Klageschrift gegen IHK
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ENGEMANN & PARTNER <br />
Rechtsanwälte und Notare<br />
Engemann und Partner' Poslfach 1544· 59525 Lippstadt<br />
peregvp<br />
Verwaltungsgericht Minden<br />
Königswall8<br />
32423 Minden<br />
Klage<br />
09.09.2013<br />
der WestfalenWIND GmbH, vertr. d. d. GF Johannes Lackmann, Leihbühl<br />
\<br />
21,33165 Lichtenau,<br />
- Klägerin <br />
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Engemann& Partner,<br />
, .<br />
<strong>gegen</strong><br />
,"<br />
I)' l' ,f<br />
Kastanienw~g 9, 59555 Lippstadt<br />
I ," I' ~:<br />
die Industrie~ und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld, vertr. d. d.<br />
Präsidenten Ortwin Golctbeck und den Hauptgeschäftsführer Thomas<br />
Niehoff, Elsa-Brändström,Straße 1 "3,33602 Bielefeld<br />
wegen Unterlassungsanspruch<br />
-Beklagte <br />
Namens und kraft der Vollmacht der Klägerin erheben wir Klage und<br />
beantragen,<br />
die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, folgende in dem sog.<br />
Positionspapier "Energiepolitische Positionen 2012" enthaltene<br />
Erklärungen abzugeben und zu verbreiten:<br />
JOHANNES ENGEMANN<br />
HANS BERKEMEIER<br />
Rechtsanwalt u. No.... <br />
Fach....altfilt Atbe_ <br />
Fach....attfilt Fan\I~ <br />
HEINRICH SCHÄFERHOFF<br />
RechtsanwaII u. Notar <br />
Fach....attfilt Atbe_ <br />
F~.~fiIt Famllerncht <br />
FRANZ-J. TIGGES<br />
Rachtsanwall u. Notar <br />
Fach.....ftfilt~ <br />
THOMAS REMMERT<br />
Rachlsanwal<br />
Fach.....ftfilt Handel&- und <br />
Gesellschaltslllelrt <br />
ANDREAS SCHÄFERMEIER<br />
R....-lu.Notar<br />
Fach....att fiIt Insolverwacht<br />
W. ANDREAS LAHME<br />
R....-~<br />
Fach_M fiIt VerwaIIungsnIcI!<br />
GÜNTHER FILLINGER<br />
DR. OLIVER FRANK<br />
RechtsanwaII <br />
Fachanwal fiIt v-.1tungsnIchI <br />
JÖRG KLOCKE .<br />
Rachtsanwalt <br />
FachanwaM fiIt Verkehrsrachl <br />
F~altfiltBau-undArcll~t<br />
MARTINA BEESE<br />
DR. MATHIAS SCHÄFERHOFF<br />
DR. SÜLEYMAN KOLCU<br />
Rech_I<br />
Kastanienweg 9<br />
59555 Llppstadt<br />
Teilfax: 029419700fll<br />
_.engeman~.de<br />
Büroleiten:<br />
Mo. - Fr. 8.00 - 13.00 Uhr<br />
Mo. - 00. 14.00 - 18.00 Uhr<br />
Fr. 14.00 -17.00 Uhr<br />
~ nach lJereWlanIlg<br />
Volksbank Lippsladl<br />
Kto.-Nr. 5916800<br />
BLZ 416 60124<br />
Stadlsparkasse Uppsladl<br />
Klo.-Nr. 21 39<br />
BLZ41650001<br />
Deutsche Bank Lippsladl<br />
Kto.-Nr. 601 69 50<br />
BLZ 41670024<br />
Commerzbank Lippstadl<br />
Klo.-Nr. 8283 004<br />
BLZ 472 400 47<br />
Postbank oortmund<br />
Kto.-Nr. 250 83 465<br />
BLZ 440 100 46<br />
UST-ID: DE125689228<br />
Eingetragene Partnerschaft<br />
Im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgeselzes<br />
AG Essen PR 351
Seite 2 des Schreibens der Rechtsanwälte Engemann & Partner<br />
1. Grundlastversorgung sicherstellen:<br />
Der beschleunigte Ausstieg aus der Kernenergie bis 2022<br />
erfordert die längere Nutzung fossiler Energieträger wie Steinund<br />
Braunkohle. Die rheinische Braunkohle ist - als<br />
subventionsfreier heimischer Energieträger - ein wichtiger Pfeiler<br />
und wesentlicher Garant für eine sichere und bezahlbare<br />
(Industrie-) Stromversorgung im Industrieland NRW. (S. 4 und 17)<br />
2. Die wirtschaftliche Stromerzeugung aus Kohle muss weiterhin<br />
gewährleistet bleiben. (S. 4)<br />
3. EEG und KWKG leisten zudem keinen eigenen Beitrag zum<br />
Klimaschutz, da die durch die zugrunde liegenden Technologien<br />
eingesparten Immissionen durch Verkauf von Zertifikaten an<br />
andere EU-Staaten dort zum Tragen kommen. (S. 4)<br />
4. Vor allem bei der Erzeugung von Grundlaststrom sind<br />
hocheffiziente Kraftwerke auf Basis von Kohle und Erdgas<br />
langfristig unverzichtbar. (S. 5)<br />
5. Insbesondere zur Sicherung der Grundlast sind schnellstens<br />
sichere Rahmenbedingungen für neue fossile Kraftwerke bzw.<br />
die Modernisierung vorhandener Anlagen zu schaffen. (S. 7)<br />
6. Mit der heimischen Braunkohle ist eine sichere und<br />
wettbewerbsfähige Stromversorgung auf lange Sicht garantiert.<br />
NRW muss die Potentiale des Energierohstoffs Braunkohle<br />
weiterhin entschlossen nutzen. (S. 7)<br />
7. Die Engpassbildung wird sich durch den massiven Ausbau der<br />
Offshore-Windkraft sowie der Photovoltaik in Süddeutschland<br />
und der damit verbundenen Verstärkung der<br />
Nord-Süd-Unterschiede in der Stromerzeugung weiter<br />
verschärfen. (S. 8)<br />
8. Zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit kann auf<br />
absehbare Zeit auf hocheffiziente Kohle- und Gaskraftwerke nicht<br />
verzichtet werden. Aufgrund von Verdrängungseffekten aus der<br />
Zunahme der Einspeisung regenerativer Energieträger gibt es<br />
langfristig jedoch nicht ausreichend Investitionsanreize. Für die<br />
künftige Modernisierung des Kraftwerkparks, d. h. Erneuerung<br />
und Neubau, sind langfristig verlässliche und attraktive<br />
Rahmenbedingungen zu schaffen. (S. 9)
Seite 3 des Schreibens der Rechtsanwälte Engemann & Partner<br />
9. Es ist dringend notwendig, den klima- und energiepolitischen<br />
Nutzen der Abgaben für EEG und KWK sowie der Stromsteuer<br />
und des CO 2 -Emissionshandels zu überprüfen. (S. 11)<br />
10. Kurz- und mittelfristig sind zudem Maßnahmen zu vermeiden, die<br />
Bestandskraftwerke wirtschaftlich weiter belasten; sie werden<br />
nämlich zum Ausgleich der schwankenden Einspeisung von<br />
Strom aus erneuerbaren Energien und zur Gewährleistung der<br />
Versorgungssicherheit dringend benötigt. (S. 13)<br />
11. Gesetzes- und Verfahrensänderungen verlässlich gestalten:<br />
Investitionsentscheidungen im Bereich der Stromerzeugung<br />
dürfen nicht durch unbeständige Regelungen, wie z.B. bei der<br />
Einspeisevergütung oder dem Emissionsrechtehandel, gefährdet<br />
werden. (S. 13)<br />
12. Klimaschutz muss global erfolgen:<br />
Der Klimawandel ist eine globale Herausforderung, der nur durch<br />
kollektives weltweites Handeln begegnet werden kann.<br />
„Insellösungen“ für Europa, Deutschland, Nordrhein-Westfalen<br />
oder gar Kommunen sind praktisch wirkungslos und daher<br />
abzulehnen. (S. 15)<br />
13. Zur Gewährleistung stabiler und bezahlbarer Strompreise muss<br />
bei der Förderung der erneuerbaren Energien viel stärker als<br />
bisher auf Kosteneffizienz geachtet werden. Leistungsfähigkeit<br />
und Wirtschaftlichkeit sollten den Ausschlag für die<br />
Investitionsrangfolge geben. Die Förderung von neuen<br />
Energieträgern muss unter der Vorgabe einer schnellen<br />
Marktintegration erfolgen und darf keinesfalls als<br />
Dauersubvention verstanden werden. Aus diesem Grund ist eine<br />
Vergütung für überschüssigen regenerativ erzeugten Strom, d.h.<br />
für solchen, der keine Abnehmer findet, nicht sinnvoll. Bei einer<br />
EEG-Umlage in Höhe von rund 3,6 Ct/kWh ist die finanzielle<br />
Belastungsfähigkeit der Unternehmen bereits lange<br />
überschritten (S. 19)<br />
14. Die Forschung in Technologien zur Abspaltung und Speicherung<br />
(CCS) sowie Bindung von CO 2 als potentieller Beitrag zum<br />
Klimaschutz ist fortzuführen und in Demonstrationsanlagen zu<br />
erproben. (S. 21)
Seite 4 des Schreibens der Rechtsanwälte Engemann & Partner<br />
Begründung:<br />
Die Klägerin ist ein mittelständisches Unternehmen, das<br />
Windenergieanlagen (WEA) errichtet und betreibt und somit der Branche der<br />
Erneuerbaren Energien zuzurechnen ist. Sie ist Zwangsmitglied bei der<br />
Beklagten. Die Beklagte hat gemäß § 1 <strong>IHK</strong>G die Aufgabe, das<br />
Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks<br />
wahrzunehmen und dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner<br />
Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu<br />
berücksichtigen. Darüber hinaus ergibt sich aus der Eigenschaft der<br />
