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Gemeindeamt Reuthe - Gemeinde Reuthe im Bregenzerwald

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<strong><strong>Gemeinde</strong>amt</strong> <strong>Reuthe</strong><br />

6870 <strong>Reuthe</strong><br />

Tel. 05514/2459-0<br />

Fax 05514/2459-6<br />

e-Mail: gemeindeamt@reuthe.cnv.at DVR: 0591734<br />

VERORDNUNG<br />

über die Abfallgebühren der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Reuthe</strong><br />

(Abfallgebührenordnung)<br />

Aufgrund des Beschlusses der <strong>Gemeinde</strong>vertretung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Reuthe</strong> vom 12.02.2007<br />

wird gemäß § 15 Abs. 3 Zif. 4 Finanzausgleichsgesetz, BGBl. I Nr. 156/2004 i.d.g.F, in<br />

Verbindung mit den §§ 16 bis 18 Vorarlberger Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl. Nr. 1/2006,<br />

verordnet:<br />

§ 1<br />

Begriffsbest<strong>im</strong>mungen<br />

(1) „Wohnungsbenützer“ sind alle Personen, die zum Stichtag 1. Jänner des laufenden<br />

Jahres <strong>im</strong> <strong>Gemeinde</strong>gebiet wohnhaft sind.<br />

(2) „Ferienwohnungen“ sind Wohnungen, die auf Grund ihrer Lage, Ausgestaltung und<br />

Einrichtung nicht ständig der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnungsbedarfes<br />

dienen, insbesondere Wohnungen, die nur während des Wochenendes, Urlaubes, der<br />

Ferien oder sonst nur zeitweilig benützt werden und nicht unmittelbar zu einem<br />

Gastgewerbebetrieb gehören.<br />

(3) „Sonstige Abfallbesitzer“ sind Einrichtungen und Anlagen, deren Abfälle auf Grund ihrer<br />

Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind<br />

(zB Schulen, Altershe<strong>im</strong>e, Büros, u. dgl).<br />

(4) Unter „sonstige Abfallbesitzer“ fallen auch gewerbliche Betriebsanlagen, wenn sie nach<br />

der <strong>Gemeinde</strong>abfuhrordnung in die Systemabfuhr einbezogen werden.<br />

§ 2<br />

Abfallgebühren<br />

(1) Die <strong>Gemeinde</strong> hebt zur Deckung ihres <strong>im</strong> Rahmen der Systemabfuhr anfallenden<br />

Aufwandes für die Sammlung, Abfuhr und die Behandlung der in ihrem <strong>Gemeinde</strong>gebiet<br />

anfallenden Abfälle Abfallgebühren ein.<br />

(2) Das Ausmaß richtet sich nach den Best<strong>im</strong>mungen des § 17 Abfallgesetz und wird<br />

unterteilt in<br />

a) eine Grundgebühr<br />

b) eine Abfuhrgebühr (Sack- und Entleerungsgebühr)<br />

c) eine Gebühr für Problemstoffe, für die nach bundesgesetzlichen Vorschriften eine<br />

Rücknahmeverpflichtung durch den Handel besteht, oder die nicht von privaten<br />

Haushalten oder Einrichtungen und Betriebe, die der Systemabfuhr unterliegen,<br />

abgegeben werden.<br />

1


(3) Im Einzelnen bestehen folgende Gebühren:<br />

1. Grundgebühren:<br />

a) Grundgebühr für Haushalte (Wohnungsbenützer)<br />

b) Grundgebühr für Ferienwohnungen<br />

c) Grundgebühr für sonstige Abfallbesitzer<br />

2. Abfuhrgebühren (Sack- und Entleerungsgebühren), das sind mengenabhängige<br />

Gebühren:<br />

a) Sackgebühr für Bioabfälle<br />

b) Sackgebühr für Restabfall<br />

c) Sackgebühr für Gartenabfälle<br />

d) Gebühr für Sperrmüll<br />

e) Gebühr für die Entleerung von Containern für Restabfall<br />

f) Gebühr für die Abholung von Sperrmüll<br />

g) Gartenabfälle und Grünschnitt<br />

3. Gebühren für die Entsorgung von Problemstoffen, für die eine Rücknahmeverpflichtung<br />

durch den Handel besteht, oder die aus Einrichtungen oder Betrieben stammen, die<br />

nicht der Systemabfuhr unterliegen.<br />

(4) Die „Grundgebühren“ dienen der Abdeckung jener Kosten, die der <strong>Gemeinde</strong> aus der<br />

