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Klageschrift gegen IHK

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ENGEMANN & PARTNER <br />

Rechtsanwälte und Notare<br />

Engemann und Partner' Poslfach 1544· 59525 Lippstadt<br />

peregvp<br />

Verwaltungsgericht Minden<br />

Königswall8<br />

32423 Minden<br />

Klage<br />

09.09.2013<br />

der WestfalenWIND GmbH, vertr. d. d. GF Johannes Lackmann, Leihbühl<br />

\<br />

21,33165 Lichtenau,<br />

- Klägerin ­<br />

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Engemann& Partner,<br />

, .<br />

<strong>gegen</strong><br />

,"<br />

I)' l' ,f<br />

Kastanienw~g 9, 59555 Lippstadt<br />

I ," I' ~:<br />

die Industrie~ und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld, vertr. d. d.<br />

Präsidenten Ortwin Golctbeck und den Hauptgeschäftsführer Thomas<br />

Niehoff, Elsa-Brändström,Straße 1 "3,33602 Bielefeld<br />

wegen Unterlassungsanspruch<br />

-Beklagte ­<br />

Namens und kraft der Vollmacht der Klägerin erheben wir Klage und<br />

beantragen,<br />

die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, folgende in dem sog.<br />

Positionspapier "Energiepolitische Positionen 2012" enthaltene<br />

Erklärungen abzugeben und zu verbreiten:<br />

JOHANNES ENGEMANN<br />

HANS BERKEMEIER<br />

Rechtsanwalt u. No.... <br />

Fach....altfilt Atbe_ <br />

Fach....attfilt Fan\I~ <br />

HEINRICH SCHÄFERHOFF<br />

RechtsanwaII u. Notar <br />

Fach....attfilt Atbe_ <br />

F~.~fiIt Famllerncht <br />

FRANZ-J. TIGGES<br />

Rachtsanwall u. Notar <br />

Fach.....ftfilt~ <br />

THOMAS REMMERT<br />

Rachlsanwal<br />

Fach.....ftfilt Handel&- und <br />

Gesellschaltslllelrt <br />

ANDREAS SCHÄFERMEIER<br />

R....-lu.Notar<br />

Fach....att fiIt Insolverwacht<br />

W. ANDREAS LAHME<br />

R....-~<br />

Fach_M fiIt VerwaIIungsnIcI!<br />

GÜNTHER FILLINGER<br />

DR. OLIVER FRANK<br />

RechtsanwaII <br />

Fachanwal fiIt v-.1tungsnIchI <br />

JÖRG KLOCKE .<br />

Rachtsanwalt <br />

FachanwaM fiIt Verkehrsrachl <br />

F~altfiltBau-undArcll~t<br />

MARTINA BEESE<br />

DR. MATHIAS SCHÄFERHOFF<br />

DR. SÜLEYMAN KOLCU<br />

Rech_I<br />

Kastanienweg 9<br />

59555 Llppstadt<br />

Teilfax: 029419700fll<br />

_.engeman~.de<br />

Büroleiten:<br />

Mo. - Fr. 8.00 - 13.00 Uhr<br />

Mo. - 00. 14.00 - 18.00 Uhr<br />

Fr. 14.00 -17.00 Uhr<br />

~ nach lJereWlanIlg<br />

Volksbank Lippsladl<br />

Kto.-Nr. 5916800<br />

BLZ 416 60124<br />

Stadlsparkasse Uppsladl<br />

Klo.-Nr. 21 39<br />

BLZ41650001<br />

Deutsche Bank Lippsladl<br />

Kto.-Nr. 601 69 50<br />

BLZ 41670024<br />

Commerzbank Lippstadl<br />

Klo.-Nr. 8283 004<br />

BLZ 472 400 47<br />

Postbank oortmund<br />

Kto.-Nr. 250 83 465<br />

BLZ 440 100 46<br />

UST-ID: DE125689228<br />

Eingetragene Partnerschaft<br />

Im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgeselzes<br />

AG Essen PR 351


Seite 2 des Schreibens der Rechtsanwälte Engemann & Partner<br />

1. Grundlastversorgung sicherstellen:<br />

Der beschleunigte Ausstieg aus der Kernenergie bis 2022<br />

erfordert die längere Nutzung fossiler Energieträger wie Steinund<br />

Braunkohle. Die rheinische Braunkohle ist - als<br />

subventionsfreier heimischer Energieträger - ein wichtiger Pfeiler<br />

und wesentlicher Garant für eine sichere und bezahlbare<br />

(Industrie-) Stromversorgung im Industrieland NRW. (S. 4 und 17)<br />

2. Die wirtschaftliche Stromerzeugung aus Kohle muss weiterhin<br />

gewährleistet bleiben. (S. 4)<br />

3. EEG und KWKG leisten zudem keinen eigenen Beitrag zum<br />

Klimaschutz, da die durch die zugrunde liegenden Technologien<br />

eingesparten Immissionen durch Verkauf von Zertifikaten an<br />

andere EU-Staaten dort zum Tragen kommen. (S. 4)<br />

4. Vor allem bei der Erzeugung von Grundlaststrom sind<br />

hocheffiziente Kraftwerke auf Basis von Kohle und Erdgas<br />

langfristig unverzichtbar. (S. 5)<br />

5. Insbesondere zur Sicherung der Grundlast sind schnellstens<br />

sichere Rahmenbedingungen für neue fossile Kraftwerke bzw.<br />

die Modernisierung vorhandener Anlagen zu schaffen. (S. 7)<br />

6. Mit der heimischen Braunkohle ist eine sichere und<br />

wettbewerbsfähige Stromversorgung auf lange Sicht garantiert.<br />

NRW muss die Potentiale des Energierohstoffs Braunkohle<br />

weiterhin entschlossen nutzen. (S. 7)<br />

7. Die Engpassbildung wird sich durch den massiven Ausbau der<br />

Offshore-Windkraft sowie der Photovoltaik in Süddeutschland<br />

und der damit verbundenen Verstärkung der<br />

Nord-Süd-Unterschiede in der Stromerzeugung weiter<br />

verschärfen. (S. 8)<br />

8. Zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit kann auf<br />

absehbare Zeit auf hocheffiziente Kohle- und Gaskraftwerke nicht<br />

verzichtet werden. Aufgrund von Verdrängungseffekten aus der<br />

Zunahme der Einspeisung regenerativer Energieträger gibt es<br />

langfristig jedoch nicht ausreichend Investitionsanreize. Für die<br />

künftige Modernisierung des Kraftwerkparks, d. h. Erneuerung<br />

und Neubau, sind langfristig verlässliche und attraktive<br />

Rahmenbedingungen zu schaffen. (S. 9)


Seite 3 des Schreibens der Rechtsanwälte Engemann & Partner<br />

9. Es ist dringend notwendig, den klima- und energiepolitischen<br />

Nutzen der Abgaben für EEG und KWK sowie der Stromsteuer<br />

und des CO 2 -Emissionshandels zu überprüfen. (S. 11)<br />

10. Kurz- und mittelfristig sind zudem Maßnahmen zu vermeiden, die<br />

Bestandskraftwerke wirtschaftlich weiter belasten; sie werden<br />

nämlich zum Ausgleich der schwankenden Einspeisung von<br />

Strom aus erneuerbaren Energien und zur Gewährleistung der<br />

Versorgungssicherheit dringend benötigt. (S. 13)<br />

11. Gesetzes- und Verfahrensänderungen verlässlich gestalten:<br />

Investitionsentscheidungen im Bereich der Stromerzeugung<br />

dürfen nicht durch unbeständige Regelungen, wie z.B. bei der<br />

Einspeisevergütung oder dem Emissionsrechtehandel, gefährdet<br />

werden. (S. 13)<br />

12. Klimaschutz muss global erfolgen:<br />

Der Klimawandel ist eine globale Herausforderung, der nur durch<br />

kollektives weltweites Handeln begegnet werden kann.<br />

„Insellösungen“ für Europa, Deutschland, Nordrhein-Westfalen<br />

oder gar Kommunen sind praktisch wirkungslos und daher<br />

abzulehnen. (S. 15)<br />

13. Zur Gewährleistung stabiler und bezahlbarer Strompreise muss<br />

bei der Förderung der erneuerbaren Energien viel stärker als<br />

bisher auf Kosteneffizienz geachtet werden. Leistungsfähigkeit<br />

und Wirtschaftlichkeit sollten den Ausschlag für die<br />

Investitionsrangfolge geben. Die Förderung von neuen<br />

Energieträgern muss unter der Vorgabe einer schnellen<br />

Marktintegration erfolgen und darf keinesfalls als<br />

Dauersubvention verstanden werden. Aus diesem Grund ist eine<br />

Vergütung für überschüssigen regenerativ erzeugten Strom, d.h.<br />

für solchen, der keine Abnehmer findet, nicht sinnvoll. Bei einer<br />

EEG-Umlage in Höhe von rund 3,6 Ct/kWh ist die finanzielle<br />

Belastungsfähigkeit der Unternehmen bereits lange<br />

überschritten (S. 19)<br />

14. Die Forschung in Technologien zur Abspaltung und Speicherung<br />

(CCS) sowie Bindung von CO 2 als potentieller Beitrag zum<br />

Klimaschutz ist fortzuführen und in Demonstrationsanlagen zu<br />

erproben. (S. 21)


Seite 4 des Schreibens der Rechtsanwälte Engemann & Partner<br />

Begründung:<br />

Die Klägerin ist ein mittelständisches Unternehmen, das<br />

Windenergieanlagen (WEA) errichtet und betreibt und somit der Branche der<br />

Erneuerbaren Energien zuzurechnen ist. Sie ist Zwangsmitglied bei der<br />

Beklagten. Die Beklagte hat gemäß § 1 <strong>IHK</strong>G die Aufgabe, das<br />

Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks<br />

wahrzunehmen und dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner<br />

Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu<br />

berücksichtigen. Darüber hinaus ergibt sich aus der Eigenschaft der<br />

Industrie- und Handelskammern als öffentlich-rechtliche Körperschaften und<br />

der damit verbundenen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben die Pflicht, bei<br />

Äußerungen das höchstmögliche Maß an Objektivität und die notwendige<br />

Sachlichkeit und Zurückhaltung zu wahren.<br />

Diesen gesetzlichen Vorgaben zum Trotz ergreift die Beklagte in dem als<br />

Anlagenkonvolut K 1<br />

beigefügten Positionspapier „Energiepolitische Positionen 2012“ der <strong>IHK</strong><br />

NRW e. V., das sie auf ihrer Internetpräsenz veröffentlicht hat und<br />

zustimmend kommentiert, eindeutig in Form der im Antrag zitierten<br />

Erklärungen 1 - 14 zugunsten der Braun- und Steinkohleindustrie Partei und<br />

brandmarkt auf der anderen Seite die erneuerbaren Energien als angebliche<br />

Kostentreiber und Verursacher von Versorgungsengpässen. Die zur<br />

Neutralität verpflichtete Beklagte bezieht hier eindeutig Position zugunsten<br />

der fossilen Energiewirtschaft, während die erneuerbaren Energien und<br />

somit auch die damit befasste Unternehmerschaft fast ausschließlich in<br />

einem negativen Kontext dargestellt werden. Dies verletzt das Grundrecht<br />

der Klägerin aus Art. 2 Abs. 1 GG und ist daher zu unterlassen.<br />

Nur am Rande sei erwähnt, dass die Vorgehensweise der <strong>IHK</strong> die von den<br />

Zwangsmitgliedern vereinnahmten Mitgliedsbeiträge wie in dem o.g.<br />

Positionspapier dafür zu verwenden, um bestimmten Branchen wie in


Seite 5 des Schreibens der Rechtsanwälte Engemann & Partner<br />

diesem Fall der Branche der erneuerbaren Energien zu schaden, bereits<br />

dazu geführt hat, dass zahlreiche Kammermitglieder gemeinsam eine<br />

Beschwerde bei der EU-Kommission eingelegt haben und auch der<br />

Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments eingeschaltet wurde.<br />

Eine offizielle Stellungnahme der EU-Kommission steht noch aus. Dabei<br />

wird geltend gemacht, dass der Kammerzwang nicht europarechtskonform<br />

sei. Er verstoße sowohl <strong>gegen</strong> die Niederlassungs- (Art. 49-55 AEUV) als<br />

auch <strong>gegen</strong> die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56-62 AEUV). Darüber hinaus<br />

sei die wirtschaftsfördernde Verwendung der Kammerbeiträge eine<br />

unzulässige Beihilfe im Sinne des EU-Rechts.<br />

Beweis:<br />

http://www.bffk.de/aktuelles/eu-beschwerde-<strong>gegen</strong>-den-kammerzwang.html<br />

Im Einzelnen:<br />

1. Prüfungsmaßstab<br />

Prüfungsmaßstab für den Schutz <strong>gegen</strong> die Inanspruchnahme als Mitglied<br />

einer Zwangskorporation ist nach der ständigen Rechtsprechung des<br />

Bundesverwaltungsgerichts Art. 2 Abs. 1 GG,<br />

BVerwG, U. v. 23.06.2010 - 8 C 20.09 -, Rn. 21 m. w. N.<br />

Die Klägerin hat als Pflichtmitglied der Beklagten einen Anspruch darauf,<br />

dass die Beklagte bei ihrer Tätigkeit die ihr gesetzlich gesetzten Grenzen<br />

einhält. Denn die Pflichtzugehörigkeit zu dieser öffentlich-rechtlichen<br />

Körperschaft und der darin liegende Eingriff in das Grundrecht der<br />

Pflichtmitglieder aus Art. 2 Abs. 1 GG ist allein durch die im öffentlichen<br />

Interesse liegende und deshalb notwendige Wahrnehmung dieser<br />

gesetzlichen Aufgaben gerechtfertigt,<br />

a. a. O. m. w. N.<br />

Ausgangspunkt der Prüfung, ob die Beklagte sich bei der Veröffentlichung<br />

des Positionspapiers „Energiepolitische Positionen 2012“ im Rahmen der ihr


Seite 6 des Schreibens der Rechtsanwälte Engemann & Partner<br />

zugewiesenen Aufgaben gehalten hat, ist § 1 Abs. 1 <strong>IHK</strong>G. Danach haben<br />

die Kammern die Aufgabe, das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen<br />

Gewerbetreibenden ihres Bezirks wahrzunehmen und dabei die<br />

wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe<br />

abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen.<br />

BVerwG, U. v. 23.06.2010 - 8 C 20.09 -, m. w. N.<br />

Darüber hinaus ist auch bezüglich der Form, die eine Industrie- und<br />

Handelskammer bei der Äußerung zu wahren hat, sozusagen dem „Wie“ der<br />

Äußerung, zu beachten, dass sie als öffentlich-rechtliche Körperschaften<br />

öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Daraus ergibt sich eine generelle<br />

Beschränkung ihrer Tätigkeit im Vergleich zu Interessenverbänden und<br />

politischen Parteien,<br />

BVerwG, U. v. 23.06.2010 - 8 C 20.09 -, Rn. 32, m. w. N.<br />

Die den Industrie- und Handelskammern übertragene Aufgabe der<br />

Vertretung der gewerblichen Wirtschaft <strong>gegen</strong>über dem Staat ist keine reine<br />

Interessenvertretung,<br />

BVerfG, B. v. 19.12.1962 - 1 BVR 541/57 -.<br />

Daraus folgt, dass die Äußerungen der Industrie- und Handelskammern<br />

sachlich zu sein haben und die notwendige Zurückhaltung wahren müssen.<br />

Damit sind nicht nur polemisch überspitzte oder auf emotionalisierte<br />

Konfliktaustragung angelegte Aussagen ausgeschlossen; die vom BVerwG<br />

geforderte notwendige höchstmögliche Objektivität verlangt auch eine<br />

Argumentation mit sachbezogenen Kriterien und ggf. die Darstellung von<br />

Minderheitenpositionen. Da das gesamte Interesse der gewerblichen<br />

Wirtschaft Bezugspunkt der Aufgabenwahrnehmung ist und dies eine<br />

Abwägung der wirtschaftlichen Interessen der einzelnen Gewerbezweige<br />

erfordert, muss eine Äußerung, die auf besonders umstrittenen Themen<br />

erfolgt, auch diese Abwägung erkennen lassen,<br />

BVerwG, U. v. 23.06.2010 - 8 C 20.09 -, Rn. 33.


Seite 7 des Schreibens der Rechtsanwälte Engemann & Partner<br />

Apodiktische Formulierungen wie<br />

„Vorhaben … müssen … verhindert werden“<br />

sowie ultimative Forderungen wie:<br />

„Der Ausstieg aus der Kernenergie muss gestoppt werden“<br />

werden diesen Maßstäben an die Form der Äußerung einer Industrie- und<br />

Handelskammer beispielsweise nicht gerecht. In solchen Fällen wird die<br />

erforderliche Sachlichkeit und Zurückhaltung nicht gewahrt,<br />

vgl. BVerwG, U. v. 23.06.2010 - 8 C 20.09 -, Rn. 40, 42.<br />

Formulierungen dieser Art mögen einer reinen Interessenvertretung<br />

zustehen, den als öffentlich-rechtliche Körperschaften organisierten<br />

Industrie- und Handelskammern aber nicht,<br />

BVerwG, a. a. O., Rn. 40.<br />

2. Fallbezug<br />

a) Verstoß <strong>gegen</strong> das Neutralitätsgebot<br />

Bei Lektüre der im Antrag aufgeführten Aussagen 1 - 14 aus dem<br />

Positionspapier „Energiepolitische Positionen 2012“ wird augenscheinlich,<br />

dass das Positionspapier zielgerichtet der Braun- und Steinkohleindustrie<br />

das Wort redet und die Branche der erneuerbaren Energien hin<strong>gegen</strong> so gut<br />

wie ausschließlich negativ darstellt. Das Positionspapier betont konsequent<br />

die Kosten und Risiken der erneuerbaren Energien und erwähnt an keiner<br />

Stelle die Vorteile der regenerativen Energie. Ferner stellt die Beklagte<br />

gebetsmühlenartig Forderungen an Politik und Verwaltung (längere<br />

Nutzungsdauer fossiler Energieträger, wirtschaftliche Rahmenbedingungen<br />

für die Nutzung, Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens für


Seite 8 des Schreibens der Rechtsanwälte Engemann & Partner<br />

Kraftwerke, attraktive Rahmenbedingungen für Investitionen in diesem<br />

Bereich) auf, die ausschließlich für die Braunkohle- und Steinkohleindustrie<br />

nützlich sind. Da die Frage des Einsatzes von fossilen Energieträgern auch<br />

zahlreiche andere, insbesondere umweltpolitische Belange berührt, und das<br />

Thema zudem gesellschaftspolitisch sehr umstritten ist, hätte die Beklagte<br />

zu diesen Forderungen auch abweichende Auffassungen und ggf. deren<br />

Auswirkungen darlegen müssen,<br />

Vgl. BVerwG, U. v. 23.06.2010 - 8 C 20.09 -, Rn. 42.<br />

Das Neutralitätsgebot wird offensichtlich nicht eingehalten. Zu den im Antrag<br />

genannten Erklärungen gilt im Einzelnen Folgendes:<br />

aa)<br />

Braunkohle als subventionsfreier Energieträger und Garant für<br />

eine sichere und bezahlbare Stromversorgung? (Nr. 1 und Nr. 6)<br />

Bereits die mehrfach in dem Positionspapier wiederholte Aussage, dass die<br />

rheinische Braunkohle ein subventionsfreier heimischer Energieträger sei,<br />

ist schlicht falsch. Zwar wird die Braunkohle nicht im Subventionsbericht der<br />

