Gemeinde Merchweiler
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<strong>Merchweiler</strong> - 7 - Ausgabe 10/2013<br />
zu 5<br />
zu 6<br />
zu 7<br />
Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Aldi-Filiale <strong>Merchweiler</strong>“<br />
im Ortsteil <strong>Merchweiler</strong>; Billigung des Entwurfs<br />
Vorlage: BAV/396/2013<br />
c) Beschlussfassung<br />
Es werden folgende Beschlüsse gefasst:<br />
Beschlüsse<br />
1. zur Billigung des Entwurfes und<br />
2. zur öffentlichen Auslegung<br />
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan<br />
„ALDI-Filiale <strong>Merchweiler</strong>“<br />
im Ortsteil <strong>Merchweiler</strong> der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Merchweiler</strong><br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Merchweiler</strong> billigt den vom<br />
Büro KERNPLAN vorgelegten Entwurf des vorhabenbezogenen<br />
Bebauungsplanes „ALDI-Filiale <strong>Merchweiler</strong>”, bestehend<br />
aus der Planzeichnung (Teil A) und der Begründung<br />
(Teil B).<br />
Der Bebauungsplan erfüllt die Vorgaben, um gemäß § 13a<br />
BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt zu werden.<br />
§ 13 BauGB gilt entsprechend.<br />
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange,<br />
deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt sein kann,<br />
sowie die Nachbargemeinden sind gemäß § 13 Abs. 2 und §<br />
4 Abs. 2 BauGB von der Auslegung zu benachrichtigen und<br />
zu beteiligen.<br />
Ort und Dauer der Auslegung sind gemäß § 3 Abs. 2 BauGB<br />
mit dem Hinweis, dass Äußerungen während der Auslegungsfrist<br />
von jedermann schriftlich oder zur Niederschrift<br />
vorgebracht werden können, ortsüblich bekanntzumachen.<br />
In der Bekanntmachung ist auf die Merkmale des vereinfachten<br />
Verfahrens gemäß § 13 BauGB hinzuweisen.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
26 Ja-Stimmen<br />
1 Nein-Stimme<br />
1 Stimmenthaltung<br />
Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Firma Designscape<br />
Media e.K.“ im Ortsteil <strong>Merchweiler</strong>; Antrag auf<br />
Einleitung eines Satzungsverfahrens, Aufstellungs- und<br />
Entwurfsbeschluss<br />
Vorlage: BAV/399/2013<br />
c) Beschlussfassung<br />
Es werden folgende Beschlüsse gefasst:<br />
a)<br />
Beschluss zur Aufstellung des<br />
Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes<br />
„Firma Designscape Media e.K.“<br />
im Ortsteil <strong>Merchweiler</strong> der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Merchweiler</strong><br />
Der Vorhabenträger, die Firma Designscape Media e.K., hat<br />
mit Schreiben vom 30.01.2013 die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens<br />
beantragt.<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Merchweiler</strong> beschließt in<br />
öffentlicher Sitzung am 28.02.2013 gemäß § 1 Abs. 3 und §<br />
2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 12 BauGB und § 13a BauGB in der<br />
Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. S.<br />
2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.<br />
Juli 2011 (BGBl. I S. 1509), die Aufstellung des Vorhabenbezogenen<br />
Bebauungsplanes „Firma Designscape Media<br />
e.K.“ im Ortsteil <strong>Merchweiler</strong> der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Merchweiler</strong> im<br />
beschleunigten Verfahren.<br />
Mit der Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes<br />
verfolgt die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Merchweiler</strong> folgende Ziele:<br />
Die Firma Designscape Media e.K. ist in den Geschäftsfeldern<br />
„Online-Marketing“ sowie „Herstellung und Online-Vertrieb<br />
von Wandtattoos“ tätig. Aktuell sind etwa 20 Mitarbeiter<br />
beschäftigt. Die Herstellung der Wandtattoos erfolgt mit<br />
Schneideplottern. Die Zulieferung der Folien wird über die<br />
gängigen Paketdienstleister (DHL, GLS...) abgewickelt. Die<br />
Abholung der fertiggestellten Wandtattoos erfolgt einmal<br />
täglich. Geplant ist ein zweigeschossiges Herstellungsund<br />
Bürogebäude mit ca. 27 Stellplätzen. Die Gebäudegrundfläche<br />
liegt bei rund 700 qm. Zur planungsrechtlichen<br />
Absicherung des Vorhabens ist die Aufstellung eines Vorhabenbezogenen<br />
Bebauungsplanes erforderlich.<br />
Die Planung umfasst das rund 0,6 ha große Gelände einer<br />
ehemals gewerblich genutzten Brachfläche, die sich zwischen<br />
Kreuzstraße und Eisenbahnstraße erstreckt. Die Fläche<br />
befindet sich aktuell noch im Eigentum der <strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>Merchweiler</strong>. Die genauen Grenzen können dem beigefügten<br />
Lageplan entnommen werden.<br />
Der Beschluss, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan<br />
aufzustellen, ist gem. § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt<br />
zu machen.<br />