Industrie- und Handelskammern als öffentlich-rechtliche Körperschaften und<br />
der damit verbundenen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben die Pflicht, bei<br />
Äußerungen das höchstmögliche Maß an Objektivität und die notwendige<br />
Sachlichkeit und Zurückhaltung zu wahren.<br />
Diesen gesetzlichen Vorgaben zum Trotz ergreift die Beklagte in dem als<br />
Anlagenkonvolut K 1<br />
beigefügten Positionspapier „Energiepolitische Positionen 2012“ der <strong>IHK</strong><br />
NRW e. V., das sie auf ihrer Internetpräsenz veröffentlicht hat und<br />
zustimmend kommentiert, eindeutig in Form der im Antrag zitierten<br />
Erklärungen 1 - 14 zugunsten der Braun- und Steinkohleindustrie Partei und<br />
brandmarkt auf der anderen Seite die erneuerbaren Energien als angebliche<br />
Kostentreiber und Verursacher von Versorgungsengpässen. Die zur<br />
Neutralität verpflichtete Beklagte bezieht hier eindeutig Position zugunsten<br />
der fossilen Energiewirtschaft, während die erneuerbaren Energien und<br />
somit auch die damit befasste Unternehmerschaft fast ausschließlich in<br />
einem negativen Kontext dargestellt werden. Dies verletzt das Grundrecht<br />
der Klägerin aus Art. 2 Abs. 1 GG und ist daher zu unterlassen.<br />
Nur am Rande sei erwähnt, dass die Vorgehensweise der <strong>IHK</strong> die von den<br />
Zwangsmitgliedern vereinnahmten Mitgliedsbeiträge wie in dem o.g.<br />
Positionspapier dafür zu verwenden, um bestimmten Branchen wie in
Seite 5 des Schreibens der Rechtsanwälte Engemann & Partner<br />
diesem Fall der Branche der erneuerbaren Energien zu schaden, bereits<br />
dazu geführt hat, dass zahlreiche Kammermitglieder gemeinsam eine<br />
Beschwerde bei der EU-Kommission eingelegt haben und auch der<br />
Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments eingeschaltet wurde.<br />
Eine offizielle Stellungnahme der EU-Kommission steht noch aus. Dabei<br />
wird geltend gemacht, dass der Kammerzwang nicht europarechtskonform<br />
sei. Er verstoße sowohl <strong>gegen</strong> die Niederlassungs- (Art. 49-55 AEUV) als<br />
auch <strong>gegen</strong> die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56-62 AEUV). Darüber hinaus<br />
sei die wirtschaftsfördernde Verwendung der Kammerbeiträge eine<br />
unzulässige Beihilfe im Sinne des EU-Rechts.<br />
Beweis:<br />
http://www.bffk.de/aktuelles/eu-beschwerde-<strong>gegen</strong>-den-kammerzwang.html<br />
Im Einzelnen:<br />
1. Prüfungsmaßstab<br />
Prüfungsmaßstab für den Schutz <strong>gegen</strong> die Inanspruchnahme als Mitglied<br />
einer Zwangskorporation ist nach der ständigen Rechtsprechung des<br />
Bundesverwaltungsgerichts Art. 2 Abs. 1 GG,<br />
BVerwG, U. v. 23.06.2010 - 8 C 20.09 -, Rn. 21 m. w. N.<br />
Die Klägerin hat als Pflichtmitglied der Beklagten einen Anspruch darauf,<br />
dass die Beklagte bei ihrer Tätigkeit die ihr gesetzlich gesetzten Grenzen<br />
einhält. Denn die Pflichtzugehörigkeit zu dieser öffentlich-rechtlichen<br />
Körperschaft und der darin liegende Eingriff in das Grundrecht der<br />
Pflichtmitglieder aus Art. 2 Abs. 1 GG ist allein durch die im öffentlichen<br />
Interesse liegende und deshalb notwendige Wahrnehmung dieser<br />
gesetzlichen Aufgaben gerechtfertigt,<br />
a. a. O. m. w. N.<br />
Ausgangspunkt der Prüfung, ob die Beklagte sich bei der Veröffentlichung<br />
des Positionspapiers „Energiepolitische Positionen 2012“ im Rahmen der ihr
Seite 6 des Schreibens der Rechtsanwälte Engemann & Partner<br />
zugewiesenen Aufgaben gehalten hat, ist § 1 Abs. 1 <strong>IHK</strong>G. Danach haben<br />
die Kammern die Aufgabe, das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen<br />
Gewerbetreibenden ihres Bezirks wahrzunehmen und dabei die<br />
wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe<br />
abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen.<br />
BVerwG, U. v. 23.06.2010 - 8 C 20.09 -, m. w. N.<br />
Darüber hinaus ist auch bezüglich der Form, die eine Industrie- und<br />
Handelskammer bei der Äußerung zu wahren hat, sozusagen dem „Wie“ der<br />
Äußerung, zu beachten, dass sie als öffentlich-rechtliche Körperschaften<br />
öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Daraus ergibt sich eine generelle<br />
Beschränkung ihrer Tätigkeit im Vergleich zu Interessenverbänden und<br />
politischen Parteien,<br />
BVerwG, U. v. 23.06.2010 - 8 C 20.09 -, Rn. 32, m. w. N.<br />
Die den Industrie- und Handelskammern übertragene Aufgabe der<br />
Vertretung der gewerblichen Wirtschaft <strong>gegen</strong>über dem Staat ist keine reine<br />
Interessenvertretung,<br />
BVerfG, B. v. 19.12.1962 - 1 BVR 541/57 -.<br />
Daraus folgt, dass die Äußerungen der Industrie- und Handelskammern<br />
sachlich zu sein haben und die notwendige Zurückhaltung wahren müssen.<br />
Damit sind nicht nur polemisch überspitzte oder auf emotionalisierte<br />
Konfliktaustragung angelegte Aussagen ausgeschlossen; die vom BVerwG<br />
geforderte notwendige höchstmögliche Objektivität verlangt auch eine<br />
Argumentation mit sachbezogenen Kriterien und ggf. die Darstellung von<br />
Minderheitenpositionen. Da das gesamte Interesse der gewerblichen<br />
Wirtschaft Bezugspunkt der Aufgabenwahrnehmung ist und dies eine<br />
Abwägung der wirtschaftlichen Interessen der einzelnen Gewerbezweige<br />
erfordert, muss eine Äußerung, die auf besonders umstrittenen Themen<br />
erfolgt, auch diese Abwägung erkennen lassen,<br />
BVerwG, U. v. 23.06.2010 - 8 C 20.09 -, Rn. 33.
Seite 7 des Schreibens der Rechtsanwälte Engemann & Partner<br />
Apodiktische Formulierungen wie<br />
„Vorhaben … müssen … verhindert werden“<br />
sowie ultimative Forderungen wie:<br />
„Der Ausstieg aus der Kernenergie muss gestoppt werden“<br />
werden diesen Maßstäben an die Form der Äußerung einer Industrie- und<br />
Handelskammer beispielsweise nicht gerecht. In solchen Fällen wird die<br />
erforderliche Sachlichkeit und Zurückhaltung nicht gewahrt,<br />
vgl. BVerwG, U. v. 23.06.2010 - 8 C 20.09 -, Rn. 40, 42.<br />
Formulierungen dieser Art mögen einer reinen Interessenvertretung<br />
zustehen, den als öffentlich-rechtliche Körperschaften organisierten<br />
Industrie- und Handelskammern aber nicht,<br />
BVerwG, a. a. O., Rn. 40.<br />
2. Fallbezug<br />
a) Verstoß <strong>gegen</strong> das Neutralitätsgebot<br />
Bei Lektüre der im Antrag aufgeführten Aussagen 1 - 14 aus dem<br />
Positionspapier „Energiepolitische Positionen 2012“ wird augenscheinlich,<br />
dass das Positionspapier zielgerichtet der Braun- und Steinkohleindustrie<br />
das Wort redet und die Branche der erneuerbaren Energien hin<strong>gegen</strong> so gut<br />
wie ausschließlich negativ darstellt. Das Positionspapier betont konsequent<br />
die Kosten und Risiken der erneuerbaren Energien und erwähnt an keiner<br />
Stelle die Vorteile der regenerativen Energie. Ferner stellt die Beklagte<br />
gebetsmühlenartig Forderungen an Politik und Verwaltung (längere<br />
Nutzungsdauer fossiler Energieträger, wirtschaftliche Rahmenbedingungen<br />
für die Nutzung, Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens für
Seite 8 des Schreibens der Rechtsanwälte Engemann & Partner<br />
Kraftwerke, attraktive Rahmenbedingungen für Investitionen in diesem<br />
Bereich) auf, die ausschließlich für die Braunkohle- und Steinkohleindustrie<br />
nützlich sind. Da die Frage des Einsatzes von fossilen Energieträgern auch<br />
zahlreiche andere, insbesondere umweltpolitische Belange berührt, und das<br />
Thema zudem gesellschaftspolitisch sehr umstritten ist, hätte die Beklagte<br />
zu diesen Forderungen auch abweichende Auffassungen und ggf. deren<br />
Auswirkungen darlegen müssen,<br />
Vgl. BVerwG, U. v. 23.06.2010 - 8 C 20.09 -, Rn. 42.<br />
Das Neutralitätsgebot wird offensichtlich nicht eingehalten. Zu den im Antrag<br />
genannten Erklärungen gilt im Einzelnen Folgendes:<br />
