13.01.2014 Aufrufe

PDF-Download - hrr-strafrecht.de

PDF-Download - hrr-strafrecht.de

PDF-Download - hrr-strafrecht.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

kennen, nicht aber, dass <strong>de</strong>r Angeklagte <strong>de</strong>r Heroinlieferant <strong>de</strong>s Zeugen war und bereits vor Juni 2004 ein<br />

Mobiltelefon mit <strong>de</strong>r bezeichneten Rufnummer besaß. Im Übrigen hat es <strong>de</strong>n Angaben <strong>de</strong>s Zeugen zu <strong>de</strong>n<br />

Taten, soweit er sich in <strong>de</strong>r Hauptverhandlung hat erinnern können, Glauben geschenkt.<br />

III.<br />

www.<strong>hrr</strong>-<strong>strafrecht</strong>.<strong>de</strong> - Rechtsprechungsübersicht<br />

HRRS 2006 Nr. 532<br />

Die Beschwer<strong>de</strong>führerin beanstan<strong>de</strong>t mit <strong>de</strong>r Sachrüge zu Recht die Beweiswürdigung.<br />

Die Beweiswürdigung ist Sache <strong>de</strong>s Tatrichters. Kann er nicht die erfor<strong>de</strong>rliche Gewissheit<br />

gewinnen und spricht er <strong>de</strong>n Angeklagten daher frei, so hat das Revisionsgericht dies regelmäßig<br />

hinzunehmen. Demgegenüber kann ein Urteil keinen Bestand haben, wenn die Beweiswürdigung<br />

rechtsfehlerhaft ist (st. Rspr.; vgl. nur Senat NJW 2002, 2188, 2189; NStZ-RR 2005, 147).<br />

1. Das Urteil lässt besorgen, dass die Kammer <strong>de</strong>r Reichweite <strong>de</strong>s Grundsatzes "in dubio pro reo"<br />

nicht hinreichend Rechnung getragen hat.<br />

Die Kammer hat festgestellt, dass <strong>de</strong>r Heroinlieferant <strong>de</strong>s Zeugen S. diesem kurz vor <strong>de</strong>r ersten Tat<br />

zwischen Mitte April und Mitte Mai 2004 sagte, er sei unter einer von ihm bezeichneten Rufnummer<br />

erreichbar (UA S. 8). Diese Rufnummer wur<strong>de</strong> vom Mobiltelefon <strong>de</strong>s Zeugen S. nach <strong>de</strong>ssen Festnahme<br />

infolge <strong>de</strong>r Tat am 14. Juni 2004 ausgelesen (UA S. 16). Des Weiteren hat <strong>de</strong>r Angeklagte in einem<br />

Beweisantrag vortragen lassen, dass er das Mobiltelefon mit <strong>de</strong>r bezeichneten Rufnummer erst am 1. o<strong>de</strong>r<br />

2. Juni 2004 gekauft habe.<br />

Dazu führt das Urteil aus, dass die Kammer die Behauptung nicht habe wi<strong>de</strong>rlegen können, da die<br />

polizeilichen Ermittlungen Gegenteiliges nicht ergeben hätten. Hieraus hat sie geschlossen: "Wenn <strong>de</strong>r<br />

Angeklagte das Handy erst ab Anfang Juni 2004 hatte, konnte S. <strong>de</strong>n Angeklagten im Mai 2004 nicht auf<br />

diesem Handy anrufen" (UA S. 17).<br />

Unbescha<strong>de</strong>t <strong>de</strong>s Umstands, dass die Tatsachenbehauptung in <strong>de</strong>m Beweisantrag nicht ohne<br />

weiteres als Einlassung <strong>de</strong>s Angeklagten angesehen wer<strong>de</strong>n kann (vgl. BGH NStZ 1990, 447; NStZ 2000,<br />

495, 496), stellt es eine rechtsfehlerhafte Anwendung <strong>de</strong>s Zweifelsatzes dar, dass die Kammer die<br />

behauptete Tatsache allein <strong>de</strong>swegen ihrer Entscheidung zugrun<strong>de</strong> gelegt hat, weil es für das Gegenteil<br />

keine unmittelbaren Beweise gab, mittels <strong>de</strong>rer die Behauptung sicher wi<strong>de</strong>rlegt wer<strong>de</strong>n konnte.<br />

Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist keine Beweis-, son<strong>de</strong>rn eine Entscheidungsregel, die das<br />

Gericht erst dann zu befolgen hat, wenn es nach abgeschlossener Beweiswürdigung nicht die volle<br />

Überzeugung vom Vorliegen einer für <strong>de</strong>n Schuld- und Rechtsfolgenausspruch unmittelbar<br />

entscheidungserheblichen Tatsache zu gewinnen vermag (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 24,<br />

27). Es ist daher verfehlt, ihn isoliert auf einzelne Indizien anzuwen<strong>de</strong>n; er kann erst bei <strong>de</strong>r<br />

abschließen<strong>de</strong>n Gesamtwürdigung zum Tragen kommen (vgl. BGHSt 49, 112, 122 f.; BGHR StPO § 261<br />

Beweiswürdigung 20; BGH NStZ 2001, 609; NStZ-RR 2004, 238, 239).<br />

Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Kammer die Glaubhaftigkeit <strong>de</strong>r Angaben <strong>de</strong>s Zeugen<br />

S. an<strong>de</strong>rs beurteilt hätte, wenn sie bei <strong>de</strong>r Gesamtwürdigung aller Indizien nicht von vornherein<br />

ausgeschlossen hätte, dass <strong>de</strong>r Angeklagte das Mobiltelefon mit <strong>de</strong>r bezeichneten Rufnummer bereits vor<br />

Juni 2004 besaß. Dies gilt insbeson<strong>de</strong>re vor <strong>de</strong>m Hintergrund, dass das Urteil nicht mitteilt, was <strong>de</strong>r Zeuge<br />

S. zur Vorbereitung o<strong>de</strong>r Abwicklung <strong>de</strong>s Geschäfts vom 14. Juni 2004 mittels Mobiltelefon ausgesagt hat.<br />

2. Das Urteil weist zu<strong>de</strong>m insoweit einen Erörterungsmangel auf, als es die Aussage <strong>de</strong>s Zeugen S.<br />

nicht erschöpfend würdigt. Das Urteil schweigt nicht nur dazu, aus welchen Grün<strong>de</strong>n das Landgericht die<br />

Bearbeiter: Karsten Gae<strong>de</strong><br />

Seite 3 von 4

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!