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www.<strong>hrr</strong>-<strong>strafrecht</strong>.<strong>de</strong> - Rechtsprechungsübersicht BGH<br />
BGH 2 ARs 239/02 - Beschluss vom 27. November 2002 (Kostenfestsetzungsbeschwer<strong>de</strong>)<br />
BGH 2 ARs 239/02 - Beschluss vom 27. November 2002 (Kostenfestsetzungsbeschwer<strong>de</strong>)<br />
BGHSt; keine Rechtsbeschwer<strong>de</strong> zum BGH gegen <strong>de</strong>n Kostenfestsetzungsbeschluss.<br />
§ 464 b Satz 3 StPO; § 310 Abs. 2 StPO; § 135 GVG<br />
Leitsatz<br />
Eine Rechtsbeschwer<strong>de</strong> zum Bun<strong>de</strong>sgerichtshof in Kostenfestsetzungsverfahren in<br />
Strafsachen ist nicht statthaft. (BGHSt)<br />
Entscheidungstenor<br />
Die Rechtsbeschwer<strong>de</strong> gegen <strong>de</strong>n Beschluß <strong>de</strong>s Landgerichts vom 4. Juli 2002 (Qs<br />
146/02 II LG) wird als unzulässig verworfen.<br />
Die im Rechtsbeschwer<strong>de</strong>verfahren entstan<strong>de</strong>nen Kosten und notwendigen Auslagen<br />
<strong>de</strong>r Rechtsbeschwer<strong>de</strong>gegnerin fallen <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>skasse zur Last.<br />
Grün<strong>de</strong><br />
I.<br />
Das Landgericht hat im Anschluß an ein Strafverfahren in einem Verfahren nach § 81<br />
g StPO in Verbindung mit § 2 DANN-I<strong>de</strong>ntitätsfeststellungsG auf Beschwer<strong>de</strong> <strong>de</strong>r<br />
Rechtsbeschwer<strong>de</strong>gegnerin durch vollstreckbaren Beschluß vom 9. Juli 2001 <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>skasse die<br />
Kosten und notwendigen Auslagen auferlegt. Gestützt auf diesen Beschluß hat die<br />
Rechtsbeschwer<strong>de</strong>gegnerin Festsetzung <strong>de</strong>r ihr zu erstatten<strong>de</strong>n Kosten beim Amtsgericht beantragt.<br />
Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 18. Januar 2002 <strong>de</strong>m Antrag teilweise stattgegeben.<br />
Auf sofortige Beschwer<strong>de</strong> hat das Landgericht durch Beschluß vom 4. Juli 2002 (Qs<br />
146/02 II LG) <strong>de</strong>n Kostenfestsetzungsbeschluß <strong>de</strong>s Amtsgerichts unter Verwerfung <strong>de</strong>s<br />
Rechtsmittels im übrigen teilweise abgeän<strong>de</strong>rt. In diesem Beschluß hat das Landgericht die<br />
Rechtsbeschwer<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Vertreters <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>skasse zugelassen und zur Begründung ausgeführt: „Die<br />
Entscheidung über die Zulassung <strong>de</strong>r Rechtsbeschwer<strong>de</strong> beruht angesichts <strong>de</strong>r abweichen<strong>de</strong>n<br />
Rechtsprechung <strong>de</strong>s OLG auf §§ 464 b Satz 3 StPO, 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 ZPO.“<br />
Daraufhin hat <strong>de</strong>r Vertreter <strong>de</strong>r Kasse <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s, die Bezirksrevisorin bei <strong>de</strong>m Landgericht, durch<br />
seine Verfahrensbevollmächtigten Rechtsbeschwer<strong>de</strong> gegen <strong>de</strong>n Beschluß <strong>de</strong>s Landgerichts vom 4.<br />
Juli 2002 eingelegt mit <strong>de</strong>m Ziel, <strong>de</strong>n angefochtenen Beschluß insoweit aufzuheben, als darin <strong>de</strong>m<br />
Verteidiger für die Vertretung <strong>de</strong>r Verurteilten im Beschwer<strong>de</strong>verfahren (<strong>de</strong>s Verfahrens nach § 81<br />
g StPO, § 2 DNA-I<strong>de</strong>ntitätsfeststellungsgesetz) eine selbständige Gebühr nach § 91 Nr. 1 BRAGO<br />
zuerkannt wird.<br />
Bearbeiter: Ulf Buermeyer<br />
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BGH 2 ARs 239/02 - Beschluss vom 27. November 2002 (Kostenfestsetzungsbeschwer<strong>de</strong>)<br />
Der 2. Strafsenat ist zur Entscheidung berufen. Das Präsidium <strong>de</strong>s<br />
Bun<strong>de</strong>sgerichtshofs hat in <strong>de</strong>r Sitzung vom 13. November 2002 festgestellt, daß<br />
Kostenrechtsbeschwer<strong>de</strong>n in Strafsachen in die Zuständigkeit <strong>de</strong>s 2. Strafsenats fallen<br />
(Innominatzuständigkeit; vgl. Geschäftsverteilungsplan <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sgerichtshofs für das Jahr 2002 A<br />
II S. 13 - 2. Strafsenat, Ziffer 2 am En<strong>de</strong>).<br />
II.<br />
III.<br />
Die Rechtsbeschwer<strong>de</strong> war als unzulässig zu verwerfen.<br />
Die Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwer<strong>de</strong> zum Bun<strong>de</strong>sgerichtshof im<br />
Kostenfestsetzungsverfahren in Strafsachen ist nicht anzuerkennen.<br />
1. Für Rechtsbeschwer<strong>de</strong>n in Kostenfestsetzungsverfahren in Strafsachen ist eine<br />