aa)<br />
Braunkohle als subventionsfreier Energieträger und Garant für<br />
eine sichere und bezahlbare Stromversorgung? (Nr. 1 und Nr. 6)<br />
Bereits die mehrfach in dem Positionspapier wiederholte Aussage, dass die<br />
rheinische Braunkohle ein subventionsfreier heimischer Energieträger sei,<br />
ist schlicht falsch. Zwar wird die Braunkohle nicht im Subventionsbericht der<br />
Bundesregierung genannt wird. Allerdings gibt es zahlreiche Förder- und<br />
Begünstigungstatbestände, denen die Braunkohleförderung unterliegt.<br />
Beweis: UBA, Umweltschädliche Subventionen in Deutschland –<br />
Aktualisierte Ausgabe 2010,<br />
http://www.umweltbundesamt.de/uba-info-medien/4048.html<br />
Der OECD-Bericht über Deutschlands Subventionen für fossile Brennstoffe<br />
nennt explizit die Förderabgabe und die Ausgaben für die Renaturierung<br />
ostdeutscher Braunkohletagebaue.<br />
Beweis: OECD, DEUTSCHLAND: VERZEICHNIS DER GESCHÄTZTEN<br />
STEUERFINANZIERTEN HILFEN UND AUSGABEN FÜR<br />
FOSSILE BRENNSTOFFE,<br />
http://www.oecd.org/site/tadffss/GERMANY_DE.pdf
Seite 9 des Schreibens der Rechtsanwälte Engemann & Partner<br />
Bereits 1988 veröffentlichte die EU ein Gutachten, in dem bemängelt wird,<br />
die Strompreise seien zu niedrig, was für künftige Generationen zu stark<br />
steigenden Strompreisen führen müsse.<br />
Beweis: Ohne Anspruch auf Vollständigkeit und vorerst nur beispielhaft<br />
siehe Prof. Dr. Claudia Kemfert, „Lügen, dass es kracht“, Cicero<br />
2/2013, S. 21; Anlage K 2,<br />
weiterführend: Prof. Dr. Claudia Kemfert, Kampf um Strom –<br />
Mythen, Macht und Monopole, m. w. N. (ISBN:<br />
978-3-86774-257-3)<br />
Nicht mitgerechnet werden bei dieser Behauptung offensichtlich auch die<br />
sog. „Externen Kosten“ wie beispielsweise die Kosten, die für die<br />
Beseitigung der durch den CO2-Ausstoß der Kohlekraftwerke verursachten<br />
Umweltschäden erforderlich sind. Das Gleiche gilt mit Blick auf die<br />
Folgekosten des Tagebaus. Es kommt nicht von ungefähr, wenn von<br />
„Ewigkeitslasten des Bergbaus“ gesprochen wird.<br />
Darüber hinaus wird in diesem Zusammenhang auch die „historische<br />
Komponente“ schlicht ausgeblendet: Vergleicht man die konventionelle mit<br />
der ökologischen Stromproduktion, so ergibt sich, sehr vereinfacht<br />
dargestellt, folgende Rechnung: Konventionelle Stromproduzenten, in erster<br />
Linie Atom- und Kohlekraftwerkebetreiber, haben die Phase der Investition<br />
hinter sich. Die teuren Kraftwerke sind gebaut und es folgen Jahrzehnte, in<br />
denen sie Gewinne abwerfen. Die erneuerbaren Energien hin<strong>gegen</strong><br />
befinden sich noch in der Phase der technologischen Entwicklung und der<br />
Investitionen. Anlagen müssen gebaut, Möglichkeiten zur Speicherung des<br />
Stroms und zu seinem Transport geschaffen werden. Deshalb ist die<br />
Stromproduktion aus konventionellen Energiequellen zurzeit billiger als der<br />
grüne Strom. In ein, zwei Jahrzehnten wird sich diese Rechnung jedoch<br />
verändert haben. Die Kosten für die Ökostromproduktion werden sinken, je<br />
mehr Anlagen gebaut und je ausgereifter die Technologien sind. Vor allem<br />
aber wird sie dann ohne die zusätzlichen Kosten auskommen, die bei<br />
konventionellen Kraftwerkebetreibern für Brennstoffe anfallen. Kohle und<br />
Uran, Öl und Gas kosten, Sonne und Wind da<strong>gegen</strong> nicht.
Seite 10 des Schreibens der Rechtsanwälte Engemann & Partner<br />
Ungeachtet der genauen Einordnung des Subventionsbegriffs ist die<br />
Darstellung der Beklagten daher nicht richtig, zumindest jedoch zu einseitig<br />
zu Gunsten der Kohlekraftwerke und zugleich zum Nachteil der Branche der<br />
erneuerbaren Energien ausgefallen. Formal stellt die EEG-Umlage<br />
jedenfalls keine Subvention dar.<br />
Beweis: 1. Erklärung Nr. 13 Positionspapier S. 18 und 19;<br />
2. Prof. Dr. Claudia Kemfert, a.a.O., S. 19; weiterführend: Prof. Dr.<br />
Claudia Kemfert, Kampf um Strom – Mythen, Macht und<br />
Monopole, m. w. N. (ISBN: 978-3-86774-257-3)<br />
Vor diesem Hintergrund ist auch die weitere Aussage, dass die rheinische<br />
Braunkohle (langfristig) ein wesentlicher Garant für eine sichere und<br />
bezahlbare Stromversorgung sei, unrichtig, zumindest jedoch zu einseitig.<br />
Denn für die Gegenwart gilt zwar, dass durch die Ökostromumlage, mit der<br />
wir die notwendigen Investitionen in erneuerbare Energien finanzieren, wir<br />
im Moment zwar einen höheren Strompreis bezahlen. Doch bereits heute<br />
belegen zahlreiche Berechnungen, dass diese Zulage bald nicht mehr<br />
steigen und in ein paar Jahren sogar wieder fallen wird. Bei den<br />
konventionellen Energien verhält es sich genau umgekehrt. Während sie<br />
derzeit noch vergleichsweise billig sind, werden sie durch die<br />
verbrauchsbedingte zunehmende Rarität mit der Zeit teurer und es fallen<br />
unberechenbare Folgekosten an, die uns noch lange nach Stilllegung der<br />
Kraftwerke teuer zu stehen kommen werden. In der Zukunftsperspektive<br />
werden die grünen Energien billiger, die konventionellen teurer. Doch deren<br />
zusätzlich anfallende Kosten bildet der Strompreis nicht ab. Würde man<br />
diese Folgekosten auf den Strompreis umlegen, würde der konventionelle<br />
Strom im Vergleich zum Ökostrom keineswegs besser abschneiden,<br />
Beweis: Prof. Dr. Claudia Kemfert, a. a. O., S. 21; weiterführend: Prof. Dr.<br />
Claudia Kemfert, Kampf um Strom – Mythen, Macht und<br />
Monopole, m. w. N. (ISBN: 978-3-86774-257-3)<br />
Fossile Ressourcen wie Öl, Gas und Kohle sind endlich. Sie werden<br />
knapper, und irgendwann wird der weltweit steigende Energiebedarf durch<br />
sie nicht mehr zu decken sein. Große Länder wie Indien und China, in denen
Seite 11 des Schreibens der Rechtsanwälte Engemann & Partner<br />
erst allmählich eine vollständige Industrialisierung stattfindet, werden ihren<br />
Energieverbrauch in den nächsten Jahrzehnten noch gewaltig steigern. Von<br />
einer langfristigen Sicherheit kann daher keine Rede sein. Das Verbrennen<br />
fossiler Ressourcen verursacht zudem Treibhausgase, die das Klima<br />
gefährden. Erneuerbare Energien versprechen dem<strong>gegen</strong>über akzeptable<br />
Lösungen für beide Probleme. Sie sind unendlich - Sonne und Wind gibt es<br />
immer - und sie verursachen keine Treibhausgase.<br />
Ein schneller Ausbau der Erneuerbaren Energien führt laut einer von<br />
Greenpeace beim „Forum Ökologisch-Soziale Marktwirtschaft (FÖS)“ in<br />
Auftrag gegebene Studie unter Einbezug der Folgekosten der<br />
Stromproduktion aus anderen Quellen bis 2030 zu einem Kostenvorteil von<br />
54 Mill. Euro. Jede Kilowattstunde aus neu gebauten Wind-, Wasser- und<br />
Solaranlagen kostet dann im Durchschnitt 3,1 Cent weniger als Strom aus<br />
fossilen Quellen.<br />
Beweis:http://www.greenpeace-energy.de/presse/pressedetails/article/sch<br />
neller-ausbau-lohnt.html<br />
Die vorstehenden Erkenntnisse haben unmittelbar Eingang in das Gesetz<br />
gefunden. § 1 Abs. 1 EEG 2012 betont, dass es Zweck des Gesetzes sei,<br />
insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige<br />
Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die<br />
volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die<br />
Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern, fossile<br />
Energieressourcen zu schonen und die Weiterentwicklung von Technologien<br />
zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien zu fördern.<br />
Deshalb werden in § 1 Abs. 2 EEG 2012 die Ziele des Gesetzes für<br />
verbindlich erklärt, nämlich den Anteil Erneuerbarer Energien an der<br />
Stromversorgung mindestens zu erhöhen auf<br />
1. 35 % spätestens bis zum Jahr 2020<br />
2. 50 % spätestens bis zum Jahr 2030<br />
3. 65 % spätestens bis zum Jahr 2040 und<br />
4. 80 % spätestens bis zum Jahr 2050.
