Gemeindeamt Reuthe - Gemeinde Reuthe im Bregenzerwald
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<strong><strong>Gemeinde</strong>amt</strong> <strong>Reuthe</strong><br />
6870 <strong>Reuthe</strong><br />
Tel. 05514/2459-0<br />
Fax 05514/2459-6<br />
e-Mail: gemeindeamt@reuthe.cnv.at DVR: 0591734<br />
VERORDNUNG<br />
über die Abfallgebühren der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Reuthe</strong><br />
(Abfallgebührenordnung)<br />
Aufgrund des Beschlusses der <strong>Gemeinde</strong>vertretung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Reuthe</strong> vom 12.02.2007<br />
wird gemäß § 15 Abs. 3 Zif. 4 Finanzausgleichsgesetz, BGBl. I Nr. 156/2004 i.d.g.F, in<br />
Verbindung mit den §§ 16 bis 18 Vorarlberger Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl. Nr. 1/2006,<br />
verordnet:<br />
§ 1<br />
Begriffsbest<strong>im</strong>mungen<br />
(1) „Wohnungsbenützer“ sind alle Personen, die zum Stichtag 1. Jänner des laufenden<br />
Jahres <strong>im</strong> <strong>Gemeinde</strong>gebiet wohnhaft sind.<br />
(2) „Ferienwohnungen“ sind Wohnungen, die auf Grund ihrer Lage, Ausgestaltung und<br />
Einrichtung nicht ständig der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnungsbedarfes<br />
dienen, insbesondere Wohnungen, die nur während des Wochenendes, Urlaubes, der<br />
Ferien oder sonst nur zeitweilig benützt werden und nicht unmittelbar zu einem<br />
Gastgewerbebetrieb gehören.<br />
(3) „Sonstige Abfallbesitzer“ sind Einrichtungen und Anlagen, deren Abfälle auf Grund ihrer<br />
Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind<br />
(zB Schulen, Altershe<strong>im</strong>e, Büros, u. dgl).<br />
(4) Unter „sonstige Abfallbesitzer“ fallen auch gewerbliche Betriebsanlagen, wenn sie nach<br />
der <strong>Gemeinde</strong>abfuhrordnung in die Systemabfuhr einbezogen werden.<br />
§ 2<br />
Abfallgebühren<br />
(1) Die <strong>Gemeinde</strong> hebt zur Deckung ihres <strong>im</strong> Rahmen der Systemabfuhr anfallenden<br />
Aufwandes für die Sammlung, Abfuhr und die Behandlung der in ihrem <strong>Gemeinde</strong>gebiet<br />
anfallenden Abfälle Abfallgebühren ein.<br />
(2) Das Ausmaß richtet sich nach den Best<strong>im</strong>mungen des § 17 Abfallgesetz und wird<br />
unterteilt in<br />
a) eine Grundgebühr<br />
b) eine Abfuhrgebühr (Sack- und Entleerungsgebühr)<br />
c) eine Gebühr für Problemstoffe, für die nach bundesgesetzlichen Vorschriften eine<br />
Rücknahmeverpflichtung durch den Handel besteht, oder die nicht von privaten<br />
Haushalten oder Einrichtungen und Betriebe, die der Systemabfuhr unterliegen,<br />
abgegeben werden.<br />
1
(3) Im Einzelnen bestehen folgende Gebühren:<br />
1. Grundgebühren:<br />
a) Grundgebühr für Haushalte (Wohnungsbenützer)<br />
b) Grundgebühr für Ferienwohnungen<br />
c) Grundgebühr für sonstige Abfallbesitzer<br />
2. Abfuhrgebühren (Sack- und Entleerungsgebühren), das sind mengenabhängige<br />
Gebühren:<br />
a) Sackgebühr für Bioabfälle<br />
b) Sackgebühr für Restabfall<br />
c) Sackgebühr für Gartenabfälle<br />
d) Gebühr für Sperrmüll<br />
e) Gebühr für die Entleerung von Containern für Restabfall<br />
f) Gebühr für die Abholung von Sperrmüll<br />
g) Gartenabfälle und Grünschnitt<br />
3. Gebühren für die Entsorgung von Problemstoffen, für die eine Rücknahmeverpflichtung<br />
durch den Handel besteht, oder die aus Einrichtungen oder Betrieben stammen, die<br />
nicht der Systemabfuhr unterliegen.<br />
(4) Die „Grundgebühren“ dienen der Abdeckung jener Kosten, die der <strong>Gemeinde</strong> aus der<br />
Bereitstellung von Einrichtungen für die Sammlung, Abfuhr und Behandlung von Abfällen,<br />
