03. Giftfalle - unirep
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Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin<br />
BGH, Urteil vom 12. August 1997, BGHSt 43, 177 – <strong>Giftfalle</strong><br />
Sachverhalt: In das Einfamilienhaus des Apothekers Anton ist eingebrochen<br />
worden. Die Beute wurde zum späteren Abtransport auf<br />
dem Speicher des Hauses in einem Versteck bereitgestellt. Der Täter<br />
hatte sich in der im Erdgeschoss gelegenen Küche warme Speisen zubereitet<br />
und auch aus einer Steingutflasche mit der Aufschrift „Echter<br />
Hiekes Bayerwaldbärwurz“ getrunken. Am Tag nach dem Einbruch<br />
tauscht der verärgerte Anton den restlichen Inhalt der Steingutflasche<br />
gegen die gleiche Menge eines hochgiftigen Stoffes aus und verschraubt<br />
anschließend die Flasche mit dem Originalverschluss. Im<br />
Wissen darum, dass bereits der Konsum kleinster Mengen des Gifts<br />
rasch zum Tod führen kann, stellt Anton die Flasche im Erdgeschoss<br />
seines Hauses in der Nähe der Haustür sichtbar in den Flur. Er erwartet,<br />
dass der unbekannte Einbrecher zurückkehren, die auf dem Speicher<br />
deponierte Beute abholen, wiederum aus der Flasche trinken und<br />
zu Tode kommen würde. Anschließend verlässt Anton das Haus. Zuvor<br />
veranlasst er jedoch, dass sich vier Polizeibeamte im Haus aufhalten,<br />
um den Einbrecher im Falle seiner Rückkehr festzunehmen. Von<br />
der aufgestellten Flasche mit dem Gift erzählt er diesen jedoch nichts.<br />
Als Anton später erkennt, dass auch die Polizeibeamten den vergifteten<br />
Bärwurz trinken könnten, ruft er die Polizeibeamten an und weist<br />
sie auf den giftigen Inhalt der Flasche hin. Am nächsten Morgen fordert<br />
ein Kriminalbeamter Anton telefonisch dazu auf, die Giftflasche<br />
zu beseitigen. Anton lehnt dies zunächst ab, erklärt sich aber auf die<br />
Drohung der Beamten, sein Verhalten sonst zur Anzeige zu bringen,<br />
schließlich damit einverstanden und entfernt die Flasche. Der Einbrecher<br />
erscheint nicht mehr am Tatort.<br />
Thema: Unmittelbares Ansetzen zum Versuch; Unmittelbares Ansetzen<br />
des mittelbaren Täters<br />
Materialien: Arbeitsblatt AT Nr. 30; Arbeitsblatt Examinatorium AT<br />
Nr. 1<br />
Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin / Strafrecht / Prof. Heinrich
Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin<br />
Lösungsübersicht<br />
A. Strafbarkeit Antons gemäß §§ 212 Abs. 1, 22, 23, 12 Abs. 1<br />
StGB<br />
I. Tatbestand<br />
1. Vorprüfung: Nichtvollendung und<br />
Strafbarkeit des Versuchs (+)<br />
2. Tatentschluss: dolus eventualis (+)<br />
3. Unmittelbares Ansetzen?<br />
Anton hat alles Erforderliche zur Tatbestandsverwirklichung<br />
getan, jetzt musste nur noch das Opfer handeln und sich selbst<br />
schädigen. Reicht das aus?<br />
a) nur dann, wenn Handlungen des Opfers unmittelbar in Tatbestandsverwirklichung<br />
einmünden.<br />
(–) da Einbrecher gar nicht gekommen ist.<br />
b) nur dann, wenn Opfer konkret gefährdet wird<br />
(–) da Einbrecher noch nicht gekommen ist.<br />
c) nur dann, wenn der Täter den Geschehensablauf bewusst<br />
aus der Hand gegeben hat oder das Opfer in einer Weise gefährdet<br />
wird, dass in einem engen raum-zeitlichen Zusammenhang<br />
mit der Tatbestandsverwirklichung auf seine Sphäre<br />