Seite 12 des Schreibens der Rechtsanwälte Engemann & Partner<br />
Das Gesetz betont zudem, dass es auch Ziel des Gesetzes ist, diese<br />
Strommenge in das Elektrizitätsversorgungssystem zu integrieren.<br />
Werden die langfristigen externen Kosten der konventionellen<br />
Energieversorgung wie Klimafolgeschäden und Entsorgungs- und<br />
Nachsorgekosten in die volkswirtschaftliche Kostenrechnung der<br />
Energieerzeugung internalisiert, wird das Einsparpotential der Nutzung<br />
regenerativer Energieträger deutlich. Der Marktpreis für konventionell<br />
erzeugten Strom entspricht nicht der Summe seiner Kosten, weil Umweltund<br />
Klimafolgeschäden bei der Preisbildung nicht bzw. nur unzureichend<br />
berücksichtigt werden,<br />
vgl. BT-Ds. 16/8148, S. 36.<br />
Insgesamt bleibt, insbesondere unter Berücksichtigung der mittel- und<br />
langfristigen Wettbewerbsfähigkeit der Erneuerbaren Energien auf dem<br />
Energiesektor, die Einbeziehung der unterschiedlichen externen Kosten von<br />
konventioneller und regenerativer Energieerzeugung ein wichtiges Ziel für<br />
eine nachhaltige Energieversorgung - ein Ziel, wir wiederholen es, welches<br />
unmittelbaren Eingang in die deutsche Gesetzgebung gefunden hat, mit<br />
welchem die Bundesregierung aber auch eingegangene internationale<br />
Verpflichtungen im Rahmen des sogenannten Kyoto-Prozesses erfüllt.<br />
Völkerrechtlich bindend ist hier nicht weniger, als das danach der Ausstoß<br />
von Treibhausgasen bis zum Ablauf der Zielperiode 2008 bis 2012 um 21 %<br />
<strong>gegen</strong>über dem Referenzjahr 1990 zu verringern ist. Bis 2020 soll eine<br />
Reduktion um 40 % <strong>gegen</strong>über dem Referenzjahr 1990 erreicht werden.<br />
Zweck des Gesetzes ist es im Übrigen auch ausdrücklich, fossile und<br />
nukleare Ressourcen zu schonen,<br />
vgl. BT-Ds 16/8148, S. 37.<br />
Die Nutzung Erneuerbarer Energien schont endliche Ressourcen<br />
konventioneller Energieträger, was zugleich der Vermeidung von Konflikten<br />
um den Zugang zu fossilen Energieressourcen dient und die
Seite 13 des Schreibens der Rechtsanwälte Engemann & Partner<br />
Importabhängigkeit verringert. Ein weltweit steigender Energieverbrauch<br />
und die überwiegende Erzeugung dieser Energie aus endlichen fossilen<br />
Energieträgern machen mittel- und langfristig gesehen internationale<br />
Konflikte um diese Ressourcen wahrscheinlich, wenn nicht unausweichlich.<br />
Die verstärkte Nutzung Erneuerbarer Energien soll die Abhängigkeit von<br />
endlichen Energieträgern verringern und dadurch derartige Konflikte<br />
verringern helfen.<br />
bb) Erneuerbare Energien als Verursacher von<br />
Versorgungsengpässen? (Nr. 7, 10)<br />
Die gebetsmühlenartige Wiederholung der Nachteile der Erneuerbaren<br />
Energien mit Blick auf ihre Volatilität ist zu einseitig. Zunächst ist<br />
festzuhalten, dass es in Deutschland zu keinem Versorgungsengpass oder<br />
Blackout kommen kann bzw. darf. Zudem existieren bereits heute<br />
Kompensationsmechanismen mit Blick auf die Volatilität der erneuerbaren<br />
Energien. Schließlich sind die befürchteten Versorgungsengpässe<br />
vorwiegend auf Versäumnisse der großen Energieversorger zurückzuführen<br />
sind.<br />
Mit dem Bedrohungsszenario eines Blackouts lässt sich die Angst vor<br />
erneuerbaren Energien natürlich wunderbar schüren. Fakt ist jedoch, dass<br />
die Versorgung durch das Gesetz abgesichert ist. Sofern die Sicherheit oder<br />
Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems gefährdet oder gestört<br />
ist, sind Betreiber von Übertragungsnetzen nämlich gem. § 13 Abs. 1 EnWG<br />
berechtigt und verpflichtet, die Gefährdung oder Störung insbesondere<br />
durch Netzschaltungen, und den Einsatz von Regelenergie, vertraglich<br />
vereinbarte abschaltbare und zuschaltbare Lasten sowie Mobilisierung<br />
zusätzlicher Reserven zu beseitigen. Dabei ist auch die Anforderung einer<br />
Einspeisung aus Erzeugungsanlagen, die derzeit nicht einspeisen und<br />
erforderlichenfalls erst betriebsbereit gemacht werden müssen, erlaubt (§ 13<br />
Abs. 1 a S. 2 EnWG). Sobald also tatsächlich ein Versorgungsengpass<br />
drohen sollte, wird selbst ein bereits abgeschalteter Kohlekraftwerksblock<br />
wieder betriebsbereit gemacht, wie z.B. im Falle des Steinkohlekraftwerks<br />
Staudinger in Großkrotzenburg in Hessen geschehen.
Seite 14 des Schreibens der Rechtsanwälte Engemann & Partner<br />
Ungeachtet dessen werden im Falle der Einspeisung von erneuerbaren<br />
Energien in das Stromnetz und befürchteten Versorgungsengpässen<br />
Ursache und Wirkung in einen falschen Zusammenhang gebracht. Denn im<br />
Zuge der Umstellung auf neue Energiequellen verändern sich zwar die<br />
Anforderungen an die Stromnetze. Werden diese Anforderungen aber<br />
fristgerecht erfüllt, werden auch Versorgungsengpässe nicht entstehen.<br />
Anders als die konventionellen Kraftwerke produzieren Wind- und<br />
Solaranlagen keinen gleichmäßigen Output an Strom, sondern liefern<br />
abhängig von den Wetterverhältnissen schwankende Mengen. Mit den<br />
sogenannten „smart grids“, den intelligenten Netzen, lassen sich solche<br />
Schwankungen ausgleichen. Das Ziel dieser intelligenten Stromnetze ist vor<br />
allem, die Stromerzeugung, Netzführung sowie Speicherung und Verbrauch<br />
an ständig sich ändernde Anforderungen der Energiemärkte anzupassen.<br />
Neben dem Ausbau der Netze ist auch der zunehmende Einsatz von<br />
Stromspeichern elementar. Kurzfristig nutzbare Stromspeicher sind z. B.<br />
Pump- oder Druckluftspeicher. Langfristig einsetzbare Speicher wären jene<br />
Stoffe, die in unterirdischer Lagerung bei Bedarf zum Einsatz kommen<br />
können. Aus überschüssiger Windenergie hergestelltes synthetisches Gas<br />
wie Methan und Wasserstoff könnte zu einem späteren Zeitpunkt nicht nur<br />
für die Stromherstellung, sondern auch als Treibstoff für die Mobilität genutzt<br />
werden. Synthetisches Gas oder Methan hätte zusätzlich den Vorteil, dass<br />
existierende Infrastruktur wie Pipelines oder Erdlagerung genutzt werden<br />
könnte. Die Kraftwerksstruktur wird sich verändern, immer mehr weg von<br />
fossil betriebenen Großkraftwerken und hin zu mehr kleineren Anlagen, die<br />
Strom und Wärme gleichzeitig produzieren und gut kombinierbar sind mit<br />
den Volatilitäten der erneuerbaren Energien. Gasbetriebene<br />
Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK) sind z. B. hervorragend geeignet zur<br />
Kombination mit erneuerbaren Energien. Sie haben deutlich geringere<br />
Investitionskosten als Kohlekraftwerke. Dank eines<br />
Gasangebotsüberschusses werden auch die Brennstoffkosten nicht deutlich<br />
steigen, zudem sind sie leichter und vor allem wirtschaftlicher hoch- und<br />
runterfahrbar als behäbige Großkraftwerke.<br />
Es ist zwar richtig, dass für die Umstellung der Energieversorgung auf<br />
Ökostrom auch der erforderliche Netzausbau vorangetrieben werden muss.<br />
Allerdings ist der mangelnde Ausbau der Netzinfrastruktur vor allem darauf
Seite 15 des Schreibens der Rechtsanwälte Engemann & Partner<br />
zurückzuführen, dass die vier großen Energieversorger RWE, E.ON,<br />
Vattenfall und EnBW dies offensichtlich bewusst verhindert bzw.<br />
hinausgezögert haben. Denn bis zum Jahr 2009 teilten die vier großen<br />
Energieversorger das deutsche Stromnetz unter sich auf. Als Besitzer allein<br />
zuständig für deren Instandhaltung, beschränkten sie über Jahre hinweg die<br />
dafür notwendigen Investitionen auf ein Minimum und strichen so höhere<br />
Gewinne ein. Mit dem Ergebnis, dass das Durchschnittsalter der<br />
Höchstspannungsmasten (380 kV) Anfang des Jahres 2008 bei 32 Jahren<br />
und das der Hochspannungsmasten (220 kV) bei 50 Jahren lag. Die letzten<br />
größeren Stromausfälle, die Deutschland erlebt hat, waren denn auch<br />
ausschließlich auf diese Überalterung der Stromleitungen zurückzuführen.<br />
Als nun die Energiewende in Gang kam, war klar, dass jede Verzögerung<br />
beim Netzausbau dem Ökostromausbau als Konkurrenten schaden würde.<br />
