Formular Einkommenserklärung - BIG
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Hinweise zur <strong>Einkommenserklärung</strong> für freiwillig versicherte Mitglieder und Pflichtversicherte nach § 5 Abs. 1 Nr.13 SGB V<br />
(1) Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit<br />
Anzugeben ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts erzielte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit.<br />
Er ist unverändert dem Steuerbescheid zu entnehmen.<br />
Für hauptberuflich selbstständige Mitglieder wird grundsätzlich von einem Einkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung ausgegangen.<br />
Nur bei Nachweis geringerer Einnahmen kann eine geringere Einkommenshöhe zur Beitragsfestsetzung herangezogen werden.<br />
Bitte fügen Sie den aktuellen Steuerbescheid der <strong>Einkommenserklärung</strong> bei. Sofern Sie Gründungszuschuss oder einen Existenzgründungszuschuss von der Agentur für Arbeit erhalten,<br />
sind die entsprechenden Bescheide einzureichen.<br />
Auch wenn noch kein neuerer Steuerbescheid vorliegt, ist unbedingt schriftlich auf die Einkommensanfrage mit einem entsprechenden Vermerk zu antworten.<br />
Bei verspätetem Nachreichen der Erklärung wirken Herabstufungen erst mit dem Monat nach Einreichung der Unterlagen.<br />
(2) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung<br />
Anzugeben sind die nach den steuerrechtlichen Vorschriften ermittelten zu versteuernden Einkünfte. Sie sind unverändert dem Steuerbescheid zu entnehmen.<br />
Der erforderliche Nachweis wird durch den vorliegenden aktuellen Einkommenssteuerescheid erbracht.<br />
(3) Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />
Anzugeben sind die erzielten Einnahmen (ohne Berücksichtigung des Sparerfreibetrages in Höhe von 801,00 € für Alleinstehende; 1.602 € für Verheiratete). In Abzug gebracht wird<br />
mindestens die Werbungskostenpauschale in Höhe von 51,00 €. Der Nachweis wird durch den aktuellen Einkommenssteuerbescheid erbracht. Sollten im Einzelfall höhere Aufwendungen<br />
entstanden sein, ist es nach den Beitragsverfahrensgrundsätzen für Selbstzahler zusätzlich erforderlich einen Nachweis (z. B. Zinsaufstellung etc.) zu erbringen.<br />
(4) Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit (Arbeitsentgelt, Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung, Dienstbezüge, Einmalzahlungen, Sonderzahlung etc.)<br />
Anzugeben ist das Bruttoentgelt (vor Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen) inklusive Sonderzahlungen (z. B. Weihnachts- und Urlaubsgeld). Freibeträge und Werbungskosten<br />
wirken sich nicht mindernd aus. Der Nachweis erfolgt durch aktuelle Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen.<br />
(5) Renten und rentenähnliche Einnahmen<br />
Hierzu gehören alte im Steuerrecht als „Leibrenten“ bezeichneten Einnahmen; neben den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung gehören hierzu auch Renten aus privaten<br />
Versicherungsverträgen (z. B. aus Lebensversicherungen) sowie aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen (Pensionskassen etc.). Anzugeben ist die Bruttorente.<br />
Der Nachweis erfolgt durch den aktuell vorliegenden Zahlungsbescheid.<br />
(6) Sonstige Einnahmen (z. B. Abfindungen, private Renten-/Lebensversicherung, Leistungen der Sozialhilfe – SGB XII etc.)<br />
Anzugeben ist hier die genaue Bezeichnung der Einkünfte sowie ihr Zahlbetrag. Nicht zu diesen Einkünften gehören neben Wohn-, Kinder- und Pflegegeld auch andere Bezüge aus<br />
öffentlichen Mitteln, die aus krankheits-, behinderungs- oder anderen Gründen besonderen Mehrbedarfs gewährt werden. Einnahmen aus der Sozialhilfe sind anzugeben und mit dem<br />
letzten Bescheid nachzuweisen.<br />
(7) Einkünfte des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartners nach dem LPartG<br />
Hierzu sind keine Angaben erforderlich, wenn ihr Ehegatte/Lebenspartner in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist.<br />
Verfügen Sie über kein eigenes oder niedrigeres Einkommen als ihr privat oder nicht versicherter Ehegatte/Lebenspartner, bitten wir, hier das Einkommen Ihres Ehepartners/Lebenspartners<br />
anzugeben und entsprechend nachzuweisen.<br />
Der Beitragsberechnung wird dann grundsätzlich die Hälfte des Einkommens beider Ehegatten/Lebenspartner nach Berücksichtigung von Absetzungsbeträgen für jedes nicht gesetzlich,<br />
familienversicherte, gemeinsam, unterhaltsberechtigte Kind zugrunde gelegt.<br />
Bitte fügen Sie auch geeignete Nachweise (Einkommenssteuerbescheid, Lohn- oder Gehaltsabrechnung, Jahressteuerbescheinigung etc.) bei.<br />
Die Erhebung der Daten beruht auf den §§ 9, 240 bis 244 und 248 Abs. 2 SGB V und ist zur rechtmäßigen Erfüllung unserer Aufgaben erforderlich. Die Daten werden nur zu dem<br />
Zweck verwendet, für den sie erhoben werden.<br />
Die Verpflichtung zur Beantwortung des Fragebogens ergibt sich aus § 206 SGB V (Sozialgesetzbuch fünfter Tell)<br />
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