: Die neun Kurznachrichten,<br />
<strong>de</strong>ren Verwertung die Beschwer<strong>de</strong>führerin mit <strong>de</strong>r Verfahrensrüge begehrt, sind, soweit sie - <strong>de</strong>m<br />
Revisionsvortrag zufolge - vom Mobiltelefon <strong>de</strong>s Zeugen S. ausgelesen und durch Zeugenbeweis in die<br />
Hauptverhandlung eingeführt wur<strong>de</strong>n, nach <strong>de</strong>r neuesten Rechtsprechung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sverfassungsgerichts<br />
nicht durch einen Eingriff in das Fernmel<strong>de</strong>geheimnis erlangt; ein darauf gestütztes Verwertungsverbot<br />
käme daher nicht in Betracht (vgl. BVerfG, Urt. vom 2. März 2006 - 2 BvR 2099/04 [= StraFo 2006,<br />
157]; die Kammerentscheidung vom 4. Februar 2005 - 2 BvR 308/04 [= NStZ 2005, 337] ist insoweit<br />
überholt). Die Rechtmäßigkeit <strong>de</strong>r Telekommunikations-Überwachungsmaßnahmen aus <strong>de</strong>m<br />
ermittlungsrichterlichen Beschluss vom 4. Juni 2004 ist diesbezüglich ohne Be<strong>de</strong>utung.<br />
Bearbeiter: Karsten Gae<strong>de</strong><br />
Seite 4 von 4