Beweis: Prof. Dr. Claudia Kemfert, a. a. O., S. 22; weiterführend: Prof. Dr.<br />
Claudia Kemfert, Kampf um Strom – Mythen, Macht und<br />
Monopole, m. w. N. (ISBN: 978-3-86774-257-3)<br />
cc) Erneuerbare Energien als Kostentreiber? (Nr. 9 und 13)<br />
Die Beklagte betont in Ihrem Positionspapier permanent, dass die Kosten für<br />
erneuerbare Energien erheblich sind, das EEG klima- und energiepolitisch<br />
zu hinterfragen sei, sowie die EEG-Umlage die Unternehmen zu stark<br />
belaste. Dabei werden die positiven marktwirtschaftlichen und<br />
gesellschaftspolitischen Effekte des EEG bzw. der erneuerbaren Energien<br />
komplett ausgeblendet. Ferner werden die Zusammenhänge, die den<br />
Anstieg der EE-Umlage bedingen, nicht dargestellt. Dies ist zu einseitig.<br />
Die Höhe der EEG-Umlage ist sicherlich nicht das Aushängeschild der<br />
Energiewende. So ist diese nach Angaben der vier<br />
Übertragungsnetzbetreiber von rund 9 Mrd. Euro im Jahr 2008 auf mehr als<br />
17 Mrd. Euro im Jahr 2011 gestiegen. Ein wesentlicher Teil dieser<br />
gestiegenen Differenzkosten basiert auf dem massiven Zubau der<br />
Photovoltaik in den Jahren 2010 bis 2012. In Zukunft sind allerdings<br />
aufgrund des gesunkenen Preisniveaus der erneuerbaren Energien keine
Seite 16 des Schreibens der Rechtsanwälte Engemann & Partner<br />
massiven Preissteigerungen zu erwarten. Im Gegenteil: Erneuerbare<br />
Energien werden aufgrund der degressiven Förderung im EEG stetig<br />
günstiger. So ist der Preis für eine Kilowattstunde PV-Strom in den letzten 10<br />
Jahren von rund 50 Cent auf 15 Cent gesunken. Die Kosten für die<br />
Erzeugung von Windstrom befinden sich nahe dem Marktpreis. Fakt ist<br />
zudem, dass sich tatsächlich nur ein Bruchteil der Umlage auf den<br />
eigentlichen Ausbau der erneuerbaren Energien bezieht. So sorgt<br />
beispielsweise die verstärkte Einspeisung erneuerbarer Energien für<br />
sinkende (!) Börsenstrompreise. Gleichzeitig steigen dadurch aber die<br />
EEG-Differenzkosten und damit die Umlage (infolge des sog.<br />
Merit-Order-Effekts). Insofern bedarf es dringend einer Reform der<br />
Berechnung der EEG-Umlage.<br />
Ungeachtet dessen ist die Energiewende aber auch ein Projekt, von dem die<br />
deutsche erhebliche Volkswirtschaft profitiert. Der Umbau unserer<br />
Stromversorgung ist mit gewaltigen Impulsen für die Wirtschaft verbunden<br />
und lässt dabei die Brennstoffkosten sinken. Zudem ist die Energiewende<br />
auch ein sehr erfolgreiches Projekt: Vieles von dem, was vor wenigen<br />
Jahrzehnten noch im Reich grüner Utopien gesehen wurde, gehört heute<br />
zum Alltag. Saubere, grüne Energie ist technisch machbar und wirtschaftlich<br />
bezahlbar geworden.<br />
Durch die Förderung durch das EEG wurde bereits heute zahlreichen<br />
mittelständischen und kleinen Anbietern zur Existenz verholfen und so dazu<br />
beigetragen, das kartellrechtlich äußerst fragwürdige Oligopol der großen 4<br />
Energieversorger in Deutschland allmählich aufzuweichen. Zudem hat es<br />
dafür gesorgt, dass Deutschland in ein bis zwei Jahrzehnten über ein breites<br />
Spektrum an Technologien zur Stromproduktion verfügen wird. Indem das<br />
EEG kleine wie große Anbieter gleichermaßen fördert, trägt es zur<br />
Liberalisierung und mehr Vielfalt auf dem Strommarkt bei.<br />
Beweis: Prof. Dr. Claudia Kemfert, a. a. O., S. 18; weiterführend: Prof. Dr.<br />
Claudia Kemfert, Kampf um Strom – Mythen, Macht und<br />
Monopole, m. w. N. (ISBN: 978-3-86774-257-3)
Seite 17 des Schreibens der Rechtsanwälte Engemann & Partner<br />
Es wird nicht verkannt, dass die Ökostromzulage, die auf den Strompreis<br />
gezahlt werden muss, zu höheren Strompreisen führt. Doch stehen diese<br />
vorübergehend höheren Stromkosten im Verhältnis zu den enormen<br />
Wachstumsimpulsen, die von der Energiewende ausgehen. Das<br />
Großprojekt des Energieumbaus ist insbesondere für Deutschland ein<br />
Konjunkturmotor, der gerade deshalb so rund läuft, weil unsere Industrie<br />
hervorragend aufgestellt ist. Wir können unsere Anlagen selbst bauen,<br />
deshalb fördern wir mit nahezu jeder Investition in neue Technologien die<br />
eigene Wirtschaft. Der Bau von Wind- und Solaranlagen, von neuen (Gasund<br />
Dampf)Kraftwerken, der Ausbau der Netze, aber auch die<br />
Gebäudesanierung und die Elektromobilität stellen riesige neue Märkte dar.<br />
Das Geld, das wir für die Energiewende ausgeben, kommt zu einem großen<br />
Teil der deutschen Wirtschaft, vor allem der mittelständischen und<br />
regionalen Wirtschaft zugute und schafft auf diese Weise neue<br />
Arbeitsplätze. Die Erneuerbare-Energien-Branche hat neue Absatzmärkte<br />
und Arbeitsplätze – gerade auch in strukturschwachen sowie vom<br />
Strukturwandel betroffenen Regionen – geschaffen.<br />
Der vermeintliche Gegensatz zwischen Umwelt- und Wirtschaftsinteressen<br />
ist in puncto Energiewende längst überwunden. Industrie und Gewerbe sind<br />
große Profiteure der Energiewende, sei es durch die unmittelbare<br />
Beteiligung an Produktion und Vertrieb, die Versorgung von<br />
Industrieunternehmen mit Strom aus erneuerbaren Energien oder auch der<br />
Selbstversorgung durch betriebseigene WEA oder Photovoltaikanlagen.<br />
dd) Erfordernis (neuer) fossiler Kraftwerke zur Sicherung der<br />
Grundlast bzw. Versorgungssicherheit? (Nr. 4, 5, 8, 10)<br />
Es wird behauptet, dass zur Sicherung der Grundlast hocheffiziente<br />
Kohlekraftwerke, neue fossile Kraftwerke und die Modernisierung<br />
vorhandener Anlagen zwingend notwendig sind. Diese Aussagen sind<br />
unzutreffend und zu einseitig zugunsten der fossilen Kraftwerke.<br />
Die Energiewende ist – dies dürfte unstreitig sein – beschlossen. Insofern ist<br />
auch der Energieumbau bereits vorgegeben, nämlich der Energieumbau im
Seite 18 des Schreibens der Rechtsanwälte Engemann & Partner<br />
Sinne der Abkehr von fossilen Energieträgern hin zu erneuerbaren Energien,<br />
was dazu führt, dass die Stromerzeugung aus fossilen Energieträgern wie z.<br />
B. Kohle zurückgeschraubt wird. Viel sinnvoller ist es daher in Ergänzung der<br />
erneuerbaren Energien auf gasbetriebene Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen<br />
(KWK) zu setzen. Anerkanntermaßen sind erneuerbare Energien volatil, d.<br />
h. anders als die konventionellen Kraftwerke produzieren Wind- und<br />
Solaranlagen keinen gleichmäßigen Output an Strom, sondern liefern<br />
abhängig von den Wetterverhältnissen schwankende Mengen.<br />
Gasbetriebene Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK) sind aber gerade<br />
hier hervorragend geeignet zur Kombination mit erneuerbaren Energien. Sie<br />
haben deutlich geringere Investitionskosten als Kohlekraftwerke und sind in<br />
nur wenigen Minuten und damit wirtschaftlicher hoch- und runterfahrbar. Bei<br />
Kohlekraftwerken sind wesentlich längere Anlaufzeiten zu berücksichtigen.<br />
Ferner können Kohlekraftwerke nur auf Grundlast gefahren werden. D.h. sie<br />
können nicht auf bestimmte Verbrauchsspitzen mit mehr Leistung reagieren<br />
oder bei geringen Verbrauchswerten entsprechend zurückgefahren werden.<br />
Zudem führt die permanente Grundlastversorgung dazu, dass die Netze<br />
„verstopft“ werden und keine Aufnahmekapazität für erneuerbare Energien<br />
bereithalten. Aufgrund mangelnder Flexibilität besteht daher keine<br />
zwingende Existenznotwendigkeit für weitere neue Kohlekraftwerke. Neue<br />
fossile Kraftwerke würden die Energiewende automatisch ausbremsen.<br />
Denn je mehr Ökostrom in das Netz eingespeist wird, umso weniger wird der<br />
konventionell erzeugte Strom benötigt. Insofern wird jeder Landwirt mit<br />
einem Windrad auf dem Feld zur Konkurrenz von Atom- und<br />
Kohlekraftwerkbetreibern. Wenn der Ökostrom nicht so bald kommt, nutzt<br />
das natürlich den Betreibern von Kohlekraftwerken. Solange nämlich aus<br />
Altersgründen stillgelegte Kraftwerke und abgeschaltete Atommeiler nicht<br />
durch erneuerbare Energien ersetzt werden können, müssen neue<br />