eingewirkt wird<br />
(+) da Anton das Haus verlassen und damit den Geschehensablauf<br />
aus seinen Händen gab.<br />
d) nur dann, wenn nach Vorstellung des Täters die Schwelle<br />
zum „Jetzt-geht’s-los“ überschritten wurde.<br />
Stellt der Täter dem Opfer eine Falle, so liegt unmittelbares<br />
Ansetzen nur vor, wenn nach Auffassung des Täters das Opfer<br />
mit Sicherheit erscheinen wird. Andernfalls liegt ein unmittelbares<br />
Ansetzen erst dann vor, wenn das Opfer tatsächlich<br />
erscheint und Anstalten macht, die selbstgefährdende<br />
Handlung auszuführen (so auch BGH)<br />
(–) denn Anton hielt es für nicht sehr wahrscheinlich,<br />
dass der Einbrecher gerade am nächsten Tag wieder kam.<br />
II./III. Rechtswidrigkeit und Schuld [nach Ansicht c)] (+)<br />
IV. Rücktritt: Keine Freiwilligkeit [nach Ansicht c)] (–)<br />
V. Ergebnis: §§ 212 I, 22 StGB [nach Ansicht c)] (+)<br />
B. Strafbarkeit Antons gemäß §§ 211, 22, 23 StGB (+)<br />
Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin / Strafrecht / Prof. Heinrich
Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin<br />
Lösungsvorschlag<br />
A. Strafbarkeit Antons gemäß §§ 212 Abs. 1, 22, 23, 12 Abs. 1 StGB<br />
Indem Anton die Flasche mit dem vergifteten Inhalt aufgestellt hat,<br />
könnte er sich wegen eines versuchten Totschlags an dem unbekannten<br />
Einbrecher gemäß den §§ 212, 22, 23, 12 Abs. 1 StGB strafbar gemacht<br />
haben.<br />
I. Tatbestand<br />
1. Vorprüfung<br />
Zur Tatvollendung ist es nicht gekommen, denn der tatbestandliche Erfolg,<br />
der Tod des Einbrechers, ist nicht eingetreten.<br />
Die Versuchsstrafbarkeit folgt aus dem Verbrechenscharakter des Totschlags,<br />
§§ 23 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB.<br />
2. Tatentschluss<br />
Anton müsste entschlossen gewesen sein, den unbekannten Einbrecher<br />
zu töten. Erforderlich ist dazu, dass Anton wenigsten Eventualvorsatz<br />
hinsichtlich der Tötung eines Menschen gehabt hat. Anton müsste den<br />
Tod des Einbrechers daher mindestens für möglich gehalten und ihn<br />
billigend in Kauf genommen haben.<br />
Anton wusste, dass bereits geringe Mengen des Gifts zum Tod führen<br />
können. Er hielt es zumindest für möglich, dass der Einbrecher wiederkommen<br />
und – wie schon bei seinem ersten Einbruch – aus der Flasche<br />
trinken würde.<br />
Dass er im Bewusstsein dieser Umstände dennoch die Flasche in den<br />
Flur stellte, deutet darauf hin, dass er den Tod des Einbrechers auch<br />
gebilligt hat. Er hielt den Tod eines Menschen also für möglich und<br />
billigte dies und handelte somit jedenfalls mit Eventualvorsatz hinsichtlich<br />
einer Tötung.<br />
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3. Unmittelbares Ansetzen<br />
Anton müsste zudem nach seiner Vorstellung von der Tat zur Tatbestandsverwirklichung<br />
unmittelbar angesetzt haben, § 22 StGB.<br />
Dies ist hier problematisch, da einerseits Anton selbst alles Erforderliche<br />
getan hat, um den Einbrecher zu töten. Alle weiteren Schritte –<br />
nämlich das Trinken des Gifts – sollte das Opfer selbst ausführen.<br />
Andererseits wurde der Einbrecher durch das Aufstellen der Flasche<br />
selbst noch nicht unmittelbar gefährdet, es war ungewiss, ob und wann<br />
er in das Haus einbrechen und aus der Flasche trinken würde. Ob der<br />
