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Formular Einkommenserklärung - BIG

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<strong>Einkommenserklärung</strong> für freiwillig versicherte Mitglieder und Pflichtversicherte<br />

(§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V) sowie für pflichtversicherte Rentenantragsteller (§ 189 SGB V)<br />

Bitte füllen Sie die Felder in Druckbuchstaben aus.<br />

Persönliche Angaben<br />

männlich weiblich<br />

ledig verheiratet verwitwet geschieden LPartG<br />

Am Besten zu erreichen unter Festnetz Mobil<br />

Name<br />

Vorwahl<br />

Festnetz<br />

Vorname<br />

Vorwahl<br />

Mobil<br />

Straße<br />

Hausnummer<br />

E-Mail (bei Angabe der Adresse darf mich <strong>BIG</strong> direkt gesund per E-Mail kontaktieren)<br />

PLZ<br />

Ort<br />

Angaben zu den Einkünften<br />

Bitte die auf Seite 2 genannten Nachweise beifügen!<br />

Meine Einkünfte gehen aus meinem letzten Steuerbescheid hervor. Ich habe keine weiteren Einkünfte, als dort aufgeführt.<br />

(Wenn Sie dieses Feld angekreuzt haben, benötigen wir Ihren aktuellen Steuerbescheid und Ihre Unterschrift. Weitere Angaben zu Ihrem Einkommen sind nicht erforderlich.)<br />

Sobald mir ein neuer Steuerbescheid vorliegt, werde ich diesen unverzüglich vorlegen. Mir ist bekannt, dass mir bei Nichteinreichung Nachteile entstehen können.<br />

Der letzte mir vorliegende Steuerbescheid ist der des Jahres vom (bitte Ausstellungsdatum angeben).<br />

Meine Einkünfte liegen über der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze von 47.250 €/mtl. 3.937,50 €.<br />

(Weitere Angaben und Nachweise sind dann nicht erforderlich, ausgenommen sind Renten bzw. rentenähnliche Einnahmen.)<br />

Jährliche Einkünfte<br />

Bitte beachten Sie die Hinweise auf Seite 2<br />

Ich bin nicht zur Steuer veranlagt. (Wenn Sie dieses Feld angekreuzt haben, benötigen wir Ihre Nichtveranlagungsbescheinigung.)<br />

(1) Selbstständige Tätigkeit Std./Woche Anzahl Arbeitnehmer (2) Vermietung und Verpachtung<br />

(3) Kapitalvermögen (4) Nichtselbstständige Beschäftigung (5) Renten und rentenähnliche Einnahmen<br />

(6) Sonstige Einnahmen Art der sonstigen Einnahmen<br />

(7) Einkünfte des Ehepartners<br />

a) Mein/-e nicht dauernd getrennt lebende/-r Ehepartner/-in gemäß LpartG ist<br />

gesetzlich privat krankenversichert bei<br />

(sofern nicht gesetzlich versichert, bitte Einkommensbelege beifügen)<br />

nicht krankenversichert bzw. bei mir mitversichert<br />

b) Einnahmen des Ehe-/Lebenspartners der Ehe-/Lebenspartnerin<br />

c) Anzahl der gemeinsam unterhaltsberechtigten Kinder, die nicht gesetzlich versichert sind:<br />

Anzahl<br />

Ich verfüge nicht über eigene Einkünfte. Mein Lebensunterhalt wird sichergestellt durch:<br />

Name Vorname Unterschrift des/der Unterstützenden<br />

Angaben zur monatlichen Höhe (durchschnittlich):<br />

Erklärung<br />

Ich habe diese Angaben wahrheitsgemäß gemacht und werde Sie unverzüglich informieren, sobald sich Änderungen in meinen Verhältnissen ergeben und unaufgefordert entsprechende<br />

Nachweise einreichen. Insbesondere bei Ausstellung eines neuen Steuerbescheides werde ich diesen unaufgefordert der <strong>BIG</strong> zusenden. Die Informationen auf der 2. Seite dieser Erklärung<br />

habe ich zur Kenntnis genommen.<br />

Ort Datum Unterschrift<br />

EKE 201302<br />

www.big-direkt.de<br />

<strong>BIG</strong> direkt gesund<br />

Versichertenservice<br />

Rheinische Straße 1<br />

44137 Dortmund<br />

Fax 0231.5557-199<br />

info@big-direkt.de<br />

Kostenloser<br />

24 h-Direktservice<br />

0800.54565456<br />

Interne Angaben der <strong>BIG</strong> Seite 1 von 2


Hinweise zur <strong>Einkommenserklärung</strong> für freiwillig versicherte Mitglieder und Pflichtversicherte nach § 5 Abs. 1 Nr.13 SGB V<br />

(1) Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit<br />

Anzugeben ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts erzielte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit.<br />

Er ist unverändert dem Steuerbescheid zu entnehmen.<br />

Für hauptberuflich selbstständige Mitglieder wird grundsätzlich von einem Einkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung ausgegangen.<br />