Kohlekraftwerke gebaut werden, um die Stromversorgung zu sichern. Diese<br />
haben jedoch eine Lebensdauer von 40 bis 60 Jahren. Sind sie erst einmal<br />
gebaut, besteht für den unbegrenzten Zubau von grünem Strom keine<br />
wirtschaftliche Notwendigkeit mehr. Das ist zwar gut für die Betreiber von<br />
Kohlekraftwerken, fördert aber nicht die beschlossene Energiewende. Steinund<br />
Braunkohlekraftwerke können im Übrigen Für Bestandsanlagen kann<br />
allenfalls konstatiert werden, dass sie für einen absehbaren
Seite 19 des Schreibens der Rechtsanwälte Engemann & Partner<br />
Übergangszeitraum notwendig sind. Gegenteilige Behauptungen sind<br />
aufgrund der dargestellten Zusammenhänge schlicht unzutreffend.<br />
Beweis: Prof. Dr. Claudia Kemfert, a. a. O., S. 17; weiterführend: Prof. Dr.<br />
Claudia Kemfert, Kampf um Strom – Mythen, Macht und<br />
Monopole, m. w. N. (ISBN: 978-3-86774-257-3)<br />
ee)<br />
Erfordernis der wirtschaftlichen Stromerzeugung aus Kohle?<br />
(Nr. 2)<br />
Die Beklagte fordert unmissverständlich, dass die wirtschaftliche<br />
Stromerzeugung aus Kohle gewährleistet werden muss. Damit setzt sie sich<br />
aber in diametralen Widerspruch zur Energiewende und ergreift zu einseitig<br />
Partei für die fossilen Kraftwerke.<br />
Zweck der Energiewende ist es doch, im Interesse des Klima- und<br />
Umweltschutzes eine nachhaltige Energieversorgung durch erneuerbare<br />
Energien zu ermöglichen und somit langfristige externe Effekte zu verringern<br />
und fossile Energieressourcen zu schonen. Dementsprechend ist in § 1<br />
Abs. 2 Nr. 4 EEG vorgesehen, dass der Anteil erneuerbarer Energien an der<br />
Stromversorgung spätestens bis zum Jahr 2050 mindestens auf 80 Prozent<br />
zu erhöhen ist. Das ist zwingend damit verbunden, dass der Anteil von Strom<br />
aus konventioneller Produktion mittels fossiler Energieträger<br />
dementsprechend abgebaut wird. Die Energiewende hat also das Auslaufen<br />
der Kohlekraftwerke wegen seiner negativen Umwelteinwirkungen zum Ziel<br />
und damit letztlich auch deren Unwirtschaftlichkeit.<br />
Braun- und Steinkohlekraftwerke sind unflexibel. Ihre Grundlastfähigkeit - sie<br />
können im Grunde nur Grundlast - ist vor dem Hintergrund der<br />
beschlossenen Energiewende kein Vorteil, sondern ein schwerwiegender<br />
Nachteil. Die Volatilität der Erneuerbaren Energien kann nur mit flexiblen<br />
Instrumenten (smart grids, Energiespeicher, und allenfalls noch<br />
KWK-geeigneten, schnell reagierenden Gaskraftwerken) ausgeglichen<br />
werden. Zentrale Braun- und Steinkohlekraftwerke (Wirkungsgrad oftmals
Seite 20 des Schreibens der Rechtsanwälte Engemann & Partner<br />
nur gut 30 %!) „verstopfen“ im Einzelnen die Netze zugunsten der<br />
Erneuerbaren Energien.<br />
Kohlekraftwerke verursachen unumstritten Unmengen an CO 2 . Der<br />
Emissionszertifikatehandel bezweckt es gerade den CO 2 -Ausstoß zu<br />
verteuern, um die Emissionen zu verringern. Und dennoch fordert die<br />
Beklagte nunmehr genau das Gegenteil. Einseitiger kann eine<br />
Positionierung kaum ausfallen.<br />
Angesichts dieses klaren Widerspruchs und der eindeutigen Positionierung<br />
<strong>gegen</strong> die beschlossene Energiewende verstößt die Äußerung nicht nur<br />
<strong>gegen</strong> das Neutralitätsgebot, sondern auch <strong>gegen</strong> das Verbot der<br />
Wahrnehmung eines allgemeinpolitischen Mandats.<br />
Vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 30.<br />
ff) Kein eigener Beitrag zum Klimaschutz durch EEG und KWKG?<br />
(Nr. 3)<br />
Die Beklagte behauptet, dass EEG und KWKG effektiv keinen Klimaschutz<br />
leisten, da die zunächst eingesparten Emissionen über den Zertifikatehandel<br />
andernorts zum Tragen kommen. Diese Aussage ist zu pauschal und zu<br />
einseitig.<br />
Es ist zwar richtig, dass im Falle von eingesparten Emissionen und dem<br />
Verkauf von Zertifikaten an andere EU-Staaten durch die darauffolgende<br />
Ausnutzung dieser Zertifikate zunächst nicht weniger CO 2 in der<br />
Gesamtmenge emittiert wird. Allerdings folgt daraus nicht, dass das EEG<br />
keinen Beitrag zum Klimaschutz leistet, sondern allenfalls dass der Handel<br />
mit Emissionszertifikaten nicht funktioniert. Die Strategie des<br />
Emissionszertifikatehandels kann vereinfacht wie folgt beschrieben werden:<br />
Aus Sicht derjenigen, die auf solche Zertifikate angewiesen sind bzw. solche<br />
erwerben, besteht ein wirtschaftlicher Anreiz, weniger zu emittieren, da sich<br />
damit der Zukauf von weiteren Zertifikaten erübrigt. Sollte aber der Handel<br />
mit Emissionszertifikaten im Ergebnis nicht zu einer Reduzierung der<br />
Emissionen im Gesamthaushalt führen, wirft das primär die Frage auf, ob der
Seite 21 des Schreibens der Rechtsanwälte Engemann & Partner<br />
Preis, zu dem die einzelnen Zertifikate gehandelt werden, nicht zu niedrig ist,<br />
sprich: Ob das Handelssystem mit Emissionszertifikaten funktioniert. Dies ist<br />
jedoch zunächst isoliert von der Frage zu bewerten, welchen Beitrag das<br />
EEG zum Klimaschutz leistet.<br />
Tatsache ist einerseits, dass durch das EEG die Stromproduktion aus<br />
Erneuerbaren Energien gefördert wird. Andererseits ist das<br />
Emissionshandelssystem vollständig zusammengebrochen und vermeidet<br />
derzeit überhaupt keine Klimagasemissionen mehr. Übrig bleibt das EEG als<br />
einzig (und einzigartige) wirksame gesetzgeberische Maßnahme nur<br />
effektiven Vermeidung von CO 2 -Emissionen. Dies hätte die Beklagte in<br />
ihrem Positionspapier erläutern können und müssen.<br />
Fakt ist nämlich, durch das EEG wird die Stromproduktion aus erneuerbaren<br />
Energien gefördert. Diese Stromproduktion führt zu keinen Treibhausgasen<br />
und hilft damit, weniger Strom zu verbrauchen, der konventionell durch<br />
fossile Energieträger produziert wurde. Dies wiederum spart die ansonsten<br />
mit der Energieproduktion aus fossilen Energieträgern entstandenen<br />
CO 2 -Emissionen ein. Dies hätte die Beklagte in ihrem Positionspapier<br />
erläutern können und müssen.<br />
gg) Klimaschutz muss global erfolgen (Nr. 12)<br />
Die Beklagte fordert, dass der Klimaschutz global (!) erfolgen muss. Sog.<br />
„Insellösungen“ seien praktisch wirkungslos und daher abzulehnen. Damit<br />
verlangt die Beklagte quasi eine Abkehr von sämtlichen klimapolitischen<br />
Handlungszielen der EU, Deutschlands und dem Land NRW. Diese Aussage<br />
ist ein klarer und damit einseitiger Affront <strong>gegen</strong> den Ausbau der<br />
erneuerbaren Energien.<br />
Auch wenn ein globales verbindliches Klimaschutzabkommen<br />
wünschenswert wäre, zeigen doch die Verhandlungsverläufe der<br />
vergangenen Weltklimakonferenzen, dass es sich dabei um ein „Luftschloss“<br />
handelt. Dies kann jedoch nicht wie die Beklagte meint zu der Forderung<br />
führen, von der beschlossenen und zwingend notwendigen Energiewende<br />
gänzlich abzurücken. Es sollte auch in Zukunft versucht werden, zu einer
Seite 22 des Schreibens der Rechtsanwälte Engemann & Partner<br />
internationalen Vereinbarung zu kommen. Parallel dazu ist die<br />
Energiewende in Deutschland und in Europa zügig voranzutreiben. Denn<br />
auch das gehört zur Realität: Die Industrienationen der heutigen Zeit haben<br />
jahrzehntelang durch die Verwendung von fossilen Energieträgern und<br />
billigen Rohstoffen aus Entwicklungs- und Schwellenländern profitiert. Diese<br />
Länder sind momentan gerade erst dabei, das für sich zu beanspruchen,<br />
was die Industrienationen bereits Jahrzehnte zuvor für sich beansprucht<br />
haben. Insofern stehen die Industrienationen – mithin Deutschland, die<br />
EU-Staaten und die USA – in der Verantwortung, die Energiewende und die<br />
dafür erforderlichen technologischen Entwicklungen voranzutreiben. Dies<br />
mag <strong>gegen</strong>wärtig mit hohen Investitionen verbunden sein, wird sich jedoch<br />
langfristig auch wirtschaftlich rechnen, da man in Zukunft wiederum diese<br />
Technologie in die jetzigen Schwellen- und Entwicklungsländer wird<br />
verkaufen können. Schon jetzt werden beispielsweise WEA der 1.<br />
