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www.<strong>hrr</strong>-<strong>strafrecht</strong>.<strong>de</strong> - Rechtsprechungsübersicht BGH<br />

BGH 2 ARs 239/02 - Beschluss vom 27. November 2002 (Kostenfestsetzungsbeschwer<strong>de</strong>)<br />

BGH 2 ARs 239/02 - Beschluss vom 27. November 2002 (Kostenfestsetzungsbeschwer<strong>de</strong>)<br />

BGHSt; keine Rechtsbeschwer<strong>de</strong> zum BGH gegen <strong>de</strong>n Kostenfestsetzungsbeschluss.<br />

§ 464 b Satz 3 StPO; § 310 Abs. 2 StPO; § 135 GVG<br />

Leitsatz<br />

Eine Rechtsbeschwer<strong>de</strong> zum Bun<strong>de</strong>sgerichtshof in Kostenfestsetzungsverfahren in<br />

Strafsachen ist nicht statthaft. (BGHSt)<br />

Entscheidungstenor<br />

Die Rechtsbeschwer<strong>de</strong> gegen <strong>de</strong>n Beschluß <strong>de</strong>s Landgerichts vom 4. Juli 2002 (Qs<br />

146/02 II LG) wird als unzulässig verworfen.<br />

Die im Rechtsbeschwer<strong>de</strong>verfahren entstan<strong>de</strong>nen Kosten und notwendigen Auslagen<br />

<strong>de</strong>r Rechtsbeschwer<strong>de</strong>gegnerin fallen <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>skasse zur Last.<br />

Grün<strong>de</strong><br />

I.<br />

Das Landgericht hat im Anschluß an ein Strafverfahren in einem Verfahren nach § 81<br />

g StPO in Verbindung mit § 2 DANN-I<strong>de</strong>ntitätsfeststellungsG auf Beschwer<strong>de</strong> <strong>de</strong>r<br />

Rechtsbeschwer<strong>de</strong>gegnerin durch vollstreckbaren Beschluß vom 9. Juli 2001 <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>skasse die<br />

Kosten und notwendigen Auslagen auferlegt. Gestützt auf diesen Beschluß hat die<br />

Rechtsbeschwer<strong>de</strong>gegnerin Festsetzung <strong>de</strong>r ihr zu erstatten<strong>de</strong>n Kosten beim Amtsgericht beantragt.<br />

Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 18. Januar 2002 <strong>de</strong>m Antrag teilweise stattgegeben.<br />

Auf sofortige Beschwer<strong>de</strong> hat das Landgericht durch Beschluß vom 4. Juli 2002 (Qs<br />

146/02 II LG) <strong>de</strong>n Kostenfestsetzungsbeschluß <strong>de</strong>s Amtsgerichts unter Verwerfung <strong>de</strong>s<br />

Rechtsmittels im übrigen teilweise abgeän<strong>de</strong>rt. In diesem Beschluß hat das Landgericht die<br />

Rechtsbeschwer<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Vertreters <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>skasse zugelassen und zur Begründung ausgeführt: „Die<br />

Entscheidung über die Zulassung <strong>de</strong>r Rechtsbeschwer<strong>de</strong> beruht angesichts <strong>de</strong>r abweichen<strong>de</strong>n<br />

Rechtsprechung <strong>de</strong>s OLG auf §§ 464 b Satz 3 StPO, 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 ZPO.“<br />

Daraufhin hat <strong>de</strong>r Vertreter <strong>de</strong>r Kasse <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s, die Bezirksrevisorin bei <strong>de</strong>m Landgericht, durch<br />

seine Verfahrensbevollmächtigten Rechtsbeschwer<strong>de</strong> gegen <strong>de</strong>n Beschluß <strong>de</strong>s Landgerichts vom 4.<br />

Juli 2002 eingelegt mit <strong>de</strong>m Ziel, <strong>de</strong>n angefochtenen Beschluß insoweit aufzuheben, als darin <strong>de</strong>m<br />

Verteidiger für die Vertretung <strong>de</strong>r Verurteilten im Beschwer<strong>de</strong>verfahren (<strong>de</strong>s Verfahrens nach § 81<br />

g StPO, § 2 DNA-I<strong>de</strong>ntitätsfeststellungsgesetz) eine selbständige Gebühr nach § 91 Nr. 1 BRAGO<br />

zuerkannt wird.<br />

Bearbeiter: Ulf Buermeyer<br />

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BGH 2 ARs 239/02 - Beschluss vom 27. November 2002 (Kostenfestsetzungsbeschwer<strong>de</strong>)<br />

Der 2. Strafsenat ist zur Entscheidung berufen. Das Präsidium <strong>de</strong>s<br />

Bun<strong>de</strong>sgerichtshofs hat in <strong>de</strong>r Sitzung vom 13. November 2002 festgestellt, daß<br />

Kostenrechtsbeschwer<strong>de</strong>n in Strafsachen in die Zuständigkeit <strong>de</strong>s 2. Strafsenats fallen<br />

(Innominatzuständigkeit; vgl. Geschäftsverteilungsplan <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sgerichtshofs für das Jahr 2002 A<br />

II S. 13 - 2. Strafsenat, Ziffer 2 am En<strong>de</strong>).<br />

II.<br />

III.<br />

Die Rechtsbeschwer<strong>de</strong> war als unzulässig zu verwerfen.<br />

Die Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwer<strong>de</strong> zum Bun<strong>de</strong>sgerichtshof im<br />

