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Verfahrensrüge und <strong>de</strong>r Sachbeschwer<strong>de</strong>. Mit <strong>de</strong>r Sachbeschwer<strong>de</strong> hat sie Erfolg.<br />
I.<br />
Der Senat braucht <strong>de</strong>shalb nicht zu entschei<strong>de</strong>n, ob die Aufklärungsrüge durchgreift. Die<br />
Beschwer<strong>de</strong>führerin beanstan<strong>de</strong>t, dass das Landgericht es unterlassen habe, in <strong>de</strong>r Hauptverhandlung<br />
Kurznachrichten (SMS) in Augenschein zu nehmen. Die SMS waren bei Telekommunikations-<br />
Überwachungsmaßnahmen, bezogen auf ein vom Angeklagten benutztes Mobiltelefon, aufgezeichnet<br />
wor<strong>de</strong>n. Die Beschwer<strong>de</strong>führerin meint, das Landgericht habe zu Unrecht die Telefonüberwachung nach §<br />
100a StPO für rechtswidrig und die Erkenntnisse daraus für unverwertbar gehalten. Zugleich teilt die<br />
Revision mit, dass <strong>de</strong>r Sitzungsvertreter <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft <strong>de</strong>swegen von einem entsprechen<strong>de</strong>n<br />
Beweisantrag abgesehen habe, weil eine Polizeibeamtin, als Zeugin vernommen, die i<strong>de</strong>ntischen<br />
Kurznachrichten vom Mobiltelefon <strong>de</strong>s Zeugen S. ausgelesen und <strong>de</strong>ren Inhalt in <strong>de</strong>r Hauptverhandlung<br />
wie<strong>de</strong>rgegeben habe. Da die Kurznachrichten - nach <strong>de</strong>m Revisionsvortrag - somit auf an<strong>de</strong>re Weise als<br />
durch Augenschein in die Hauptverhandlung eingeführt wur<strong>de</strong>n, geht die Aufklärungsrüge fehl. Die<br />
Nichtverwertung von eingeführten Beweismitteln ist vielmehr mit einer Rüge <strong>de</strong>r Verletzung <strong>de</strong>s § 261<br />
StPO zu beanstan<strong>de</strong>n, die darauf zielt, dass das Landgericht nicht das gesamte Ergebnis <strong>de</strong>r<br />
Hauptverhandlung seiner Entscheidung zugrun<strong>de</strong> gelegt hat (vgl. Gollwitzer in Löwe/ Rosenberg, StPO<br />
25. Aufl. § 261 Rdn. 176; Schoreit in KK 5. Aufl. § 261 Rdn. 20). Inwieweit auch eine <strong>de</strong>rartige Rüge<br />
erfolglos wäre, da für das Revisionsgericht das Einführen <strong>de</strong>r Kurznachrichten durch Zeugenbeweis ohne<br />
Rekonstruktion <strong>de</strong>r Beweisaufnahme nicht feststellbar ist (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Januar 2006 - 1<br />
StR 438/05 - Umdruck S. 6; Schoreit aaO Rdn. 52), braucht <strong>de</strong>r Senat ebenfalls nicht zu entschei<strong>de</strong>n.<br />
II.<br />
www.<strong>hrr</strong>-<strong>strafrecht</strong>.<strong>de</strong> - Rechtsprechungsübersicht<br />
HRRS 2006 Nr. 532<br />
1. Folgen<strong>de</strong>s ist - soweit im Rahmen <strong>de</strong>r Revision von Be<strong>de</strong>utung - festgestellt:<br />
Der Zeuge S. erwarb von Mitte April bis zu seiner Festnahme am 14. Juni 2004 von einer<br />
unbekannten Person in drei Fällen Heroingemisch, und zwar zwischen Mitte April und Mitte Mai 2004<br />
min<strong>de</strong>stens 20 g (entspricht Tatvorwurf 1 <strong>de</strong>r Anklage), einige Tage später nochmals min<strong>de</strong>stens 20 g<br />
(entspricht Tatvorwurf 2 <strong>de</strong>r Anklage) sowie am 14. Juni 2004 weitere 48,06 g (entspricht Tatvorwurf 4<br />
<strong>de</strong>r Anklage). Kurz vor <strong>de</strong>r ersten Tat hatte ihm die Person gesagt, sie sei unter einer von ihr bezeichneten<br />
Rufnummer erreichbar.<br />
Der Angeklagte und <strong>de</strong>r Zeuge S. hatten sich Anfang 2003 in einer Justizvollzugsanstalt kennen<br />
gelernt. Der Angeklagte hatte gegenüber <strong>de</strong>m Zeugen S. erklärt, dass er wegen Heroinhan<strong>de</strong>ls in<br />
Untersuchungshaft sei.<br />
2. Das Landgericht hat <strong>de</strong>n Angeklagten aus tatsächlichen Grün<strong>de</strong>n freigesprochen.<br />
Der Angeklagte hat in <strong>de</strong>r Hauptverhandlung keine Angaben gemacht. Bei seiner polizeilichen<br />
Vernehmung hatte er ausgesagt, <strong>de</strong>n Zeugen S. nicht zu kennen.<br />
Der Zeuge S. hat die drei Taten - so wie vom Landgericht festgestellt - in <strong>de</strong>r Hauptverhandlung<br />
geschil<strong>de</strong>rt und angegeben, dass <strong>de</strong>r Angeklagte die Person sei, von <strong>de</strong>r er das Heroingemisch erhalten<br />
habe. Was <strong>de</strong>n Tatvorwurf 3 <strong>de</strong>r Anklage - ein weiteres Geschäft über 25 g Heroingemisch eine Woche<br />
nach <strong>de</strong>r zweiten Tat - anbelangt, <strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>r polizeilichen Aussage <strong>de</strong>s Zeugen S. beruhte, hat sich dieser<br />
in <strong>de</strong>r Hauptverhandlung trotz Vorhalts nicht erinnern können.<br />
Das Landgericht hat sich zwar davon überzeugt, dass sich <strong>de</strong>r Angeklagte und <strong>de</strong>r Zeuge S.<br />
Bearbeiter: Karsten Gae<strong>de</strong><br />
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