Der vorhabebezogene Bebauungsplan wird mit den Hinweisen<br />
öffentlich bekannt gemacht, dass er gem. § 13a BauGB<br />
i.V.m. § 13 BauGB im beschleunigten Verfahren als Bebauungsplan<br />
der Innenentwicklung aufgestellt werden soll. § 13<br />
Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB gelten entsprechend. Es wird<br />
darauf hingewiesen, dass gem. § 13 Abs. 3 BauGB von<br />
einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und gem. § 13<br />
Abs. 2 BauGB und § 13a Abs. 3 BauGB von der frühzeitigen<br />
Unterrichtung und Erörterung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1<br />
BauGB abgesehen wird.<br />
b)<br />
Beschlüsse<br />
1. zur Billigung des Entwurfes und<br />
2. zur öffentlichen Auslegung<br />
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan<br />
„Firma Designscape Media e.K.“<br />
im Ortsteil <strong>Merchweiler</strong> der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Merchweiler</strong><br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Merchweiler</strong> billigt den vom<br />
Büro KERNPLAN vorgelegten Entwurf des vorhabenbezogenen<br />
Bebauungsplanes „Firma Designscape Media e.K.”, bestehend<br />
aus der Planzeichnung (Teil A) und der Begründung (Teil B).<br />
Der Bebauungsplan erfüllt die Vorgaben, um gemäß § 13a<br />
BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt zu werden.<br />
§ 13 BauGB gilt entsprechend.<br />
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren<br />
Aufgabenbereich durch die Planung berührt sein kann, sowie<br />
die Nachbargemeinden sind gemäß § 13 Abs. 2 und § 4 Abs. 2<br />
BauGB von der Auslegung zu benachrichtigen und zu beteiligen.<br />
Ort und Dauer der Auslegung sind gemäß § 3 Abs. 2 BauGB<br />
mit dem Hinweis, dass Äußerungen während der Auslegungsfrist<br />
von jedermann schriftlich oder zur Niederschrift<br />
vorgebracht werden können, ortsüblich bekanntzumachen.<br />
In der Bekanntmachung ist auf die Merkmale des vereinfachten<br />
Verfahrens gemäß § 13 BauGB hinzuweisen.<br />
Zu a)<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
Zu b)<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
27 Ja-Stimmen<br />
Keine Nein-Stimmen<br />
1 Stimmenthaltung<br />
27 Ja-Stimmen<br />
Keine Nein-Stimmen<br />
1 Stimmenthaltung<br />
Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Merchweiler</strong><br />
Vorlage: FIN/286/2012<br />
c) Beschlussfassung<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat beschließt die Vergnügungssteuersatzung<br />
in der nachfolgenden Form.<br />
Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuern<br />
in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Merchweiler</strong><br />
(Vergnügungssteuersatzung - VgnSt-Satzung)<br />
Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes<br />
- KSVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.<br />
Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz<br />
vom 11. Februar 2009 (Amtsbl. S. 1215), des § 2 des<br />
Kommunalabgabengesetzes - KAG - in der Fassung der<br />
Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt<br />
geändert durch Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl.<br />
S. 2393) und des § 20 des Vergnügungssteuergesetzes<br />
- VgnStG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.<br />
April 1993 (Amtsbl. S. 496), zuletzt geändert durch Gesetz<br />
vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. S. 264), hat der <strong>Gemeinde</strong>rat der<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Merchweiler</strong> … folgende Satzung beschlossen:<br />
§ 1<br />
Erhebung der Steuer<br />
(1) Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Merchweiler</strong> erhebt Vergnügungssteuern<br />
nach Maßgabe des Vergnügungssteuergesetzes - VgnStG<br />
- in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1993<br />
(Amtsbl. S. 496), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni<br />
2012 (Amtsbl. S. 264) in der jeweils geltenden Fassung und<br />
den Bestimmungen dieser Satzung.<br />
(2) Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der <strong>Gemeinde</strong><br />
veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen:<br />
1. Tanzveranstaltungen gewerblicher Art;<br />
2. Schönheitstänze und Darbietungen ähnlicher Art;<br />
3. sportliche Veranstaltungen, die berufs- oder gewerbsmäßig<br />
betrieben werden;<br />
4. gewerbliche Filmvorführungen;<br />
5. das Ausspielen von Geld oder Sachwerten in Spielclubs,<br />
Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen;<br />
6. das Halten von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-,<br />
Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten<br />
a) in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,<br />
b) in Gast- oder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen-<br />
oder ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der<br />
Öffentlichkeit zugänglichen Orten.