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Gemeinde Merchweiler

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<strong>Merchweiler</strong> - 7 - Ausgabe 10/2013<br />

zu 5<br />

zu 6<br />

zu 7<br />

Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Aldi-Filiale <strong>Merchweiler</strong>“<br />

im Ortsteil <strong>Merchweiler</strong>; Billigung des Entwurfs<br />

Vorlage: BAV/396/2013<br />

c) Beschlussfassung<br />

Es werden folgende Beschlüsse gefasst:<br />

Beschlüsse<br />

1. zur Billigung des Entwurfes und<br />

2. zur öffentlichen Auslegung<br />

zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan<br />

„ALDI-Filiale <strong>Merchweiler</strong>“<br />

im Ortsteil <strong>Merchweiler</strong> der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Merchweiler</strong><br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Merchweiler</strong> billigt den vom<br />

Büro KERNPLAN vorgelegten Entwurf des vorhabenbezogenen<br />

Bebauungsplanes „ALDI-Filiale <strong>Merchweiler</strong>”, bestehend<br />

aus der Planzeichnung (Teil A) und der Begründung<br />

(Teil B).<br />

Der Bebauungsplan erfüllt die Vorgaben, um gemäß § 13a<br />

BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt zu werden.<br />

§ 13 BauGB gilt entsprechend.<br />

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange,<br />

deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt sein kann,<br />

sowie die Nachbargemeinden sind gemäß § 13 Abs. 2 und §<br />

4 Abs. 2 BauGB von der Auslegung zu benachrichtigen und<br />

zu beteiligen.<br />

Ort und Dauer der Auslegung sind gemäß § 3 Abs. 2 BauGB<br />

mit dem Hinweis, dass Äußerungen während der Auslegungsfrist<br />

von jedermann schriftlich oder zur Niederschrift<br />

vorgebracht werden können, ortsüblich bekanntzumachen.<br />

In der Bekanntmachung ist auf die Merkmale des vereinfachten<br />

Verfahrens gemäß § 13 BauGB hinzuweisen.<br />

Abstimmungsergebnis:<br />

26 Ja-Stimmen<br />

1 Nein-Stimme<br />

1 Stimmenthaltung<br />

Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Firma Designscape<br />

Media e.K.“ im Ortsteil <strong>Merchweiler</strong>; Antrag auf<br />

Einleitung eines Satzungsverfahrens, Aufstellungs- und<br />

Entwurfsbeschluss<br />

Vorlage: BAV/399/2013<br />

c) Beschlussfassung<br />

Es werden folgende Beschlüsse gefasst:<br />

a)<br />

Beschluss zur Aufstellung des<br />

Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes<br />

„Firma Designscape Media e.K.“<br />

im Ortsteil <strong>Merchweiler</strong> der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Merchweiler</strong><br />

Der Vorhabenträger, die Firma Designscape Media e.K., hat<br />

mit Schreiben vom 30.01.2013 die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens<br />

beantragt.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Merchweiler</strong> beschließt in<br />

öffentlicher Sitzung am 28.02.2013 gemäß § 1 Abs. 3 und §<br />

2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 12 BauGB und § 13a BauGB in der<br />

Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. S.<br />

2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.<br />

Juli 2011 (BGBl. I S. 1509), die Aufstellung des Vorhabenbezogenen<br />

Bebauungsplanes „Firma Designscape Media<br />

e.K.“ im Ortsteil <strong>Merchweiler</strong> der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Merchweiler</strong> im<br />

beschleunigten Verfahren.<br />

Mit der Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes<br />

verfolgt die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Merchweiler</strong> folgende Ziele:<br />

Die Firma Designscape Media e.K. ist in den Geschäftsfeldern<br />

„Online-Marketing“ sowie „Herstellung und Online-Vertrieb<br />

von Wandtattoos“ tätig. Aktuell sind etwa 20 Mitarbeiter<br />

beschäftigt. Die Herstellung der Wandtattoos erfolgt mit<br />

Schneideplottern. Die Zulieferung der Folien wird über die<br />

gängigen Paketdienstleister (DHL, GLS...) abgewickelt. Die<br />

Abholung der fertiggestellten Wandtattoos erfolgt einmal<br />

täglich. Geplant ist ein zweigeschossiges Herstellungsund<br />

Bürogebäude mit ca. 27 Stellplätzen. Die Gebäudegrundfläche<br />

liegt bei rund 700 qm. Zur planungsrechtlichen<br />

Absicherung des Vorhabens ist die Aufstellung eines Vorhabenbezogenen<br />

Bebauungsplanes erforderlich.<br />

Die Planung umfasst das rund 0,6 ha große Gelände einer<br />

ehemals gewerblich genutzten Brachfläche, die sich zwischen<br />

Kreuzstraße und Eisenbahnstraße erstreckt. Die Fläche<br />

befindet sich aktuell noch im Eigentum der <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Merchweiler</strong>. Die genauen Grenzen können dem beigefügten<br />