Täter in derartigen Konstellationen bereits zur Tatbestandsverwirklichung<br />
angesetzt hat, ist umstritten.<br />
a) Eine Ansicht in der Literatur stellt vor allem auf das Opferverhalten<br />
ab. Der Versuch beginne in diesen Fällen erst dann, wenn das Opfer<br />
Handlungen ausführt, die unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung<br />
einmünden. Nach dieser Auffassung würde der Versuch in unserem Fall<br />
erst beginnen, wenn sich der Einbrecher tatsächlich anschickt, aus der<br />
Flasche zu trinken. Anton hätte also zum Totschlag noch nicht unmittelbar<br />
angesetzt.<br />
b) Nach anderer Ansicht soll der Versuch generell erst im Zeitpunkt der<br />
konkreten Gefährdung des geschützten Rechtsguts auf der Grundlage<br />
des Täterplans beginnen, wobei zwischen Täterhandlung und erwartetem<br />
Erfolgseintritt ein enger raum-zeitlicher Zusammenhang bestehen<br />
muss. Es dürfen keine wesentlichen Zwischenakte mehr erforderlich<br />
sein. Der Einbrecher hätte nach Aufstellen der <strong>Giftfalle</strong> erst noch in das<br />
von Polizisten bewachte Haus eindringen, die Flasche entdecken und<br />
dann auch noch daraus trinken müssen. Das Leben des Einbrechers war<br />
also noch nicht konkret gefährdet, da noch wesentliche Zwischenakte<br />
erforderlich waren. Nach dieser Auffassung setzt Anton allein durch<br />
das Aufstellen der Flasche ebenfalls noch nicht unmittelbar zur Tat an.<br />
c) Nach anderer Auffassung beginnt bei abgeschlossenem Täterhandeln<br />
das unmittelbare Ansetzen dann, wenn der Täter entweder den Geschehenslauf<br />
bewusst aus der Hand gibt oder das Opfer in einer Weise ge-<br />
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fährdet wird, dass in einem engen raum-zeitlichen Zusammenhang mit<br />
der Tatbestandsverwirklichung auf seine Sphäre eingewirkt wird. Da<br />
Anton nach dem Aufstellen der Flasche das Haus verlassen hat, hat er<br />
den weiteren Geschehensablauf bereits bewusst aus der Hand gegeben<br />
und damit nach dieser Ansicht bereits im Sinne des § 22 StGB unmittelbar<br />
zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt.<br />
d) Die Rechtsprechung vertritt eine vermittelnde Auffassung. Der Täter<br />
setzt dann unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung an, wenn er nach<br />
seiner Vorstellung die Schwelle zum Jetzt-geht’s-los überschreitet.<br />
Nach Auffassung des BGH kann der Versuch bereits dann beginnen,<br />
wenn der Täter alles zur Erfolgsverwirklichung Erforderliche getan hat,<br />
ohne dass es zu einer akut gefährlichen Situation gekommen sein muss.<br />
Erforderlich ist dann jedoch, dass eine Gefährdung auf der Grundlage<br />
des Täterplans zeitnah eintreten soll.<br />
Hier hat Anton dem Einbrecher eine Falle gestellt. Bei der Aufstellung<br />
einer Falle für das Opfer wirkt der Angriff erst dann unmittelbar auf das<br />
geschützte Rechtsgut ein, wenn sich das Opfer in den Wirkungskreis<br />
des vorbereiteten Tatmittels begibt. Ob und wann dies der Fall ist, richtet<br />
sich nach dem Tatplan des Täters.<br />
Steht für den Täter fest, dass das Opfer zu einem bestimmten Zeitpunkt<br />
erscheinen und sein für den Taterfolg erforderliches Verhalten bewirken<br />
werde, so liegt eine unmittelbare Gefährdung bereits mit dem Abschluss<br />
der Tathandlung vor. Hält der Täter hingegen ein Erscheinen<br />