Bundesregierung genannt wird. Allerdings gibt es zahlreiche Förder- und<br />

Begünstigungstatbestände, denen die Braunkohleförderung unterliegt.<br />

Beweis: UBA, Umweltschädliche Subventionen in Deutschland –<br />

Aktualisierte Ausgabe 2010,<br />

http://www.umweltbundesamt.de/uba-info-medien/4048.html<br />

Der OECD-Bericht über Deutschlands Subventionen für fossile Brennstoffe<br />

nennt explizit die Förderabgabe und die Ausgaben für die Renaturierung<br />

ostdeutscher Braunkohletagebaue.<br />

Beweis: OECD, DEUTSCHLAND: VERZEICHNIS DER GESCHÄTZTEN<br />

STEUERFINANZIERTEN HILFEN UND AUSGABEN FÜR<br />

FOSSILE BRENNSTOFFE,<br />

http://www.oecd.org/site/tadffss/GERMANY_DE.pdf


Seite 9 des Schreibens der Rechtsanwälte Engemann & Partner<br />

Bereits 1988 veröffentlichte die EU ein Gutachten, in dem bemängelt wird,<br />

die Strompreise seien zu niedrig, was für künftige Generationen zu stark<br />

steigenden Strompreisen führen müsse.<br />

Beweis: Ohne Anspruch auf Vollständigkeit und vorerst nur beispielhaft<br />

siehe Prof. Dr. Claudia Kemfert, „Lügen, dass es kracht“, Cicero<br />

2/2013, S. 21; Anlage K 2,<br />

weiterführend: Prof. Dr. Claudia Kemfert, Kampf um Strom –<br />

Mythen, Macht und Monopole, m. w. N. (ISBN:<br />

978-3-86774-257-3)<br />

Nicht mitgerechnet werden bei dieser Behauptung offensichtlich auch die<br />

sog. „Externen Kosten“ wie beispielsweise die Kosten, die für die<br />

Beseitigung der durch den CO2-Ausstoß der Kohlekraftwerke verursachten<br />

Umweltschäden erforderlich sind. Das Gleiche gilt mit Blick auf die<br />

Folgekosten des Tagebaus. Es kommt nicht von ungefähr, wenn von<br />

„Ewigkeitslasten des Bergbaus“ gesprochen wird.<br />

Darüber hinaus wird in diesem Zusammenhang auch die „historische<br />

Komponente“ schlicht ausgeblendet: Vergleicht man die konventionelle mit<br />

der ökologischen Stromproduktion, so ergibt sich, sehr vereinfacht<br />

dargestellt, folgende Rechnung: Konventionelle Stromproduzenten, in erster<br />

Linie Atom- und Kohlekraftwerkebetreiber, haben die Phase der Investition<br />

hinter sich. Die teuren Kraftwerke sind gebaut und es folgen Jahrzehnte, in<br />

denen sie Gewinne abwerfen. Die erneuerbaren Energien hin<strong>gegen</strong><br />

befinden sich noch in der Phase der technologischen Entwicklung und der<br />

Investitionen. Anlagen müssen gebaut, Möglichkeiten zur Speicherung des<br />

Stroms und zu seinem Transport geschaffen werden. Deshalb ist die<br />

Stromproduktion aus konventionellen Energiequellen zurzeit billiger als der<br />

grüne Strom. In ein, zwei Jahrzehnten wird sich diese Rechnung jedoch<br />

verändert haben. Die Kosten für die Ökostromproduktion werden sinken, je<br />

mehr Anlagen gebaut und je ausgereifter die Technologien sind. Vor allem<br />

aber wird sie dann ohne die zusätzlichen Kosten auskommen, die bei<br />

konventionellen Kraftwerkebetreibern für Brennstoffe anfallen. Kohle und<br />

Uran, Öl und Gas kosten, Sonne und Wind da<strong>gegen</strong> nicht.


Seite 10 des Schreibens der Rechtsanwälte Engemann & Partner<br />

Ungeachtet der genauen Einordnung des Subventionsbegriffs ist die<br />

Darstellung der Beklagten daher nicht richtig, zumindest jedoch zu einseitig<br />

zu Gunsten der Kohlekraftwerke und zugleich zum Nachteil der Branche der<br />

erneuerbaren Energien ausgefallen. Formal stellt die EEG-Umlage<br />

jedenfalls keine Subvention dar.<br />

Beweis: 1. Erklärung Nr. 13 Positionspapier S. 18 und 19;<br />

2. Prof. Dr. Claudia Kemfert, a.a.O., S. 19; weiterführend: Prof. Dr.<br />

Claudia Kemfert, Kampf um Strom – Mythen, Macht und<br />

Monopole, m. w. N. (ISBN: 978-3-86774-257-3)<br />

Vor diesem Hintergrund ist auch die weitere Aussage, dass die rheinische<br />

Braunkohle (langfristig) ein wesentlicher Garant für eine sichere und<br />

bezahlbare Stromversorgung sei, unrichtig, zumindest jedoch zu einseitig.<br />

Denn für die Gegenwart gilt zwar, dass durch die Ökostromumlage, mit der<br />

wir die notwendigen Investitionen in erneuerbare Energien finanzieren, wir<br />

im Moment zwar einen höheren Strompreis bezahlen. Doch bereits heute<br />

belegen zahlreiche Berechnungen, dass diese Zulage bald nicht mehr<br />

steigen und in ein paar Jahren sogar wieder fallen wird. Bei den<br />

konventionellen Energien verhält es sich genau umgekehrt. Während sie<br />

derzeit noch vergleichsweise billig sind, werden sie durch die<br />

verbrauchsbedingte zunehmende Rarität mit der Zeit teurer und es fallen<br />

unberechenbare Folgekosten an, die uns noch lange nach Stilllegung der<br />

Kraftwerke teuer zu stehen kommen werden. In der Zukunftsperspektive<br />

werden die grünen Energien billiger, die konventionellen teurer. Doch deren<br />

zusätzlich anfallende Kosten bildet der Strompreis nicht ab. Würde man<br />

diese Folgekosten auf den Strompreis umlegen, würde der konventionelle<br />

Strom im Vergleich zum Ökostrom keineswegs besser abschneiden,<br />

Beweis: Prof. Dr. Claudia Kemfert, a. a. O., S. 21; weiterführend: Prof. Dr.<br />

Claudia Kemfert, Kampf um Strom – Mythen, Macht und<br />

Monopole, m. w. N. (ISBN: 978-3-86774-257-3)<br />

Fossile Ressourcen wie Öl, Gas und Kohle sind endlich. Sie werden<br />

knapper, und irgendwann wird der weltweit steigende Energiebedarf durch<br />

sie nicht mehr zu decken sein. Große Länder wie Indien und China, in denen


Seite 11 des Schreibens der Rechtsanwälte Engemann & Partner<br />

erst allmählich eine vollständige Industrialisierung stattfindet, werden ihren<br />

Energieverbrauch in den nächsten Jahrzehnten noch gewaltig steigern. Von<br />

einer langfristigen Sicherheit kann daher keine Rede sein. Das Verbrennen<br />

fossiler Ressourcen verursacht zudem Treibhausgase, die das Klima<br />

gefährden. Erneuerbare Energien versprechen dem<strong>gegen</strong>über akzeptable<br />

Lösungen für beide Probleme. Sie sind unendlich - Sonne und Wind gibt es<br />

immer - und sie verursachen keine Treibhausgase.<br />

Ein schneller Ausbau der Erneuerbaren Energien führt laut einer von<br />

Greenpeace beim „Forum Ökologisch-Soziale Marktwirtschaft (FÖS)“ in<br />

Auftrag gegebene Studie unter Einbezug der Folgekosten der<br />

Stromproduktion aus anderen Quellen bis 2030 zu einem Kostenvorteil von<br />

54 Mill. Euro. Jede Kilowattstunde aus neu gebauten Wind-, Wasser- und<br />

Solaranlagen kostet dann im Durchschnitt 3,1 Cent weniger als Strom aus<br />

fossilen Quellen.<br />

Beweis:http://www.greenpeace-energy.de/presse/pressedetails/article/sch<br />

neller-ausbau-lohnt.html<br />

Die vorstehenden Erkenntnisse haben unmittelbar Eingang in das Gesetz<br />

gefunden. § 1 Abs. 1 EEG 2012 betont, dass es Zweck des Gesetzes sei,<br />

insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige<br />

Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die<br />

volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die<br />

Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern, fossile<br />

Energieressourcen zu schonen und die Weiterentwicklung von Technologien<br />

zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien zu fördern.<br />

Deshalb werden in § 1 Abs. 2 EEG 2012 die Ziele des Gesetzes für<br />

verbindlich erklärt, nämlich den Anteil Erneuerbarer Energien an der<br />

Stromversorgung mindestens zu erhöhen auf<br />

1. 35 % spätestens bis zum Jahr 2020<br />

2. 50 % spätestens bis zum Jahr 2030<br />

3. 65 % spätestens bis zum Jahr 2040 und<br />

4. 80 % spätestens bis zum Jahr 2050.


