13.01.2014 Aufrufe

Formular Einkommenserklärung - BIG

Formular Einkommenserklärung - BIG

Formular Einkommenserklärung - BIG

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Hinweise zur <strong>Einkommenserklärung</strong> für freiwillig versicherte Mitglieder und Pflichtversicherte nach § 5 Abs. 1 Nr.13 SGB V<br />

(1) Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit<br />

Anzugeben ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts erzielte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit.<br />

Er ist unverändert dem Steuerbescheid zu entnehmen.<br />

Für hauptberuflich selbstständige Mitglieder wird grundsätzlich von einem Einkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung ausgegangen.<br />

Nur bei Nachweis geringerer Einnahmen kann eine geringere Einkommenshöhe zur Beitragsfestsetzung herangezogen werden.<br />

Bitte fügen Sie den aktuellen Steuerbescheid der <strong>Einkommenserklärung</strong> bei. Sofern Sie Gründungszuschuss oder einen Existenzgründungszuschuss von der Agentur für Arbeit erhalten,<br />

sind die entsprechenden Bescheide einzureichen.<br />

Auch wenn noch kein neuerer Steuerbescheid vorliegt, ist unbedingt schriftlich auf die Einkommensanfrage mit einem entsprechenden Vermerk zu antworten.<br />

Bei verspätetem Nachreichen der Erklärung wirken Herabstufungen erst mit dem Monat nach Einreichung der Unterlagen.<br />

(2) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung<br />

Anzugeben sind die nach den steuerrechtlichen Vorschriften ermittelten zu versteuernden Einkünfte. Sie sind unverändert dem Steuerbescheid zu entnehmen.<br />

Der erforderliche Nachweis wird durch den vorliegenden aktuellen Einkommenssteuerescheid erbracht.<br />

(3) Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />

Anzugeben sind die erzielten Einnahmen (ohne Berücksichtigung des Sparerfreibetrages in Höhe von 801,00 € für Alleinstehende; 1.602 € für Verheiratete). In Abzug gebracht wird<br />

mindestens die Werbungskostenpauschale in Höhe von 51,00 €. Der Nachweis wird durch den aktuellen Einkommenssteuerbescheid erbracht. Sollten im Einzelfall höhere Aufwendungen<br />

entstanden sein, ist es nach den Beitragsverfahrensgrundsätzen für Selbstzahler zusätzlich erforderlich einen Nachweis (z. B. Zinsaufstellung etc.) zu erbringen.<br />

(4) Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit (Arbeitsentgelt, Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung, Dienstbezüge, Einmalzahlungen, Sonderzahlung etc.)<br />

Anzugeben ist das Bruttoentgelt (vor Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen) inklusive Sonderzahlungen (z. B. Weihnachts- und Urlaubsgeld). Freibeträge und Werbungskosten<br />

wirken sich nicht mindernd aus. Der Nachweis erfolgt durch aktuelle Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen.<br />

(5) Renten und rentenähnliche Einnahmen<br />

Hierzu gehören alte im Steuerrecht als „Leibrenten“ bezeichneten Einnahmen; neben den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung gehören hierzu auch Renten aus privaten<br />

Versicherungsverträgen (z. B. aus Lebensversicherungen) sowie aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen (Pensionskassen etc.). Anzugeben ist die Bruttorente.<br />

Der Nachweis erfolgt durch den aktuell vorliegenden Zahlungsbescheid.<br />

(6) Sonstige Einnahmen (z. B. Abfindungen, private Renten-/Lebensversicherung, Leistungen der Sozialhilfe – SGB XII etc.)<br />

Anzugeben ist hier die genaue Bezeichnung der Einkünfte sowie ihr Zahlbetrag. Nicht zu diesen Einkünften gehören neben Wohn-, Kinder- und Pflegegeld auch andere Bezüge aus<br />

öffentlichen Mitteln, die aus krankheits-, behinderungs- oder anderen Gründen besonderen Mehrbedarfs gewährt werden. Einnahmen aus der Sozialhilfe sind anzugeben und mit dem<br />

letzten Bescheid nachzuweisen.<br />

(7) Einkünfte des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartners nach dem LPartG<br />

Hierzu sind keine Angaben erforderlich, wenn ihr Ehegatte/Lebenspartner in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist.<br />

Verfügen Sie über kein eigenes oder niedrigeres Einkommen als ihr privat oder nicht versicherter Ehegatte/Lebenspartner, bitten wir, hier das Einkommen Ihres Ehepartners/Lebenspartners<br />

anzugeben und entsprechend nachzuweisen.<br />

Der Beitragsberechnung wird dann grundsätzlich die Hälfte des Einkommens beider Ehegatten/Lebenspartner nach Berücksichtigung von Absetzungsbeträgen für jedes nicht gesetzlich,<br />

familienversicherte, gemeinsam, unterhaltsberechtigte Kind zugrunde gelegt.<br />

Bitte fügen Sie auch geeignete Nachweise (Einkommenssteuerbescheid, Lohn- oder Gehaltsabrechnung, Jahressteuerbescheinigung etc.) bei.<br />

Die Erhebung der Daten beruht auf den §§ 9, 240 bis 244 und 248 Abs. 2 SGB V und ist zur rechtmäßigen Erfüllung unserer Aufgaben erforderlich. Die Daten werden nur zu dem<br />

Zweck verwendet, für den sie erhoben werden.<br />

Die Verpflichtung zur Beantwortung des Fragebogens ergibt sich aus § 206 SGB V (Sozialgesetzbuch fünfter Tell)<br />

Seite 2 von 2

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!