des Opfers im Wirkungskreis des Tatmittels für lediglich möglich oder<br />
sogar für ungewiss oder unwahrscheinlich, so wird das Rechtsgut nach<br />
dem Tatplan erst dann unmittelbar gefährdet, wenn das Opfer tatsächlich<br />
erscheint und Anstalten macht, die erwartete selbstschädigende<br />
Handlung vorzunehmen, so dass sich die Gefahr für das Opfer verdichtet.<br />
Vorliegend hat Anton zwar alles Erforderliche getan, was er zur Tötung<br />
des Einbrechers tun musste, doch stand eine Schädigung des Einbrechers<br />
nach seiner Vorstellung noch nicht unmittelbar bevor. Die Wiederkehr<br />
des Einbrechers war wegen des erhöhten Entdeckungsrisikos<br />
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zudem nicht sehr wahrscheinlich, zumindest war ein bestimmter Zeitpunkt<br />
des Erscheinens nicht ersichtlich. Auch ein Griff zur Giftflasche<br />
war angesichts der im Haus versteckten Polizisten kaum zu erwarten.<br />
Nach Auffassung der Rechtsprechung hat Anton daher noch nicht unmittelbar<br />
zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt.<br />
e) Hier kommt somit nur die unter c) angeführte Auffassung zu einer<br />
Strafbarkeit.<br />
Lösen kann man diesen Streit und die Problematik dadurch, dass man<br />
sich auf den Gedanken rückbesinnt, dass es sich hier um eine Situation<br />
handelt, die vergleichbar ist mit einer mittelbaren Täterschaft:<br />
Letztlich sollte das Opfer durch das Trinken als Werkzeug gegen sich<br />
selbst eingesetzt werden: Der Flaschenaufsteller ist demnach wie ein<br />
mittelbarer Täter, das Opfer wie der Tatmittler anzusehen.<br />
Bei der Frage, wann ein unmittelbares Ansetzen bei mittelbarer Täterschaft<br />
vorliegt, vertritt die h.M. die so genannte Rechtsgutsgefährdungstheorie.<br />
Das Versuchsstadium beginnt hiernach für den mittelbaren<br />
Täter dann, wenn er infolge seiner Einwirkung auf den Tatmittler<br />
das Rechtsgut unmittelbar gefährdet oder das Geschehen aus der Hand<br />
gibt und ohne weitere Einflussmöglichkeiten auf den Tatmittler überträgt.<br />
Erst dann, wenn der mittelbare Täter keine Einwirkungsmöglichkeiten<br />
mehr besitzt, das Geschehen also aus der Hand gibt, setzt er die Kausalkette<br />
vollständig in Gang. Nach der h.M. müsste also, da der Täter die<br />
Sache aus der Hand gegeben hat, ein unmittelbares Ansetzen angenommen<br />
werden. Daher ist konsequenterweise hier der dritten Meinung<br />
zu folgen und entgegen der Auffassung des BGH ein unmittelbares<br />
Ansetzen zu bejahen.<br />
II./III. Rechtswidrigkeit und Schuld<br />
Es sind keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe ersichtlich.<br />
Zwar ließe sich daran denken, einen gegenwärtigen rechtswidrigen<br />
Angriff im Sinne von § 32 StGB oder zumindest eine gegenwärti-<br />
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ge Gefahr im Sinne der §§ 34, 35 StGB hinsichtlich Antons Eigentum<br />
anzunehmen. Jeweils war eine Tötung aber nicht das mildeste Mittel,<br />
um die Gefahr abzuwenden, da sich bereits Polizeibeamten im Haus<br />
aufhielten, um die Einbrecher festzunehmen, sodass die Tat auch<br />
rechtswidrig und schuldhaft begangen wurde.<br />
IV. Rücktritt<br />
Zu denken während allerdings an einen strafbefreienden Rücktritt, da<br />
Anton die Flasche am Ende wieder entfernte.<br />