Seite 12 des Schreibens der Rechtsanwälte Engemann & Partner<br />

Das Gesetz betont zudem, dass es auch Ziel des Gesetzes ist, diese<br />

Strommenge in das Elektrizitätsversorgungssystem zu integrieren.<br />

Werden die langfristigen externen Kosten der konventionellen<br />

Energieversorgung wie Klimafolgeschäden und Entsorgungs- und<br />

Nachsorgekosten in die volkswirtschaftliche Kostenrechnung der<br />

Energieerzeugung internalisiert, wird das Einsparpotential der Nutzung<br />

regenerativer Energieträger deutlich. Der Marktpreis für konventionell<br />

erzeugten Strom entspricht nicht der Summe seiner Kosten, weil Umweltund<br />

Klimafolgeschäden bei der Preisbildung nicht bzw. nur unzureichend<br />

berücksichtigt werden,<br />

vgl. BT-Ds. 16/8148, S. 36.<br />

Insgesamt bleibt, insbesondere unter Berücksichtigung der mittel- und<br />

langfristigen Wettbewerbsfähigkeit der Erneuerbaren Energien auf dem<br />

Energiesektor, die Einbeziehung der unterschiedlichen externen Kosten von<br />

konventioneller und regenerativer Energieerzeugung ein wichtiges Ziel für<br />

eine nachhaltige Energieversorgung - ein Ziel, wir wiederholen es, welches<br />

unmittelbaren Eingang in die deutsche Gesetzgebung gefunden hat, mit<br />

welchem die Bundesregierung aber auch eingegangene internationale<br />

Verpflichtungen im Rahmen des sogenannten Kyoto-Prozesses erfüllt.<br />

Völkerrechtlich bindend ist hier nicht weniger, als das danach der Ausstoß<br />

von Treibhausgasen bis zum Ablauf der Zielperiode 2008 bis 2012 um 21 %<br />

<strong>gegen</strong>über dem Referenzjahr 1990 zu verringern ist. Bis 2020 soll eine<br />

Reduktion um 40 % <strong>gegen</strong>über dem Referenzjahr 1990 erreicht werden.<br />

Zweck des Gesetzes ist es im Übrigen auch ausdrücklich, fossile und<br />

nukleare Ressourcen zu schonen,<br />

vgl. BT-Ds 16/8148, S. 37.<br />

Die Nutzung Erneuerbarer Energien schont endliche Ressourcen<br />

konventioneller Energieträger, was zugleich der Vermeidung von Konflikten<br />

um den Zugang zu fossilen Energieressourcen dient und die


Seite 13 des Schreibens der Rechtsanwälte Engemann & Partner<br />

Importabhängigkeit verringert. Ein weltweit steigender Energieverbrauch<br />

und die überwiegende Erzeugung dieser Energie aus endlichen fossilen<br />

Energieträgern machen mittel- und langfristig gesehen internationale<br />

Konflikte um diese Ressourcen wahrscheinlich, wenn nicht unausweichlich.<br />

Die verstärkte Nutzung Erneuerbarer Energien soll die Abhängigkeit von<br />

endlichen Energieträgern verringern und dadurch derartige Konflikte<br />

verringern helfen.<br />

bb) Erneuerbare Energien als Verursacher von<br />

Versorgungsengpässen? (Nr. 7, 10)<br />

Die gebetsmühlenartige Wiederholung der Nachteile der Erneuerbaren<br />

Energien mit Blick auf ihre Volatilität ist zu einseitig. Zunächst ist<br />

festzuhalten, dass es in Deutschland zu keinem Versorgungsengpass oder<br />

Blackout kommen kann bzw. darf. Zudem existieren bereits heute<br />

Kompensationsmechanismen mit Blick auf die Volatilität der erneuerbaren<br />

Energien. Schließlich sind die befürchteten Versorgungsengpässe<br />

vorwiegend auf Versäumnisse der großen Energieversorger zurückzuführen<br />

sind.<br />

Mit dem Bedrohungsszenario eines Blackouts lässt sich die Angst vor<br />

erneuerbaren Energien natürlich wunderbar schüren. Fakt ist jedoch, dass<br />

die Versorgung durch das Gesetz abgesichert ist. Sofern die Sicherheit oder<br />

Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems gefährdet oder gestört<br />

ist, sind Betreiber von Übertragungsnetzen nämlich gem. § 13 Abs. 1 EnWG<br />

berechtigt und verpflichtet, die Gefährdung oder Störung insbesondere<br />

durch Netzschaltungen, und den Einsatz von Regelenergie, vertraglich<br />

vereinbarte abschaltbare und zuschaltbare Lasten sowie Mobilisierung<br />

zusätzlicher Reserven zu beseitigen. Dabei ist auch die Anforderung einer<br />

Einspeisung aus Erzeugungsanlagen, die derzeit nicht einspeisen und<br />

erforderlichenfalls erst betriebsbereit gemacht werden müssen, erlaubt (§ 13<br />

Abs. 1 a S. 2 EnWG). Sobald also tatsächlich ein Versorgungsengpass<br />

drohen sollte, wird selbst ein bereits abgeschalteter Kohlekraftwerksblock<br />

wieder betriebsbereit gemacht, wie z.B. im Falle des Steinkohlekraftwerks<br />

Staudinger in Großkrotzenburg in Hessen geschehen.


Seite 14 des Schreibens der Rechtsanwälte Engemann & Partner<br />

Ungeachtet dessen werden im Falle der Einspeisung von erneuerbaren<br />

Energien in das Stromnetz und befürchteten Versorgungsengpässen<br />

Ursache und Wirkung in einen falschen Zusammenhang gebracht. Denn im<br />

Zuge der Umstellung auf neue Energiequellen verändern sich zwar die<br />

Anforderungen an die Stromnetze. Werden diese Anforderungen aber<br />

fristgerecht erfüllt, werden auch Versorgungsengpässe nicht entstehen.<br />

Anders als die konventionellen Kraftwerke produzieren Wind- und<br />

Solaranlagen keinen gleichmäßigen Output an Strom, sondern liefern<br />

abhängig von den Wetterverhältnissen schwankende Mengen. Mit den<br />

sogenannten „smart grids“, den intelligenten Netzen, lassen sich solche<br />

Schwankungen ausgleichen. Das Ziel dieser intelligenten Stromnetze ist vor<br />

allem, die Stromerzeugung, Netzführung sowie Speicherung und Verbrauch<br />

an ständig sich ändernde Anforderungen der Energiemärkte anzupassen.<br />

Neben dem Ausbau der Netze ist auch der zunehmende Einsatz von<br />

Stromspeichern elementar. Kurzfristig nutzbare Stromspeicher sind z. B.<br />

Pump- oder Druckluftspeicher. Langfristig einsetzbare Speicher wären jene<br />

Stoffe, die in unterirdischer Lagerung bei Bedarf zum Einsatz kommen<br />

können. Aus überschüssiger Windenergie hergestelltes synthetisches Gas<br />

wie Methan und Wasserstoff könnte zu einem späteren Zeitpunkt nicht nur<br />

für die Stromherstellung, sondern auch als Treibstoff für die Mobilität genutzt<br />

werden. Synthetisches Gas oder Methan hätte zusätzlich den Vorteil, dass<br />

existierende Infrastruktur wie Pipelines oder Erdlagerung genutzt werden<br />

könnte. Die Kraftwerksstruktur wird sich verändern, immer mehr weg von<br />

fossil betriebenen Großkraftwerken und hin zu mehr kleineren Anlagen, die<br />

Strom und Wärme gleichzeitig produzieren und gut kombinierbar sind mit<br />

den Volatilitäten der erneuerbaren Energien. Gasbetriebene<br />

Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK) sind z. B. hervorragend geeignet zur<br />

Kombination mit erneuerbaren Energien. Sie haben deutlich geringere<br />

Investitionskosten als Kohlekraftwerke. Dank eines<br />

Gasangebotsüberschusses werden auch die Brennstoffkosten nicht deutlich<br />

steigen, zudem sind sie leichter und vor allem wirtschaftlicher hoch- und<br />

runterfahrbar als behäbige Großkraftwerke.<br />

Es ist zwar richtig, dass für die Umstellung der Energieversorgung auf<br />

Ökostrom auch der erforderliche Netzausbau vorangetrieben werden muss.<br />

Allerdings ist der mangelnde Ausbau der Netzinfrastruktur vor allem darauf


Seite 15 des Schreibens der Rechtsanwälte Engemann & Partner<br />

zurückzuführen, dass die vier großen Energieversorger RWE, E.ON,<br />

Vattenfall und EnBW dies offensichtlich bewusst verhindert bzw.<br />

hinausgezögert haben. Denn bis zum Jahr 2009 teilten die vier großen<br />

Energieversorger das deutsche Stromnetz unter sich auf. Als Besitzer allein<br />

zuständig für deren Instandhaltung, beschränkten sie über Jahre hinweg die<br />

dafür notwendigen Investitionen auf ein Minimum und strichen so höhere<br />

Gewinne ein. Mit dem Ergebnis, dass das Durchschnittsalter der<br />

Höchstspannungsmasten (380 kV) Anfang des Jahres 2008 bei 32 Jahren<br />

und das der Hochspannungsmasten (220 kV) bei 50 Jahren lag. Die letzten<br />

größeren Stromausfälle, die Deutschland erlebt hat, waren denn auch<br />

ausschließlich auf diese Überalterung der Stromleitungen zurückzuführen.<br />

Als nun die Energiewende in Gang kam, war klar, dass jede Verzögerung<br />

beim Netzausbau dem Ökostromausbau als Konkurrenten schaden würde.<br />

Beweis: Prof. Dr. Claudia Kemfert, a. a. O., S. 22; weiterführend: Prof. Dr.<br />

