13.01.2014 Aufrufe

PDF-Download - hrr-strafrecht.de

PDF-Download - hrr-strafrecht.de

PDF-Download - hrr-strafrecht.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Verfahrensrüge und <strong>de</strong>r Sachbeschwer<strong>de</strong>. Mit <strong>de</strong>r Sachbeschwer<strong>de</strong> hat sie Erfolg.<br />

I.<br />

Der Senat braucht <strong>de</strong>shalb nicht zu entschei<strong>de</strong>n, ob die Aufklärungsrüge durchgreift. Die<br />

Beschwer<strong>de</strong>führerin beanstan<strong>de</strong>t, dass das Landgericht es unterlassen habe, in <strong>de</strong>r Hauptverhandlung<br />

Kurznachrichten (SMS) in Augenschein zu nehmen. Die SMS waren bei Telekommunikations-<br />

Überwachungsmaßnahmen, bezogen auf ein vom Angeklagten benutztes Mobiltelefon, aufgezeichnet<br />

wor<strong>de</strong>n. Die Beschwer<strong>de</strong>führerin meint, das Landgericht habe zu Unrecht die Telefonüberwachung nach §<br />

100a StPO für rechtswidrig und die Erkenntnisse daraus für unverwertbar gehalten. Zugleich teilt die<br />

Revision mit, dass <strong>de</strong>r Sitzungsvertreter <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft <strong>de</strong>swegen von einem entsprechen<strong>de</strong>n<br />

Beweisantrag abgesehen habe, weil eine Polizeibeamtin, als Zeugin vernommen, die i<strong>de</strong>ntischen<br />

Kurznachrichten vom Mobiltelefon <strong>de</strong>s Zeugen S. ausgelesen und <strong>de</strong>ren Inhalt in <strong>de</strong>r Hauptverhandlung<br />

wie<strong>de</strong>rgegeben habe. Da die Kurznachrichten - nach <strong>de</strong>m Revisionsvortrag - somit auf an<strong>de</strong>re Weise als<br />

durch Augenschein in die Hauptverhandlung eingeführt wur<strong>de</strong>n, geht die Aufklärungsrüge fehl. Die<br />

Nichtverwertung von eingeführten Beweismitteln ist vielmehr mit einer Rüge <strong>de</strong>r Verletzung <strong>de</strong>s § 261<br />

StPO zu beanstan<strong>de</strong>n, die darauf zielt, dass das Landgericht nicht das gesamte Ergebnis <strong>de</strong>r<br />

Hauptverhandlung seiner Entscheidung zugrun<strong>de</strong> gelegt hat (vgl. Gollwitzer in Löwe/ Rosenberg, StPO<br />

25. Aufl. § 261 Rdn. 176; Schoreit in KK 5. Aufl. § 261 Rdn. 20). Inwieweit auch eine <strong>de</strong>rartige Rüge<br />

erfolglos wäre, da für das Revisionsgericht das Einführen <strong>de</strong>r Kurznachrichten durch Zeugenbeweis ohne<br />

Rekonstruktion <strong>de</strong>r Beweisaufnahme nicht feststellbar ist (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Januar 2006 - 1<br />

StR 438/05 - Umdruck S. 6; Schoreit aaO Rdn. 52), braucht <strong>de</strong>r Senat ebenfalls nicht zu entschei<strong>de</strong>n.<br />

II.<br />

www.<strong>hrr</strong>-<strong>strafrecht</strong>.<strong>de</strong> - Rechtsprechungsübersicht<br />

HRRS 2006 Nr. 532<br />

1. Folgen<strong>de</strong>s ist - soweit im Rahmen <strong>de</strong>r Revision von Be<strong>de</strong>utung - festgestellt:<br />

Der Zeuge S. erwarb von Mitte April bis zu seiner Festnahme am 14. Juni 2004 von einer<br />

unbekannten Person in drei Fällen Heroingemisch, und zwar zwischen Mitte April und Mitte Mai 2004<br />

min<strong>de</strong>stens 20 g (entspricht Tatvorwurf 1 <strong>de</strong>r Anklage), einige Tage später nochmals min<strong>de</strong>stens 20 g<br />

(entspricht Tatvorwurf 2 <strong>de</strong>r Anklage) sowie am 14. Juni 2004 weitere 48,06 g (entspricht Tatvorwurf 4<br />

<strong>de</strong>r Anklage). Kurz vor <strong>de</strong>r ersten Tat hatte ihm die Person gesagt, sie sei unter einer von ihr bezeichneten<br />

Rufnummer erreichbar.<br />

Der Angeklagte und <strong>de</strong>r Zeuge S. hatten sich Anfang 2003 in einer Justizvollzugsanstalt kennen<br />

gelernt. Der Angeklagte hatte gegenüber <strong>de</strong>m Zeugen S. erklärt, dass er wegen Heroinhan<strong>de</strong>ls in<br />

Untersuchungshaft sei.<br />

2. Das Landgericht hat <strong>de</strong>n Angeklagten aus tatsächlichen Grün<strong>de</strong>n freigesprochen.<br />

Der Angeklagte hat in <strong>de</strong>r Hauptverhandlung keine Angaben gemacht. Bei seiner polizeilichen<br />

Vernehmung hatte er ausgesagt, <strong>de</strong>n Zeugen S. nicht zu kennen.<br />

Der Zeuge S. hat die drei Taten - so wie vom Landgericht festgestellt - in <strong>de</strong>r Hauptverhandlung<br />

geschil<strong>de</strong>rt und angegeben, dass <strong>de</strong>r Angeklagte die Person sei, von <strong>de</strong>r er das Heroingemisch erhalten<br />

habe. Was <strong>de</strong>n Tatvorwurf 3 <strong>de</strong>r Anklage - ein weiteres Geschäft über 25 g Heroingemisch eine Woche<br />

nach <strong>de</strong>r zweiten Tat - anbelangt, <strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>r polizeilichen Aussage <strong>de</strong>s Zeugen S. beruhte, hat sich dieser<br />

in <strong>de</strong>r Hauptverhandlung trotz Vorhalts nicht erinnern können.<br />

Das Landgericht hat sich zwar davon überzeugt, dass sich <strong>de</strong>r Angeklagte und <strong>de</strong>r Zeuge S.<br />

Bearbeiter: Karsten Gae<strong>de</strong><br />

Seite 2 von 4

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!