ausdrückliche Zuständigkeit <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sgerichtshofs im Gesetz nicht vorgesehen. Dies gilt sowohl<br />
für Vorschriften außerhalb <strong>de</strong>s GVG als auch für dieses selbst. § 135 Abs. 2 GVG regelt die<br />
Beschwer<strong>de</strong>zuständigkeit <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sgerichtshofs in Strafsachen. Danach gibt es insoweit keine<br />
Rechtsbeschwer<strong>de</strong>.<br />
Während § 133 GVG die Zuständigkeit für die Rechtsbeschwer<strong>de</strong>n in Zivilsachen<br />
ausdrücklich <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sgerichtshof zuweist, enthält das Gesetz eine entsprechen<strong>de</strong> Regelung in<br />
Strafsachen nicht.<br />
2. Aus § 464 b StPO ergibt sich nicht, daß eine Rechtsbeschwer<strong>de</strong> in<br />
strafprozessualen Kostenfestsetzungsverfahren statthaft ist. Nach Satz 3 dieser Bestimmung sind auf<br />
das Verfahren und auf die Vollstreckung <strong>de</strong>r Entscheidung die Vorschriften <strong>de</strong>r Zivilprozeßordnung<br />
(nur) entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n.<br />
Deshalb fin<strong>de</strong>n auf das Verfahren (§§ 103 ff. ZPO) und die Vollstreckung (§§ 794<br />
ff. ZPO) <strong>de</strong>r Kostenfestsetzung die ZPO-Vorschriften lediglich insoweit Anwendung, als sie<br />
strafprozessualen Prinzipien nicht wi<strong>de</strong>rsprechen.<br />
Demgemäß wer<strong>de</strong>n für das Beschwer<strong>de</strong>verfahren - auch für <strong>de</strong>n Ausschluß einer<br />
weiteren Beschwer<strong>de</strong> (§ 310 Abs. 2 StPO) - überwiegend die §§ 304 ff. StPO und nicht die<br />
entsprechen<strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>r ZPO für anwendbar erachtet (vgl. u.a. OLG Karlsruhe NStZ-RR<br />
2000, 254 ff.; KG Rechtspfleger 2000, 38 f.; OLG Düsseldorf Rechtspfleger 2000, 126; OLG<br />
Düsseldorf NStE Nr. 2 zu § 464 b StPO; OLG Stuttgart MDR 1975, 248; OLG Saarbrücken<br />
Rechtspfleger 1960, 342; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 464 b Rdn. 6 ff.;<br />
KMRStöckel StPO § 464 b Rdn. 4 und 25 jeweils auch mit Nachweisen zur Gegenmeinung). Schon<br />
von daher kommt eine Geltung <strong>de</strong>r Vorschriften <strong>de</strong>r ZPO über die Rechtsbeschwer<strong>de</strong> (§§ 574 ff.<br />
ZPO) nicht in Betracht.<br />
Bearbeiter: Ulf Buermeyer<br />
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BGH 2 ARs 239/02 - Beschluss vom 27. November 2002 (Kostenfestsetzungsbeschwer<strong>de</strong>)<br />
3. Das durch das Gesetz zur Reform <strong>de</strong>s Zivilprozesses (Zivilprozeßreformgesetz-<br />
ZPO-RG) vom 27.7.2001 (BGBl. I 1887) neu eingeführte Rechtsmittel <strong>de</strong>r Rechtsbeschwer<strong>de</strong> (§§<br />
574 ff. ZPO) gilt nach <strong>de</strong>n Intentionen <strong>de</strong>s Gesetzgebers nicht für das strafprozessuale<br />
Kostenfestsetzungsverfahren. Das ZPO-RG regelt ausdrücklich nur die Rechtsbeschwer<strong>de</strong> in<br />
Zivilsachen und sieht notwendige Folgeän<strong>de</strong>rungen lediglich im Rechtsmittelrecht <strong>de</strong>s<br />
familiengerichtlichen Verfahrens und <strong>de</strong>s Verfahrens in Angelegenheiten <strong>de</strong>r freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit (FGG) vor (vgl. auch BT-Drucks. 14/4722 S. 69). Da die Rechtsbeschwer<strong>de</strong> an die<br />
Stelle <strong>de</strong>r bisherigen weiteren Beschwer<strong>de</strong> getreten ist, wur<strong>de</strong>n die §§ 567 Abs. 3, 568 Abs. 2 und 3<br />
ZPO geän<strong>de</strong>rt. Die Vorschrift <strong>de</strong>s § 310 StPO, in <strong>de</strong>m die weitere Beschwer<strong>de</strong> in Strafverfahren<br />
geregelt ist, wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>mgegenüber gera<strong>de</strong> nicht geän<strong>de</strong>rt. Dies läßt <strong>de</strong>n Rückschluß zu, daß die<br />
Einführung einer entsprechen<strong>de</strong>n Rechtsbeschwer<strong>de</strong> in Strafsachen nicht beabsichtigt war. Daher<br />
wur<strong>de</strong>n - wie oben III 1 ausgeführt - auch nur in § 133 GVG, nicht aber in § 135 GVG die<br />
Rechtsbeschwer<strong>de</strong>n aufgenommen.<br />
Die - fehlerhafte - Zulassung <strong>de</strong>r Rechtsbeschwer<strong>de</strong> durch das Landgericht im<br />
angefochtenen Beschluß führt nicht zur Statthaftigkeit <strong>de</strong>s Rechtsmittels.<br />
Da das Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt wur<strong>de</strong>, waren insoweit <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>skasse<br />
die Kosten und notwendigen Auslagen aufzuerlegen.<br />
Bearbeiter: Ulf Buermeyer<br />
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