Claudia Kemfert, Kampf um Strom – Mythen, Macht und<br />

Monopole, m. w. N. (ISBN: 978-3-86774-257-3)<br />

cc) Erneuerbare Energien als Kostentreiber? (Nr. 9 und 13)<br />

Die Beklagte betont in Ihrem Positionspapier permanent, dass die Kosten für<br />

erneuerbare Energien erheblich sind, das EEG klima- und energiepolitisch<br />

zu hinterfragen sei, sowie die EEG-Umlage die Unternehmen zu stark<br />

belaste. Dabei werden die positiven marktwirtschaftlichen und<br />

gesellschaftspolitischen Effekte des EEG bzw. der erneuerbaren Energien<br />

komplett ausgeblendet. Ferner werden die Zusammenhänge, die den<br />

Anstieg der EE-Umlage bedingen, nicht dargestellt. Dies ist zu einseitig.<br />

Die Höhe der EEG-Umlage ist sicherlich nicht das Aushängeschild der<br />

Energiewende. So ist diese nach Angaben der vier<br />

Übertragungsnetzbetreiber von rund 9 Mrd. Euro im Jahr 2008 auf mehr als<br />

17 Mrd. Euro im Jahr 2011 gestiegen. Ein wesentlicher Teil dieser<br />

gestiegenen Differenzkosten basiert auf dem massiven Zubau der<br />

Photovoltaik in den Jahren 2010 bis 2012. In Zukunft sind allerdings<br />

aufgrund des gesunkenen Preisniveaus der erneuerbaren Energien keine


Seite 16 des Schreibens der Rechtsanwälte Engemann & Partner<br />

massiven Preissteigerungen zu erwarten. Im Gegenteil: Erneuerbare<br />

Energien werden aufgrund der degressiven Förderung im EEG stetig<br />

günstiger. So ist der Preis für eine Kilowattstunde PV-Strom in den letzten 10<br />

Jahren von rund 50 Cent auf 15 Cent gesunken. Die Kosten für die<br />

Erzeugung von Windstrom befinden sich nahe dem Marktpreis. Fakt ist<br />

zudem, dass sich tatsächlich nur ein Bruchteil der Umlage auf den<br />

eigentlichen Ausbau der erneuerbaren Energien bezieht. So sorgt<br />

beispielsweise die verstärkte Einspeisung erneuerbarer Energien für<br />

sinkende (!) Börsenstrompreise. Gleichzeitig steigen dadurch aber die<br />

EEG-Differenzkosten und damit die Umlage (infolge des sog.<br />

Merit-Order-Effekts). Insofern bedarf es dringend einer Reform der<br />

Berechnung der EEG-Umlage.<br />

Ungeachtet dessen ist die Energiewende aber auch ein Projekt, von dem die<br />

deutsche erhebliche Volkswirtschaft profitiert. Der Umbau unserer<br />

Stromversorgung ist mit gewaltigen Impulsen für die Wirtschaft verbunden<br />

und lässt dabei die Brennstoffkosten sinken. Zudem ist die Energiewende<br />

auch ein sehr erfolgreiches Projekt: Vieles von dem, was vor wenigen<br />

Jahrzehnten noch im Reich grüner Utopien gesehen wurde, gehört heute<br />

zum Alltag. Saubere, grüne Energie ist technisch machbar und wirtschaftlich<br />

bezahlbar geworden.<br />

Durch die Förderung durch das EEG wurde bereits heute zahlreichen<br />

mittelständischen und kleinen Anbietern zur Existenz verholfen und so dazu<br />

beigetragen, das kartellrechtlich äußerst fragwürdige Oligopol der großen 4<br />

Energieversorger in Deutschland allmählich aufzuweichen. Zudem hat es<br />

dafür gesorgt, dass Deutschland in ein bis zwei Jahrzehnten über ein breites<br />

Spektrum an Technologien zur Stromproduktion verfügen wird. Indem das<br />

EEG kleine wie große Anbieter gleichermaßen fördert, trägt es zur<br />

Liberalisierung und mehr Vielfalt auf dem Strommarkt bei.<br />

Beweis: Prof. Dr. Claudia Kemfert, a. a. O., S. 18; weiterführend: Prof. Dr.<br />

Claudia Kemfert, Kampf um Strom – Mythen, Macht und<br />

Monopole, m. w. N. (ISBN: 978-3-86774-257-3)


Seite 17 des Schreibens der Rechtsanwälte Engemann & Partner<br />

Es wird nicht verkannt, dass die Ökostromzulage, die auf den Strompreis<br />

gezahlt werden muss, zu höheren Strompreisen führt. Doch stehen diese<br />

vorübergehend höheren Stromkosten im Verhältnis zu den enormen<br />

Wachstumsimpulsen, die von der Energiewende ausgehen. Das<br />

Großprojekt des Energieumbaus ist insbesondere für Deutschland ein<br />

Konjunkturmotor, der gerade deshalb so rund läuft, weil unsere Industrie<br />

hervorragend aufgestellt ist. Wir können unsere Anlagen selbst bauen,<br />

deshalb fördern wir mit nahezu jeder Investition in neue Technologien die<br />

eigene Wirtschaft. Der Bau von Wind- und Solaranlagen, von neuen (Gasund<br />

Dampf)Kraftwerken, der Ausbau der Netze, aber auch die<br />

Gebäudesanierung und die Elektromobilität stellen riesige neue Märkte dar.<br />

Das Geld, das wir für die Energiewende ausgeben, kommt zu einem großen<br />

Teil der deutschen Wirtschaft, vor allem der mittelständischen und<br />

regionalen Wirtschaft zugute und schafft auf diese Weise neue<br />

Arbeitsplätze. Die Erneuerbare-Energien-Branche hat neue Absatzmärkte<br />

und Arbeitsplätze – gerade auch in strukturschwachen sowie vom<br />

Strukturwandel betroffenen Regionen – geschaffen.<br />

Der vermeintliche Gegensatz zwischen Umwelt- und Wirtschaftsinteressen<br />

ist in puncto Energiewende längst überwunden. Industrie und Gewerbe sind<br />

große Profiteure der Energiewende, sei es durch die unmittelbare<br />

Beteiligung an Produktion und Vertrieb, die Versorgung von<br />

Industrieunternehmen mit Strom aus erneuerbaren Energien oder auch der<br />

Selbstversorgung durch betriebseigene WEA oder Photovoltaikanlagen.<br />

dd) Erfordernis (neuer) fossiler Kraftwerke zur Sicherung der<br />

Grundlast bzw. Versorgungssicherheit? (Nr. 4, 5, 8, 10)<br />

Es wird behauptet, dass zur Sicherung der Grundlast hocheffiziente<br />

Kohlekraftwerke, neue fossile Kraftwerke und die Modernisierung<br />

vorhandener Anlagen zwingend notwendig sind. Diese Aussagen sind<br />

unzutreffend und zu einseitig zugunsten der fossilen Kraftwerke.<br />

Die Energiewende ist – dies dürfte unstreitig sein – beschlossen. Insofern ist<br />

auch der Energieumbau bereits vorgegeben, nämlich der Energieumbau im


Seite 18 des Schreibens der Rechtsanwälte Engemann & Partner<br />

Sinne der Abkehr von fossilen Energieträgern hin zu erneuerbaren Energien,<br />

was dazu führt, dass die Stromerzeugung aus fossilen Energieträgern wie z.<br />

B. Kohle zurückgeschraubt wird. Viel sinnvoller ist es daher in Ergänzung der<br />

erneuerbaren Energien auf gasbetriebene Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen<br />

(KWK) zu setzen. Anerkanntermaßen sind erneuerbare Energien volatil, d.<br />

h. anders als die konventionellen Kraftwerke produzieren Wind- und<br />

Solaranlagen keinen gleichmäßigen Output an Strom, sondern liefern<br />

abhängig von den Wetterverhältnissen schwankende Mengen.<br />

Gasbetriebene Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK) sind aber gerade<br />

hier hervorragend geeignet zur Kombination mit erneuerbaren Energien. Sie<br />

haben deutlich geringere Investitionskosten als Kohlekraftwerke und sind in<br />

nur wenigen Minuten und damit wirtschaftlicher hoch- und runterfahrbar. Bei<br />

Kohlekraftwerken sind wesentlich längere Anlaufzeiten zu berücksichtigen.<br />

Ferner können Kohlekraftwerke nur auf Grundlast gefahren werden. D.h. sie<br />

können nicht auf bestimmte Verbrauchsspitzen mit mehr Leistung reagieren<br />

oder bei geringen Verbrauchswerten entsprechend zurückgefahren werden.<br />

Zudem führt die permanente Grundlastversorgung dazu, dass die Netze<br />

„verstopft“ werden und keine Aufnahmekapazität für erneuerbare Energien<br />

bereithalten. Aufgrund mangelnder Flexibilität besteht daher keine<br />

zwingende Existenznotwendigkeit für weitere neue Kohlekraftwerke. Neue<br />

fossile Kraftwerke würden die Energiewende automatisch ausbremsen.<br />

Denn je mehr Ökostrom in das Netz eingespeist wird, umso weniger wird der<br />

konventionell erzeugte Strom benötigt. Insofern wird jeder Landwirt mit<br />

einem Windrad auf dem Feld zur Konkurrenz von Atom- und<br />

Kohlekraftwerkbetreibern. Wenn der Ökostrom nicht so bald kommt, nutzt<br />

das natürlich den Betreibern von Kohlekraftwerken. Solange nämlich aus<br />

Altersgründen stillgelegte Kraftwerke und abgeschaltete Atommeiler nicht<br />

durch erneuerbare Energien ersetzt werden können, müssen neue<br />

Kohlekraftwerke gebaut werden, um die Stromversorgung zu sichern. Diese<br />

haben jedoch eine Lebensdauer von 40 bis 60 Jahren. Sind sie erst einmal<br />

gebaut, besteht für den unbegrenzten Zubau von grünem Strom keine<br />

wirtschaftliche Notwendigkeit mehr. Das ist zwar gut für die Betreiber von<br />

Kohlekraftwerken, fördert aber nicht die beschlossene Energiewende. Steinund<br />