Bereitstellung von Einrichtungen für die Sammlung, Abfuhr und Behandlung von Abfällen,<br />

insbesondere von Altstoffen und Problemstoffen, entstehen, der Verwaltungskosten sowie<br />

sonstiger Kosten, einschließlich anteiliger Kosten für Verwaltung und Öffentlichkeitsarbeit,<br />

die nicht über eine mengenabhängige Gebühr verumlagt werden können.<br />

Die „Abfuhrgebühren“ (Sack- und Entleerungsgebühren) dienen der Abdeckung der durch<br />

die Sammlung, Abholung und Behandlung der Restabfälle und Bioabfälle verursachten<br />

Kosten.<br />

Die „Gebühren für die Inanspruchnahme der Annahmestelle“ für Sperrmüll, für sperrige<br />

Gartenabfälle und für Problemstoffe, für die eine Rücknahmepflicht des Handels besteht,<br />

dienen der zumindest teilweisen Abdeckung jener Kosten, die der <strong>Gemeinde</strong> für die<br />

Einrichtung, den Betrieb dieser Annahmestellen und die Verwertungs- und<br />

Entsorgungskosten entstehen.<br />

§ 3<br />

Gebührenschuldner<br />

(1) Die Abfallgebühr ist vom Eigentümer der Liegenschaft, auf der die der Systemabfuhr<br />

unterliegenden Abfälle anfallen, zu entrichten.<br />

(2) Ist die Liegenschaft vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen, so kann<br />

die Abfallgebühr den Inhabern (Mietern, Pächtern oder sonstigen Gebrauchsberechtigten)<br />

anteilsmäßig vorgeschrieben werden. Sie ist den Inhabern vorzuschreiben, sofern dies der<br />

Eigentümer der Liegenschaft rechtzeitig verlangt und er die erforderlichen Daten (Namen<br />

und Adresse der Inhaber, Bezeichnung der überlassenen Teile der Liegenschaft) bekannt<br />

gibt. Der Eigentümer der Liegenschaft haftet persönlich für die Abgabenschuld.<br />

(3) Miteigentümer schulden die Abfallgebühr zur ungeteilten Hand. Wenn mit dem<br />

Miteigentumsanteil jedoch Wohnungseigentum verbunden ist, schuldet die Gebühr der<br />

Wohnungseigentümer.<br />

(4) Bei Bauwerken auf fremdem Grund und Boden tritt an die Stelle des<br />

Liegenschaftseigentümers der Eigentümer dieses Bauwerks sowie der Inhaber des<br />

Baurechts.<br />

2


§ 4<br />

Gebührenhöhe<br />

(1) Die Höhe der Abfallgebühren werden jährlich durch einen <strong>Gemeinde</strong>vertretungsbeschluss<br />

festgesetzt.<br />

Die Grundgebühr wird pro Jahr und<br />

a) Einpersonenhaushalt<br />

b) Zweipersonenhaushalt<br />

c) Dreipersonenhaushalt<br />

d) Vier- und Mehrpersonenhaushalt<br />

e) Vorsässhütten<br />

f) Betriebe ohne Haushalt<br />

g) Ferienhäuser und Ferienwohnungen<br />

vorgeschrieben.<br />

§ 5<br />

Gebühreneinhebung<br />

(1) Die Gebühren sind jeweils innerhalb eines Monats nach Zustellung des<br />

Abgabenbescheides (der Vorschreibung) zur Zahlung fällig.<br />

(2) Die Gebühr für zusätzliche Säcke für Restabfälle und Bioabfälle ist bei der Ausgabe der<br />

Säcke zu entrichten.<br />

(3) Die Gebühren für Sperrmüll, für Gartenabfälle, Grünschnitt und für Problemstoffe sind bei<br />

der Abgabe in der Annahmestelle zu entrichten. Werden solche Abfälle abgeholt, sind die<br />

Gebühren sogleich bei der Abholung zu entrichten.<br />

§ 6<br />

Ausnahmen zur Gebühreneinhebung<br />

(1) Jenen Wohnungsbenützern, die während des Jahres ihren Wohnsitz aus dem<br />

<strong>Gemeinde</strong>gebiet abmelden, werden die Grundgebühren auf Antrag und gegen Nachweis<br />

(Bestätigung der Abmeldung) teilweise rückerstattet und zwar bei Abmeldung bis zum 31.<br />

3. zu 75 % und bei Abmeldung bis zum 30. 6. zu 50 %. Bei späterer Abmeldung erfolgt<br />

keine Rückerstattung.<br />

Dies gilt sinngemäß auch für andere Abfallbesitzer.<br />

§ 9<br />

Schlussbest<strong>im</strong>mung<br />

Diese Verordnung tritt am 13.02.2007 in Kraft. Gleichzeitig verliert die<br />

Müllabfuhrgebührenverordnung vom 24.11.2003 ihre Wirksamkeit.<br />

3<br />

Der Bürgermeister<br />

Josef Gridling

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