Kostenfestsetzungsverfahren in Strafsachen ist nicht anzuerkennen.<br />

1. Für Rechtsbeschwer<strong>de</strong>n in Kostenfestsetzungsverfahren in Strafsachen ist eine<br />

ausdrückliche Zuständigkeit <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sgerichtshofs im Gesetz nicht vorgesehen. Dies gilt sowohl<br />

für Vorschriften außerhalb <strong>de</strong>s GVG als auch für dieses selbst. § 135 Abs. 2 GVG regelt die<br />

Beschwer<strong>de</strong>zuständigkeit <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sgerichtshofs in Strafsachen. Danach gibt es insoweit keine<br />

Rechtsbeschwer<strong>de</strong>.<br />

Während § 133 GVG die Zuständigkeit für die Rechtsbeschwer<strong>de</strong>n in Zivilsachen<br />

ausdrücklich <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sgerichtshof zuweist, enthält das Gesetz eine entsprechen<strong>de</strong> Regelung in<br />

Strafsachen nicht.<br />

2. Aus § 464 b StPO ergibt sich nicht, daß eine Rechtsbeschwer<strong>de</strong> in<br />

strafprozessualen Kostenfestsetzungsverfahren statthaft ist. Nach Satz 3 dieser Bestimmung sind auf<br />

das Verfahren und auf die Vollstreckung <strong>de</strong>r Entscheidung die Vorschriften <strong>de</strong>r Zivilprozeßordnung<br />

(nur) entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

Deshalb fin<strong>de</strong>n auf das Verfahren (§§ 103 ff. ZPO) und die Vollstreckung (§§ 794<br />

ff. ZPO) <strong>de</strong>r Kostenfestsetzung die ZPO-Vorschriften lediglich insoweit Anwendung, als sie<br />

strafprozessualen Prinzipien nicht wi<strong>de</strong>rsprechen.<br />

Demgemäß wer<strong>de</strong>n für das Beschwer<strong>de</strong>verfahren - auch für <strong>de</strong>n Ausschluß einer<br />

weiteren Beschwer<strong>de</strong> (§ 310 Abs. 2 StPO) - überwiegend die §§ 304 ff. StPO und nicht die<br />

entsprechen<strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>r ZPO für anwendbar erachtet (vgl. u.a. OLG Karlsruhe NStZ-RR<br />

2000, 254 ff.; KG Rechtspfleger 2000, 38 f.; OLG Düsseldorf Rechtspfleger 2000, 126; OLG<br />

Düsseldorf NStE Nr. 2 zu § 464 b StPO; OLG Stuttgart MDR 1975, 248; OLG Saarbrücken<br />

Rechtspfleger 1960, 342; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 464 b Rdn. 6 ff.;<br />

KMRStöckel StPO § 464 b Rdn. 4 und 25 jeweils auch mit Nachweisen zur Gegenmeinung). Schon<br />

von daher kommt eine Geltung <strong>de</strong>r Vorschriften <strong>de</strong>r ZPO über die Rechtsbeschwer<strong>de</strong> (§§ 574 ff.<br />

ZPO) nicht in Betracht.<br />

Bearbeiter: Ulf Buermeyer<br />

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BGH 2 ARs 239/02 - Beschluss vom 27. November 2002 (Kostenfestsetzungsbeschwer<strong>de</strong>)<br />

3. Das durch das Gesetz zur Reform <strong>de</strong>s Zivilprozesses (Zivilprozeßreformgesetz-<br />

ZPO-RG) vom 27.7.2001 (BGBl. I 1887) neu eingeführte Rechtsmittel <strong>de</strong>r Rechtsbeschwer<strong>de</strong> (§§<br />

574 ff. ZPO) gilt nach <strong>de</strong>n Intentionen <strong>de</strong>s Gesetzgebers nicht für das strafprozessuale<br />

Kostenfestsetzungsverfahren. Das ZPO-RG regelt ausdrücklich nur die Rechtsbeschwer<strong>de</strong> in<br />

Zivilsachen und sieht notwendige Folgeän<strong>de</strong>rungen lediglich im Rechtsmittelrecht <strong>de</strong>s<br />

familiengerichtlichen Verfahrens und <strong>de</strong>s Verfahrens in Angelegenheiten <strong>de</strong>r freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit (FGG) vor (vgl. auch BT-Drucks. 14/4722 S. 69). Da die Rechtsbeschwer<strong>de</strong> an die<br />

Stelle <strong>de</strong>r bisherigen weiteren Beschwer<strong>de</strong> getreten ist, wur<strong>de</strong>n die §§ 567 Abs. 3, 568 Abs. 2 und 3<br />

ZPO geän<strong>de</strong>rt. Die Vorschrift <strong>de</strong>s § 310 StPO, in <strong>de</strong>m die weitere Beschwer<strong>de</strong> in Strafverfahren<br />

geregelt ist, wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>mgegenüber gera<strong>de</strong> nicht geän<strong>de</strong>rt. Dies läßt <strong>de</strong>n Rückschluß zu, daß die<br />

Einführung einer entsprechen<strong>de</strong>n Rechtsbeschwer<strong>de</strong> in Strafsachen nicht beabsichtigt war. Daher<br />

wur<strong>de</strong>n - wie oben III 1 ausgeführt - auch nur in § 133 GVG, nicht aber in § 135 GVG die<br />

Rechtsbeschwer<strong>de</strong>n aufgenommen.<br />

Die - fehlerhafte - Zulassung <strong>de</strong>r Rechtsbeschwer<strong>de</strong> durch das Landgericht im<br />

angefochtenen Beschluß führt nicht zur Statthaftigkeit <strong>de</strong>s Rechtsmittels.<br />

Da das Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt wur<strong>de</strong>, waren insoweit <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>skasse<br />

die Kosten und notwendigen Auslagen aufzuerlegen.<br />

Bearbeiter: Ulf Buermeyer<br />

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