Generation abgebaut und an Entwicklungs- oder Schwellenländer verkauft.<br />
Die Forderung nach einem globalen Klimaschutz im Gleichschritt mit<br />
Entwicklungs- und Schwellenländern ist utopisch und daher nicht<br />
sachgerecht.<br />
Deutschland hat mit der beschlossenen Energiewende hin zu einem<br />
Energiesystem auf Basis erneuerbarer Energien ein wichtiges Signal<br />
gesetzt. Auch Nordrhein-Westfalen hat mit dem jüngst beschlossenen<br />
Klimaschutzgesetz die richtigen Weichenstellungen getroffen. Darüber<br />
hinaus engagieren sich auch viele Kommunen mit eigenen<br />
Klimaschutzkonzepten und tragen durch Klimaschutzmaßnahmen in ihrer<br />
Gemeinde zur CO 2 - Vermeidung bei. Dies ist konsequent fortzusetzen. Die<br />
Forderung der Beklagten bedeutet nichts anderes, als all das wieder<br />
umzukehren.<br />
hh) CCS-Forschung vorantreiben – (und erneuerbare Energien bleiben<br />
auf der Strecke)? (Nr. 14)<br />
Die Beklagte fordert, die Forschung hinsichtlich der CO 2 -Speicherung<br />
voranzutreiben, was ausschließlich der CO 2 -emittierenden Industrie – mithin<br />
den Kohlekraftwerkbetreibern – zugutekommt. Forderungen zur Erforschung<br />
der erneuerbaren Energien und den erforderlichen Entwicklungen in diesem<br />
Bereich (smart grids, Netzausbau, Stromspeicher), tauchen überhaupt nicht
Seite 23 des Schreibens der Rechtsanwälte Engemann & Partner<br />
auf. Dies ist zu parteiisch. Überdies wurde die Erforschung der Abscheidung<br />
und unterirdischen Verpressung von CO 2 , der so genannten<br />
CCS-Technologie, von der EU bereits mit zwei Milliarden Euro<br />
Forschungsgeldern gefördert. Neben den zu erwartenden gesellschaftlichen<br />
Konflikten und der Gefahr von Leckagen führt die CCS-Technologie zu<br />
erheblichen Wirkungsgradverlusten. Für den gleichen Energieertrag<br />
müssten 40 Prozent mehr Primärenergie eingesetzt werden. Damit die<br />
CCS-Technologie einen nennenswerten Klimaschutzeffekt erzielt, müssten<br />
bis 2050 weltweit 3.400 Kohlekraftwerke nachgerüstet werden. Hierzu wären<br />
Investitionen von drei Billionen US-Dollar (das entspricht 2,26 Billionen Euro)<br />
und Speicherkapazitäten für 150 Milliarden Tonnen CO 2 notwendig.<br />
Strom aus neuen CCS-Kraftwerken wäre wesentlich teurer als EE-Strom.<br />
Zudem könnte er schon prinzipiell nicht subventionsfrei geliefert werden, weil<br />
die Technik aufgrund der immensen Risiken (Leckagen können zu<br />
großflächigen CO 2 -Ansammlungen in Bodennähe und damit zur<br />
unmittelbaren Gefahren für Leib und Leben führen) nicht versicherbar ist. Die<br />
Übernahme des Haftpflichtrisikos durch den Gesetzgeber wäre wie bei der<br />
Atomindustrie unabdingbar und stellte der Sache nach eine erhebliche<br />
Subvention dar.<br />
Zu allem macht die Beklagte keinerlei Angaben und ergreift damit klar<br />
zugunsten der CO 2 -emittierenden Industrie Partei.<br />
ii) Zwischenfazit<br />
Im Ergebnis verletzen die im Antrag aufgeführten Aussagen daher das<br />
Neutralitätsgebot. Dabei hat Die Bundesregierung mit der Energiewende an<br />
sich eine politische Leitentscheidung zugunsten der erneuerbaren Energien<br />
getroffen, sodass damit grundsätzlich auch eine einseitig vorteilhafte<br />
Bewertung der Erneuerbaren Energien im Positionspapier gerechtfertigt<br />
wäre. Daher verwundert es umso mehr, dass das Dokument stattdessen den<br />
Charakter einer Werbebroschüre für die weitere Nutzung der Braun- und<br />
Steinkohle in NRW hat und zugleich die Branche der erneuerbaren Energien<br />
lediglich als Kostentreiber und Verursacher von Versorgungsengpässen<br />
darstellt.
Seite 24 des Schreibens der Rechtsanwälte Engemann & Partner<br />
In diesem Zusammenhang darf auch nicht unerwähnt bleiben, dass sich<br />
führende Vertreter der <strong>IHK</strong>-Organisationen in letzter Zeit durch z. T.<br />
polemische und branchenschädliche Äußerungen auszeichnen.<br />
Beispielsweise hat der neue D<strong>IHK</strong>-Präsident Eric Schweitzer in einem<br />
Interview mit der Rheinischen Post v. 20.07.2013 gefordert, dass die<br />
Solarförderung<br />
„nach der Wahl sofort für alle Neuanlagen komplett gestoppt“<br />
und die Förderung der Windenergie in den kommenden fünf Jahren<br />
„auf null heruntergefahren„<br />
werden müsse.<br />
Beweis:<br />
http://www.rp-online.de/wirtschaft/die-solarfoerderung-muss-aufhoeren-1.35<br />
50718<br />
Klaus Vetter, Präsident der <strong>IHK</strong> Siegen, warnte auf dem Jahresempfang der<br />
<strong>IHK</strong> Siegen am 05.03.2013 davor unter WEA spazieren zu gehen – im<br />
Winter<br />
„wegen der Eisbrocken“<br />
und im Sommer<br />
„wegen der geschredderten Vögel und Fledermäuse“.<br />
Beweis: Siegener Zeitung vom 05.03.2013;<br />
http://gruene-siegen-wittgenstein.de/index.php?id=6647&type=98&<br />
no_cache=1&tx_ttnews%5Btt_news%5D=4841&tx_ttnews%5BsVi<br />
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Seite 25 des Schreibens der Rechtsanwälte Engemann & Partner<br />
b) Verstoß <strong>gegen</strong> Gebot der Sachlichkeit und notwendigen<br />
Zurückhaltung<br />
Ungeachtet des vorgenannten Rechtsverstoßes wahrt auch schon die Form<br />
der Erklärungen Nr. 1, 2, 5, 6, 11, 13 und 14 nicht die erforderliche<br />
Sachlichkeit und Zurückhaltung, die von Erklärungen einer <strong>IHK</strong> zu erwarten<br />
sind:<br />
1. Die rheinische Braunkohle ist - als subventionsfreier heimischer<br />
Energieträger - ein wichtiger Pfeiler und wesentlicher Garant für eine<br />
sichere und bezahlbare (Industrie-) Stromversorgung im Industrieland<br />
NRW. (S. 4 und 17)<br />
2. Die wirtschaftliche Stromerzeugung aus Kohle muss weiterhin<br />
gewährleistet bleiben. (S. 4)<br />
5. Insbesondere zur Sicherung der Grundlast sind schnellstens sichere<br />
Rahmenbedingungen für neue fossile Kraftwerke bzw. die<br />
Modernisierung vorhandener Anlagen zu schaffen. (S. 7)<br />
6. Mit der heimischen Braunkohle ist eine sichere und wettbewerbsfähige<br />
Stromversorgung auf lange Sicht garantiert. NRW muss die Potentiale<br />
des Energierohstoffs Braunkohle weiterhin entschlossen nutzen. (S. 7)<br />
11. Gesetzes- und Verfahrensänderungen verlässlich gestalten:<br />
Investitionsentscheidungen im Bereich der Stromerzeugung dürfen<br />
nicht durch unbeständige Regelungen, wie z.B. bei der<br />
Einspeisevergütung oder dem Emissionsrechtehandel, gefährdet<br />
werden. (S. 13)<br />
13. Zur Gewährleistung stabiler und bezahlbarer Strompreise muss bei der<br />
Förderung der erneuerbaren Energien viel stärker als bisher auf<br />
Kosteneffizienz geachtet werden. […] Die Förderung von neuen<br />
Energieträgern muss unter der Vorgabe einer schnellen<br />
Marktintegration erfolgen und darf keinesfalls als Dauersubvention<br />
verstanden werden. Aus diesem Grund ist eine Vergütung für
Seite 26 des Schreibens der Rechtsanwälte Engemann & Partner<br />
überschüssigen regenerativ erzeugten Strom, d.h. für solchen, der<br />
keine Abnehmer findet, nicht sinnvoll. Bei einer EEG-Umlage in Höhe<br />
von rund 3,6 Ct/kWh ist die finanzielle Belastungsfähigkeit der<br />
Unternehmen bereits lange überschritten (S. 19)<br />
14. Die Forschung in Technologien zur Abspaltung und Speicherung (CCS)<br />
sowie Bindung von CO 2 als potentieller Beitrag zum Klimaschutz ist<br />
fortzuführen und in Demonstrationsanlagen zu erproben. (S. 21)<br />
Das ergibt sich für die Aussagen Nr. 2, 5, 6, 13 und 14 schon aus der<br />
apodiktischen Formulierung der Forderungen. Formulierungen dieser Art<br />
mögen einer reinen Interessenvertretung (der Braun- und<br />
Steinkohleindustrie) zustehen, den als öffentlich-rechtlichen Körperschaften<br />
organisierten <strong>IHK</strong>, die gehalten sind, das Gesamtinteresse der<br />
Gewerbetriebenden wahrzunehmen, aber nicht. Solche ultimativen<br />
Forderungen wahren nicht das von der Rechtsprechung geforderte<br />
höchstmögliche Maß an Objektivität.<br />
Vgl. BVerwG, U. v. 23.06.2010 - 8 C 20.09 -, Rn. 40, 42<br />
Die Aussagen Nr. 1, 5, 6, 11 und 13 verstoßen <strong>gegen</strong> die von <strong>IHK</strong> zu<br />
