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Aussage <strong>de</strong>s Zeugen S. - unter Ausklammerung <strong>de</strong>r Person <strong>de</strong>s Lieferanten - für glaubhaft erachtet hat,<br />

soweit er in <strong>de</strong>r Hauptverhandlung die Erwerbsvorgänge als solche schil<strong>de</strong>rte.<br />

Es fehlt auch an einer Beweiswürdigung zu <strong>de</strong>m Erwerbsvorgang, an <strong>de</strong>n sich <strong>de</strong>r Zeuge S. in <strong>de</strong>r<br />

Hauptverhandlung trotz Vorhalts nicht hat erinnern können (Tatvorwurf 3), zumal das Landgericht selbst<br />

festgestellt hat, dass <strong>de</strong>r Zeuge S. Erinnerungslücken oft vorgeschoben und später damit begrün<strong>de</strong>t hat, er<br />

habe befürchtet, dass "er dann auch verraten wer<strong>de</strong>" (UA S. 13). Das Urteil teilt nicht mit, warum die<br />

Kammer <strong>de</strong>n polizeilichen Angaben <strong>de</strong>s Zeugen S. zum Tatvorwurf 3 keinen Glauben geschenkt hat. Eine<br />

Erörterung war insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>shalb geboten, weil <strong>de</strong>r Zeuge aufgrund seines Geständnisses auch wegen<br />

dieser Tat selbst rechtskräftig verurteilt wur<strong>de</strong> (UA S. 11). Das Schweigen <strong>de</strong>r Urteilsgrün<strong>de</strong> hierzu lässt<br />

besorgen, dass die Kammer die früheren Aussagen <strong>de</strong>s Zeugen S. bei <strong>de</strong>r Polizei und in seiner eigenen<br />

Hauptverhandlung nicht in <strong>de</strong>m hier gebotenen Umfang gewürdigt hat. Vor <strong>de</strong>m Hintergrund, dass die<br />

Kammer seine Angaben zu <strong>de</strong>n drei in <strong>de</strong>r Hauptverhandlung geschil<strong>de</strong>rten Erwerbsvorgängen für<br />

glaubhaft erachtet hat, versteht es sich nicht von selbst, dass die früheren Aussagen, aufgrund <strong>de</strong>rer <strong>de</strong>r<br />

Zeuge seine eigene Verurteilung hinnahm, schon für sich gesehen unglaubhaft waren (vgl. Senat, Urt.<br />

vom 21. Februar 2006 - 1 StR 278/05 - Umdruck S. 6).<br />

3. Eine Gesamtschau <strong>de</strong>r Urteilsgrün<strong>de</strong> lässt besorgen, dass das Landgericht an die zur<br />

Verurteilung erfor<strong>de</strong>rliche Überzeugungsbildung überspannte Anfor<strong>de</strong>rungen gestellt hat (vgl. BGHR<br />

StPO § 261 Beweiswürdigung 16; Schoreit in KK 5. Aufl. § 261 Rdn. 4 m.w.N.).<br />

IV.<br />

www.<strong>hrr</strong>-<strong>strafrecht</strong>.<strong>de</strong> - Rechtsprechungsübersicht<br />

HRRS 2006 Nr. 532<br />

Für die neue Hauptverhandlung weist <strong>de</strong>r Senat auf Folgen<strong>de</strong>s hin: Die neun Kurznachrichten,<br />

<strong>de</strong>ren Verwertung die Beschwer<strong>de</strong>führerin mit <strong>de</strong>r Verfahrensrüge begehrt, sind, soweit sie - <strong>de</strong>m<br />

Revisionsvortrag zufolge - vom Mobiltelefon <strong>de</strong>s Zeugen S. ausgelesen und durch Zeugenbeweis in die<br />

Hauptverhandlung eingeführt wur<strong>de</strong>n, nach <strong>de</strong>r neuesten Rechtsprechung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sverfassungsgerichts<br />

nicht durch einen Eingriff in das Fernmel<strong>de</strong>geheimnis erlangt; ein darauf gestütztes Verwertungsverbot<br />

käme daher nicht in Betracht (vgl. BVerfG, Urt. vom 2. März 2006 - 2 BvR 2099/04 [= StraFo 2006,<br />

157]; die Kammerentscheidung vom 4. Februar 2005 - 2 BvR 308/04 [= NStZ 2005, 337] ist insoweit<br />

überholt). Die Rechtmäßigkeit <strong>de</strong>r Telekommunikations-Überwachungsmaßnahmen aus <strong>de</strong>m<br />

ermittlungsrichterlichen Beschluss vom 4. Juni 2004 ist diesbezüglich ohne Be<strong>de</strong>utung.<br />

Bearbeiter: Karsten Gae<strong>de</strong><br />

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