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Sachverhalt - unirep - Humboldt-Universität zu Berlin

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<strong>Universität</strong>s-Repetitorium der <strong>Humboldt</strong>-<strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> <strong>Berlin</strong><br />

Prof. Dr. Katharina de la Durantaye, LL.M. (Yale) Wintersemester 2013/2014<br />

<strong>Sachverhalt</strong><br />

Examensklausurenkurs - Zivilrecht 3<br />

Klausur vom 22. November 2013<br />

V ist Eigentümer eines bebauten Grundstücks, das seit Januar 2003 mit einer wirksam bestellten<br />

Buchgrundschuld <strong>zu</strong>gunsten des G über 100.000 Euro belastet ist. Die Grundschuld dient der Sicherung<br />

eines Darlehens, das G dem V in Höhe von 300.000 Euro nebst Zinsen bewilligt und an<br />

V ausgezahlt hat. V hat G neben der Grundschuld auch anderweitige Sicherheiten bestellt.<br />

Aufgabe 1: Mit notariellem Vertrag vom 1.10.2010 verkauft V das bebaute Grundstück an K für<br />

300.000 Euro. Nach dem Inhalt dieses Vertrages, in dem <strong>zu</strong>gleich die Auflassung des Grundstücks<br />

an K erklärt wird, soll V dafür sorgen, dass bis <strong>zu</strong>m 1.1.2011 die Grundschuld beseitigt<br />

wird. Das Grundstück wird K am 25.10.2010 übergeben. K wird im November 2010 als Eigentümer<br />

im Grundbuch eingetragen. Am 3.1.2011 meldet K sich bei G und erfährt, dass V bislang weder<br />

das Darlehen vollständig <strong>zu</strong>rückgezahlt noch anderweitige Sicherheiten angeboten hat. G er -<br />

klärt daher, er sei <strong>zu</strong>m gegenwärtigen Zeitpunkt nicht bereit, die Grundschuld <strong>zu</strong>rück<strong>zu</strong>übertragen<br />

oder in deren Löschung ein<strong>zu</strong>willigen. K fordert V noch am 3.1.2011 auf, die bisher versäumte<br />

Beseitigung der Grundschuld nach<strong>zu</strong>holen und setzt dem V daher eine Frist bis <strong>zu</strong>m 28.2.2011.<br />

Diese Frist verstreicht ergebnislos. Am 1.3.2011 erklärt K gegenüber V, er bestehe nach wie vor<br />

auf der vollständigen Erfüllung des Kaufvertrags. Als am 21.3.2011 immer noch nichts geschehen<br />

ist, erklärt K noch am selben Tag den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangt Rückgewähr des<br />

bereits bezahlten Kaufpreises. V meint, so sprunghaft dürfte man in Rechtsdingen nicht sein.<br />

Kann K die Rückzahlung des Kaufpreises von V verlangen?<br />

Aufgabe 2: Angenommen, der Rücktritt des K ist in Aufgabe 1 wegen eines gesetzlichen Rücktrittsrechts<br />

berechtigt: Die baulichen Anlagen, die auf dem Grundstück errichtet wurden, sind in<br />

der Zwischenzeit mehrfach beschädigt worden: Einerseits ist der <strong>zu</strong>r Straße <strong>zu</strong>gewandte Teil des<br />

Gartenzauns am 2.11.2010 von einem Autofahrer, der aus Unachtsamkeit von der Fahrbahn abgekommen<br />

ist, eingedrückt worden; der besagte Autofahrer hat sich sodann unerkannt vom Unfallort<br />

entfernt. Der Wert des Grundstücks wird dadurch um 3.000 Euro gemindert. Andererseits ist<br />

dem K selbst am 3.3.2011 ein Malheur passiert: Er ist infolge leichter Fahrlässigkeit mit der Hand<br />

an den Wasserhahn geraten, der den Wasser<strong>zu</strong>lauf <strong>zu</strong>r Waschmaschine regelt. In der Folgezeit hat<br />

er für eine Woche das Haus verlassen und bei seiner Rückkehr eine starke Durchfeuchtung der<br />