wahrende Form, weil sie emotionalisieren sollen und damit unsachlich sind.<br />
Die Erklärungen Nr. 1 und Nr. 6 betonen, dass es sich bei der Braunkohle um<br />
einen „heimischen“ Rohstoff handelt. Dabei wird dieser Umstand in keinem<br />
wirtschaftlichen Kontext genannt. Offensichtlich will man damit den<br />
„Lokalpatriotismus“ der Leser ansprechen. Abgesehen davon sind so<br />
gesehen auch die „Luft“ und die „Sonneneinstrahlung“ „heimisch“. Dazu ein<br />
Wort von Hermann Scheer, dem verstorbenen Träger des alternativen<br />
Nobelpreises: Allein die Sonne schickt uns jeden Tag rund 20.000 mal mehr<br />
Energie als weltweit verbraucht wird.<br />
Die Erklärung Nr. 5 verlangt, dass „schnellstens“ bestimmte<br />
Rahmenbedingungen geschaffen werden. Dadurch wird eine besondere<br />
Eilbedürftigkeit suggeriert, als wenn im Falle einer Versäumnis mit
Seite 27 des Schreibens der Rechtsanwälte Engemann & Partner<br />
beträchtlichen – nicht wiedergutzumachenden – Konsequenzen zu rechnen<br />
sei.<br />
Erklärung Nr. 11 sieht Investitionsentscheidungen „durch unbeständige<br />
Regelungen“ bei der Einspeisevergütung und dem Emissionsrechtehandel<br />
als „gefährdet“ an, ohne dabei sachliche Argumente, geschweige denn<br />
Zusammenhänge anzugeben, woraus sich das herleitet. Im Ergebnis wird<br />
damit suggeriert EEG (Einspeisevergütung) und TEHG (Zertifikatehandel)<br />
sind „gefährlich“.<br />
Die Erklärung Nr. 13 betont, „bei einer EEG-Umlage in Höhe von rund 3,6<br />
Ct/kwh ist die finanzielle Belastungsfähigkeit der Unternehmen bereits lange<br />
überschritten.“ Damit soll offenbar ausgedrückt werden, dass die<br />
EEG-Umlage zu einer ernstzunehmenden Gefährdung der wirtschaftlichen<br />
Existenzgrundlage zahlreicher Unternehmen führt. Vor dem Hintergrund der<br />
aktuellen Wirtschaftszahlen, insbesondere der EU-weit anerkannten Stärke<br />
der deutschen Industrie ist diese Behauptung einigermaßen abwegig.<br />
Durchschnittlich machen die Energiekosten in Unternehmen ca. 3 bis 5 %<br />
aller Gesamtkosten aus. Energieintensive Unternehmen sind ohnehin von<br />
der EEG-Umlage befreit.<br />
c) Fehlerhaftes Zustandekommen der Erklärungen<br />
Die Aussagen aus dem Positionspapier sind ungeachtet der vorgenannten<br />
materiellen Rechtsverstöße schon aus formalen Gründen unzulässig. Denn<br />
Erklärungen und Stellungnahmen der <strong>IHK</strong> sind nur dann zulässig, wenn sie<br />
unter Einhaltung des dafür vorgesehenen Verfahrens zustande gekommen<br />
sind, da die Pflichtmitgliedschaft der Gewerbetreibenden in der Industrieund<br />
Handelskammer nur gerechtfertigt ist, wenn die Kammer das durch das<br />
vorgegebene Verfahren legitimierte Gesamtinteresse wahrnimmt. Nach § 4<br />
Abs. 1 Satz 1 <strong>IHK</strong>G beschließt über die Angelegenheiten der Industrie- und<br />
Handelskammer die Vollversammlung, soweit nicht die Satzung etwas<br />
anderes bestimmt. Auch in der Satzung der Beklagten ist nach § 3 Abs. 1<br />
vorgesehen, dass die Vollversammlung zum einen die Richtlinien der<br />
<strong>IHK</strong>-Arbeit bestimmt und zum anderen auch über sonst alle Fragen von<br />
grundsätzlicher Bedeutung beschließt. Grundsätzliche Themen wie die
Seite 28 des Schreibens der Rechtsanwälte Engemann & Partner<br />
Festlegung auf energiepolitische Positionen müssen also auf jeden Fall<br />
durch die Vollversammlung erfolgen,<br />
vgl. BVerwG, U. v. 23.06.2010 - 8 C 20.09 -, Rn. 35, 49.<br />
Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass ein Gremium der<br />
zusammengeschlossenen Industrie- und Handelskammern ein<br />
entsprechendes Papier ausarbeitet und verabschiedet, wie es in diesem Fall<br />
von der Dachorganisation <strong>IHK</strong> NRW geschehen ist. Vor seiner<br />
Veröffentlichung durch die jeweilige <strong>IHK</strong>, die sich dieses Papier zurechnen<br />
lassen will, müssen dazu aber eine Meinungsbildung der Vollversammlung<br />
und eine Zustimmung eingeholt werden. Eine nachträgliche Genehmigung,<br />
in entsprechender Anwendung des § 185 BGB für reicht nicht aus,<br />
vgl. BVerwG, U. v. 23.06.2010 - 8 C 20.09 -, Rn. 48 - 50.<br />
Hat die Vollversammlung nur noch die Möglichkeit, das Handeln des<br />
Präsidenten und des Hauptgeschäftsführers zu billigen oder zu verwerfen,<br />
kann die Vollversammlung ihrer Aufgabe, das Gesamtinteresse originär zu<br />
bilden, nicht mehr nachkommen,<br />
BVerwG, U. v. 23.06.2010 - 8 C 20.09 -, Rn. 51.<br />
Der Umweltausschuss der Beklagten ist mit der streit<strong>gegen</strong>ständlichen<br />
konkreten Entscheidung überhaupt nicht befasst worden. Ebenso wenig<br />
wurde das Papier in der Mitgliederzeitung der Beklagten als Entwurf oder<br />
nach Verabschiedung veröffentlicht. Die betroffenen Unternehmen hatten so<br />
überhaupt keine Chance, sich rechtzeitig in die Diskussion einzubringen.<br />
Das gilt insbesondere für die Klägerin.<br />
Die Beklagte hat erst im Nachhinein die von der <strong>IHK</strong> NRW entwickelten<br />
energiepolitischen Positionen (mit 2 Ausnahmen) gebilligt. Eine Entwicklung<br />
des originären Gesamtinteresses ist nicht erfolgt. Auf ihrer Internetseite lässt<br />
die Beklagte verlautbaren, dass die Vollversammlung der <strong>IHK</strong>-Ostwestfalen<br />
das Positionspapier der <strong>IHK</strong> NRW zur aktuellen Energiepolitik beschlossen<br />
habe. Wörtlich heißt es dazu:
Seite 29 des Schreibens der Rechtsanwälte Engemann & Partner<br />
„Die Vollversammlung der <strong>IHK</strong>-Ostwestfalen zu Bielefeld hat die<br />
energiepolitischen Positionen 2012 der <strong>IHK</strong> NRW diskutiert und mit zwei<br />
Änderungswünschen beschlossen.“<br />
Beweis: http://www.ostwestfalen.ihk.de/innovation-umwelt/energiepolitik/<br />
Auch wenn die Vollversammlung tatsächlich so wie beschrieben<br />
vorgegangen sein soll, was mangels nachvollziehbarer Dokumentation<br />
zweifelhaft ist, kann dies nicht darüber hinwegtäuschen, dass hier<br />
offensichtlich keine originäre Meinungsbildung und Interessenbildung der<br />
<strong>IHK</strong> Ostwestfalen zu Bielefeld „von unten nach oben“ erfolgt ist. Letztlich<br />
gesteht die Beklagte auf ihrer Internetseite selbst ein, dass es sich dem<br />
Grunde nach um Thesen der <strong>IHK</strong> NRW handelt und eben nicht um die von<br />
ihr selbst entwickelten Positionen. Wörtlich führt die Beklagte hierzu aus:<br />
„Das vorliegende Positionspapier schreibt die „energiepolitischen<br />
Positionen“ der <strong>IHK</strong> NRW aus dem Jahr 2009 fort und greift dabei die<br />
neuen Entwicklungen und Rahmenbedingungen auf. […]<br />
Die <strong>IHK</strong> NRW will mit der zweiten Auflage der „energiepolitischen<br />
Positionen“ einen sachbezogenen Diskussionsbeitrag leisten und die<br />
zentralen Anforderungen aus Sicht der Wirtschaft an eine sichere,<br />
wettbewerbsfähige und umweltverträgliche Energieversorgung<br />
formulieren.“<br />
Beweis: http://www.ostwestfalen.ihk.de/innovation-umwelt/energiepolitik/<br />
Daher sind die „Energiepolitischen Positionen 2012“ mit Blick auf die<br />
Veröffentlichung durch die Beklagte unter Verstoß <strong>gegen</strong> das<br />
vorgeschriebene Verfahren zustande gekommen und somit rechtswidrig.
Seite 30 des Schreibens der Rechtsanwälte Engemann & Partner<br />
d) Anlass zur Klageerhebung<br />
Der Branchenverband „Landesverband Erneuerbare Energien NRW e.V.“<br />
hatte im Namen ihrer Mitglieder, u.a. der Klägerin, im Vorfeld die Beklagte,<br />
andere <strong>IHK</strong> und auch die <strong>IHK</strong> NRW sowohl in persönlichen Treffen als auch<br />
schriftlich vergeblich dazu aufgefordert, das Positionspapier zu überarbeiten.<br />
Beweis: Schreiben des LEE v. 01.03.2013, Anlage K 3<br />
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Erklärungen 1 - 14 aus dem<br />
Positionspapier rechtswidrig sind und die Klägerin in ihrem Grundrecht aus<br />
Art. 2 Abs. 1 GG verletzen. Es ist daher antragsgemäß zu entscheiden.<br />
Rechtsanwälte Engemann und Partner durch:<br />
Tigges<br />
Rechtsanwalt