Braunkohlekraftwerke können im Übrigen Für Bestandsanlagen kann<br />

allenfalls konstatiert werden, dass sie für einen absehbaren


Seite 19 des Schreibens der Rechtsanwälte Engemann & Partner<br />

Übergangszeitraum notwendig sind. Gegenteilige Behauptungen sind<br />

aufgrund der dargestellten Zusammenhänge schlicht unzutreffend.<br />

Beweis: Prof. Dr. Claudia Kemfert, a. a. O., S. 17; weiterführend: Prof. Dr.<br />

Claudia Kemfert, Kampf um Strom – Mythen, Macht und<br />

Monopole, m. w. N. (ISBN: 978-3-86774-257-3)<br />

ee)<br />

Erfordernis der wirtschaftlichen Stromerzeugung aus Kohle?<br />

(Nr. 2)<br />

Die Beklagte fordert unmissverständlich, dass die wirtschaftliche<br />

Stromerzeugung aus Kohle gewährleistet werden muss. Damit setzt sie sich<br />

aber in diametralen Widerspruch zur Energiewende und ergreift zu einseitig<br />

Partei für die fossilen Kraftwerke.<br />

Zweck der Energiewende ist es doch, im Interesse des Klima- und<br />

Umweltschutzes eine nachhaltige Energieversorgung durch erneuerbare<br />

Energien zu ermöglichen und somit langfristige externe Effekte zu verringern<br />

und fossile Energieressourcen zu schonen. Dementsprechend ist in § 1<br />

Abs. 2 Nr. 4 EEG vorgesehen, dass der Anteil erneuerbarer Energien an der<br />

Stromversorgung spätestens bis zum Jahr 2050 mindestens auf 80 Prozent<br />

zu erhöhen ist. Das ist zwingend damit verbunden, dass der Anteil von Strom<br />

aus konventioneller Produktion mittels fossiler Energieträger<br />

dementsprechend abgebaut wird. Die Energiewende hat also das Auslaufen<br />

der Kohlekraftwerke wegen seiner negativen Umwelteinwirkungen zum Ziel<br />

und damit letztlich auch deren Unwirtschaftlichkeit.<br />

Braun- und Steinkohlekraftwerke sind unflexibel. Ihre Grundlastfähigkeit - sie<br />

können im Grunde nur Grundlast - ist vor dem Hintergrund der<br />

beschlossenen Energiewende kein Vorteil, sondern ein schwerwiegender<br />

Nachteil. Die Volatilität der Erneuerbaren Energien kann nur mit flexiblen<br />

Instrumenten (smart grids, Energiespeicher, und allenfalls noch<br />

KWK-geeigneten, schnell reagierenden Gaskraftwerken) ausgeglichen<br />

werden. Zentrale Braun- und Steinkohlekraftwerke (Wirkungsgrad oftmals


Seite 20 des Schreibens der Rechtsanwälte Engemann & Partner<br />

nur gut 30 %!) „verstopfen“ im Einzelnen die Netze zugunsten der<br />

Erneuerbaren Energien.<br />

Kohlekraftwerke verursachen unumstritten Unmengen an CO 2 . Der<br />

Emissionszertifikatehandel bezweckt es gerade den CO 2 -Ausstoß zu<br />

verteuern, um die Emissionen zu verringern. Und dennoch fordert die<br />

Beklagte nunmehr genau das Gegenteil. Einseitiger kann eine<br />

Positionierung kaum ausfallen.<br />

Angesichts dieses klaren Widerspruchs und der eindeutigen Positionierung<br />

<strong>gegen</strong> die beschlossene Energiewende verstößt die Äußerung nicht nur<br />

<strong>gegen</strong> das Neutralitätsgebot, sondern auch <strong>gegen</strong> das Verbot der<br />

Wahrnehmung eines allgemeinpolitischen Mandats.<br />

Vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 30.<br />

ff) Kein eigener Beitrag zum Klimaschutz durch EEG und KWKG?<br />

(Nr. 3)<br />

Die Beklagte behauptet, dass EEG und KWKG effektiv keinen Klimaschutz<br />

leisten, da die zunächst eingesparten Emissionen über den Zertifikatehandel<br />

andernorts zum Tragen kommen. Diese Aussage ist zu pauschal und zu<br />

einseitig.<br />

Es ist zwar richtig, dass im Falle von eingesparten Emissionen und dem<br />

Verkauf von Zertifikaten an andere EU-Staaten durch die darauffolgende<br />

Ausnutzung dieser Zertifikate zunächst nicht weniger CO 2 in der<br />

Gesamtmenge emittiert wird. Allerdings folgt daraus nicht, dass das EEG<br />

keinen Beitrag zum Klimaschutz leistet, sondern allenfalls dass der Handel<br />

mit Emissionszertifikaten nicht funktioniert. Die Strategie des<br />

Emissionszertifikatehandels kann vereinfacht wie folgt beschrieben werden:<br />

Aus Sicht derjenigen, die auf solche Zertifikate angewiesen sind bzw. solche<br />

erwerben, besteht ein wirtschaftlicher Anreiz, weniger zu emittieren, da sich<br />

damit der Zukauf von weiteren Zertifikaten erübrigt. Sollte aber der Handel<br />

mit Emissionszertifikaten im Ergebnis nicht zu einer Reduzierung der<br />

Emissionen im Gesamthaushalt führen, wirft das primär die Frage auf, ob der


Seite 21 des Schreibens der Rechtsanwälte Engemann & Partner<br />

Preis, zu dem die einzelnen Zertifikate gehandelt werden, nicht zu niedrig ist,<br />

sprich: Ob das Handelssystem mit Emissionszertifikaten funktioniert. Dies ist<br />

jedoch zunächst isoliert von der Frage zu bewerten, welchen Beitrag das<br />

EEG zum Klimaschutz leistet.<br />

Tatsache ist einerseits, dass durch das EEG die Stromproduktion aus<br />

Erneuerbaren Energien gefördert wird. Andererseits ist das<br />

Emissionshandelssystem vollständig zusammengebrochen und vermeidet<br />

derzeit überhaupt keine Klimagasemissionen mehr. Übrig bleibt das EEG als<br />

einzig (und einzigartige) wirksame gesetzgeberische Maßnahme nur<br />

effektiven Vermeidung von CO 2 -Emissionen. Dies hätte die Beklagte in<br />

ihrem Positionspapier erläutern können und müssen.<br />

Fakt ist nämlich, durch das EEG wird die Stromproduktion aus erneuerbaren<br />

Energien gefördert. Diese Stromproduktion führt zu keinen Treibhausgasen<br />

und hilft damit, weniger Strom zu verbrauchen, der konventionell durch<br />

fossile Energieträger produziert wurde. Dies wiederum spart die ansonsten<br />

mit der Energieproduktion aus fossilen Energieträgern entstandenen<br />

CO 2 -Emissionen ein. Dies hätte die Beklagte in ihrem Positionspapier<br />

erläutern können und müssen.<br />

gg) Klimaschutz muss global erfolgen (Nr. 12)<br />

Die Beklagte fordert, dass der Klimaschutz global (!) erfolgen muss. Sog.<br />

„Insellösungen“ seien praktisch wirkungslos und daher abzulehnen. Damit<br />

verlangt die Beklagte quasi eine Abkehr von sämtlichen klimapolitischen<br />

Handlungszielen der EU, Deutschlands und dem Land NRW. Diese Aussage<br />

ist ein klarer und damit einseitiger Affront <strong>gegen</strong> den Ausbau der<br />

erneuerbaren Energien.<br />

Auch wenn ein globales verbindliches Klimaschutzabkommen<br />

wünschenswert wäre, zeigen doch die Verhandlungsverläufe der<br />

vergangenen Weltklimakonferenzen, dass es sich dabei um ein „Luftschloss“<br />

handelt. Dies kann jedoch nicht wie die Beklagte meint zu der Forderung<br />

führen, von der beschlossenen und zwingend notwendigen Energiewende<br />

gänzlich abzurücken. Es sollte auch in Zukunft versucht werden, zu einer


Seite 22 des Schreibens der Rechtsanwälte Engemann & Partner<br />

internationalen Vereinbarung zu kommen. Parallel dazu ist die<br />

Energiewende in Deutschland und in Europa zügig voranzutreiben. Denn<br />

auch das gehört zur Realität: Die Industrienationen der heutigen Zeit haben<br />

jahrzehntelang durch die Verwendung von fossilen Energieträgern und<br />

billigen Rohstoffen aus Entwicklungs- und Schwellenländern profitiert. Diese<br />