Nur bei Nachweis geringerer Einnahmen kann eine geringere Einkommenshöhe zur Beitragsfestsetzung herangezogen werden.<br />

Bitte fügen Sie den aktuellen Steuerbescheid der <strong>Einkommenserklärung</strong> bei. Sofern Sie Gründungszuschuss oder einen Existenzgründungszuschuss von der Agentur für Arbeit erhalten,<br />

sind die entsprechenden Bescheide einzureichen.<br />

Auch wenn noch kein neuerer Steuerbescheid vorliegt, ist unbedingt schriftlich auf die Einkommensanfrage mit einem entsprechenden Vermerk zu antworten.<br />

Bei verspätetem Nachreichen der Erklärung wirken Herabstufungen erst mit dem Monat nach Einreichung der Unterlagen.<br />

(2) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung<br />

Anzugeben sind die nach den steuerrechtlichen Vorschriften ermittelten zu versteuernden Einkünfte. Sie sind unverändert dem Steuerbescheid zu entnehmen.<br />

Der erforderliche Nachweis wird durch den vorliegenden aktuellen Einkommenssteuerescheid erbracht.<br />

(3) Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />

Anzugeben sind die erzielten Einnahmen (ohne Berücksichtigung des Sparerfreibetrages in Höhe von 801,00 € für Alleinstehende; 1.602 € für Verheiratete). In Abzug gebracht wird<br />

mindestens die Werbungskostenpauschale in Höhe von 51,00 €. Der Nachweis wird durch den aktuellen Einkommenssteuerbescheid erbracht. Sollten im Einzelfall höhere Aufwendungen<br />

entstanden sein, ist es nach den Beitragsverfahrensgrundsätzen für Selbstzahler zusätzlich erforderlich einen Nachweis (z. B. Zinsaufstellung etc.) zu erbringen.<br />

(4) Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit (Arbeitsentgelt, Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung, Dienstbezüge, Einmalzahlungen, Sonderzahlung etc.)<br />

Anzugeben ist das Bruttoentgelt (vor Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen) inklusive Sonderzahlungen (z. B. Weihnachts- und Urlaubsgeld). Freibeträge und Werbungskosten<br />

wirken sich nicht mindernd aus. Der Nachweis erfolgt durch aktuelle Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen.<br />

(5) Renten und rentenähnliche Einnahmen<br />

Hierzu gehören alte im Steuerrecht als „Leibrenten“ bezeichneten Einnahmen; neben den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung gehören hierzu auch Renten aus privaten<br />

Versicherungsverträgen (z. B. aus Lebensversicherungen) sowie aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen (Pensionskassen etc.). Anzugeben ist die Bruttorente.<br />

Der Nachweis erfolgt durch den aktuell vorliegenden Zahlungsbescheid.<br />

(6) Sonstige Einnahmen (z. B. Abfindungen, private Renten-/Lebensversicherung, Leistungen der Sozialhilfe – SGB XII etc.)<br />

Anzugeben ist hier die genaue Bezeichnung der Einkünfte sowie ihr Zahlbetrag. Nicht zu diesen Einkünften gehören neben Wohn-, Kinder- und Pflegegeld auch andere Bezüge aus<br />

öffentlichen Mitteln, die aus krankheits-, behinderungs- oder anderen Gründen besonderen Mehrbedarfs gewährt werden. Einnahmen aus der Sozialhilfe sind anzugeben und mit dem<br />

letzten Bescheid nachzuweisen.<br />

(7) Einkünfte des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartners nach dem LPartG<br />

Hierzu sind keine Angaben erforderlich, wenn ihr Ehegatte/Lebenspartner in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist.<br />

Verfügen Sie über kein eigenes oder niedrigeres Einkommen als ihr privat oder nicht versicherter Ehegatte/Lebenspartner, bitten wir, hier das Einkommen Ihres Ehepartners/Lebenspartners<br />

anzugeben und entsprechend nachzuweisen.<br />

Der Beitragsberechnung wird dann grundsätzlich die Hälfte des Einkommens beider Ehegatten/Lebenspartner nach Berücksichtigung von Absetzungsbeträgen für jedes nicht gesetzlich,<br />

familienversicherte, gemeinsam, unterhaltsberechtigte Kind zugrunde gelegt.<br />

Bitte fügen Sie auch geeignete Nachweise (Einkommenssteuerbescheid, Lohn- oder Gehaltsabrechnung, Jahressteuerbescheinigung etc.) bei.<br />

Die Erhebung der Daten beruht auf den §§ 9, 240 bis 244 und 248 Abs. 2 SGB V und ist zur rechtmäßigen Erfüllung unserer Aufgaben erforderlich. Die Daten werden nur zu dem<br />

Zweck verwendet, für den sie erhoben werden.<br />

Die Verpflichtung zur Beantwortung des Fragebogens ergibt sich aus § 206 SGB V (Sozialgesetzbuch fünfter Tell)<br />

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