Wände festgestellt. K neigt grundsätzlich da<strong>zu</strong>, sich beim Umgang mit eigenen Gütern derart un -<br />

geschickt an<strong>zu</strong>stellen. Der Wasserschaden führt da<strong>zu</strong>, dass sich in den Wänden Schimmel festsetzt;<br />

der Wert des Grundstücks sinkt dadurch um weitere 10.000 Euro. V verlangt von K, die<br />

beiden eingetretenen Schäden <strong>zu</strong> beseitigen, jedenfalls aber Zahlung von 13.000 Euro als Ausgleich<br />

für den Wertverlust. Mit Recht?<br />

Aufgabe 3: Angenommen, V hat das Grundstück nie an K verkauft und übereignet: Zwischen V<br />

und G war vereinbart, dass die Rückzahlungen des V auf das Darlehen und nicht auf die Grundschuld<br />

erfolgen. Die Rückzahlung sollte bis spätestens <strong>zu</strong>m 31.12.2010 in monatlichen Raten erfolgen,<br />

die <strong>zu</strong>m 3. Werktag eines jeden Monats fällig werden. V hat das Darlehen des G bis ein -<br />

schließlich Juni 2007 vereinbarungsgemäß bedient. Danach ist er in wirtschaftliche Schwierigkeiten<br />

geraten und hat fortan nur noch sporadisch Zahlungen geleistet. Von der ursprünglichen Valuta<br />

des nach wie vor ungekündigten Darlehens sind noch 90.000 Euro offen, von denen 10.000<br />

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Euro in der Zeit von Juli bis Dezember 2007 und 80.000 Euro in der Zeit von 2008 bis 2010 <strong>zu</strong><br />

zahlen gewesen wären. G hat <strong>zu</strong>nächst erfolglos versucht, die anderen Sicherheiten <strong>zu</strong> verwerten,<br />

und möchte nunmehr gegen V aus der Grundschuld vorgehen. Das Grundstück liegt in <strong>Berlin</strong>; V<br />

wohnt in Potsdam, G wohnt in <strong>Berlin</strong>.<br />

a) G möchte im Oktober 2011 den V aus der Grundschuld in Höhe von 100.000 Euro in Anspruch<br />

nehmen. V beruft sich in einem Telefonat mit G vorsorglich auf Verjährung und<br />

darauf, dass eine Darlehensforderung des G in der geltend gemachten Höhe gar nicht<br />

mehr bestehe. Mit Recht? Auf etwaige Zinsen der noch offenen Darlehensvaluta ist nicht<br />

ein<strong>zu</strong>gehen.<br />

b) G möchte V aus der Grundschuld mit dem in Aufgabe 3a beschriebenen Begehren gerichtlich<br />

verklagen. Welches Gericht wäre da<strong>zu</strong> örtlich und sachlich <strong>zu</strong>ständig? Welchen<br />

Verlauf nimmt der Prozess, wenn G <strong>zu</strong>nächst vor dem örtlich un<strong>zu</strong>ständigen Gericht<br />

klagt?<br />

c) G verklagt V aus der Grundschuld vor dem <strong>zu</strong>ständigen Gericht mit dem in Aufgabe 3a<br />

beschriebenen Klagebegehren. Der Rechtsanwalt des G trägt in der Klageschrift <strong>zu</strong>r Begründung<br />

die Grundschuld und den Abzahlungsstand des Darlehens so vor wie beschrieben;<br />

das Telefonat zwischen G und V erwähnt er nicht. In der mündlichen Verhandlung,<br />

<strong>zu</strong> der ordnungsgemäß geladen wurde, erscheint V nur persönlich ohne Rechtsanwalt. Der<br />

Rechtsanwalt des G beantragt im Verhandlungstermin sodann den Erlass eines Versäumnisurteils<br />

gegen V. V wehrt sich: Er sei doch selbst im Termin erschienen; außerdem bestehe<br />

die Darlehensschuld nicht mehr in voller Höhe. Im Übrigen habe G ihm die restlichen<br />

Rückstände längst erlassen, was der Zeuge Z bestätigen könne. Wie wird das Gericht<br />

entscheiden?<br />

Bearbeitervermerk:<br />

Die Aufgaben sind in einem umfassenden Gutachten <strong>zu</strong> beantworten, in dem ggf. hilfsgutachterlich<br />

auf alle im <strong>Sachverhalt</strong> angesprochenen Fragestellungen ein<strong>zu</strong>gehen ist.<br />

Hinweis:<br />

Die Besprechung der Klausur findet am Montag, 2. Dezember 2013, von 12.15 - 13.45 Uhr in<br />

Raum UL 9, 213 statt.<br />

Klausuren können bis spätestens Montag, 25. November 2013, 12.00 Uhr in Raum 229 (Kommode,<br />

Bebelplatz 1) abgegeben werden.<br />

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