Länder sind momentan gerade erst dabei, das für sich zu beanspruchen,<br />

was die Industrienationen bereits Jahrzehnte zuvor für sich beansprucht<br />

haben. Insofern stehen die Industrienationen – mithin Deutschland, die<br />

EU-Staaten und die USA – in der Verantwortung, die Energiewende und die<br />

dafür erforderlichen technologischen Entwicklungen voranzutreiben. Dies<br />

mag <strong>gegen</strong>wärtig mit hohen Investitionen verbunden sein, wird sich jedoch<br />

langfristig auch wirtschaftlich rechnen, da man in Zukunft wiederum diese<br />

Technologie in die jetzigen Schwellen- und Entwicklungsländer wird<br />

verkaufen können. Schon jetzt werden beispielsweise WEA der 1.<br />

Generation abgebaut und an Entwicklungs- oder Schwellenländer verkauft.<br />

Die Forderung nach einem globalen Klimaschutz im Gleichschritt mit<br />

Entwicklungs- und Schwellenländern ist utopisch und daher nicht<br />

sachgerecht.<br />

Deutschland hat mit der beschlossenen Energiewende hin zu einem<br />

Energiesystem auf Basis erneuerbarer Energien ein wichtiges Signal<br />

gesetzt. Auch Nordrhein-Westfalen hat mit dem jüngst beschlossenen<br />

Klimaschutzgesetz die richtigen Weichenstellungen getroffen. Darüber<br />

hinaus engagieren sich auch viele Kommunen mit eigenen<br />

Klimaschutzkonzepten und tragen durch Klimaschutzmaßnahmen in ihrer<br />

Gemeinde zur CO 2 - Vermeidung bei. Dies ist konsequent fortzusetzen. Die<br />

Forderung der Beklagten bedeutet nichts anderes, als all das wieder<br />

umzukehren.<br />

hh) CCS-Forschung vorantreiben – (und erneuerbare Energien bleiben<br />

auf der Strecke)? (Nr. 14)<br />

Die Beklagte fordert, die Forschung hinsichtlich der CO 2 -Speicherung<br />

voranzutreiben, was ausschließlich der CO 2 -emittierenden Industrie – mithin<br />

den Kohlekraftwerkbetreibern – zugutekommt. Forderungen zur Erforschung<br />

der erneuerbaren Energien und den erforderlichen Entwicklungen in diesem<br />

Bereich (smart grids, Netzausbau, Stromspeicher), tauchen überhaupt nicht


Seite 23 des Schreibens der Rechtsanwälte Engemann & Partner<br />

auf. Dies ist zu parteiisch. Überdies wurde die Erforschung der Abscheidung<br />

und unterirdischen Verpressung von CO 2 , der so genannten<br />

CCS-Technologie, von der EU bereits mit zwei Milliarden Euro<br />

Forschungsgeldern gefördert. Neben den zu erwartenden gesellschaftlichen<br />

Konflikten und der Gefahr von Leckagen führt die CCS-Technologie zu<br />

erheblichen Wirkungsgradverlusten. Für den gleichen Energieertrag<br />

müssten 40 Prozent mehr Primärenergie eingesetzt werden. Damit die<br />

CCS-Technologie einen nennenswerten Klimaschutzeffekt erzielt, müssten<br />

bis 2050 weltweit 3.400 Kohlekraftwerke nachgerüstet werden. Hierzu wären<br />

Investitionen von drei Billionen US-Dollar (das entspricht 2,26 Billionen Euro)<br />

und Speicherkapazitäten für 150 Milliarden Tonnen CO 2 notwendig.<br />

Strom aus neuen CCS-Kraftwerken wäre wesentlich teurer als EE-Strom.<br />

Zudem könnte er schon prinzipiell nicht subventionsfrei geliefert werden, weil<br />

die Technik aufgrund der immensen Risiken (Leckagen können zu<br />

großflächigen CO 2 -Ansammlungen in Bodennähe und damit zur<br />

unmittelbaren Gefahren für Leib und Leben führen) nicht versicherbar ist. Die<br />

Übernahme des Haftpflichtrisikos durch den Gesetzgeber wäre wie bei der<br />

Atomindustrie unabdingbar und stellte der Sache nach eine erhebliche<br />

Subvention dar.<br />

Zu allem macht die Beklagte keinerlei Angaben und ergreift damit klar<br />

zugunsten der CO 2 -emittierenden Industrie Partei.<br />

ii) Zwischenfazit<br />

Im Ergebnis verletzen die im Antrag aufgeführten Aussagen daher das<br />

Neutralitätsgebot. Dabei hat Die Bundesregierung mit der Energiewende an<br />

sich eine politische Leitentscheidung zugunsten der erneuerbaren Energien<br />

getroffen, sodass damit grundsätzlich auch eine einseitig vorteilhafte<br />

Bewertung der Erneuerbaren Energien im Positionspapier gerechtfertigt<br />

wäre. Daher verwundert es umso mehr, dass das Dokument stattdessen den<br />

Charakter einer Werbebroschüre für die weitere Nutzung der Braun- und<br />

Steinkohle in NRW hat und zugleich die Branche der erneuerbaren Energien<br />

lediglich als Kostentreiber und Verursacher von Versorgungsengpässen<br />

darstellt.


Seite 24 des Schreibens der Rechtsanwälte Engemann & Partner<br />

In diesem Zusammenhang darf auch nicht unerwähnt bleiben, dass sich<br />

führende Vertreter der <strong>IHK</strong>-Organisationen in letzter Zeit durch z. T.<br />

polemische und branchenschädliche Äußerungen auszeichnen.<br />

Beispielsweise hat der neue D<strong>IHK</strong>-Präsident Eric Schweitzer in einem<br />

Interview mit der Rheinischen Post v. 20.07.2013 gefordert, dass die<br />

Solarförderung<br />

„nach der Wahl sofort für alle Neuanlagen komplett gestoppt“<br />

und die Förderung der Windenergie in den kommenden fünf Jahren<br />

„auf null heruntergefahren„<br />

werden müsse.<br />

Beweis:<br />

http://www.rp-online.de/wirtschaft/die-solarfoerderung-muss-aufhoeren-1.35<br />

50718<br />

Klaus Vetter, Präsident der <strong>IHK</strong> Siegen, warnte auf dem Jahresempfang der<br />

<strong>IHK</strong> Siegen am 05.03.2013 davor unter WEA spazieren zu gehen – im<br />

Winter<br />

„wegen der Eisbrocken“<br />

und im Sommer<br />

„wegen der geschredderten Vögel und Fledermäuse“.<br />

Beweis: Siegener Zeitung vom 05.03.2013;<br />

http://gruene-siegen-wittgenstein.de/index.php?id=6647&type=98&<br />

no_cache=1&tx_ttnews%5Btt_news%5D=4841&tx_ttnews%5BsVi<br />

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Seite 25 des Schreibens der Rechtsanwälte Engemann & Partner<br />

b) Verstoß <strong>gegen</strong> Gebot der Sachlichkeit und notwendigen<br />

Zurückhaltung<br />

Ungeachtet des vorgenannten Rechtsverstoßes wahrt auch schon die Form<br />

der Erklärungen Nr. 1, 2, 5, 6, 11, 13 und 14 nicht die erforderliche<br />

Sachlichkeit und Zurückhaltung, die von Erklärungen einer <strong>IHK</strong> zu erwarten<br />

sind:<br />

1. Die rheinische Braunkohle ist - als subventionsfreier heimischer<br />

Energieträger - ein wichtiger Pfeiler und wesentlicher Garant für eine<br />

sichere und bezahlbare (Industrie-) Stromversorgung im Industrieland<br />

NRW. (S. 4 und 17)<br />

2. Die wirtschaftliche Stromerzeugung aus Kohle muss weiterhin<br />

gewährleistet bleiben. (S. 4)<br />

5. Insbesondere zur Sicherung der Grundlast sind schnellstens sichere<br />

Rahmenbedingungen für neue fossile Kraftwerke bzw. die<br />

Modernisierung vorhandener Anlagen zu schaffen. (S. 7)<br />

6. Mit der heimischen Braunkohle ist eine sichere und wettbewerbsfähige<br />

Stromversorgung auf lange Sicht garantiert. NRW muss die Potentiale<br />

des Energierohstoffs Braunkohle weiterhin entschlossen nutzen. (S. 7)<br />

11. Gesetzes- und Verfahrensänderungen verlässlich gestalten:<br />

Investitionsentscheidungen im Bereich der Stromerzeugung dürfen<br />

nicht durch unbeständige Regelungen, wie z.B. bei der<br />

Einspeisevergütung oder dem Emissionsrechtehandel, gefährdet<br />

werden. (S. 13)<br />

13. Zur Gewährleistung stabiler und bezahlbarer Strompreise muss bei der<br />

Förderung der erneuerbaren Energien viel stärker als bisher auf<br />

Kosteneffizienz geachtet werden. […] Die Förderung von neuen<br />

Energieträgern muss unter der Vorgabe einer schnellen<br />

Marktintegration erfolgen und darf keinesfalls als Dauersubvention<br />

verstanden werden. Aus diesem Grund ist eine Vergütung für


Seite 26 des Schreibens der Rechtsanwälte Engemann & Partner<br />

überschüssigen regenerativ erzeugten Strom, d.h. für solchen, der<br />

keine Abnehmer findet, nicht sinnvoll. Bei einer EEG-Umlage in Höhe<br />

von rund 3,6 Ct/kWh ist die finanzielle Belastungsfähigkeit der<br />

Unternehmen bereits lange überschritten (S. 19)<br />

14. Die Forschung in Technologien zur Abspaltung und Speicherung (CCS)<br />

sowie Bindung von CO 2 als potentieller Beitrag zum Klimaschutz ist<br />

fortzuführen und in Demonstrationsanlagen zu erproben. (S. 21)<br />

Das ergibt sich für die Aussagen Nr. 2, 5, 6, 13 und 14 schon aus der<br />

apodiktischen Formulierung der Forderungen. Formulierungen dieser Art<br />

mögen einer reinen Interessenvertretung (der Braun- und<br />

Steinkohleindustrie) zustehen, den als öffentlich-rechtlichen Körperschaften<br />

organisierten <strong>IHK</strong>, die gehalten sind, das Gesamtinteresse der<br />