Entscheidend ist hier aber, dass der Rücktritt Antons nicht freiwillig<br />
war, da er durch heteronome Motive bestimmt wurde, weil der Polizeibeamte<br />
ihm mit einer Anzeige drohte und ansonsten die Flasche<br />
auch selbst entfernt hätte, ein Verhalten, mit dem Anton durchaus<br />
rechnen konnte.<br />
V. Ergebnis<br />
Anton hat sich wegen eines versuchten Totschlags an dem Einbrecher<br />
gemäß §§ 212, 22, 23, 12 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.<br />
B. Strafbarkeit Antons wegen versuchten Mordes gemäß §§ 211,<br />
22, 23 StGB<br />
Anton könnte auch wegen eines versuchten Mordes strafbar sein.<br />
I. Tatbestand<br />
1. Auch ein Mord wurde nicht vollendet, ist aber als Verbrechen ebenso<br />
strafbar.<br />
2. Tatentschluss<br />
Anton müsste auch zu einem Mord entschlossen gewesen sein, d.h.<br />
Tatentschluss im Hinblick auf eines der in § 211 StGB genannten<br />
Mordmerkmale gehabt haben.<br />
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a) In Betracht kommt zunächst ein möglicher Tatentschluss hinsichtlich<br />
einer heimtückischen Begehungsweise. Hierzu müsste er Vorsatz<br />
hinsichtlich der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers und ein entsprechendes<br />
Ausnutzungsbewusstsein gehabt haben.<br />
Arglos ist, wer sich im Tatzeitpunkt keines Angriffs seitens des Täters<br />
versieht. Anton hatte Vorsatz hinsichtlich der Arglosigkeit des Einbrechers,<br />
denn er wusste und wollte, dass dieser mit keinem Angriff auf<br />
sein Leben rechnete. Er sollte völlig ahnungslos aus der Flasche trinken.<br />
Nach seiner Vorstellung sollte der Einbrecher auch wehrlos sein,<br />
denn Anton wusste und wollte, dass seine Verteidigungsmöglichkeit<br />
wegen seiner Arglosigkeit eingeschränkt war. Diese Arg- und Wehrlosigkeit<br />
wollte er auch bewusst ausnutzen.<br />
Zu einer anderen Einschätzung könnte man allerdings dann gelangen,<br />
wenn man einen Angreifer, der gerade dabei ist, eine Straftat zu begehen,<br />
stets als nicht (mehr) arglos ansieht. Während dies bei Delikten,<br />
bei denen der Täter unmittelbar mit seinem Opfer in Kontakt tritt<br />
durchaus angenommen werden kann, ist dies jedoch bei Delikten, die<br />
keinen unmittelbaren Opferkontakt voraussetzen (wie z.B. hier der<br />
Einbruchsdiebstahl) nicht angezeigt.<br />
b) Ferner könnte Anton Tatentschluss hinsichtlich einer gemeingefährlichen<br />
Begehungsweise gehabt haben. Das Mordmittel muss hierzu –<br />
nach der Vorstellung des Täters – geeignet gewesen sein, auf Grund<br />
seiner Unbeherrschbarkeit eine größere Zahl von Menschen zu gefährden.<br />
Hierbei ist mit der h.M. nicht auf die abstrakte Gemeingefährlichkeit<br />
abzustellen, sondern auf die Eignung zur Gefährdung aufgrund der<br />
konkreten Tatsituation und unter Berücksichtigung der Fähigkeiten<br />
des Täters (konkret-abstrakte Betrachtungsweise).<br />
Hier hat aber Anton jedenfalls subjektiv nicht eine Gefährdung der<br />
Allgemeinheit mit in Betracht gezogen.<br />
3. Wie oben liegt ein unmittelbares Ansetzen zum Mord hier vor.<br />
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Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin<br />
II./III. Rechtswidrigkeit und Schuld liegen ebenfalls vor.<br />
IV. Ergebnis: Anton ist strafbar wegen versuchten Mordes.<br />
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