insbesondere von Altstoffen und Problemstoffen, entstehen, der Verwaltungskosten sowie<br />
sonstiger Kosten, einschließlich anteiliger Kosten für Verwaltung und Öffentlichkeitsarbeit,<br />
die nicht über eine mengenabhängige Gebühr verumlagt werden können.<br />
Die „Abfuhrgebühren“ (Sack- und Entleerungsgebühren) dienen der Abdeckung der durch<br />
die Sammlung, Abholung und Behandlung der Restabfälle und Bioabfälle verursachten<br />
Kosten.<br />
Die „Gebühren für die Inanspruchnahme der Annahmestelle“ für Sperrmüll, für sperrige<br />
Gartenabfälle und für Problemstoffe, für die eine Rücknahmepflicht des Handels besteht,<br />
dienen der zumindest teilweisen Abdeckung jener Kosten, die der <strong>Gemeinde</strong> für die<br />
Einrichtung, den Betrieb dieser Annahmestellen und die Verwertungs- und<br />
Entsorgungskosten entstehen.<br />
§ 3<br />
Gebührenschuldner<br />
(1) Die Abfallgebühr ist vom Eigentümer der Liegenschaft, auf der die der Systemabfuhr<br />
unterliegenden Abfälle anfallen, zu entrichten.<br />
(2) Ist die Liegenschaft vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen, so kann<br />
die Abfallgebühr den Inhabern (Mietern, Pächtern oder sonstigen Gebrauchsberechtigten)<br />
anteilsmäßig vorgeschrieben werden. Sie ist den Inhabern vorzuschreiben, sofern dies der<br />
Eigentümer der Liegenschaft rechtzeitig verlangt und er die erforderlichen Daten (Namen<br />
und Adresse der Inhaber, Bezeichnung der überlassenen Teile der Liegenschaft) bekannt<br />
gibt. Der Eigentümer der Liegenschaft haftet persönlich für die Abgabenschuld.<br />
(3) Miteigentümer schulden die Abfallgebühr zur ungeteilten Hand. Wenn mit dem<br />
Miteigentumsanteil jedoch Wohnungseigentum verbunden ist, schuldet die Gebühr der<br />
Wohnungseigentümer.<br />
(4) Bei Bauwerken auf fremdem Grund und Boden tritt an die Stelle des<br />
Liegenschaftseigentümers der Eigentümer dieses Bauwerks sowie der Inhaber des<br />
Baurechts.<br />
2
§ 4<br />
Gebührenhöhe<br />
(1) Die Höhe der Abfallgebühren werden jährlich durch einen <strong>Gemeinde</strong>vertretungsbeschluss<br />
festgesetzt.<br />
Die Grundgebühr wird pro Jahr und<br />
a) Einpersonenhaushalt<br />
b) Zweipersonenhaushalt<br />
c) Dreipersonenhaushalt<br />
d) Vier- und Mehrpersonenhaushalt<br />
e) Vorsässhütten<br />
f) Betriebe ohne Haushalt<br />
g) Ferienhäuser und Ferienwohnungen<br />
vorgeschrieben.<br />
§ 5<br />
Gebühreneinhebung<br />
(1) Die Gebühren sind jeweils innerhalb eines Monats nach Zustellung des<br />
Abgabenbescheides (der Vorschreibung) zur Zahlung fällig.<br />
(2) Die Gebühr für zusätzliche Säcke für Restabfälle und Bioabfälle ist bei der Ausgabe der<br />
Säcke zu entrichten.<br />
(3) Die Gebühren für Sperrmüll, für Gartenabfälle, Grünschnitt und für Problemstoffe sind bei<br />
der Abgabe in der Annahmestelle zu entrichten. Werden solche Abfälle abgeholt, sind die<br />
Gebühren sogleich bei der Abholung zu entrichten.<br />
§ 6<br />
Ausnahmen zur Gebühreneinhebung<br />
(1) Jenen Wohnungsbenützern, die während des Jahres ihren Wohnsitz aus dem<br />
<strong>Gemeinde</strong>gebiet abmelden, werden die Grundgebühren auf Antrag und gegen Nachweis<br />
(Bestätigung der Abmeldung) teilweise rückerstattet und zwar bei Abmeldung bis zum 31.<br />
3. zu 75 % und bei Abmeldung bis zum 30. 6. zu 50 %. Bei späterer Abmeldung erfolgt<br />
keine Rückerstattung.<br />
Dies gilt sinngemäß auch für andere Abfallbesitzer.<br />
§ 9<br />
Schlussbest<strong>im</strong>mung<br />
Diese Verordnung tritt am 13.02.2007 in Kraft. Gleichzeitig verliert die<br />
Müllabfuhrgebührenverordnung vom 24.11.2003 ihre Wirksamkeit.<br />
3<br />
Der Bürgermeister<br />
Josef Gridling