Gewerbetriebenden wahrzunehmen, aber nicht. Solche ultimativen<br />

Forderungen wahren nicht das von der Rechtsprechung geforderte<br />

höchstmögliche Maß an Objektivität.<br />

Vgl. BVerwG, U. v. 23.06.2010 - 8 C 20.09 -, Rn. 40, 42<br />

Die Aussagen Nr. 1, 5, 6, 11 und 13 verstoßen <strong>gegen</strong> die von <strong>IHK</strong> zu<br />

wahrende Form, weil sie emotionalisieren sollen und damit unsachlich sind.<br />

Die Erklärungen Nr. 1 und Nr. 6 betonen, dass es sich bei der Braunkohle um<br />

einen „heimischen“ Rohstoff handelt. Dabei wird dieser Umstand in keinem<br />

wirtschaftlichen Kontext genannt. Offensichtlich will man damit den<br />

„Lokalpatriotismus“ der Leser ansprechen. Abgesehen davon sind so<br />

gesehen auch die „Luft“ und die „Sonneneinstrahlung“ „heimisch“. Dazu ein<br />

Wort von Hermann Scheer, dem verstorbenen Träger des alternativen<br />

Nobelpreises: Allein die Sonne schickt uns jeden Tag rund 20.000 mal mehr<br />

Energie als weltweit verbraucht wird.<br />

Die Erklärung Nr. 5 verlangt, dass „schnellstens“ bestimmte<br />

Rahmenbedingungen geschaffen werden. Dadurch wird eine besondere<br />

Eilbedürftigkeit suggeriert, als wenn im Falle einer Versäumnis mit


Seite 27 des Schreibens der Rechtsanwälte Engemann & Partner<br />

beträchtlichen – nicht wiedergutzumachenden – Konsequenzen zu rechnen<br />

sei.<br />

Erklärung Nr. 11 sieht Investitionsentscheidungen „durch unbeständige<br />

Regelungen“ bei der Einspeisevergütung und dem Emissionsrechtehandel<br />

als „gefährdet“ an, ohne dabei sachliche Argumente, geschweige denn<br />

Zusammenhänge anzugeben, woraus sich das herleitet. Im Ergebnis wird<br />

damit suggeriert EEG (Einspeisevergütung) und TEHG (Zertifikatehandel)<br />

sind „gefährlich“.<br />

Die Erklärung Nr. 13 betont, „bei einer EEG-Umlage in Höhe von rund 3,6<br />

Ct/kwh ist die finanzielle Belastungsfähigkeit der Unternehmen bereits lange<br />

überschritten.“ Damit soll offenbar ausgedrückt werden, dass die<br />

EEG-Umlage zu einer ernstzunehmenden Gefährdung der wirtschaftlichen<br />

Existenzgrundlage zahlreicher Unternehmen führt. Vor dem Hintergrund der<br />

aktuellen Wirtschaftszahlen, insbesondere der EU-weit anerkannten Stärke<br />

der deutschen Industrie ist diese Behauptung einigermaßen abwegig.<br />

Durchschnittlich machen die Energiekosten in Unternehmen ca. 3 bis 5 %<br />

aller Gesamtkosten aus. Energieintensive Unternehmen sind ohnehin von<br />

der EEG-Umlage befreit.<br />

c) Fehlerhaftes Zustandekommen der Erklärungen<br />

Die Aussagen aus dem Positionspapier sind ungeachtet der vorgenannten<br />

materiellen Rechtsverstöße schon aus formalen Gründen unzulässig. Denn<br />

Erklärungen und Stellungnahmen der <strong>IHK</strong> sind nur dann zulässig, wenn sie<br />

unter Einhaltung des dafür vorgesehenen Verfahrens zustande gekommen<br />

sind, da die Pflichtmitgliedschaft der Gewerbetreibenden in der Industrieund<br />

Handelskammer nur gerechtfertigt ist, wenn die Kammer das durch das<br />

vorgegebene Verfahren legitimierte Gesamtinteresse wahrnimmt. Nach § 4<br />

Abs. 1 Satz 1 <strong>IHK</strong>G beschließt über die Angelegenheiten der Industrie- und<br />

Handelskammer die Vollversammlung, soweit nicht die Satzung etwas<br />

anderes bestimmt. Auch in der Satzung der Beklagten ist nach § 3 Abs. 1<br />

vorgesehen, dass die Vollversammlung zum einen die Richtlinien der<br />

<strong>IHK</strong>-Arbeit bestimmt und zum anderen auch über sonst alle Fragen von<br />

grundsätzlicher Bedeutung beschließt. Grundsätzliche Themen wie die


Seite 28 des Schreibens der Rechtsanwälte Engemann & Partner<br />

Festlegung auf energiepolitische Positionen müssen also auf jeden Fall<br />

durch die Vollversammlung erfolgen,<br />

vgl. BVerwG, U. v. 23.06.2010 - 8 C 20.09 -, Rn. 35, 49.<br />

Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass ein Gremium der<br />

zusammengeschlossenen Industrie- und Handelskammern ein<br />

entsprechendes Papier ausarbeitet und verabschiedet, wie es in diesem Fall<br />

von der Dachorganisation <strong>IHK</strong> NRW geschehen ist. Vor seiner<br />

Veröffentlichung durch die jeweilige <strong>IHK</strong>, die sich dieses Papier zurechnen<br />

lassen will, müssen dazu aber eine Meinungsbildung der Vollversammlung<br />

und eine Zustimmung eingeholt werden. Eine nachträgliche Genehmigung,<br />

in entsprechender Anwendung des § 185 BGB für reicht nicht aus,<br />

vgl. BVerwG, U. v. 23.06.2010 - 8 C 20.09 -, Rn. 48 - 50.<br />

Hat die Vollversammlung nur noch die Möglichkeit, das Handeln des<br />

Präsidenten und des Hauptgeschäftsführers zu billigen oder zu verwerfen,<br />

kann die Vollversammlung ihrer Aufgabe, das Gesamtinteresse originär zu<br />

bilden, nicht mehr nachkommen,<br />

BVerwG, U. v. 23.06.2010 - 8 C 20.09 -, Rn. 51.<br />

Der Umweltausschuss der Beklagten ist mit der streit<strong>gegen</strong>ständlichen<br />

konkreten Entscheidung überhaupt nicht befasst worden. Ebenso wenig<br />

wurde das Papier in der Mitgliederzeitung der Beklagten als Entwurf oder<br />

nach Verabschiedung veröffentlicht. Die betroffenen Unternehmen hatten so<br />

überhaupt keine Chance, sich rechtzeitig in die Diskussion einzubringen.<br />

Das gilt insbesondere für die Klägerin.<br />

Die Beklagte hat erst im Nachhinein die von der <strong>IHK</strong> NRW entwickelten<br />

energiepolitischen Positionen (mit 2 Ausnahmen) gebilligt. Eine Entwicklung<br />

des originären Gesamtinteresses ist nicht erfolgt. Auf ihrer Internetseite lässt<br />

die Beklagte verlautbaren, dass die Vollversammlung der <strong>IHK</strong>-Ostwestfalen<br />

das Positionspapier der <strong>IHK</strong> NRW zur aktuellen Energiepolitik beschlossen<br />

habe. Wörtlich heißt es dazu:


Seite 29 des Schreibens der Rechtsanwälte Engemann & Partner<br />

„Die Vollversammlung der <strong>IHK</strong>-Ostwestfalen zu Bielefeld hat die<br />

energiepolitischen Positionen 2012 der <strong>IHK</strong> NRW diskutiert und mit zwei<br />

Änderungswünschen beschlossen.“<br />

Beweis: http://www.ostwestfalen.ihk.de/innovation-umwelt/energiepolitik/<br />

Auch wenn die Vollversammlung tatsächlich so wie beschrieben<br />

vorgegangen sein soll, was mangels nachvollziehbarer Dokumentation<br />

zweifelhaft ist, kann dies nicht darüber hinwegtäuschen, dass hier<br />

offensichtlich keine originäre Meinungsbildung und Interessenbildung der<br />

<strong>IHK</strong> Ostwestfalen zu Bielefeld „von unten nach oben“ erfolgt ist. Letztlich<br />

gesteht die Beklagte auf ihrer Internetseite selbst ein, dass es sich dem<br />

Grunde nach um Thesen der <strong>IHK</strong> NRW handelt und eben nicht um die von<br />

ihr selbst entwickelten Positionen. Wörtlich führt die Beklagte hierzu aus:<br />

„Das vorliegende Positionspapier schreibt die „energiepolitischen<br />

Positionen“ der <strong>IHK</strong> NRW aus dem Jahr 2009 fort und greift dabei die<br />

neuen Entwicklungen und Rahmenbedingungen auf. […]<br />

Die <strong>IHK</strong> NRW will mit der zweiten Auflage der „energiepolitischen<br />

Positionen“ einen sachbezogenen Diskussionsbeitrag leisten und die<br />

zentralen Anforderungen aus Sicht der Wirtschaft an eine sichere,<br />

wettbewerbsfähige und umweltverträgliche Energieversorgung<br />

formulieren.“<br />

Beweis: http://www.ostwestfalen.ihk.de/innovation-umwelt/energiepolitik/<br />

Daher sind die „Energiepolitischen Positionen 2012“ mit Blick auf die<br />

Veröffentlichung durch die Beklagte unter Verstoß <strong>gegen</strong> das<br />

vorgeschriebene Verfahren zustande gekommen und somit rechtswidrig.


Seite 30 des Schreibens der Rechtsanwälte Engemann & Partner<br />

d) Anlass zur Klageerhebung<br />

Der Branchenverband „Landesverband Erneuerbare Energien NRW e.V.“<br />

hatte im Namen ihrer Mitglieder, u.a. der Klägerin, im Vorfeld die Beklagte,<br />

andere <strong>IHK</strong> und auch die <strong>IHK</strong> NRW sowohl in persönlichen Treffen als auch<br />

schriftlich vergeblich dazu aufgefordert, das Positionspapier zu überarbeiten.<br />

Beweis: Schreiben des LEE v. 01.03.2013, Anlage K 3<br />

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Erklärungen 1 - 14 aus dem<br />

Positionspapier rechtswidrig sind und die Klägerin in ihrem Grundrecht aus<br />

Art. 2 Abs. 1 GG verletzen. Es ist daher antragsgemäß zu entscheiden.<br />

Rechtsanwälte Engemann und Partner durch:<br />

Tigges<br />

Rechtsanwalt

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