Lageplan entnommen werden.<br />

Der Beschluss, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan<br />

aufzustellen, ist gem. § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt<br />

zu machen.<br />

Der vorhabebezogene Bebauungsplan wird mit den Hinweisen<br />

öffentlich bekannt gemacht, dass er gem. § 13a BauGB<br />

i.V.m. § 13 BauGB im beschleunigten Verfahren als Bebauungsplan<br />

der Innenentwicklung aufgestellt werden soll. § 13<br />

Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB gelten entsprechend. Es wird<br />

darauf hingewiesen, dass gem. § 13 Abs. 3 BauGB von<br />

einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und gem. § 13<br />

Abs. 2 BauGB und § 13a Abs. 3 BauGB von der frühzeitigen<br />

Unterrichtung und Erörterung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1<br />

BauGB abgesehen wird.<br />

b)<br />

Beschlüsse<br />

1. zur Billigung des Entwurfes und<br />

2. zur öffentlichen Auslegung<br />

zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan<br />

„Firma Designscape Media e.K.“<br />

im Ortsteil <strong>Merchweiler</strong> der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Merchweiler</strong><br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Merchweiler</strong> billigt den vom<br />

Büro KERNPLAN vorgelegten Entwurf des vorhabenbezogenen<br />

Bebauungsplanes „Firma Designscape Media e.K.”, bestehend<br />

aus der Planzeichnung (Teil A) und der Begründung (Teil B).<br />

Der Bebauungsplan erfüllt die Vorgaben, um gemäß § 13a<br />

BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt zu werden.<br />

§ 13 BauGB gilt entsprechend.<br />

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren<br />

Aufgabenbereich durch die Planung berührt sein kann, sowie<br />

die Nachbargemeinden sind gemäß § 13 Abs. 2 und § 4 Abs. 2<br />

BauGB von der Auslegung zu benachrichtigen und zu beteiligen.<br />

Ort und Dauer der Auslegung sind gemäß § 3 Abs. 2 BauGB<br />

mit dem Hinweis, dass Äußerungen während der Auslegungsfrist<br />

von jedermann schriftlich oder zur Niederschrift<br />

vorgebracht werden können, ortsüblich bekanntzumachen.<br />

In der Bekanntmachung ist auf die Merkmale des vereinfachten<br />

Verfahrens gemäß § 13 BauGB hinzuweisen.<br />

Zu a)<br />

Abstimmungsergebnis:<br />

Zu b)<br />

Abstimmungsergebnis:<br />

27 Ja-Stimmen<br />

Keine Nein-Stimmen<br />

1 Stimmenthaltung<br />

27 Ja-Stimmen<br />

Keine Nein-Stimmen<br />

1 Stimmenthaltung<br />

Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Merchweiler</strong><br />

Vorlage: FIN/286/2012<br />

c) Beschlussfassung<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat beschließt die Vergnügungssteuersatzung<br />

in der nachfolgenden Form.<br />

Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuern<br />

in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Merchweiler</strong><br />

(Vergnügungssteuersatzung - VgnSt-Satzung)<br />

Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes<br />

- KSVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.<br />

Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz<br />

vom 11. Februar 2009 (Amtsbl. S. 1215), des § 2 des<br />

Kommunalabgabengesetzes - KAG - in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt<br />

geändert durch Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl.<br />

S. 2393) und des § 20 des Vergnügungssteuergesetzes<br />

- VgnStG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.<br />

April 1993 (Amtsbl. S. 496), zuletzt geändert durch Gesetz<br />

vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. S. 264), hat der <strong>Gemeinde</strong>rat der<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Merchweiler</strong> … folgende Satzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Erhebung der Steuer<br />

(1) Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Merchweiler</strong> erhebt Vergnügungssteuern<br />

nach Maßgabe des Vergnügungssteuergesetzes - VgnStG<br />

- in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1993<br />

(Amtsbl. S. 496), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni<br />

2012 (Amtsbl. S. 264) in der jeweils geltenden Fassung und<br />

den Bestimmungen dieser Satzung.<br />

(2) Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der <strong>Gemeinde</strong><br />

veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen:<br />

1. Tanzveranstaltungen gewerblicher Art;<br />

2. Schönheitstänze und Darbietungen ähnlicher Art;<br />

3. sportliche Veranstaltungen, die berufs- oder gewerbsmäßig<br />

betrieben werden;<br />

4. gewerbliche Filmvorführungen;<br />

5. das Ausspielen von Geld oder Sachwerten in Spielclubs,<br />

Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen;<br />

6. das Halten von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-,<br />

Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten<br />

a) in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,<br />

b) in Gast- oder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen-<br />

oder ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der<br />

Öffentlichkeit zugänglichen Orten.

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